TPF 2008 42, p.42

10. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A., B. und C. vom 11. April 2008 (TK.2008.45)

Internetüberwachung.

Art. 24 lit. a
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 24 Standardisierung von Auskunfts- und Überwachungstypen - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) standardisiert die Auskunfts- und Überwachungstypen, die in dieser Verordnung definiert werden.
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) standardisiert die Auskunfts- und Überwachungstypen, die in dieser Verordnung definiert werden.
2    Erweist sich aufgrund der internationalen Standards und der mit den Mitwirkungspflichtigen gemachten Abklärungen, dass es nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, einen Auskunfts- oder Überwachungstyp zu standardisieren, so verzichtet das EJPD darauf.
VÜPF

Eine in einem E-Mailkonto noch zwischengespeicherte, aber bereits geöffnete E-Mail fällt nicht mehr unter das Fernmeldegeheimnis. Die Erhebung einer nicht abgerufenen E-Mail ist dagegen als genehmigungspflichtige Echtzeitüberwachung zu würdigen.

Surveillance d'Internet.

Art. 24 let. a OSCPT

Le courrier électronique sauvegardé temporairement sur un compte E-mail, mais déjà ouvert, ne tombe plus sous le secret des télécommunications. En revanche, le prélèvement d'un courrier électronique non consulté doit être considéré comme une surveillance en temps réel sujette à autorisation.

Sorveglianza della corrispondenza via Internet.
Art. 24 lett. a OSCPT

Una e-mail che si trova ancora nella memoria intermedia di un conto di posta elettronica ma che è già stata aperta non è più coperta dal segreto delle telecomunicazioni. Il rilevamento di una e-mail non consultata è invece da considerarsi come una sorveglianza in tempo reale soggetta ad autorizzazione.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A., B. und C. ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe des Inhalts eines

TPF 2008 42, p.43

von B. benutzten E-Mailkontos per 8. April 2008 sowie per 3. April 2008 an. Sie ersuchte daraufhin den Präsidenten der I. Beschwerdekammer um Genehmigung der angeordneten Massnahme.

Der Präsident der I. Beschwerdekammer genehmigte die angeordnete Herausgabe des Inhalts des E-Mailkontos, soweit dadurch noch ungeöffnete E-Mailnachrichten betroffen waren, im Sinne einer Echtzeitüberwachung gemäss Art. 24 lit. a
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 24 Standardisierung von Auskunfts- und Überwachungstypen - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) standardisiert die Auskunfts- und Überwachungstypen, die in dieser Verordnung definiert werden.
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) standardisiert die Auskunfts- und Überwachungstypen, die in dieser Verordnung definiert werden.
2    Erweist sich aufgrund der internationalen Standards und der mit den Mitwirkungspflichtigen gemachten Abklärungen, dass es nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, einen Auskunfts- oder Überwachungstyp zu standardisieren, so verzichtet das EJPD darauf.
VÜPF. Mangels Genehmigungserfordernis bzw. Anwendbarkeit des BÜPF trat er nicht auf das Gesuch um Genehmigung der angeordneten Herausgabe weiterer Inhalte des E-Mailkontos ein.

Aus den Erwägungen:

Der Vorgang der Übermittlung einer E-Mail ist als Gesamtvorgang zu erachten. Die durch den Anbieter lediglich zwischengespeicherten E-Mails unterliegen weiterhin dem Fernmeldegeheimnis und sind daher in Anwendung der Bestimmungen des BÜPF und der VÜPF zu erheben (DONATSCH/ SCHMID, Der Zugriff auf E-Mails im Strafverfahren Überwachung (BÜPF) oder Beschlagnahme?, in
Schwarzenegger/Arter/Jörg, Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 159). Die Übermittlung der E-Mail endet jedoch, sobald der Empfänger diese geöffnet hat, so dass abgesehen von den ungeöffneten eingegangenen E-Mails die Daten in einem E-Mail Account (d.h. in einer Mailbox) nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Das BÜPF findet keine Anwendung auf Daten in einem E-Mail-Konto, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Soweit, das vorliegende Genehmigungsersuchen die Herausgabe anderer als nicht geöffneter E-Mails beinhaltet, ist darauf mangels Genehmigungserfordernis nach bzw. Anwendbarkeit des BÜPF nicht einzutreten. Ungeöffnete E-Mails haben demgegenüber als noch nicht zugestellt zu gelten und werden deshalb auf dem Weg zwischen Absender und Empfänger abgefangen (HANSJAKOB, BÜPF/ VÜPF Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2006, Vorbemerkungen zum BÜPF N. 20 m.w.H.). Die Erhebung nicht abgerufener E-Mails bei einer Anbieterin ist daher stets als Echtzeitüberwachung zu würdigen (vgl. zum Ganzen JEANRICHARD-DIT-BRESSEL, Die Mailbox Ziel oder Weg?, ZStrR 125/2007 S. 173 f).

TPF 2008 42, p.44
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2008 42
Datum : 11. April 2008
Publiziert : 01. Januar 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2008 42
Sachgebiet : Art. 24 lit. a VÜPF Eine in einem E-Mailkonto noch zwischengespeicherte, aber bereits geöffnete E-Mail fällt nicht...
Gegenstand : Internetüberwachung.


Gesetzesregister
VÜPF: 24
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
VÜPF Art. 24 Standardisierung von Auskunfts- und Überwachungstypen - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) standardisiert die Auskunfts- und Überwachungstypen, die in dieser Verordnung definiert werden.
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) standardisiert die Auskunfts- und Überwachungstypen, die in dieser Verordnung definiert werden.
2    Erweist sich aufgrund der internationalen Standards und der mit den Mitwirkungspflichtigen gemachten Abklärungen, dass es nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, einen Auskunfts- oder Überwachungstyp zu standardisieren, so verzichtet das EJPD darauf.
Stichwortregister
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e-mail • fernmeldegeheimnis • beschwerdekammer • mais • fernmeldeverkehr • sachverhalt
BstGer Leitentscheide
TPF 2008 42
Entscheide BstGer
TK.2008.45
ZStrR
2007 125 S.173