TPF 2004 27, p.27

9. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A., B., C., D. und E. vom 22. September 2004 bzw. 11. März 2005 (SK 003-007/04)

Konkurrenz gewerbsmässiger Delikte. Berichtigung.
Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB

Liegt in einer Gesamtbetrachtung sowohl bei Betrug als auch bei betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Gewerbsmässigkeit vor, so ist trotz echter Gesetzeskonkurrenz Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB nicht anzuwenden (E. 11.2.4).
Die Berichtigung von Rechenfehlern oder offensichtlichen Versehen in Urteilen der Strafkammer ist auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift möglich (E. 2, 2.22.4).

TPF 2004 27, p.28

Vorausgesetzt ist jedoch, dass sich der richterliche Wille aus den Erwägungen ergibt (E. 3.2).

Concours entre délits commis par métier. Rectification.
Art. 68 CP

S'il résulte d'une appréciation globale que l'auteur s'est rendu coupable par métier aussi bien d'escroquerie que d'utilisation frauduleuse d'un ordinateur, l'art. 68 CP ne s'applique pas, alors même qu'il y a concours réel (consid. 11.2.4).

Même en l'absence de disposition légale expresse, les arrêts de la Cour des affaires pénales peuvent faire l'objet de rectifications en cas d'erreurs de calculs ou d'inadvertances manifestes (consid. 2, 2.22.4).
C'est à la condition toutefois que la volonté du juge résulte des considérants (consid. 3.2).

Concorso di reati commessi per mestiere. Rettifica.
Art. 68 CP

Se, nell'ambito di una considerazione globale, è accertata la commissione per mestiere sia in caso di truffa sia in caso di abuso fraudolento di un impianto per l'elaborazione dei dati, l'art. 68 CP non deve essere applicato nonostante vi sia concorrenza propria (consid. 11.2.4).

La rettifica di errori di calcolo o di sviste evidenti nelle sentenze della Corte penale è possibile anche senza una norma legale esplicita (consid. 2, 2.22.4).
È tuttavia indispensabile che la volontà del giudice risulti dai considerandi (consid. 3.2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Nach gemeinsamem, arbeitsteiligem Plan mehrerer Täter wurden für eine inländische Gesellschaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mehrwertsteuer-Abrechnungen eingereicht und darin je fiktiver Vorsteueraufwand und Export geltend gemacht. Einer der Beteiligten erwirkte als Revisor der Steuerverwaltung, teilweise unter Benutzung des dienstlichen Computers anderer Revisoren, dass die deklarierten Vorsteuern ausbezahlt wurden.

TPF 2004 27, p.29

A. wurde unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt. Seinem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung zugesprochen. Bei der Auszahlung ergaben sich Hinweise, dass diese falsch berechnet worden war.

Entscheid vom 22. September 2004

Aus den Erwägungen:

11.2.4 Der Angeklagte A. wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen, wobei das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit auf eine Gesamtbeurteilung zurückzuführen ist. Die echte Gesetzeskonkurrenz dieser qualifizierten Tatbestände wird daher bei der Strafzumessung nicht in Anwendung von Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB zusätzlich schulderhöhend berücksichtigt (insoweit auch SCHMID, Computersowie Checkund KreditkartenKriminalität, Kommentar zu den neuen Straftatbeständen des schweizerischen Strafgesetzbuches, Zürich 1994, § 7 N. 163 ff.). Hingegen fallen die Schuldsprüche der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Geldwäscherei im Deliktsbetrag von ca. Fr. 3,8 Mio. in erheblichem Masse straferhöhend ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB).

Berichtigung vom 11. März 2005

Aus den Erwägungen:

2. Eine Norm, wonach die Strafkammer Korrekturen an einem eröffneten Entscheid vornehmen darf, sieht weder die Bundesstrafprozessordnung noch das Strafgerichtsgesetz ausdrücklich vor. Ebenso wenig kann dem Gesetz durch Auslegung eine Regelung entnommen werden. Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob das Fehlen einer Regelung auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen ist, mithin eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt, oder aber ob der Gesetzgeber dieses Problem bewusst nicht regelte und eine Korrektur daher unzulässig sein soll (vgl. zu den Gesetzeslücken und dem qualifizierten Schweigen: HONSELL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB N. 27 und 31 f.).

TPF 2004 27, p.30

2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht in bestimmten Grenzen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Erläuterung (BGE 130 V 320 E. 2.3 S. 325). Dieser Anspruch geht inhaltlich nicht über Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
OG hinaus (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326).

Gemäss dem Grundgedanken von Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
OG und Art. 69
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69 - 1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
VwVG Letzterer gilt für untere Instanzen soll ein Rechtsspruch, der Rechnungsfehler enthält, formlos und jederzeit berichtigt werden können. Das Bundesgericht erachtet die Berichtigung von Rechenfehlern ferner als einen dem Sozialversicherungsrecht innewohnenden Verfahrensgrundsatz. Dieses Rechtsgebiet berge die Gefahr vieler Rechenfehler, und das Gebot der rechtsgleichen Anwendung des materiellen Rechts gebiete, dass solche Fehler möglichst formlos korrigiert werden könnten (BGE 99 V 62 E. 2b S. 64; 130 V 320 E. 2.3 S. 326). (...)

2.3 In Lehre und Praxis findet sich die Auffassung, dass die Berichtigung offensichtlicher Versehen auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig sei (PKG 1994 N. 32 S. 104; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Volume V, Art. 136
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69 - 1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
-171
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 69 - 1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
1    Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.
2    Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.
3    Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.
, Bern 1992, Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
OG N. 1 S. 79; vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, § 140 N. 3082 f.) Danach liegt es in der Natur der Sache, dass die Zuständigkeit zur Berichtigung eines Entscheids bei jenem Gericht liegt, von welchem dieser stammt (vgl. POUDRET, a.a.O., Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
OG N. 1 S. 78).
2.4 Als Ergebnis aus vorstehenden Erwägungen und insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anspruch auf Berichtigung aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) abgeleitet wird (siehe E. 2.2), ist von einem Versehen des Gesetzgebers auszugehen. Es liegt eine Gesetzeslücke vor, welche zu schliessen ist.
(...)

3.2 Sich aus dem Dispositiv selbst ergebende, das heisst offensichtliche Fehler, dürfen ohne weiteres von der Strafkammer korrigiert werden. Zu denken ist hier beispielsweise an eine fehlerhafte Addition.
Gibt andererseits das Dispositiv den tatsächlichen Willen des Gerichts nicht richtig wieder, und lässt sich aufgrund der Erwägungen auch nicht auf diesen Willen schliessen weil sich das Gericht beispielsweise überhaupt nicht oder nur unklar zu einer bestimmten Frage äussert , hält eine Korrektur des Entscheids vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht Stand. Nicht er-

TPF 2004 27, p.31

sichtlich ist demgegenüber, weshalb ein versteckter Fehler dann nicht korrigiert werden dürfte, wenn anhand der Erwägungen der Entscheidprozess und damit der wirkliche Wille des Gerichts nachvollziehbar ist (vgl. auch POUDRET, a.a.O., Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
OG N. 1 S. 77, wonach der Zweck der Erläuterung gemäss Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
OG darin besteht, dem Entscheid die Formulierung zu geben, welche gedacht und beabsichtigt war; ferner HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 166 GVG N. 1). Damit wird nicht ein Mangel in der Willensbildung korrigiert und der Entscheid erfährt keine inhaltliche Änderung, wird diesem doch nichts beigefügt, was nicht bereits Inhalt gewesen wäre.
Die Zuständigkeit für die Vornahme zulässiger Korrekturen liegt bei der Strafkammer.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : TPF 2004 27
Date : 22. September 2004
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2004 27
Subject area : Art. 68 StGB Liegt in einer Gesamtbetrachtung sowohl bei Betrug als auch bei betrügerischem Missbrauch...
Subject : Konkurrenz gewerbsmässiger Delikte. Berichtigung.


Legislation register
BV: 8
OG: 136  145  171
StGB: 68
VwVG: 69
ZGB: 1
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130-V-320 • 99-V-62
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fraud • fraudulent misuse of a computer • obvious lapse • intention • federal court • loophole in the law • actual intention • penal code • equal legal treatment • decision • judicial agency • court and administration exercise • defect of form • material defect • assessment of punishment • weight • hamlet • mountain • official defense • use • bee • qualified silence • calculatory mistake • question • measure • correctness • legal certainty • convicted person • standard • procedural principles • value added tax • statement of affairs • substantive law
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BstGer Leitentscheide
TPF 2004 27