Betreff: Einstellung in der Anspruchsberechtigung
DossNr: S 2011 49
PublDate: 2011-12-25
EntschDate: 2011-08-16
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 11 49
Versicherungsgericht
URTEIL
vom 16. August 2011
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1. ..., geboren ... 1969, ist gelernter Zimmermann und Web-Designer. Am 1. Dezember 2010 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an.
2. Am 14. Dezember 2010 wurde der Versicherte per E-Mail durch das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen, sich telefonisch bei der Firma ... S.A. in ... auf eine offene Stelle für einen Einsatz im ... zu bewerben. Dieser Aufforderung kam der Versicherte gleichentags nach. Gemäss Rückmeldung der möglichen Arbeitsvermittlerin vom 15. Dezember 2010 konnte der Versicherte jedoch für besagte Tätigkeit nicht berücksichtigt werden, da er am Telefon sehr unfreundlich und unanständig gewesen sei. Er habe klar zu verstehen gegeben, dass er eigentlich für Fr. 23.-- nicht arbeite, aber zur Vermeidung von Problemen mit dem RAV dies wohl tun müsse. Was die Arbeitsbewilligung betreffe, habe man ihm von Seiten der Firma ... angeboten, den Antrag auszufüllen und diesen dann auf die Gemeinde zu faxen. Er selbst hätte diesen lediglich auf der Gemeinde zu unterschreiben gehabt. Der Versicherte habe jedoch gesagt, er gehe nur zur Gemeinde, wenn er dafür Fr. 60.-- bis 70.-- erhalte. Dem Versicherten habe man aufgrund dieses Verhaltens für den Einsatz abgesagt.
3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 wurde der Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, weshalb das Arbeitsverhältnis über die Firma ... nicht zustande gekommen sei. In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2010 machte der Versicherte geltend, er habe sich freundlich für die Stelle bei der Firma ... angeboten. Da er jedoch nur als Stellensuchender gemeldet gewesen sei, habe er die zuständige Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin gebeten, die Kosten für die Umschreibung zu übernehmen. Er gehe davon aus, dass er den Job wegen der Bewilligungen nicht bekommen habe, da dies für den Arbeitsvermittler zu aufwändig gewesen wäre. Weiter hielt er fest, dass die Verdienstmöglichkeit bei diesem Zwischenverdienst bei ca. Fr. 200.-- gelegen hätte, wovon er 22% erhalten hätte und gleichzeitig für die Änderung der Bewilligung zweimal Fr. 67.-- hätte bezahlen müssen.
4. a) Mit Verfügung Nr. 322820065 vom 6. Januar 2011 wurde der Versicherte wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2011 Einsprache. Er machte geltend, er habe immer betont, dass er die angebotene Stelle gewollt hätte und sehe keine Veranlassung, weshalb er gesagt haben soll, dass er für Fr. 23.-- nicht arbeite. Schliesslich habe er letztes Jahr für Fr. 22.-- auch gearbeitet. Er sei, wie in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2010 dargelegt, der Auffassung, dass es mit der Stelle nicht geklappt habe, weil es der zuständigen Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin wegen den Bewilligungen zu aufwändig und die diesbezüglichen Kosten zu hoch gewesen seien.
b) Das KIGA holte sodann am 21. Februar 2011 bei der Firma ... eine Arbeitgeberabklärung ein. Darin wurde ausgeführt, der Versicherte hätte die Stelle erhalten. Allerdings habe er im Zeitpunkt der Kontaktnahme lediglich über eine Arbeitsbewilligung »auf Stellensuche« verfügt. Von Seiten des Arbeitsvermittlers sei angeboten worden, eine entsprechende Bewilligung bei der Gemeinde zu beantragen, womit er lediglich bei der Gemeinde hätte vorbeigehen müssen, um diese zu unterschreiben. Allerdings habe der Versicherte für diesen Gang zur Gemeinde Fr. 60.-- bis 70.-- verlangt und klar gemacht, ohne diese Entschädigung werde er nicht bei der Gemeinde vorsprechen. Weiter habe er erklärt, dass er in der Regel nicht für Fr. 23.-- arbeiten würde. Abschliessend wurde festgehalten, dass der Versicherte den Job von der Arbeitsvermittlerin bekommen hätte, hätte er sich nicht so unanständig und unhöflich verhalten.
c) Weiter kontaktierte das KIGA am 4. März 2011 die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden betreffend die Bewilligungsgebühren. Aufgrund dieser Abklärung hat sich ergeben, dass der Versicherte am 1. Dezember 2010 eine Änderung seiner Bewilligung beantragt habe, weil er sich ab diesem Datum arbeitslos gemeldet habe. Den hier zur Diskussion stehenden Arbeitseinsatz hätte er auch mit der L-Bewilligung, welche bis 20. Dezember 2010 gültig gewesen sei, absolvieren können. Bei einem Einsatz für kurze Zeit (einige Tage) wäre die Bewilligung nicht umgeschrieben worden. Auf Anfrage hin hätte man ihm diese Auskunft auch geben können.
d) Mit Entscheid vom 24. Februar 2011 wurde die Einsprache durch das KIGA abgewiesen.
5. Dagegen erhob ... am 6. April 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 8. März 2011 sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er habe nicht gesagt, dass er nicht für Fr. 23.-- arbeiten gehe. Bei den etwa 12 Stunden, die er hätte arbeiten können, hätte er auch bei einem höheren Ansatz von Fr. 30.-- nur Fr. 18.-- mehr verdient. Er hätte also keinen Grund für eine solche Äusserung gehabt. Ausserdem habe er auch bei seiner letztjährigen Tätigkeit lediglich Fr. 22.-- verdient. Weiter legte er dar, er habe lediglich freundlich gebeten, die Kosten für die Bewilligung zu übernehmen. Den Vorwurf, er sei unfreundlich gewesen, könne er nicht akzeptieren. Er könne nur das in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2010 Ausgeführte nochmals wiederholen, der Aufwand mit den Bewilligungen sei der Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin wohl zu mühsam und unrentabel gewesen, daher habe er die Anstellung nicht erhalten. Er hielt nochmals fest, dass er stets betont habe, die Stelle zu wollen. Er habe, um sein wirkliches Interesse zu zeigen, für den Erhalt der Stelle sogar nochmals angerufen.
6. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2011 stellte das KIGA das Begehren um Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich laut Angaben der Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung ausdrücklich geweigert, ohne Übernahme allfälliger Bewilligungskosten durch die Arbeitsvermittlerin bei der Gemeinde vorzusprechen. Zudem habe er erwähnt, dass er in der Regel für Fr. 23.-- nicht arbeite. Weiter habe das unanständige und unhöfliche Verhalten des Beschwerdeführers dazu geführt, dass auf seine Einstellung verzichtet worden sei. Der Beschwerdegegner machte weiter geltend, die Angaben der Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin seien absolut glaubwürdig und überzeugend. Es seien insbesondere keine Gründe ersichtlich, weshalb sie hätte Äusserungen zu Vorkommnissen vorbringen sollen, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich bestehe auch dann die Möglichkeit für Arbeitsvermittlungen auf eine Anstellung bzw. Vermittlung des Versicherten zu verzichten, wenn dessen Verhalten nicht zu beanstanden sei. Sodann führte der Beschwerdegegner aus, ein solch unanständiges und unhöfliches Verhalten wie das des Beschwerdeführers führe nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch aus der objektiven Sicht eines beliebigen potenziellen Arbeitgebers mit grösster Wahrscheinlichkeit dazu, dass ein Bewerber einen äusserst negativen ersten Eindruck hinterlasse, der nur schwer wieder zu beseitigen sei. Ergänzend wurde festgehalten, dass es keinesfalls Aufgabe einer potenziellen Arbeitgeberin sei, dafür zu sorgen, dass ein Versicherter eine notwendige Bewilligung erhalte. Weiter seien auch keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, die vorliegende Stelle abzulehnen. Zur Einstelldauer von drei Tagen hielt der Beschwerdegegner abschliessend fest, diese sei aufgrund der Tatsache, dass die faktisch abgelehnte Stelle auf zwei Tage befristet gewesen sei und damit nicht von einem schweren Verschulden auszugehen sei, angemessen.
7. Trotz grosszügig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer in vorliegender Streitsache keine Replik ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5'450.-- und wird ihm im Umfang von 70% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und Art. 40a
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) einem Taggeld von Fr. 175.80 (Fr. 5'450.--:21.7 x 0.7). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. März 2011, wurde der Beschwerdeführer für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 527.40 entspricht. Da in vorliegender Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG).
2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 8. März 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages schuldhaft verhindert haben soll.
3. a) Laut Art. 17
AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3). Nimmt ein Versicherter eine zumutbare Arbeit nicht an, verursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000, Erw. 2.a, mit weiteren Hinweisen). Zwecks Schadenminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1
AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2
AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar qualifiziert und daher von der Annahmepflicht ausgenommen.
b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wiederum dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000, Erw. 2.b mit weiteren Hinweisen).
c) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer durch den Personalberater des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) mit E-Mail vom 14. Dezember 2010 aufgefordert wurde, sich für einen befristeten Einsatz bei der Firma ... telefonisch zu melden und dieser Aufforderung auch nachgekommen ist. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Mitarbeiterin der Firma ... bat, die Kosten für die Umschreibung der Arbeitsbewilligung zu übernehmen. Streitig hingegen ist der Grund für das Nichtzustandekommen dieses befristeten Einsatzes. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Verschulden daran zugeschrieben werden kann und allenfalls, ob die angebotene Arbeit zumutbar gewesen wäre.
d) Der Beschwerdeführer macht geltend, Grund für die Nichtanstellung sei gewesen, dass der Aufwand für die Umschreibung der Arbeitsbewilligung der Arbeitsvermittlerin wohl zu mühsam und unrentabel gewesen sei. Gemäss Abklärung des KIGA bei der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden vom 4. März 2011 hat sich ergeben, dass eine solche Umschreibung für den kurzen befristeten Einsatz gar nicht nötig gewesen wäre und damit auch keine Kosten verursacht hätte. Auf Nachfrage hin hätte man dem Beschwerdeführer diese Auskunft auch geben können, so die Fremdenpolizei. Den Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich gefolgt werden, wenn diese in diesem Zusammenhang korrekt ausführt, es sei keinesfalls Aufgabe des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass ein Versicherter eine notwendige Bewilligung erhalte. Die Pflicht des Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder verkürzen, beinhalte auch die Pflicht abzuklären, unter welchen Umständen für eine notwendige Bewilligung Kosten anfallen. Es wäre damit Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, seine eindeutige Bereitschaft zur Kooperation bezüglich der Abklärung der notwendigen Bewilligung gegenüber der Arbeitsvermittlerin kund zu tun. Dies hatte er jedoch unterlassen, was der Ablehnung einer zumutbaren Stelle gleichkommt.
Dass der Beschwerdeführer mit seiner unüblichen Aufforderungen nach der Übernahme der Gebühren für die Umschreibung seiner Arbeitsbewilligung durch eine potenzielle neue Arbeitgeberin jedoch einen negativen Eindruck hervorgerufen hat, ist offenkundig. Auf jeden Fall hat er mit seiner unüblichen Aufforderung und dem damit an den Tag gelegten Verhalten - auch wenn er damit die angebotene Arbeit noch nicht ausdrücklich abgelehnt hat - zumindest in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass seine unübliche Forderung und sein Verhalten zumindest mitursächlich für die Nichtanstellung war, mithin ihm ein Verschulden daran zugeschrieben werden muss. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht auf die Aussagen der Mitarbeiterin der Firma ... abgestellt, zumal diese in jeder Hinsicht glaubwürdig erscheinen. Einerseits finden sich keine Hinweise darauf, dass die Aussagen von Seiten der potenziellen Arbeitgeberin nicht zutreffend sein sollten und andererseits hätte diese keinerlei Vorteile aus einer Nichtanstellung des Beschwerdeführers, hätte die Firma ... doch auch bei korrektem Verhalten des Beschwerdeführers davon absehen können, diesen für den befristeten Einsatz anzustellen.
e) Der Beschwerdeführer rügt weiter, er weise den Vorwurf, er habe gegenüber der Arbeitsvermittlerin geäussert er arbeite grundsätzlich nicht für Fr. 23.-- pro Stunde, zurück. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die diesbezügliche Aussage der potentiellen Arbeitsvermittlerin aus der Luft gegriffen wäre. Dafür gäbe es auch keinen Grund, denn der Entscheid, mit wem die Arbeitsvermittlerin eine offene Stelle besetzen möchte kann sie frei fällen. So kann sie auch bei korrektem Verhalten eines ihr von der Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Bewerbers davon absehen, diesen einzustellen, hat sie doch weder Vor- noch Nachteile aus seiner Nichtanstellung. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht zu hören.
f) Zu prüfen bleibt damit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, die ihm zugewiesene Stelle abzulehnen. Berechtigt dazu ist eine versicherte Person einzig dann, wenn die Stelle aus einem der in Art. 16 Abs. 2
AVIG abschliessend geregelten Gründen, unzumutbar erscheint. Gemäss den glaubwürdigen Aussagen der Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin - belegt durch die bei den Akten liegende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2010 - machte der Beschwerdeführer geltend, aus finanziellen Gründen sei ihm die zugewiesene Stelle nicht zumutbar gewesen, da er bei einem maximal möglichen Einkommen von Fr. 200.-- hätte über Fr. 130.-- für die Umschreibung der Bewilligung ausgeben müssen. Wie sich aus der bei den Akten liegenden Abklärung bei der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden ergeben hat, wäre im vorliegenden Fall für einen so kurzen Arbeitseinsatz keine Abänderung der Bewilligung nötig gewesen, womit auch keine Kosten angefallen wären. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zumutbar - ja wäre er sogar dazu verpflichtet - gewesen, sich diesbezüglich selbst zu erkundigen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und auch wenn er sich darüber im Irrtum befunden haben sollte, so gelingt es ihm nicht, die Unzumutbarkeit der ihm zugewiesenen Stelle glaubhaft darzulegen.
g) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG zu Recht erfolgte.
4. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstelldauer von drei Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3
AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3
AVIV). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessensspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist.
b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens entspricht. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Tatsache, dass die durch sein Verhalten faktisch abgelehnte Stelle nur auf zwei Tage befristet gewesen ist, sowie in Anlehnung an das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 (KS ALE; vgl. D72 2.A Ziff. 1), ist die Dauer der Einstellung in der verfügten Höhe nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdeführers durchaus angemessen.
c) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 61 lit. a
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g
ATSG e contrario).
Demnach erkennt die Einzelrichterin
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
DossNr: S 2011 49
PublDate: 2011-12-25
EntschDate: 2011-08-16
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 11 49
Versicherungsgericht
URTEIL
vom 16. August 2011
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1. ..., geboren ... 1969, ist gelernter Zimmermann und Web-Designer. Am 1. Dezember 2010 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an.
2. Am 14. Dezember 2010 wurde der Versicherte per E-Mail durch das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen, sich telefonisch bei der Firma ... S.A. in ... auf eine offene Stelle für einen Einsatz im ... zu bewerben. Dieser Aufforderung kam der Versicherte gleichentags nach. Gemäss Rückmeldung der möglichen Arbeitsvermittlerin vom 15. Dezember 2010 konnte der Versicherte jedoch für besagte Tätigkeit nicht berücksichtigt werden, da er am Telefon sehr unfreundlich und unanständig gewesen sei. Er habe klar zu verstehen gegeben, dass er eigentlich für Fr. 23.-- nicht arbeite, aber zur Vermeidung von Problemen mit dem RAV dies wohl tun müsse. Was die Arbeitsbewilligung betreffe, habe man ihm von Seiten der Firma ... angeboten, den Antrag auszufüllen und diesen dann auf die Gemeinde zu faxen. Er selbst hätte diesen lediglich auf der Gemeinde zu unterschreiben gehabt. Der Versicherte habe jedoch gesagt, er gehe nur zur Gemeinde, wenn er dafür Fr. 60.-- bis 70.-- erhalte. Dem Versicherten habe man aufgrund dieses Verhaltens für den Einsatz abgesagt.
3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 wurde der Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, weshalb das Arbeitsverhältnis über die Firma ... nicht zustande gekommen sei. In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2010 machte der Versicherte geltend, er habe sich freundlich für die Stelle bei der Firma ... angeboten. Da er jedoch nur als Stellensuchender gemeldet gewesen sei, habe er die zuständige Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin gebeten, die Kosten für die Umschreibung zu übernehmen. Er gehe davon aus, dass er den Job wegen der Bewilligungen nicht bekommen habe, da dies für den Arbeitsvermittler zu aufwändig gewesen wäre. Weiter hielt er fest, dass die Verdienstmöglichkeit bei diesem Zwischenverdienst bei ca. Fr. 200.-- gelegen hätte, wovon er 22% erhalten hätte und gleichzeitig für die Änderung der Bewilligung zweimal Fr. 67.-- hätte bezahlen müssen.
4. a) Mit Verfügung Nr. 322820065 vom 6. Januar 2011 wurde der Versicherte wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2011 Einsprache. Er machte geltend, er habe immer betont, dass er die angebotene Stelle gewollt hätte und sehe keine Veranlassung, weshalb er gesagt haben soll, dass er für Fr. 23.-- nicht arbeite. Schliesslich habe er letztes Jahr für Fr. 22.-- auch gearbeitet. Er sei, wie in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2010 dargelegt, der Auffassung, dass es mit der Stelle nicht geklappt habe, weil es der zuständigen Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin wegen den Bewilligungen zu aufwändig und die diesbezüglichen Kosten zu hoch gewesen seien.
b) Das KIGA holte sodann am 21. Februar 2011 bei der Firma ... eine Arbeitgeberabklärung ein. Darin wurde ausgeführt, der Versicherte hätte die Stelle erhalten. Allerdings habe er im Zeitpunkt der Kontaktnahme lediglich über eine Arbeitsbewilligung »auf Stellensuche« verfügt. Von Seiten des Arbeitsvermittlers sei angeboten worden, eine entsprechende Bewilligung bei der Gemeinde zu beantragen, womit er lediglich bei der Gemeinde hätte vorbeigehen müssen, um diese zu unterschreiben. Allerdings habe der Versicherte für diesen Gang zur Gemeinde Fr. 60.-- bis 70.-- verlangt und klar gemacht, ohne diese Entschädigung werde er nicht bei der Gemeinde vorsprechen. Weiter habe er erklärt, dass er in der Regel nicht für Fr. 23.-- arbeiten würde. Abschliessend wurde festgehalten, dass der Versicherte den Job von der Arbeitsvermittlerin bekommen hätte, hätte er sich nicht so unanständig und unhöflich verhalten.
c) Weiter kontaktierte das KIGA am 4. März 2011 die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden betreffend die Bewilligungsgebühren. Aufgrund dieser Abklärung hat sich ergeben, dass der Versicherte am 1. Dezember 2010 eine Änderung seiner Bewilligung beantragt habe, weil er sich ab diesem Datum arbeitslos gemeldet habe. Den hier zur Diskussion stehenden Arbeitseinsatz hätte er auch mit der L-Bewilligung, welche bis 20. Dezember 2010 gültig gewesen sei, absolvieren können. Bei einem Einsatz für kurze Zeit (einige Tage) wäre die Bewilligung nicht umgeschrieben worden. Auf Anfrage hin hätte man ihm diese Auskunft auch geben können.
d) Mit Entscheid vom 24. Februar 2011 wurde die Einsprache durch das KIGA abgewiesen.
5. Dagegen erhob ... am 6. April 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 8. März 2011 sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er habe nicht gesagt, dass er nicht für Fr. 23.-- arbeiten gehe. Bei den etwa 12 Stunden, die er hätte arbeiten können, hätte er auch bei einem höheren Ansatz von Fr. 30.-- nur Fr. 18.-- mehr verdient. Er hätte also keinen Grund für eine solche Äusserung gehabt. Ausserdem habe er auch bei seiner letztjährigen Tätigkeit lediglich Fr. 22.-- verdient. Weiter legte er dar, er habe lediglich freundlich gebeten, die Kosten für die Bewilligung zu übernehmen. Den Vorwurf, er sei unfreundlich gewesen, könne er nicht akzeptieren. Er könne nur das in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2010 Ausgeführte nochmals wiederholen, der Aufwand mit den Bewilligungen sei der Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin wohl zu mühsam und unrentabel gewesen, daher habe er die Anstellung nicht erhalten. Er hielt nochmals fest, dass er stets betont habe, die Stelle zu wollen. Er habe, um sein wirkliches Interesse zu zeigen, für den Erhalt der Stelle sogar nochmals angerufen.
6. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2011 stellte das KIGA das Begehren um Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich laut Angaben der Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung ausdrücklich geweigert, ohne Übernahme allfälliger Bewilligungskosten durch die Arbeitsvermittlerin bei der Gemeinde vorzusprechen. Zudem habe er erwähnt, dass er in der Regel für Fr. 23.-- nicht arbeite. Weiter habe das unanständige und unhöfliche Verhalten des Beschwerdeführers dazu geführt, dass auf seine Einstellung verzichtet worden sei. Der Beschwerdegegner machte weiter geltend, die Angaben der Mitarbeiterin der Arbeitsvermittlerin seien absolut glaubwürdig und überzeugend. Es seien insbesondere keine Gründe ersichtlich, weshalb sie hätte Äusserungen zu Vorkommnissen vorbringen sollen, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich bestehe auch dann die Möglichkeit für Arbeitsvermittlungen auf eine Anstellung bzw. Vermittlung des Versicherten zu verzichten, wenn dessen Verhalten nicht zu beanstanden sei. Sodann führte der Beschwerdegegner aus, ein solch unanständiges und unhöfliches Verhalten wie das des Beschwerdeführers führe nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch aus der objektiven Sicht eines beliebigen potenziellen Arbeitgebers mit grösster Wahrscheinlichkeit dazu, dass ein Bewerber einen äusserst negativen ersten Eindruck hinterlasse, der nur schwer wieder zu beseitigen sei. Ergänzend wurde festgehalten, dass es keinesfalls Aufgabe einer potenziellen Arbeitgeberin sei, dafür zu sorgen, dass ein Versicherter eine notwendige Bewilligung erhalte. Weiter seien auch keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, die vorliegende Stelle abzulehnen. Zur Einstelldauer von drei Tagen hielt der Beschwerdegegner abschliessend fest, diese sei aufgrund der Tatsache, dass die faktisch abgelehnte Stelle auf zwei Tage befristet gewesen sei und damit nicht von einem schweren Verschulden auszugehen sei, angemessen.
7. Trotz grosszügig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer in vorliegender Streitsache keine Replik ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5'450.-- und wird ihm im Umfang von 70% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 23 Versicherter Verdienst |
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| Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG [1]) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. [2] Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. [3] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). [4] | ||||||
| Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. [5] | ||||||
| Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. | ||||||
| Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 40a [1] Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst - (Art. 23 Abs. 1 AVIG) |
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| Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 40b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648). | ||||||
2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 8. März 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages schuldhaft verhindert haben soll.
3. a) Laut Art. 17
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
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| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 16 [1] Zumutbare Arbeit |
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| Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. | ||||||
| Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: | ||||||
| den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; | ||||||
| nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; | ||||||
| dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; | ||||||
| die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; | ||||||
| einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; | ||||||
| eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder | ||||||
| der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. | ||||||
| Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 16 [1] Zumutbare Arbeit |
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| Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. | ||||||
| Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: | ||||||
| den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; | ||||||
| nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; | ||||||
| dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; | ||||||
| die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; | ||||||
| einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; | ||||||
| eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder | ||||||
| der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. | ||||||
| Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wiederum dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000, Erw. 2.b mit weiteren Hinweisen).
c) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer durch den Personalberater des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) mit E-Mail vom 14. Dezember 2010 aufgefordert wurde, sich für einen befristeten Einsatz bei der Firma ... telefonisch zu melden und dieser Aufforderung auch nachgekommen ist. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Mitarbeiterin der Firma ... bat, die Kosten für die Umschreibung der Arbeitsbewilligung zu übernehmen. Streitig hingegen ist der Grund für das Nichtzustandekommen dieses befristeten Einsatzes. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Verschulden daran zugeschrieben werden kann und allenfalls, ob die angebotene Arbeit zumutbar gewesen wäre.
d) Der Beschwerdeführer macht geltend, Grund für die Nichtanstellung sei gewesen, dass der Aufwand für die Umschreibung der Arbeitsbewilligung der Arbeitsvermittlerin wohl zu mühsam und unrentabel gewesen sei. Gemäss Abklärung des KIGA bei der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden vom 4. März 2011 hat sich ergeben, dass eine solche Umschreibung für den kurzen befristeten Einsatz gar nicht nötig gewesen wäre und damit auch keine Kosten verursacht hätte. Auf Nachfrage hin hätte man dem Beschwerdeführer diese Auskunft auch geben können, so die Fremdenpolizei. Den Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich gefolgt werden, wenn diese in diesem Zusammenhang korrekt ausführt, es sei keinesfalls Aufgabe des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass ein Versicherter eine notwendige Bewilligung erhalte. Die Pflicht des Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder verkürzen, beinhalte auch die Pflicht abzuklären, unter welchen Umständen für eine notwendige Bewilligung Kosten anfallen. Es wäre damit Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, seine eindeutige Bereitschaft zur Kooperation bezüglich der Abklärung der notwendigen Bewilligung gegenüber der Arbeitsvermittlerin kund zu tun. Dies hatte er jedoch unterlassen, was der Ablehnung einer zumutbaren Stelle gleichkommt.
Dass der Beschwerdeführer mit seiner unüblichen Aufforderungen nach der Übernahme der Gebühren für die Umschreibung seiner Arbeitsbewilligung durch eine potenzielle neue Arbeitgeberin jedoch einen negativen Eindruck hervorgerufen hat, ist offenkundig. Auf jeden Fall hat er mit seiner unüblichen Aufforderung und dem damit an den Tag gelegten Verhalten - auch wenn er damit die angebotene Arbeit noch nicht ausdrücklich abgelehnt hat - zumindest in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass seine unübliche Forderung und sein Verhalten zumindest mitursächlich für die Nichtanstellung war, mithin ihm ein Verschulden daran zugeschrieben werden muss. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht auf die Aussagen der Mitarbeiterin der Firma ... abgestellt, zumal diese in jeder Hinsicht glaubwürdig erscheinen. Einerseits finden sich keine Hinweise darauf, dass die Aussagen von Seiten der potenziellen Arbeitgeberin nicht zutreffend sein sollten und andererseits hätte diese keinerlei Vorteile aus einer Nichtanstellung des Beschwerdeführers, hätte die Firma ... doch auch bei korrektem Verhalten des Beschwerdeführers davon absehen können, diesen für den befristeten Einsatz anzustellen.
e) Der Beschwerdeführer rügt weiter, er weise den Vorwurf, er habe gegenüber der Arbeitsvermittlerin geäussert er arbeite grundsätzlich nicht für Fr. 23.-- pro Stunde, zurück. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die diesbezügliche Aussage der potentiellen Arbeitsvermittlerin aus der Luft gegriffen wäre. Dafür gäbe es auch keinen Grund, denn der Entscheid, mit wem die Arbeitsvermittlerin eine offene Stelle besetzen möchte kann sie frei fällen. So kann sie auch bei korrektem Verhalten eines ihr von der Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Bewerbers davon absehen, diesen einzustellen, hat sie doch weder Vor- noch Nachteile aus seiner Nichtanstellung. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht zu hören.
f) Zu prüfen bleibt damit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, die ihm zugewiesene Stelle abzulehnen. Berechtigt dazu ist eine versicherte Person einzig dann, wenn die Stelle aus einem der in Art. 16 Abs. 2
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 16 [1] Zumutbare Arbeit |
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| Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. | ||||||
| Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: | ||||||
| den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; | ||||||
| nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; | ||||||
| dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; | ||||||
| die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; | ||||||
| einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; | ||||||
| eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder | ||||||
| der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. | ||||||
| Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
g) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
4. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstelldauer von drei Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens entspricht. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Tatsache, dass die durch sein Verhalten faktisch abgelehnte Stelle nur auf zwei Tage befristet gewesen ist, sowie in Anlehnung an das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 (KS ALE; vgl. D72 2.A Ziff. 1), ist die Dauer der Einstellung in der verfügten Höhe nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdeführers durchaus angemessen.
c) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 61 lit. a
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Demnach erkennt die Einzelrichterin
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Gesetzesregister
ATSG 61
AVIG 16
AVIG 17
AVIG 23
AVIG 30
AVIV 40 a
AVIV 45
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 16 [1] Zumutbare Arbeit |
||||||
| Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. | ||||||
| Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: | ||||||
| den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; | ||||||
| nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; | ||||||
| dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; | ||||||
| die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; | ||||||
| einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; | ||||||
| eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder | ||||||
| der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. | ||||||
| Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
||||||
| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 23 Versicherter Verdienst |
||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG [1]) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. [2] Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. [3] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). [4] | ||||||
| Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. [5] | ||||||
| Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. | ||||||
| Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 40a [1] Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst - (Art. 23 Abs. 1 AVIG) |
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| Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 40b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
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