TPF 2006 269
TPF 2006 269, p.269
72. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 24. Juli 2006 (BB.2006.16)
Verdichtung des Tatverdachts.
Art. 44


Die Anforderungen an die Verdichtung der Verdachtslage mit zunehmender Dauer der Zwangsmassnahme dürfen nicht überspannt werden, insbesondere in Fällen, wo von Anfang an bereits ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht. Die Verfahrensdauer ist für sich allein kein Kriterium für den Konkretisierungsgrad des Tatverdachts, sondern ist zu den bereits vorgenommenen und noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen in Bezug zu setzen.
Concrétisation des présomptions de culpabilité.
Art. 44, 65 PPF
Les exigences relatives à la concrétisation des charges en fonction de la durée de la mesure de contrainte ne doivent pas être excessives, en particulier dans les cas où des indices évidents de commission d'actes délictueux existent dès le départ. La seule durée de la procédure ne constitue pas un critère pour le degré de concrétisation des charges, mais doit être mise en relation avec les actes d'instruction déjà exécutés et ceux qui restent à accomplir.
Intensificazione dell'indizio di reato.
Art. 44, 65 PP
Le esigenze poste all'intensificazione dell'indizio di reato man mano che aumenta la durata del provvedimento coercitivo non devono essere eccessive, in particolare nei casi in cui sin dall'inizio sussiste un chiaro indizio di un determinato atto punibile. La sola durata del procedimento non costituisce un criterio per il grado di concretizzazione dell'indizio di reato, ma deve essere messa in relazione con gli atti d'istruzione già effettuati e con quelli ancora da effettuare.
TPF 2006 269, p.270
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Strafverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde von A. ab, soweit sie darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
2.2 Soweit die Beschwerdekammer in Entscheiden betreffend Zwangsmassnahmen grundsätzlich verlangt, dass sich die Verdachtslage mit zunehmender Verfahrensdauer zu verdichten habe (in Bezug auf Haft zuletzt in TPF BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1), ist zu präzisieren, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht. Geht es im Wesentlichen nur darum, Einzelheiten des Sachverhalts zu klären und die Akten beweismässig zu vervollständigen, kann nicht mehr eine erhebliche Verdichtung der Verdachtslage verlangt werden, um eine Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgestaltung des Bundesstrafverfahrens mit gerichtspolizeilichem Ermittlungsverfahren, Voruntersuchung und Anklagestadium und den damit verbundenen unterschiedlichen Zuständigkeiten mit sich bringt, dass gewisse Verfahrensschritte ohne Einfluss auf das Beweisergebnis sind. Dies trifft namentlich zu bei der Prüfung der Frage, ob ein Ermittlungsverfahren (Art. 101 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

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TPF 2006 269, p.271
(Art. 102 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

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