TPF 2006 280, p.280

76. Estratto della Sentenza della Corte dei reclami penali nella causa A. contro Amministrazione federale delle contribuzioni del 13 settembre 2006 (BV.2006.38)

Richiesta di informazioni; legittimazione ricorsuale. Sequestro di conto bancario.
Art. 5 cpv. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Cost., art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
, 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
DPA

Il titolare di un conto bancario non è il destinatario della richiesta di informazioni indirizzata alla banca, e risulta solo indirettamente toccato dalla misura. Egli non è pertanto legittimato a contestarla (consid. 1.2).
Il sequestro diretto di conti bancari all'estero ossia senza avvalersi della procedura di assistenza giudiziaria internazionale è contrario al diritto internazionale e all'art. 5 cpv. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Cost.; è riservata la possibilità di un sequestro in Svizzera se il domicilio estero della relazione risulta puramente fittizio (consid. 2.2).

TPF 2006 280, p.281

Auskunftsbegehren; Beschwerdelegitimation. Beschlagnahme eines Bankkontos.
Art. 5 Abs. 4 BV, Art. 40, 46 VStrR

Der Inhaber eines Bankkontos ist nicht Adressat eines an die Bank gerichteten Auskunftsbegehrens und durch diese Massnahme nur indirekt berührt. Er ist daher nicht legitimiert, diese anzufechten (E. 1.2).
Die direkte Beschlagnahme eines Bankkontos im Ausland, d.h. ohne Beachtung des Verfahrens der internationalen Rechtshilfe, verstösst gegen internationales Recht und gegen Art. 5 Abs. 4 BV; vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer Beschlagnahme in der Schweiz, wenn die ausländische Kontoverbindung nur fiktiv ist (E. 2.2).

Requête d'informations; légitimation pour recourir. Séquestre d'un compte bancaire.

Art. 5 al. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 5 - Anstiftung und Gehilfenschaft zu einer Übertretung, ausgenommen zu einer Ordnungswidrigkeit, sind strafbar.
Cst., art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
, 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
DPA

Le titulaire d'un compte bancaire n'est pas le destinataire d'une requête d'informations adressée à la banque et cette mesure ne le touche qu'indirectement. Il n'a donc pas qualité pour la contester (consid. 1.2).
Le séquestre d'un compte bancaire à l'étranger est contraire au droit international et à l'art. 5 al. 4 Cst. s'il ne respecte pas la procédure prévue en matière d'entraide judiciaire internationale; est réservée la possibilité d'un séquestre en Suisse si le domicile étranger de la relation apparaît purement fictif (consid. 2.2).

Riassunto dei fatti:

Nell'ambito di un'inchiesta fiscale speciale aperta nei confronti di diverse persone fisiche e giuridiche, tra le quali A., sospettate d'aver commesso gravi infrazioni fiscali ai sensi dell'articolo 190
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
della legge federale del 14 dicembre 1990 sull'imposta federale diretta (LIFD; RS 642.11), l'Amministrazione federale delle contribuzioni (AFC) ha disposto il sequestro di tutti i beni patrimoniali depositati presso la banca C. a Z., comprese le sue filiali o succursali in Svizzera e all'estero, di cui A. risulta essere avente diritto economico, procuratore (diritto di firma) o dei quali egli può economicamente disporre.

La Corte dei reclami penali ha parzialmente accolto il reclamo interposto da A. contro il sequestro nella misura in cui concerne beni patrimoniali situati all'estero.

TPF 2006 280, p.282

Estratto dei considerandi:

1.2 L'art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
DPA, come l'art. 101bis
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
PP, autorizza la persona incaricata di un perseguimento penale a richiedere a terzi informazioni orali o scritte. In base a ciò, il funzionario inquirente ha il diritto di invitare una banca a fornirgli delle informazioni e la banca non può limitarsi ad invocare il segreto bancario per rifiutarsi di rispondere. Una tale richiesta non costituisce una misura coercitiva (DTF 120 IV 260 consid. 3; 119 IV 175 consid. 3; TPF BE.2005.10 del 14 settembre 2005 consid. 2.1). Per quanto attiene alla richiesta d'informazioni del 18 maggio 2006, tendente ad ottenere i saldi dei valori patrimoniali bloccati di pertinenza del reclamante, essa è da considerarsi come un'operazione connessa alla decisione di sequestro impugnata ai sensi dall'art. 26
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
DPA (v. DTF 120 IV 260 consid 3d-3e; TPF BK_B 179/04 dell'8 febbraio 2005 consid. 1.3). La legittimazione attiva del reclamante fa tuttavia difetto. Codesta Corte ha già avuto modo di riconoscere la legittimazione di una banca a contestare una richiesta di informazioni ai sensi dell'art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
DPA, poiché destinataria della misura e direttamente toccata dal provvedimento (TPF BV.2006.11 del 16 febbraio 2006 consid. 1.3). Il titolare del conto, per contro, non essendo destinatario della richiesta, è solo indirettamente toccato dalla medesima, per cui la legittimazione attiva non può essergli riconosciuta. Il reclamo è dunque irricevibile su questo punto.
(...)

2.2 In dottrina, SCHMID (in Schmid [ed.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Vol. I, Zurigo 1998, n° 22 ad art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
CP) considera che qualora un conto sia interamente ed effettivamente gestito in Svizzera ma sia stato aperto in un istituto finanziario all'estero (che sia o no una filiale di una banca elvetica) a scopo puramente fittizio, i beni depositati possono essere sequestrati direttamente in Svizzera. Sempre a detta del medesimo autore (SCHMID, Das neue Einziehungsrecht nach StGB art. 58 ff., in RPS, Vol. 113/1995, pag. 321 e segg., in particolare p. 332) il criterio decisivo è di natura economica: i valori depositati su un conto possono essere sequestrati (e successivamente confiscati) in Svizzera se il conto è fattualmente gestito e amministrato dalla Svizzera cosicché il domicilio estero della relazione risulta puramente fittizio. In concreto si pone quindi la questione a sapere se la domiciliazione dei conti in questione presso C. di Singapore sia di natura fittizia o no. Dagli atti dell'incarto non è del tutto chiaro il funzionamento reale delle relazioni bancarie oggetto dell'ordine impugnato; il fatto che ci siano dei versamenti e dei prelevamenti in Svizze-

TPF 2006 280, p.283

ra non è, di per sé, indice dell'esistenza fittizia di un conto all'estero. Per contro, le argomentazioni invocate dal reclamante nella sua replica sono convincenti e testimoniano di un'operatività autonoma del conto aperto nella filiale estera rispetto alla casa-madre svizzera della banca; non c'è quindi verosimiglianza nel sospettare che i conti aperti all'estero sono puramente fittizi.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2006 280
Datum : 13. September 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2006 280
Sachgebiet : Art. 5 Abs. 4 BV, Art. 40, 46 VStrR Der Inhaber eines Bankkontos ist nicht Adressat eines an die Bank...
Gegenstand : Auskunftsbegehren; Beschwerdelegitimation. Beschlagnahme eines Bankkontos.


Gesetzesregister
BStP: 101bis
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
DBG: 190
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
StGB: 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
VStrR: 5 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 5 - Anstiftung und Gehilfenschaft zu einer Übertretung, ausgenommen zu einer Ordnungswidrigkeit, sind strafbar.
26 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
40 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
BGE Register
119-IV-175 • 120-IV-260
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bankkonto • föderalismus • beschwerdekammer • entscheid • begründung des entscheids • bundesgesetz über die direkte bundessteuer • weisung • erheblichkeit • militärischer befehl • rechtsmittel • zweigniederlassung • 1995 • geldinstitut • direkte bundessteuer • wirtschaftlich berechtigter • beschwerdelegitimation • questio • international • bankgeheimnis • zwangsmassnahme
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BstGer Leitentscheide
TPF 2006 280
Entscheide BstGer
BK_B_179/04 • BV.2006.11 • BV.2006.38 • BE.2005.10