EMARK - JICRA - GICRA 2004 / 31
2004 / 31 - 218
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. Oktober 2004 i.S. B.J., Sierra Leone
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
1. Radiologische Knochenaltersbestimmungen, gestützt auf welche das BFF wegen Täuschung über die Identität (das Alter) nicht auf ein Asylgesuch eintritt, stellen schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 49

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |
2. Die Bekanntgabe des Resultats einer Knochenaltersbestimmung hat namentlich Angaben betreffend die fachliche Qualifikation der Ärztin oder des Arztes, die Identität des Exploranden, von diesem allfällig geltend gemachte Krankheiten oder besondere Lebensumstände, die angewandte Analysemethode, die Umschreibung des festgestellten Befunds und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung zu enthalten. In dieser Form ist der Bericht der asylsuchenden Person im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offen zu legen (Erw. 7.3.).
Art. 32 al. 2 let. b LAsi ; Art. 49 PCF en relation avec l'art. 19 PA : exigences quant à la présentation des renseignements écrits lors d'analyses servant à déterminer l'âge osseux ; droit d'être entendu.
1. Les analyses radiologiques des os, sur lesquelles s'appuie l'ODR pour rendre ses décisions de non-entrée en matière, motif pris d'une dissimulation d'identité portant sur l'âge d'un requérant, constituent des renseignements écrits au sens de l'art. 49 PCF, dont le contenu doit satisfaire à certaines exigences minimales (consid. 5 et 6).
2. La communication des résultats d'un examen radiologique doit notamment mentionner les qualifications du médecin examinateur, l'identité du patient, les éventuelles maladies et circonstances de vie particulières que celui-ci lui aura signalées, la méthode appliquée, la description des faits constatés et les conclusions qu'en a tirées l'examinateur. C'est sous cette présentation que le rapport doit être communiqué au demandeur d'asile pour que soit garanti son droit d'être entendu (consid. 7.3.).
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Art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi; art. 49 PC per rimando dell'art. 19 PA: presupposti formali delle informazioni scritte concernenti i referti radiologici delle ossa; diritto d'essere sentito.
1. I referti radiologici delle ossa, in virtù dei quali l'UFR pronuncia una decisione di non entrata nel merito della domanda d'asilo, costituiscono delle informazioni scritte, ai sensi dell'art. 49 PC, il cui contenuto deve soddisfare determinate esigenze minimali (consid. 5 e 6).
2. La comunicazione dei risultati di un referto radiologico deve indicare, segnatamente, la qualifica del medico esaminatore, l'identità dell'esaminando e le segnalate malattie e particolari condizioni di vita, il metodo dell'analisi adottato, la descrizione degli accertamenti effettuati e delle conclusioni tratte dall'esaminatore. In tale forma, la comunicazione va sottoposta alla parte affinché possa esprimersi in merito (consid. 7.3.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben Anfang Februar 2004 und gelangte am 23. Februar 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle X. um Asyl nachsuchte. Dabei gab er unter anderem an, am 5. November 1988 geboren zu sein, ohne indes Identitätspapiere abzugeben. Am 24. Februar 2004 wurde beim Beschwerdeführer zur Überprüfung seines Alters eine Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenalter von 19 Jahren ergab.
Am 2. März 2004 wurde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör gewährt. Dabei beharrte er im Wesentlichen auf seinen bisher gemachten Angaben und stellte die Richtigkeit der Röntgenanalyse in Frage. Auf sein äusseres Erscheinungsbild und Aussehen - welches auf ein Alter von über 18 Jahren hindeute - angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, er sehe wohl älter aus, weil er sich intensiv sportlich betätige.
Am 9. März 2004 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 lit. b

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |
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Das BFF trat mit Verfügung vom 9. März 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |
Am 11. März 2004 wurden dem Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Akten in der Empfangsstelle persönlich ausgehändigt, wozu auch das Ergebnis der Knochenaltersbestimmung in anonymisierter Form gehörte.
Mit Beschwerde an die ARK vom 25. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Begründung im Wesentlichen erstaunt darüber, dass mittels Handknochenanalyse sein Alter so genau bestimmt werden könne.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2004 hiess der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2004 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Nichteintretensverfügung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen. |
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1 | Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen. |
2 | Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4 |
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ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
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1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |
3.2. Gemäss der allgemeinen, auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |
4.
4.1. Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides auf das Resultat der Handknochenanalyse vom 24. Februar 2004, welche beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von neunzehn Jahren ergeben hat (vgl. Art. 7 Abs. 1

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
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1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |
4.2. Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst festzuhalten, dass die Kommission ihr bis anhin vom BFF vorgelegte Berichte über Knochenaltersbestimmungen, welche teilweise einen knappen und kurzen Umfang aufwiesen, als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |
4.3. Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
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1 | Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
2 | Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
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34, Erw. 6b, S. 285). Ob die in Art. 32 Abs. 2 Bst. b

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |
In ihrem Urteil vom 20. August 2002 i.S. W.F., Tunesien (publiziert in EMARK 2002 Nr. 18), hielt die ARK fest, gemäss ihrer bisherigen Rechtsprechung sei Auskünften oder Zeugnissen von Drittpersonen grundsätzlich ein minderer Beweiswert als Gutachten von Sachverständigen zugekommen. Der Grundsatz, gemäss welchem der Richter nicht ohne "zwingende Gründe" von der Einschätzung eines Experten abweiche, habe zudem bislang einzig in Bezug auf Gutachten von Sachverständigen ("expertises judiciaires"), nicht aber hinsichtlich Auskünften und Zeugnissen von Drittpersonen ("expertises privées") gegolten. In Anlehnung an die damals aktuelle Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 125 V 352) kam die Kommission sodann zum Schluss, wenn Art. 40

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
S. 145 f.; in Bezug auf die Frage der Zuverlässigkeit eines Beweismittels vgl. auch EMARK 2002 Nr. 13, Erw. 6c, S. 115 f., sowie BGE 123 V 331, Erw. 1c, S. 334).
5.
5.1. Ein Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
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1 | Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
2 | Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
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1 | Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
2 | Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. |
2004 / 31 - 223
Art. 57 Abs. 2

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
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1 | Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
2 | Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 58 - 1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGG27 sinngemäss.28 |
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1 | Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGG27 sinngemäss.28 |
2 | Die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Ernennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzubringen. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 60 - 1 Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung entweder schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen. |
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1 | Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung entweder schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen. |
2 | Der Richter stellt die ihm notwendig erscheinenden Erläuterungs- und Ergänzungsfragen in mündlicher Verhandlung oder zu schriftlicher Beantwortung. Er kann andere Sachverständige beiziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend hält. Artikel 58 ist anwendbar. |
5.2. Die vorliegende Mitteilung betreffend Knochenaltersbestimmung genügt den Anforderungen des Bundeszivilprozessrechts an Gutachten mithin nur schon deshalb nicht, weil dem Beschwerdeführer vorgängig weder Gelegenheit geboten wurde, Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (vgl. diesbezüglich auch Art. 11

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen. |
6.
6.1. Als verfügende und damit in erster Instanz rechtsanwendende Behörde ist das BFF ein zur Objektivität verpflichtetes Organ. Daraus kann gefolgert werden, dass die von ihm erstellten Berichte und bestellten Analysen oder Arztberichte grundsätzlich fachlich zuverlässig, objektiv und unparteiisch sein müssen. Ferner müssen sie auch schlüssig, in sich widerspruchsfrei sein und nachvollziehbar begründet werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34, Erw. 8a, S. 288).
6.2. Die vom BFF in Auftrag gegebenen Knochenaltersbestimmungen stellen nach dem Gesagten blosse schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 49

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 43/1999, S. 121 f.).
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6.3. Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Knochenaltersbestimmungen im Rahmen von Nichteintretensentscheiden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
6.4. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass es im vorliegenden konkreten Verfahren, entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2004 geäusserten Auffassung, nicht darum geht, Klarheit darüber zu schaffen, ob die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - und damit dessen besondere Schutzwürdigkeit - tatsächlich gegeben ist (vgl. diesbezüglich das Grundsatzurteil EMARK 2004 Nr. 30). Es geht in casu hinsichtlich des Nichteintretens einzig und allein um die Frage, ob der Beschwerdeführer über sein Alter respektive seine Identität im Sinne der Praxis der Kommission zu Art. 32 Abs. 2 Bst. b

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |
7.
7.1. Ein als schriftliche Auskunft geltendes ärztliches Zeugnis ist in der Regel nicht nur in quantitativer Hinsicht einfacher als ein (förmliches) Sachverständigengutachten, sondern von diesem auch qualitativ verschieden. Im ärztlichen Zeugnis begnügt sich der Arzt damit, aufgrund der mitgeteilten Anamnese und - davon deutlich getrennt - seiner eigenen Befunde eine vom Auftraggeber gestellte einfache Frage (in casu: Knochenalter) zu beantworten. Die Beantwortung der Frage stellt den Kernpunkt dar, um welchen sich die Abklärung dreht. Das Zeugnis soll kurz und präzis sein. In formeller Hinsicht muss ein ärztliches Zeugnis zudem datiert und mit eigenhändiger Unterschrift des Arztes sowie der Nennung des Adressaten versehen sein (vgl. H. Patscheider/H. Hartmann, Leitfaden der Rechtsmedizin, 3. Aufl., Bern u.a. 1993, S. 16 f.).
Demgegenüber besteht ein förmliches medizinisches Gutachten aus zwei Teilen mit einer klaren Zäsur in der Mitte. Der erste Teil stellt die Materialsammlung dar (Anamnese, ärztliche Befunde, Spezialuntersuchungen usw.) Im zweiten
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Teil werden die Ergebnisse derselben in einer Diskussion zusammengefasst und die daraus resultierenden Schlüsse gezogen (vgl. hierzu Patscheider/Hartmann, a.a.O., S. 16 f.).
7.2. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die von PD Dr. med. X.Y. (Endokrinologie) unterzeichnete, an das BFF adressierte Mitteilung vom 25. Februar 2004 aus einem einzigen Schriftstück besteht. Es enthält eine tabellarische Auflistung mit dem jeweiligen Resultat der Knochenaltersanalysen neun verschiedener Personen mit Name und Vorname, den dazugehörigen (geltend gemachten) Geburtsdaten und - in der letzten Spalte - dem diagnostisch festgestellten Knochenalter in Jahren.
Dem ärztlichen Zeugnis in der vorliegenden Form kann bei dieser Sachlage kein erhöhter Beweiswert im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung zugemessen werden, da diesem weder eine Beschreibung des Befunds (Beschreibung der Röntgenbilder), der angewandten wissenschaftlichen Methode (Art. 7 Abs. 1

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
|
1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |
auszuschliessen (vgl. oben, Erw. 6.2.).
An dieser Stelle nur nebenbei zu erwähnen ist sodann, dass aus dem Arztbericht respektive den Akten nicht mit genügender Sicherheit hervorgeht, ob tatsächlich der Beschwerdeführer selber beim Arzt erschienen ist, respektive ob von dessen Hand ein Röntgenbild erstellt wurde. Es ist nämlich nicht gänzlich auszuschliessen, dass Asylsuchende, welche behaupten minderjährig zu sein, jemanden anderes - eine effektiv minderjährige Person - zur Untersuchung schicken könnten.
7.3. Hinsichtlich des Inhalts von ärztlichen Zeugnissen betreffend Knochenaltersbestimmung müssen nach dem Gesagten zusammenfassend folgende zwingende inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese den Anforderungen an ein Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |
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respektive welche Ärztin die Untersuchung durchgeführt hat, und dass diese Person die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation aufweist. Eine allenfalls von einer weiteren Person durchgeführte Gegenprobe ist zu vermerken. Die zweifelsfrei festgestellte Identität des Exploranden (ist die richtige Person zur Untersuchung erschienen?) muss sodann im Bericht ausgewiesen werden. Ebenfalls erwähnt werden müssen allfällige vom Exploranden geltend gemachte Krankheiten und besondere Lebensumstände, welche das Knochenwachstum beeinflusst haben könnten. Im Kern hat der Bericht Angaben zur Methode der Knochenaltersbestimmung, die Umschreibung des festgestellten Befunds und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung (Resultat) zu enthalten. Schliesslich muss der Bericht selbstverständlich datiert, vom Verfasser eigenhändig unterschrieben und der Adressat genannt sein. In dieser Form ist er denn auch der asylsuchenden Person zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs offen zu legen.
7.4. Aus den dargelegten Gründen kommt die Kommission zum Schluss, dass das vorliegende ärztliche Zeugnis betreffend Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers den erhöhten Anforderungen an den Beweiswert für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
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