14. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 23. November 2004 (BK_H 125/04/b)
Haftentlassungsgesuch; Rechtsverzögerung.
Art. 52 Abs. 1 , 214 Abs. 1 BStP, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Behandlungsfrist bei der Prüfung von Haftentlassungsgesuchen im Allgemeinen (E. 2.32.4).
Eine Dauer von 17 Tagen für die Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs durch das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt in einem Bundesstrafverfahren ist zu lang. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist über ein Haftentlassungsgesuch innert längstens 10 Tagen zu entscheiden (E. 2.5).
Requête de mise en liberté; retard injustifié.
Art. 52 al. 1, 214 al.1 PPF, art. 29 al. 1 Cst.
Délai de traitement lors de l'examen de requêtes de mise en liberté en général (consid 2.32.4).
TPF 2004 52, p.53
Une durée de 17 jours pour l'examen d'une requête de mise en liberté par l'Office des juges d'instruction fédéraux dans le cadre d'une procédure pénale fédérale est trop longue. En l'absence de circonstances particulières, une requête de mise en liberté doit faire l'objet d'une décision dans un délai de 10 jours au plus (consid. 2.5).
Domanda di scarcerazione; ritardata giustizia.
Art. 52 cpv. 1, 214 cpv. 1 PP, art. 29 cpv. 1 Cost.
Termine di trattazione per l'esame di domande di scarcerazione in generale (consid. 2.32.4).
Un periodo di 17 giorni per l'esame di una domanda di scarcerazione da parte dell'Ufficio dei giudici istruttori federali in un procedimento penale federale è troppo lungo. Se non vi sono circostanze particolari, la decisione su una domanda di scarcerazione deve essere presa entro 10 giorni al massimo (consid. 2.5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. befand sich wegen des Verdachts der Beteiligung an illegalem Drogenhandel in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 17. August 2004 stellte er beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (URA) ein Gesuch um Haftentlassung. Am 1. September 2004 erhob A. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Mit Entscheid vom 3. September 2004 wies die zuständige Untersuchungsrichterin das Haftentlassungsgesuch ab.
Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gut.
Aus den Erwägungen:
2.3 Gemäss Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
TPF 2004 52, p.54
WEIN/PEUKERT, a.a.O., N 151 ff. zu Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
2.4 Der in einem Bundesstrafverfahren Inhaftierte sollte nicht wesentlich schlechter gestellt werden, als der in einem kantonalen Strafverfahren Inhaftierte. Die kantonalen Prozessordnungen stellen für Haftprüfungsverfahren in zeitlicher Hinsicht wenigstens teilweise strenge Vorschriften auf. So gilt im Kanton Zürich für die Haftanordnung eine Frist von zwei Tagen (§ 62 Abs. 2 StPO/ZH). Bei der Haftüberprüfung ist diese Zweitagesfrist zwar keine Gültigkeitsvorschrift, sie wird aber von Lehre und Rechtsprechung als Ordnungsvorschrift qualifiziert, die nach Möglichkeit einzuhalten sei. Es sei auch bei der Haftprüfung unverzüglich beziehungsweise so schnell wie möglich zu entscheiden (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 32 zu § 64). Im Kanton Basel-Landschaft ist über ein Haftentlassungsgesuch ohne Verzug zu entscheiden. Eine gegen einen negativen Haftentlassungsentscheid erhobene Beschwerde ist nach einer dreitägigen Vernehmlassungsfrist vom Haftrichter spätestens nach fünf Arbeitstagen kantonal letztinstanzlich zu entscheiden (§ 85 StPO/BL). Im Kanton St. Gallen hat der Untersuchungsrichter, der an der Haft festhalten will, das Haftentlassungsgesuch unverzüglich zusammen mit seinem begründeten Antrag und den erforderlichen Akten dem Haftrichter zu unterbreiten (Art. 128 Abs. 2 StPO/SG). In der Praxis entscheidet der Haftrichter anschliessend innert weniger Tage.
2.5 Vor diesem Hintergrund erscheint die Dauer von 17 Tagen bis zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch als sehr lang. Der zuständige Untersuchungsrichter kann aufgrund seiner Kenntnis des Aktenstandes normalerweise ohne weitere Abklärungen abschätzen, ob sich eine Entlassung rechtfertigt oder nicht. Gelangt er zum Ergebnis, dass die Untersuchungshaft aufrechterhalten werden soll, hat er so rasch als möglich zu entscheiden. Die Frage, innerhalb welcher Frist dieser Entscheid ergehen muss, hängt allerdings entsprechend der Praxis des Bundesgerichts und der Konventionsorgane von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Im Normalfall sollte der Entscheid innert längstens 10 Tagen erfolgen. Zieht der Untersuchungsrichter indessen eine Entlassung in Betracht, hat er den Staatsanwalt zu begrüssen. In diesem Fall verlängert sich
TPF 2004 52, p.55
die Dauer um die Frist, die dem Staatsanwalt zur Stellungnahme eingeräumt wird. Im konkreten Fall wurde der Staatsanwalt nicht begrüsst. Die Untersuchungsrichterin hätte daher rasch entscheiden können und in Anbetracht der Interessenlage des inhaftierten Beschwerdeführers auch entscheiden müssen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Untersuchungsrichterin nach Eingang des Haftentlassungsgesuchs mit Einvernahmen und weiteren mit dem Verfahren zusammenhängenden Beweismassnahmen beschäftigt war. Die Rechtsverzögerung ist daher in Gutheissung der Beschwerde zu bejahen.