«AZA»
C 191/98 Ca
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 11. Januar 2000
in Sachen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
W.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Die 1956 geborene W.________ arbeitete vom 9. November 1992 bis 31. August 1995 als kaufmännische Angestellte; anschliessend war sie arbeitslos. Am 11. Juni 1996 wies das Arbeitsamt der Stadt X.________ W.________ an, sich bei der O.________ AG als Büromitarbeiterin zu bewerben, was sie am 12. Juni 1996 tat. Eine Anstellung ist nicht zu Stande gekommen.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 1996 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) St. Gallen W.________ wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Februar 1998 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowie allfällig neuer Verfügung an das KIGA zurück.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA (ab 1. Juli 1999 Amt für Arbeit, nachfolgend AfA) die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts und die Bestätigung seiner Verfügung vom 28. Oktober 1996.
W.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für die Dauer von 26 Tagen ab 12. Juni 1996. Diese Frage beurteilt sich auf Grund der bei Verwirklichung des einstellungsrechtlich relevanten Sachverhaltes geltenden Rechtssätze (BGE 124 V 227 Erw. 1 mit Hinweis), somit nach den in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV).
2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 1
und 3
sowie Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG), über den Begriff der zumutbaren Arbeit (Art. 16
AVIG) sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3
AVIG in Verbindung mit altArt. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Erwähnt sei nochmals, dass gemäss Rechtsprechung der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b; ARV 1984 Nr. 14 S. 167).
b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa mit Hinweisen). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (zum Ganzen: Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 691). Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a). In beweisrechtlicher Hinsicht muss der
Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a; Nussbaumer, a.a.O., Rz 693).
3.- Unbestritten ist vorliegend, dass sich die Beschwerdegegnerin auf Anweisung des Arbeitsamtes hin bei der O.________ AG beworben hat, dass eine Anstellung indessen nicht zu Stande gekommen ist. Streitig ist der Grund für dieses Nichtzustandekommen. Zu prüfen ist daher, ob der Versicherten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Verschulden daran zugeschrieben werden kann, und allenfalls ob die Arbeit zumutbar gewesen wäre.
4.- a) Das KIGA begründet seine Verfügung damit, die Anstellung sei gemäss Rückmeldung der Firma wegen zu hoher Lohnvorstellungen der Beschwerdegegnerin nicht zu Stande gekommen, dies obschon sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass auf Grund des versicherten Verdienstes ein Lohn ab Fr. 3800.- als zumutbar beurteilt werden müsse.
b) Die Versicherte macht demgegenüber geltend, nach Einreichung der Bewerbungsunterlagen habe sie mit Herrn M.________ von der O.________ AG ein Telefongespräch geführt. Er habe sie u.a. nach früheren Stellen und deren Anforderungsprofil gefragt. So seien sie auch auf den bisherigen Verdienst zu sprechen gekommen. Sie habe diesen genannt und mit ihrer anerkannten Weiterbildung in Fremdsprachen sowie der recht breit gefächerten beruflichen Erfahrung begründet. Er habe daraufhin die Stelle als eher administrative Arbeit, an welcher absolut keine Fremdsprachen angewendet oder verlangt werden, beschrieben. Die Firma sei nur an einer Besetzung als Feststelle, nicht aber als zeitlich begrenzte Zwischenverdienststelle interessiert gewesen, weshalb Herr M.________ versprochen habe, das Arbeitsamt entsprechend zu informieren.
c) Bei den Akten liegt diesbezüglich lediglich ein Schreiben der O.________ AG vom 31. Oktober 1996 an die Beschwerdegegnerin. Darin wird ausgeführt, dass sie anlässlich des erwähnten Telefongesprächs zur Erkenntnis kommen mussten, dass die Bewerberin für diese Anstellung nicht in Frage komme. Gründe dafür seien in den Gehaltsvorstellungen gelegen, die absolut nicht in ihren Rahmen gepasst hätten, sowie der Wunsch zur Einsetzung der Fremdsprachenkenntnisse. Ergänzend wurde erwähnt, die Arbeitsvermittlung sei offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen, denn man habe eine Feststelle besetzen wollen und sei nie an einer Mitarbeiterin nur für eine Zwischenverdienststelle interessiert gewesen. In der Rückmeldung an das Arbeitsamt vom 12. Juni 1996 begründete die O.________ AG das Nichtzustandekommen der Anstellung mit zu hohen Lohnvorstellungen und der Nichteinsetzbarkeit von Fremdsprachenkenntnissen.
5.- Wie das kantonale Gericht in seinem Entscheid darlegt, geht aus den Akten das Verhalten der Versicherten im Zusammenhang mit Bewerbung und Nichtzustandekommen der Anstellung nicht klar hervor. Weder lässt sich ihnen entnehmen, wer die Absage erteilt hat, noch ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin Bereitschaft zur Annahme der Stelle bekundet hat. Nicht ersichtlich ist schliesslich auch die Höhe des Lohnangebots, weshalb die Frage, ob die Arbeitslosigkeit durch diese Stelle beendet worden wäre oder ob eine Zwischenverdiensttätigkeit vorgelegen hätte, die nur zusammen mit Kompensationsleistungen zumutbar gewesen wäre, nicht beantwortet werden kann. Letzterenfalls wäre die Firma an einer Anstellung gar nicht interessiert gewesen. Es kann somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit erfüllt ist, weshalb die Vorinstanz die Sache zu Recht zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen hat. Daran vermögen insbesonders die beweisrechtlichen Einwendungen des KIGA nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit,
St. Gallen, hat der Beschwerdeführerin für das Verfah-
ren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeits-
losenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
C 191/98 Ca
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 11. Januar 2000
in Sachen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
W.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Die 1956 geborene W.________ arbeitete vom 9. November 1992 bis 31. August 1995 als kaufmännische Angestellte; anschliessend war sie arbeitslos. Am 11. Juni 1996 wies das Arbeitsamt der Stadt X.________ W.________ an, sich bei der O.________ AG als Büromitarbeiterin zu bewerben, was sie am 12. Juni 1996 tat. Eine Anstellung ist nicht zu Stande gekommen.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 1996 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) St. Gallen W.________ wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Februar 1998 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowie allfällig neuer Verfügung an das KIGA zurück.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA (ab 1. Juli 1999 Amt für Arbeit, nachfolgend AfA) die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts und die Bestätigung seiner Verfügung vom 28. Oktober 1996.
W.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für die Dauer von 26 Tagen ab 12. Juni 1996. Diese Frage beurteilt sich auf Grund der bei Verwirklichung des einstellungsrechtlich relevanten Sachverhaltes geltenden Rechtssätze (BGE 124 V 227 Erw. 1 mit Hinweis), somit nach den in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV).
2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 17 Abs. 1
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
||||||
| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
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| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 16 [1] Zumutbare Arbeit |
||||||
| Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. | ||||||
| Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: | ||||||
| den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; | ||||||
| nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; | ||||||
| dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; | ||||||
| die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; | ||||||
| einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; | ||||||
| eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder | ||||||
| der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. | ||||||
| Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa mit Hinweisen). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (zum Ganzen: Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 691). Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a). In beweisrechtlicher Hinsicht muss der
Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a; Nussbaumer, a.a.O., Rz 693).
3.- Unbestritten ist vorliegend, dass sich die Beschwerdegegnerin auf Anweisung des Arbeitsamtes hin bei der O.________ AG beworben hat, dass eine Anstellung indessen nicht zu Stande gekommen ist. Streitig ist der Grund für dieses Nichtzustandekommen. Zu prüfen ist daher, ob der Versicherten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Verschulden daran zugeschrieben werden kann, und allenfalls ob die Arbeit zumutbar gewesen wäre.
4.- a) Das KIGA begründet seine Verfügung damit, die Anstellung sei gemäss Rückmeldung der Firma wegen zu hoher Lohnvorstellungen der Beschwerdegegnerin nicht zu Stande gekommen, dies obschon sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass auf Grund des versicherten Verdienstes ein Lohn ab Fr. 3800.- als zumutbar beurteilt werden müsse.
b) Die Versicherte macht demgegenüber geltend, nach Einreichung der Bewerbungsunterlagen habe sie mit Herrn M.________ von der O.________ AG ein Telefongespräch geführt. Er habe sie u.a. nach früheren Stellen und deren Anforderungsprofil gefragt. So seien sie auch auf den bisherigen Verdienst zu sprechen gekommen. Sie habe diesen genannt und mit ihrer anerkannten Weiterbildung in Fremdsprachen sowie der recht breit gefächerten beruflichen Erfahrung begründet. Er habe daraufhin die Stelle als eher administrative Arbeit, an welcher absolut keine Fremdsprachen angewendet oder verlangt werden, beschrieben. Die Firma sei nur an einer Besetzung als Feststelle, nicht aber als zeitlich begrenzte Zwischenverdienststelle interessiert gewesen, weshalb Herr M.________ versprochen habe, das Arbeitsamt entsprechend zu informieren.
c) Bei den Akten liegt diesbezüglich lediglich ein Schreiben der O.________ AG vom 31. Oktober 1996 an die Beschwerdegegnerin. Darin wird ausgeführt, dass sie anlässlich des erwähnten Telefongesprächs zur Erkenntnis kommen mussten, dass die Bewerberin für diese Anstellung nicht in Frage komme. Gründe dafür seien in den Gehaltsvorstellungen gelegen, die absolut nicht in ihren Rahmen gepasst hätten, sowie der Wunsch zur Einsetzung der Fremdsprachenkenntnisse. Ergänzend wurde erwähnt, die Arbeitsvermittlung sei offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen, denn man habe eine Feststelle besetzen wollen und sei nie an einer Mitarbeiterin nur für eine Zwischenverdienststelle interessiert gewesen. In der Rückmeldung an das Arbeitsamt vom 12. Juni 1996 begründete die O.________ AG das Nichtzustandekommen der Anstellung mit zu hohen Lohnvorstellungen und der Nichteinsetzbarkeit von Fremdsprachenkenntnissen.
5.- Wie das kantonale Gericht in seinem Entscheid darlegt, geht aus den Akten das Verhalten der Versicherten im Zusammenhang mit Bewerbung und Nichtzustandekommen der Anstellung nicht klar hervor. Weder lässt sich ihnen entnehmen, wer die Absage erteilt hat, noch ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin Bereitschaft zur Annahme der Stelle bekundet hat. Nicht ersichtlich ist schliesslich auch die Höhe des Lohnangebots, weshalb die Frage, ob die Arbeitslosigkeit durch diese Stelle beendet worden wäre oder ob eine Zwischenverdiensttätigkeit vorgelegen hätte, die nur zusammen mit Kompensationsleistungen zumutbar gewesen wäre, nicht beantwortet werden kann. Letzterenfalls wäre die Firma an einer Anstellung gar nicht interessiert gewesen. Es kann somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit erfüllt ist, weshalb die Vorinstanz die Sache zu Recht zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen hat. Daran vermögen insbesonders die beweisrechtlichen Einwendungen des KIGA nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit,
St. Gallen, hat der Beschwerdeführerin für das Verfah-
ren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeits-
losenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
AVIG 16
AVIG 17
AVIG 30
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 16 [1] Zumutbare Arbeit |
||||||
| Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. | ||||||
| Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: | ||||||
| den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; | ||||||
| nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; | ||||||
| dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; | ||||||
| die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; | ||||||
| einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; | ||||||
| eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; | ||||||
| in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder | ||||||
| der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. | ||||||
| Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. | ||||||
| Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
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| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
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