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16. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 4. Juli 1995
i.S. L. und M. P.-V., Ungarn

Grundsatzentscheid:[1]
Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 und 2 FK: Asylwiderruf zufolge veränderter Verhältnisse; zwingende Gründe.

1. In Ungarn, Polen und Tschechien ist die generelle Situation über den Zeitraum der letzten Jahre so demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft, dass eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse angenommen wird, die die Anwendung von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 1 FK rechtfertigt (Erw. 5a).

2. Die Ausnahmebestimmung von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK, wonach triftige Gründe einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, bezieht sich nicht auf die Bestimmungen von Artikel 1 C Ziffer 1-4, sondern gilt nur bei Wegfall der seinerzeitigen Umstände im Sinne des ersten Absatzes von Artikel 1 C Ziffer 5 FK (Erw. 6a).
Der Ausnahmetatbestand von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK ist auf alle Flüchtlinge anwendbar, nicht nur auf die statutären (Erw. 6b; Bestätigung der Praxis gemäss EMARK 1993 Nr. 31 S. 220 f.).

3. Die Formulierung, wonach triftige Gründe auf frühere Verfolgungen zurückzugehen haben, bedeutet, dass sich der Flüchtling im Zeitpunkt seiner Flucht in einer Verfolgungssituation im Sinne einer begründeten Furcht vor Verfolgung befunden haben muss, an welche Situation die geltend gemachten Gründe anknüpfen (Erw. 6c).

4. Der in der deutschen Übersetzung verwendete Begriff "triftige Gründe" in Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK ist im Sinne von "zwingende Gründe" zu verstehen (Erw. 6d).

5. Unter zwingenden Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu verstehen. Liegt ein solches Langzeittrauma vor, bestehen selbst dann zwingende Gründe, wenn die Aberkennung und der Asylwiderruf nicht zu einer Rückkehr

[1]
Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).


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ins Heimatland führen würde. Andere Gründe werden im Sinne der Doktrin als zwingend anerkannt, wobei bei einem Verbleib des Flüchtlings in der Schweiz ein strengerer Massstab anzulegen ist (Erw. 6d).

Décision de principe :[2]
Art. 41, al. 1, let. b LA en relation avec art. 1 C, ch. 5, al. 1 et 2 de la Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés : révocation de l'asile en raison de la modification de la situation dans le pays d'origine ; raisons impérieuses.

1. Durant ces dernières années, on a pu constater en Hongrie, en Pologne et en République tchèque un changement sérieux et durable sur le plan de la démocratie, de l'Etat de droit et des droits de l'homme, au point qu'il faut admettre aujourd'hui une amélioration fondamentale de la situation dans ces pays qui justifie l'application de l'article 1 C, chiffre 5, 1er alinéa de la Convention (consid. 5a).

2. L'exception prévue à l'article 1 C, chiffre 5, alinéa 2 de la Convention, selon laquelle des raisons impérieuses peuvent s'opposer au retrait de la qualité de réfugié, n'est pas applicable dans la configuration de l'article 1 C, chiffres 1 à 4, mais seulement lorsque les circonstances à la suite desquelles une personne a été reconnue comme réfugiée ont cessé d'exister au sens de l'article 1 C, chiffre 5, 1er alinéa de la Convention (consid. 6a).
L'exception prévue à l'article 1 C, chiffre 5, alinéa 2 de la Convention ne concerne pas seulement les réfugiés statutaires mais tous les réfugiés (consid. 6b; confirmation de jurisprudence, cf. JICRA 1993 no 31, p. 220 s.).

3. La formulation "raisons impérieuses tenant à des persécutions antérieures" signifie que le réfugié doit s'être trouvé au moment de sa fuite dans une situation de persécution au sens d'une crainte fondée de persécutions, situation à laquelle se rattachent ses motifs d'asile (consid. 6c).

[2]
Décision sur une question juridique de principe selon l'article 12, 2e alinéa, lettres a et b de l'Ordonnance concernant la Commission suisse de recours en matière d'asile (OCRA; RS 142.317).


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4. ... (ne concerne que la version allemande).

5. Par raisons impérieuses tenant à des persécutions antérieures, il faut entendre avant tout des événements traumatisants à long terme. De tels événements demeurent constitutifs de raisons impérieuses alors même que le retrait de la qualité de réfugié et la révocation de l'asile n'impliquent pas un retour dans le pays d'origine. La doctrine envisage d'autres motifs répondant à la définition de raisons impérieuses. Toutefois, ces motifs doivent être interprétés de manière restrictive si le réfugié peut rester en Suisse (consid. 6d).

Decisione di principio:[3]
Art. 41 cpv. 1 lett. b LA in relazione all' art. 1C n. 5 cpv. 1 e 2 Conv.: revoca dell'asilo in virtù di un cambiamento della situazione; ragioni imperiose.

1. Si può ritenere che negli ultimi anni sia intervenuto in Ungheria, Polonia e nella Repubblica Ceca un mutamento effettivo e duraturo della situazione generale - in particolare nel senso della democratizzazione del potere, dell'instaurazione e difesa dei principi fondamentali di uno Stato di diritto e del rispetto dei diritti dell'uomo -, che giustifica la revoca dell'asilo in applicazione dell'art. 1C n. 5 cpv. 1 Conv. (consid. 5a).

2. L'eccezione prevista all' art. 1C n. 5 cpv. 2 Conv. - secondo la quale non può essere privato dello statuto di rifugiato colui che possa invocare "motivi imperiosi" derivanti da persecuzioni precedenti -, non trova applicazione in caso di perdita dello status giusta gl'art. 1C n. 1 a 4 Conv., ma esclusivamente in relazione al motivo di cessazione di cui all'art. 1C n. 5 cpv. 1 Conv. (consid. 6a). L'eccezione di cui all'art. 1C n. 5 cpv. 2 Conv. è valido per tutti i rifugiati, e non solo per quelli statutari (consid. 6b; conferma della giurisprudenza v. GICRA 1993 n. 31, pag. 220 e seg.).

[3]
Decisione su questione giuridica di principio conformemente all'art. 12 cpv. 2 lett. a e b dell'ordinanza concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (OCRA; RS 142.317).


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3. La formulazione secondo la quale i motivi imperiosi (o gravi che dir si voglia) devono riferisi a precedenti persecuzioni, significa che gli stessi devono essere in correlazione con i fondati timori d'essere perseguitato provati dall'interessato al momento della fuga (consid. 6c).

4. ...(concerne unicamente la versione tedesca).

5. Vanno considerati quali motivi imperiosi ai sensi della citata disposizione, in primo luogo gl'eventi profondamente traumatici. In siffatta evenienza, la revoca dell'asilo e la privazione della qualità di rifugiato non si giustificano nemmeno ove l'interessato non sia comunque obbligato a far rientro nel suo Paese d'origine. Secondo la dottrina, esistono altri motivi imperiosi; tuttavia s'impone un'interpretazione restrittiva di quest'ultimi allorquando il rifugiato possa comunque restare in Svizzera (consid. 6d).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer reisten am 29. November 1956 in die Schweiz ein, wo sie aufgrund eines Bundesratsbeschlusses und gestützt auf das ANAG sowie die FK im Rahmen der Ungarn-Aktion als Flüchtlinge anerkannt wurden, unter Gewährung des dauernden Aufenthaltes.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1994 stellte das BFF fest, dass es die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes von Artikel 1 C Ziffer 5 FK als erfüllt erachte, und lud die Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 14. Juni 1994 schriftlich Stellung und beantragten, es sei ihnen der Status als politische Flüchtlinge weiter zu belassen.

Das BFF widerrief am 8. Juli 1994 gestützt auf die genannte Konventionsbestimmung sowie Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG das den Beschwerdeführern in der Schweiz gewährte Asyl und erkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft ab.

Mit Eingabe vom 2. August 1994 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihnen das Asylrecht weiterhin zu gewähren, und beantragen damit sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung nannten sie im wesentlichen die damaligen Fluchtgründe, den langen Aufenthalt in der Schweiz, die fehlenden Kontakte mit dem Heimatland, die heutigen politischen


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Verhältnisse in Ungarn und den Umstand, dass sie in der Schweiz von allem Anfang an keiner Unterstützung bedurften. Sie wiesen darauf hin, dass zufolge der damaligen kollektiven Aufnahme nie eine Befragung zu den Fluchtgründen stattgefunden habe, und stellten den Antrag auf persönliche Anhörung.

Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. November 1994 die Abweisung der Beschwerde.

Am 11. Januar 1995 wurde eine Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter durchgeführt. Die Beschwerdeführer wurden befragt über ihre damaligen Fluchtgründe, ihre Beurteilung der gegenwärtigen Verhältnisse in Ungarn sowie ihre Gründe, weshalb sie es ablehnen, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Ihr für die Verhandlung beigezogener Rechtsvertreter nahm zum Verhandlungsergebnis Stellung.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) Die Beschwerdeführer sind gestützt auf das ANAG im Rahmen der Kollektivaufnahme ungarischer Staatsangehöriger als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention anerkannt und in der Schweiz aufgenommen worden. Gemäss Artikel 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG (Übergangsbestimmung) gelten diejenigen Personen, die am 1. Januar 1981 bereits als Flüchtling in der Schweiz anerkannt sind, fortan als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes. Damit ist auch gesagt, dass die Beschwerdeführer mit Inkrafttreten des Asylgesetzes Asyl im Sinne von Artikel 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes - Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.
AsylG erhalten haben und dass die Aberkennungs- und Widerrufsklauseln nach Artikel 41
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG auch für die Gesuchsteller gelten. Dem steht folgende Aussage des Bundesrates in seinem Schlussbericht über die Ungarn-Aktion nicht entgegen: "Die aufgenommenen ungarischen Flüchtlinge können so lange in der Schweiz bleiben, als sie es wünschen, immer unter der Voraussetzung, dass sie sich korrekt verhalten. Es soll auf sie kein Druck ausgeübt werden, weder zur Weiterreise noch zur Heimkehr." (Die schweizerische Asylpraxis in neuester Zeit, Bericht des EJPD vom 7. März 1957, Anhang zum Ludwig-Bericht, S. 415, in: Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Flüchtlingspolitik der Schweiz seit 1933 bis zur
Gegenwart, 13.9.1957, BBl 1957, Nr. 7347). Vielmehr ist festzuhalten, dass trotz diesem Versprechen der Landesregierung die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Regeln des Asylgesetzes möglich ist. Immerhin dürfte


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eine Wegweisung nach aberkanntem Asyl gegen Treu und Glauben verstossen, wobei diese Frage angesichts der langen Aufenthaltsdauer der ungarischen Flüchtlinge und der daraus resultierenden ständigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund erlangter Niederlassungsbewilligung - wie dies auch bei den Beschwerdeführern der Fall ist - rein theoretischer Natur sein dürfte (vorbehältlich allerdings der, mit der vom Bundesrat genannten Voraussetzung korrekten Verhaltens zu vereinbarenden, Ausweisungsgründe nach Art. 10
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
ANAG).

b) Gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG wird das Asyl aus Gründen nach Artikel 1 C Ziffer 1 - 6 FK widerrufen. Nach Ziffer 5 dieser Bestimmung fällt eine Person nicht mehr unter den Geltungsbereich das Flüchtlingsabkommens, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Absatz 2 der nämlichen Bestimmung schliesst davon Flüchtlinge (im Sinne von Art. 1 A Ziff. 1 FK) aus, die den Schutz ihres Heimatlandes aus triftigen Gründen, die auf frührere Verfolgung zurückgehen, ablehnen. Mit dem Asylwiderruf kann die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen (Art. 41 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG).

4. - Bei der Anwendung von Artikel 1 C Ziffer 5 FK zufolge genereller Situationsveränderung im Herkunftsland stellt sich einerseits die Frage, ob diesfalls gegen alle Flüchtlinge der betreffenden Staatsangehörigkeit ein Widerrufsverfahren einzuleiten ist oder ob das BFF in bestimmten Fällen davon absehen kann, und anderseits, wie ein eröffnetes Widerrufsverfahren abzuschliessen ist.

Nach bisheriger Praxis sind Zumutbarkeitsüberlegungen bereits in die Anforderungen an die Umstände eingeflossen, welche einen Widerruf rechtfertigen (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 320). Das heisst, dass das BFF trotz genereller Situationsveränderung in gewissen Einzelfällen von der Einleitung eines Widerrufverfahrens oder, aufgrund der Stellungnahme des Flüchtlings, vom beabsichtigten Widerruf abgesehen hat, wobei es auf Erlass einer Verfügung verzichtet hat. Bezüglich der ungarischen Flüchtlinge hat das BFF offenbar entschieden, gegen sie alle ein Widerrufsverfahren einzuleiten. So hat das BFF in seinem Schreiben vom 20. Mai 1994, worin es die Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf eingeladen hat, ausgeführt: "Das Bundesamt für Flüchtlinge ist deshalb laufend daran, bei allen anerkannten Flüchtlingen aus Ungarn die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen."


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Wird die Situation in einem Herkunftsland von den zuständigen Behörden als so grundlegend verbessert betrachtet, dass der Widerrrufsgrund von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 1 FK greift, handelt es sich bei einem solchen länderspezifischen Entscheid um einen generell abstrakten Rechtssatz (vgl. A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 133 f.), der zwar als solcher nicht anfechtbar ist, wohl hingegen seine konkrete Anwendung im individuellen Fall. Aus Gründen der (prozessualen) Gleichbehandlung, aber auch der allgemeinen Rechtssicherheit wäre daher nach einer solchen Entscheidung gegenüber allen Flüchtlingen des betreffenden Landes ein Widerrufsverfahren einzuleiten, und nicht nur eine vorgezogene "Zumutbarkeitsüberlegung" anzustellen bezüglich der Frage, ob überhaupt ein Widerrufsverfahren eröffnet werden soll.

Auch der Flüchtling, dessen Flüchtlingseigenschaft entgegen dem generell abstrakten Rechtssatz nicht aberkannt oder dessen Asyl nicht widerrufen wird, hat aus Gründen der Rechtssicherheit ein berechtigtes Interesse an der formellen Feststellung dieser Tatsache. Die Eröffnung eines Widerrufsverfahrens hätte demnach zur Folge, dass dieses mit einer Verfügung zu enden hätte.

5. - Das BFF geht in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Begründung davon aus, dass "aufgrund der veränderten Situation in Ungarn" die Bestimmung von Artikel 1 C Ziffer 5 FK erfüllt ist. Die Beschwerdeführer machen jedoch in der Beschwerde geltend, die Verhältnisse in Ungarn seien für sie nicht beruhigend, da für die seinerzeitigen Grausamheiten praktisch niemand zur Verantwortung gezogen worden sei und die damaligen Machthaber ungestört weiterleben und ihre Pension geniessen. An der Instruktionsverhandlung führte der Beschwerdeführer weiter aus, er halte die heutige Regierung nicht für die wahre Vertretung von Ungarn, da bei den Wahlen eine blosse Abmachung zwischen Parteien zu einer falschen Zählweise der Stimmen geführt habe. Ferner seien die Regierungsmitglieder Kommunisten beziehungsweise ehemalige; der jetzige Ministerpräsident, Horn, habe seinerzeit mit der Waffe in der Hand gegen die Revolution gekämpft.

Die Umstände, auf Grund derer Ausländer als Flüchtlinge anerkannt worden sind, können sowohl generell (beispielsweise zufolge allgemeiner Amnestie, rechtsstaatlich funktionierender Staatsorgane, Beachtens der Menschenrechte, allgemeiner physischer und sozialer Sicherheit) wie auch individuell (beispielsweise zufolge einer Rehabilitierung oder der Aufhebung eines Haftbefehls beziehungsweise eines Urteils) weggefallen sein beziehungsweise noch andauern.


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a) Die generelle Situation in Ungarn hat sich, verglichen mit dem Jahre 1956, massiv zum Guten verändert. Bereits in den 70er-Jahren nahm die Bereitschaft zur Flüchtlingsanerkennung durch die zuständigen Schweizer Behörden aufgrund der verbesserten Menschenrechtslage deutlich ab, und gegen Ende der 80er-Jahre konnte es nur noch in ausserordentlichen Einzelfällen zu einer Anerkennung kommen. Am 30. Oktober 1991 erklärte der Bundesrat die Länder Ungarn, Polen und die CSFR (bzw. deren Nachfolgestaaten Tschechien und Slowakei am 4. Oktober 1993) als verfolgungssicher im Sinne von Artikel 16 Absatz 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG. Ebenfalls im Jahre 1991 hat der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) bezüglich der gleichen Länder die Existenz der Beendigungsgründe von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 1 FK grundsätzlich bejaht.

Auch seitens der ARK ist festzustellen, dass in den Ländern Ungarn, Polen und Tschechien (sowie in etwas eingeschränkterem Masse in der Slowakei) eine tiefgreifende Veränderung stattgefunden hat. Jedenfalls in Ungarn, Polen und Tschechien ist die Situation über den Zeitraum der letzten Jahre hinweg als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft zu bezeichnen. Im November 1993 ratifizierte Ungarn die EMRK sowie deren Sechstes Zusatzprotokoll, das die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten vorsieht. Ungarn anerkannte darüber hinaus das Individualbeschwerderecht und die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch wenn von Amnesty International noch in den beiden letzten Jahren verschiedentlich gewalttätige Übergriffe staatlicher Organe gegenüber ausländischen Staatsangehörigen, die sich in Ungarn befinden, gemeldet worden sind, kann im allgemeinen gesagt werden, dass die Menschenrechtssituation für ungarische Staatsangehörige und der Grad der Einhaltung der EMRK durch Ungarn mit derjenigen durch westeuropäische Staaten vergleichbar ist. Von dieser Feststellung sind allerdings die Roma auszunehmen, welche sich in Ungarn nicht nur vieler Feindseligkeiten seitens der
Bevölkerung ausgesetzt sehen, sondern auch von staatlichen Organen zu wiederholten Malen keinen Schutz erhalten haben und in diversen Einzelfällen sogar von polizeilicher Seite gewaltsame Übergriffe erleiden mussten.

Das BFF hat somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zurecht eine grundlegend verbesserte Situation in Ungarn angenommen, welche grundsätzlich die Anwendung von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 1 FK rechtfertigt.


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b) Die Beschwerdeführer, welche nicht zur Volksgruppe der Roma gehören, machen neben den angeblich nicht beruhigenden Verhältnissen in Ungarn nicht zusätzlich geltend, dass sie individuell und konkret auch im jetzigen Zeitpunkt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG noch verfolgt seien oder im Falle einer Rückkehr begründete Furcht hätten, seitens des Staates verfolgt zu werden. Damit ist kein Anlass gegeben, ein trotz genereller Veränderung individuelles Fortdauern der begründeten Furcht anzunehmen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Umstände, aufgrund derer die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anerkannt worden sind, weggefallen sind, weshalb sie es grundsätzlich nicht ablehnen können, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.

6. - Gemäss Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK sind "diese Bestimmungen (...) jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres frühereren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen." Zu prüfen ist demnach, auf wen diese Klausel anwendbar ist und was der Begriff der triftigen Gründe umfasst.

a) Ein Vergleich mit den Originalsprachen der Flüchtlingskonvention (Art. 46 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 46 Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen - Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilen:
a  die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Abschnitt B des Artikels 1;
b  die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Artikel 39;
c  die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40;
d  die gemäss Artikel 42 formulierten oder zurückgezogenen Vorbehalte;
e  den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäss Artikel 43 in Kraft tritt;
f  die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 44;
g  die Revisionsbegehren gemäss Artikel 45.
FK) zeigt, dass mit der missverständlichen Formulierung "diese Bestimmungen" nicht etwa die fünf vorangegangenen Bestimmungen (Art. 1 C Ziff. 1-5 FK) gemeint sind, sondern dass sich diese Ausnahme nur auf die Regel gemäss erstem Absatz der Ziffer 5 bezieht (vgl. englischen Originalttext: "Provided that this paragraph shall not apply [...]"; französischer Originaltext: "[...] que les dispositions du présent paragraphe ne s'appliqueront pas [...]"). Aus der Systematik der Flüchtlingskonvention geht zweifelsfrei hervor, dass mit "paragraph" nicht etwa ein Artikel, sondern eine Subziffer eines Artikels gemeint ist (vgl. auch Art. 1 A Ziff. 1 FK, wo in der englischen Originalfassung zwischen "Article" [für Artikel] und "Section" [für Buchstabe] und "Paragraph" [für Ziffer] unterschieden wird). Auch die Darstellung (Einrückung des zweiten Absatzes) und die unter Ziffer 6 Absatz 2 bezüglich der Staatenlosen wiederholte Formulierung (sich beziehend auf Ziff. 6 Abs. 1) zeigen, dass es sich bei der Pluralform von "Bestimmungen" um eine falsche Übersetzung handelt.

b) Die Ausnahmeregelung beschränkt sich, zufolge des Verweises auf Artikel 1 A Ziffer 1 FK, grundsätzlich auf sogenannte statutäre Flüchtlinge, das heisst solche Personen, die aufgrund früherer Vertragswerke am 28. Juli 1951 bereits


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als Flüchtlinge galten. Damit wäre sie für die Beschwerdeführer nicht anwendbar.

Die Flüchtlingskonvention selbst, das Statut des UNHCR vom 14. Dezember 1950 sowie die Doktrin zu diesen beiden Vertragswerken lassen allerdings diese Einschränkung in einem anderen Licht erscheinen. Während das Statut die Begrenzung auf statutäre Flüchtlinge gar nicht kennt (§ 6 A Bst. e), wird in der Literatur zur Flüchtlingskonvention diese Ausnahmeregelung als Ausdruck eines weiterreichenden humanitären Grundsatzes verstanden, der folgerichtig auch für alle anderen Flüchtlinge zu gelten habe (vgl. insbesondere Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [UNHCR-Handbuch], Genf 1979/1993, § 136; G. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, Oxford 1983, S. 52; E. D'Aoust, La mise en oeuvre des clauses de cessation du statut de réfugié au vu de la doctrine, de la jurisprudence et des recommendations du HCR, in: Documentation-Réfugiés, supplément au n° 241, S. 8; G. Köfner/P. Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Mainz/München 1986, Band 2, S. 605; anderer Meinung: A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Leyden 1966, Bd. I, S. 407, welcher die weitergehende Bedeutung alleine auf das Statut des UNHCR abstützt). Die
Empfehlungen des Exekutiv-Komitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, in welchem auch die Schweiz vertreten ist, gehen in die selbe Richtung (Ex-Com-Beschluss Nr. 69 [XLIII] von 1992; Document de travail sur l'application des clauses de cessation dans la Convention de 1951, 20.12.1991, Ziff. 15).

Die ARK ist diesbezüglich zum gleichen Ergebnis gekommen und wendet, allerdings aus einem im schweizerischen Asylrecht liegenden Grund, die Beschränkung auf statutäre Flüchtlinge in der Schweiz nicht an; die Ausnahmebestimmung hat demnach ebenfalls Geltung für diejenigen Personen, die später als Flüchtlinge anerkannt worden sind (vgl. EMARK 1993 Nr. 31). Der Grund für diese Praxis liegt in der Formulierung von Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, der über die begründete Furcht hinaus (Art. 1 A Ziff. 2 FK) auch die Relevanz sogenannter Vorverfolgung in die Flüchtlingsdefinition aufgenommen hat. Aus dem erwähnten Urteil ist abzuleiten, dass dieser Erweiterung nur dann eine eigenständige Bedeutung - ohne in Widerspruch mit den Widerrufsgründen zu geraten - zukommt, wenn bei festgestellter Vorverfolgung "die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann".


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Beide Argumentationen führen zum Resultat, dass die Ausnahmebestimmung von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK für alle Flüchtlinge anwendbar ist. Sie stehen auch in Übereinstimmung mit der jahrzehntelangen Praxis der Schweiz, die bei den angestellten Zumutbarkeitsüberlegungen (vgl. Erw. 4) nie zwischen statutären Flüchtlingen und Konventionsflüchtlingen unterschieden hat. Die besagte Bestimmung ist somit grundsätzlich auch auf die Beschwerdeführer anwendbar.

c) Triftige Gründe müssen "auf frühere Verfolgungen zurückgehen", um beachtlich zu sein (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK; "[...] raisons [...] tenant à des persécutions antérieures"/"[...] reasons arising out of previous persecution"). Der Flüchtlingsbegriff der Flüchtlingskonvention knüpft bekanntlich an die begründete Furcht vor Verfolgung an (Art. 1 A Ziff. 2 FK: "well-founded fear of persecution"). Wenn nun Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK von früheren Verfolgungen spricht, ist damit nicht eine Aufsplitterung des Flüchtlingsbegriffs avisiert, nämlich in solche, die aufgrund erlittener Verfolgung begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hatten, und in solche, die die gleiche Furcht hatten, ohne selber bereits Verfolgung erlitten zu haben. Eine solche Unterscheidung würde der Logik und dem Geist der Flüchtlingskonvention zuwiderlaufen. Obwohl der deutsche und der originale französische Text von Verfolgungen (persécutions) spricht - im Unterschied zum originalen englischen Text: persecution -, sind damit nicht Verfolgungshandlungen, sondern eine Verfolgungssituation gemeint. Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht nur mit dem Sinn des Flüchtlingsbegriffs nicht vereinbar, sondern hätte auch zur Folge gehabt, dass viele der
jüdischen Flüchtlinge, die der Verfolgung durch die Schergen des Hitler-Regimes entfliehen konnten, bevor sie selber Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden sind, von der Ausnahmebestimmung von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK nicht umfasst gewesen wären. Auch diese einzuschliessen war aber der unbestreitbare Wille der Schöpfer der Flüchtlingskonvention (vgl. N. Robinson, Convention Relating to the Status of Refugees, New York 1953, S. 60 f.).

aa) Da die Beschwerdeführer im Rahmen einer Kollektivaufnahme als Flüchtlinge anerkannt und aufgenommen worden sind, wurde damals keine Anhörung über die Fluchtgründe durchgeführt und es finden sich auch sonst in den vorinstanzlichen Akten (mit Ausnahme der vom 14. Juni 1994 datierten Stellungnahme der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Widerruf) keine Angaben über die Fluchtmotive. In solchen Fällen ist es Sache der Asylbehörden, vorab des BFF, die seinerzeitigen Fluchtgründe auf geeignete Weise zu eruieren. Obwohl im vorliegenden Fall demzufolge durch das BFF ein Be-


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weisverfahren (Anhörung) durchzuführen gewesen wäre und die Unterlassung eines solchen wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs durchaus Anlass zu einer Kassation hätte geben können (vgl. EMARK 1995 Nr. 6), wurde die Beweiserhebung aus prozessökonomischen Gründen in Form einer Instruktionsverhandlung (Art. 28 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VOARK) durch die ARK selber nachgeholt. Diese Vervollständigung des Sachverhaltes heilt indessen den erwähnten Mangel, womit sich eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt und ein Beschwerdeentscheid in der Sache selbst ermöglicht wird (vgl. Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

bb) Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen die folgenden Fluchtgründe geltend:

Nach seiner militärischen Ausbildung an der Militärakademie von 1930 bis 1934 sei er zum Leutnant der ungarischen Luftwaffe befördert worden und habe bis am 4. April 1945 Kriegsdienst geleistet, zuletzt im Range eines Hauptmanns. Er habe es nach Kriegsende abgelehnt, der Roten Armee beizutreten. Ebenfalls 1945 sei ihm und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Agrarreform der Grossteil ihres Landgutes in der Nähe der Stadt Veszprém sowie ihr 7-Zimmer-Einfamilienhaus in der Stadt weggenommen und verstaatlicht worden. Vier Jahre später seien sie aufgefordert worden, den Rest des Grundeigentums dem Staat anzubieten, unter der Androhung, dass der Beschwerdeführer andernfalls in ein Arbeitslager gehen müsse. Sie hätten dem Zwang nachgegeben und es sei ihnen im Gegenzug ein kriegsbeschädigtes Haus angeboten worden, welches sie entgegen anderslautender Zusage auf eigene Kosten hätten reinigen, reparieren und renovieren müssen. Von den vier Zimmern, die sie zu neunt bewohnt hätten, hätten sie nach drei Monaten ein Zimmer an zwei Soldaten abtreten müssen. Ein Jahr später habe ihnen ein Geheimpolizist mitgeteilt, dass er das Haus übernehme, worauf sie innerhalb eines Tages in ein kleines Bauerndorf haben ziehen müssen, wo ihnen zwei Räume
in einem Bauernhaus zugewiesen worden seien. Da dem Beschwerdeführer nicht einmal die Arbeit in einer Fabrik erlaubt worden sei, habe er, nachdem er eine Zeitlang Gelegenheitsarbeiten als Trödler verrichtet habe, eine Schlosserlehre gemacht und in der Folge mit Schneeschleudermaschinen gearbeitet. Ihrer Tochter sei der Übertritt in die Mittelschule wegen "klassenfeindlicher Abstammung" nicht bewilligt worden. Nach dem Tod Stalins sei bekanntgeworden, dass man den Ort wechseln dürfe - ohne dass die Deportation formell aufgehoben worden wäre -, worauf die Familie nach Balatonfüred gezogen sei, wo der Beschwerdeführer eine Wohnung (Wohnrecht) gekauft und in einer staatlichen Bäckerei gearbeitet habe.


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Am 23. Oktober 1956 habe es, nachdem man bereits während des Sommers von Aktivitäten von Schriftstellern und Journalisten in Budapest gehört habe, keine Sendungen im Radio gegeben und entsprechend seien Diskussionen und Gerüchte entstanden. Drei Tage später habe es, ausgehend von einem Marsch der Schiffabrikarbeiter, eine Versammlung in Balatonfüred gegeben, an welcher der Beschwerdeführer - entgegen dem Wunsch der Beschwerdeführerin - auch teilgenommen habe. Er sei dann überraschend aufgrund eines Aufrufes eines Arbeiters ins 30köpfige Revolutionskomitee gewählt worden, welches bei dieser Gelegenheit entsprechend der Vorgänge im ganzen Land konstituiert worden sei. Aus diesem Komitee habe man ihn in ein sechsköpfiges Gremium für die Führung der Stadt gewählt, und er sei in der Folge mit der Organisation der Stadt - quasi als Gemeindepräsident - beauftragt worden. In der Nacht 3./4. November 1956 habe er Detonationen gehört und darauf einen Telefonanruf von der lokalen Polizei erhalten mit der Information, die Russen hätten Ungarn angegriffen und eine Munitionsfabrik in der Nähe von Balatonfüred sei in die Luft gesprengt worden. Am 8. November, bis zu welchem Tag er im Amt geblieben sei, habe er die Weisung bekommen, die alten
kommunistischen Beamten seien wieder in ihr Amt einzusetzen. Er habe darauf seine frühere Tätigkeit in der Bäckerei aufgenommen. Am 20. November habe er bei einer Besorgung in der Stadt von einem Kollegen erfahren, dass er wegen seiner Führungsfunktion im Revolutionsrat verhaftet werden solle. Am gleichen Tag seien sie nach Österreich geflohen. Im nachhinein habe er erfahren, dass der Schuldirektor, welcher eigentlich als Präsident des Revolutionsrates hätte fungieren sollen, dieses Amt dann aber dem Beschwerdeführer überlassen habe, verhaftet worden sei. 1988 sei aufgrund veröffentlichter Geheimakten bekanntgeworden, dass die Russen allein bis am 22. November 1956 5000 Personen verhaften und an der ungarischen Revolution beteiligte "illegale Gruppen" liquidieren liessen.

Die Schilderung der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer, bestätigt durch die Beschwerdeführerin, erfolgte ausführlich und widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführer erscheinen zudem glaubwürdig, weshalb die vorgetragene Schilderung als glaubhaft gemachter Sachverhalt zu gelten hat. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen einer Kollektivaufnahme als Flüchtlinge anerkannten Beschwerdeführer auch bei einem Individualverfahren aufgrund des erwähnten Sachverhaltes als Flüchtlinge anerkannt worden wären. Die Vorbedingung, dass eine frühere Verfolgungssituation - das heisst: begründete Furcht vor politischer Verfolgung - bestanden hat, ist somit erfüllt.


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cc) Nach eigenen Angaben haben die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in der Schweiz keinerlei Beziehungen gepflegt mit ihrem Heimatland oder deren offiziellen Vertretung im Ausland. Sie machen geltend, sie hätten "so viele Ungerechtigkeiten, Erniedrigungen und Unterdrückungen erdulden" müssen, dass sie auch künftig keine Kontakte haben wollen. Diese Einstellung würde sich ihren Angaben zufolge auch durch einen Asylwiderruf nicht ändern, das heisst, sie würden diesfalls die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers einer Beantragung eines ungarischen Passes "unbedingt" vorziehen (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung, S. 7, auf ausdrückliche Frage).

Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die Anlass gäben, an der behaupteten Beziehungslosigkeit zum Heimatland während der letzten vierzig Jahre zu zweifeln. Auch in diesem Punkt sowie im Hinblick auf ihre Absichten erscheinen die Beschwerdeführer als glaubwürdig.

d) Einleitend ist allgemein zu prüfen, welche Gründe als triftig zu gelten haben. In der in die Systematische Sammlung des Bundesrechts aufgenommenen deutschen Übersetzung der Flüchtlingskonvention ist von "triftigen Gründen" die Rede. In den Originalsprachen der Konvention, die gleichermassen als authentisch gelten (vgl. Art. 46 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 46 Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen - Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilen:
a  die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Abschnitt B des Artikels 1;
b  die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Artikel 39;
c  die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40;
d  die gemäss Artikel 42 formulierten oder zurückgezogenen Vorbehalte;
e  den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäss Artikel 43 in Kraft tritt;
f  die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 44;
g  die Revisionsbegehren gemäss Artikel 45.
FK), werden die Begriffe "des raisons impérieuses" beziehungsweise "compelling reasons" verwendet. Diese sind mit "triftig" (= stichhaltig, [zu]treffend) ungenau übersetzt. Sprachlich korrekt ist das im deutschsprachigen UNHCR-Handbuch oder auch in der Konventions-Übersetzung der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II 1953 S. 559) verwendete Wortpaar "zwingende Gründe", welche Formulierung in allen drei Sprachen nicht auf einen von irgendeiner Seite ausgeübten Zwang hindeutet, sondern im Sinne von "gedanklich zwingend, stringent" zu verstehen ist. Es wird fortan der zutreffende Begriff "zwingende Gründe" verwendet.

In der Doktrin werden dreierlei Kategorien von relevanten Gründen unterschieden, wobei sich nur die beiden ersten auf die Flüchtlingskonvention abstützen und somit auf frühere Verfolgungen zurückgehen müssen:

1. Traumatisierende Erlebnisse, die zur Flucht geführt haben: Während bei der Schaffung der Flüchtlingskonvention zweifellos vorallem an die schrecklichen Verfolgungs- und Vernichtungsaktionen gegenüber den Juden und anderer Gruppen insbesondere in Deutschland und Österreich gedacht worden ist (vgl. N. Robinson, a.a.O., S. 60 ff.), ist die gleiche Voraussetzung immer dann erfüllt, wenn ein Flüchtling (oder seine Angehörigen oder Gruppenzugehörigen)


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vor seiner Flucht so schlecht behandelt - insbesondere gefoltert - worden ist (bzw. sind), dass sich dies als Langzeit-Trauma ausgewirkt haben dürfte.

2. Andauernde feindselige Haltung weiter Teile der einheimischen Bevölkerung (insbesondere Diskriminierung) gegenüber Staatsangehörigen, die die gleiche politische Anschauung, Religion etc. haben wie der betreffende Flüchtling; dessen andauernde starke oppositionelle Haltung gegenüber dem gegenwärtigen Regime; psychologische Blockade des Flüchtlings, sich aufgrund der Verfolgung und der seither verstrichenen langen Zeit als Mitglied seines Heimatstaates zu betrachten (vgl. A. Grahl-Madsen, a.a.O. S. 411; G. Köfner/P. Nicolaus, a.a.O., S. 605; E. D'Aoust, a.a.O., S. 9; alle unter Berufung auf N. Robinson, a.a.O. S. 61 f.). Diese Ausnahmebestimmung der Konvention kann nach Grahl-Madsen (a.a.O.) zudem unter gewissen Umständen auch ein Flüchtling geltend machen, der als Folge der Verfolgung und der Flucht ohne Wohnung und Beruf und ohne irgendetwas, das ihn mit seinem Heimatland verbindet, dasteht.

3. Weitere Gründe des persönlichen Wohlbefindens: Gemäss negativer Umschreibung im § 6 A Bst. e des Statuts des UNHCR vom 14. Dezember 1950 fällt der Flüchtling nicht mehr unter das Statut, wenn er keine anderen Gründe anrufen kann "que de convenance personnelle", wobei solche rein ökonomischer Natur ausgeschlossen sind (vgl. A. Grahl-Madsen, S. 407 ff.).

Die ersten zwei Kategorien sind als zwingende Gründe gemäss Flüchtlingskonvention zu verstehen, die dritte beruht allein auf dem Statut des UNHCR. Die dort verwendete Formulierung wurde bei der Erarbeitung der Flüchtlingskonvention bewusst abgelehnt (vgl. den Ausgangstext, von dem die Bevollmächtigtenkonferenz im Juli 1951 ausging [A/CONF.2/1], welcher noch die Formulierung gemäss Statut enthielt, die Änderungsvorschläge des israelischen Vertreters [A/CONF.2/81 u. 82] und die Schlussabstimmung [A/CONF.2/SR.29 S. 4]). Bei der Ausnahmebestimmung von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK geht es um "den Schutz ihres Heimatlandes" ("la protection du pays dont il a la nationalité"), den Flüchtlinge aus zwingenden Gründen ablehnen können, und nicht um "die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes" ("de retourner dans le pays dans lequel il avait sa résidence habituelle"), welche Formulierung aus dem für staatenlose Flüchtlinge geltenden Artikel 1 C Ziffer 6 Absatz 2 FK stammt. Damit ist klargestellt, dass grundsätzlich auch der blossen Konsequenz, nicht mehr als Flüchtling mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, sondern nur noch als Ausländer mit entsprechender Bewilligung zu gelten, zwingende Gründe entgegenstehen


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können. Fraglich ist allerdings, ob bei Verbleib im Asylland der gleiche Massstab an die Bedeutsamkeit der Gründe anzulegen ist wie im Falle der Rückkehr-Konsequenz. Grahl-Madsen hat sich dazu (im Zusammenhang mit § 6 A Bst. e des Statuts des UNHCR, der zwar die gleiche Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit und solchen ohne Staatsangehörigkeit macht, aber statt von zwingenden Gründen von "grounds other than those of personal convenience" spricht) wie folgt geäussert: "In the context of Paragraph 6 A (e) it must be remembered, however, that the emphasis is on availing oneself of protection rather than on returning to the country of origin. Therefore, the above-mentioned considerations are pertinent only in so far as the person who avails himself of national protection will be requested to return to the said country." (A. Grahl-Madsen, a.a.O., S. 408).

- In der Tat ist es kaum gerechtfertigt, neben einer nachvollziehbaren, eigentlichen psychologischen Unmöglichkeit, mit staatlichen Vertretern des Heimatlandes in einen minimalen Kontakt zu treten, weitere Gründe als zwingend anzuerkennen. In diesem Sinne sind zwar die Gründe der ersten Kategorie, immer unter der Voraussetzung, dass sie auf frühere Verfolgung zurückgehen, auch bei einem Verbleib in der Schweiz vollumfänglich gültig.

- Bereits bei der zweiten Kategorie, bei der ebenfalls vorausgesetzt wird, dass die Gründe auf frühere Verfolgung zurückgehen, ist aber im Falle eines Verbleibs in der Schweiz ein strengerer Massstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass diesfalls die Kontakte mit offiziellen Vertretern des Heimatlandes und erst recht der heimatlichen Bevölkerung sich nur in sehr geringem Masse realisieren werden. So verlieren insbesondere Kriterien wie eine lange Aufenthaltsdauer im Ausland und eine Entfremdung vom Heimatland weitgehend an Bedeutung, und Gründe wie die Einstellung der heimischen Bevölkerung oder schwierige Reintegrationsprobleme mangels Wohnung und Arbeitsstelle werden vollends bedeutungslos. Weiter dürfte es selten vorkommen, dass innerhalb der ab Asylgesuchstellung gerechneten fünf Jahre, die der Niederlassungsbewilligung vorausgehen (vgl. Art. 28
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung - 1 Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.
1    Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.
2    Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.87
AsylG), im Herkunftsland eine fundamentale, dauerhafte und stabile Verbesserung der allgemeinen Lage stattgefunden hat. Gerade die von der Doktrin genannten Gründe der andauernden feindseligen Haltung der einheimischen Bevölkerung oder die andauernde starke oppositionelle Haltung des Betroffenen gegenüber dem gegenwärtigen Regime (sofern nachvollziehbar) deuten darauf
hin, dass in diesen Fällen eben noch keine fundamentale Verbesserung eingetreten ist. Damit dürfte auch für die Schweiz zutreffen, was D'Aoust über die Praxis verschiedener Staaten sagte: "Quoi qu'il en soit, ces questions n'ont que peu


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d'incidence en pratique: en effet, de nombreux États, suivants par là les recommandations du HCR, prennent en ligne de compte le maintien de droits préalablement acquis pour les personnes dont on ne peut attendre qu'elles quittent le pays d'asile du fait d'un long séjour dans ce pays, dont résultent des attaches sociales, économiques ou familiales profondes" (vgl. E. D'Aoust, a.a.O. S. 9). Ob angesichts dieser Ausführungen bei weiter dauernder Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz überhaupt noch Raum bleibt, Gründe dieser zweiten Kategorie als zwingende Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention anzunehmen, ist fraglich.

- Bezüglich der dritten Kategorie kann vorab gesagt werden, dass solche Gründe jedenfalls nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Betroffenen nach Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verbleiben können. Inwieweit dann, wenn ein Asylwiderruf zu einer Wegweisung und letztlich einer Rückkehr ins Heimatland führen würde, auch weitere humanitäre Aspekte im Sinne der dritten Kategorie berücksichtigt werden können und ob sich eine solche Prüfung tendenziell nach dem § 6 A Bst. e des für die Schweiz nicht verbindlichen Statuts des UNHCR ausrichten soll, wo von Motiven "de convenance personnelle" die Rede ist (allerdings unter Ausschluss rein ökonomischer Gründe) oder ob diesfalls die schweizerische Praxis zur vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (im Hinblick auf die den Flüchtling zu erwartende Situation im Heimatland) beziehungsweise die für humanitäre Aufnahmen entwickelte Härtefallpraxis (bezüglich seiner Integration in der Schweiz) analog herangezogen werden soll, kann hier offen bleiben.

e) Im vorliegenden Fall hätte die - wegen jahrelanger Schikanen und der vom Beschwerdeführer im Revolutionsrat bekleideten Funktion - mit gutem Grund bestehende Furcht vor Verfolgung auch in einem Individualverfahren zur Anerkennung als Flüchtling geführt (s. Erw. 6c bb). Setzt man das bis zum Datum der Flucht von den Beschwerdeführern Erlittene und die zahlreichen und massiven Übergriffe der russischen Besatzungstruppen und des späteren ungarischen Regimes gegenüber der ungarischen Bevölkerung, die bis zu standrechtlichen Erschiessungen und der Vollstreckung von Todesurteilen gegangen sind, in Relation mit dem vierzig Jahre langen, von keinerlei Kontakten mit dem Heimatland gekennzeichneten Exilaufenthalt, so wäre in casu - ohne dass gleich von einem Langzeit-Trauma gesprochen werden könnte - aufgrund der Verfolgungen, des langen Aufenthaltes in der Schweiz, der innerlichen und durch fehlende Kontakte geprägten Entfremdung sowie der nachvollziehbaren Aversion gegenüber gewissen Regierungsvertretern das Bestehen von zwin-


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genden Gründen im Sinne einer psychologischen Unzumutbarkeit (im Sinne der zweiten Kategorie) zu bejahen, sofern eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland zur Debatte stehen würde.

f) Da die Beschwerdeführer aber über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, würde ein Asylwiderruf nur bewirken, dass sie den diplomatischen Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen hätten, ohne zu einer Heimreise gezwungen zu sein. Auch wenn es den Beschwerdeführern abgenommen werden kann, dass es ihnen nach ihrem 40jährigen Unterbruch schwer fallen würde, wieder mit heimatlichen Behörden - und sei es auch nur der ungarischen Botschaft in der Schweiz - in Kontakt zu treten, kann ihnen nicht eine nachvollziehbare, eigentliche psychologische Unmöglichkeit zu dieser Art von Minimalkontakt attestiert werden. Zu diesem Schluss führt, trotz der eingetretenen Entfremdung der Beschwerdeführer von ihrem Heimatstaat sowie dessen Regierung und Bevölkerung, insbesondere die Überlegung, dass heute der grosse Teil der ungarischen Bevölkerung und ein überwiegender Anteil der Regierungsvertreter in keiner Weise mehr mit den kommunistischen Nachfolgeregimes des 1956 weggeputschten und zwei Jahre später hingerichteten Ministerpräsidenten Imre Nagy gesinnungsmässig Gemeinsamkeiten haben.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf keine zwingenden Gründe im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG in Verbindung mit Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK entgegenstehen.

Die zuständigen schweizerischen Behörden werden allerdings an dieser Stelle ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Beschwerdeführern einen sogenannten "Pass für Ausländer" auszustellen (vgl. Verordnung über Reisepapiere für schriftenlose Ausländer [SR 143.5], Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 3). Auf diese Weise dürfte den verständlichen innerlichen Widerständen der Beschwerdeführer, sich bei ihrem Heimatstaat um Ausstellung heimatlicher Ausweispapiere zu bemühen (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 1995, S. 7), angemessen Rechnung getragen werden können.

7. - Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 11 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1995-16-153-170
Datum : 04. Juli 1995
Publiziert : 04. Juli 1995
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1995-16-153-170
Sachgebiet : Ungarn
Gegenstand : Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 und 2 FK: Asylwiderruf zufolge veränderter Verhältnisse; zwingende...
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
ANAG: 10
Abk Flüchtlinge: 46
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 46 Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen - Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilen:
a  die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Abschnitt B des Artikels 1;
b  die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Artikel 39;
c  die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40;
d  die gemäss Artikel 42 formulierten oder zurückgezogenen Vorbehalte;
e  den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäss Artikel 43 in Kraft tritt;
f  die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 44;
g  die Revisionsbegehren gemäss Artikel 45.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
4 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes - Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.
11 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 11 Beweisverfahren - Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
16 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
28 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung - 1 Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.
1    Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.
2    Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.87
41 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VOARK: 12  28
VwVG: 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • ungarn • ungarisch • kategorie • sachverhalt • flucht • asylrecht • heimatstaat • polen • tag • frage • doktrin • vorinstanz • bundesrat • niederlassungsbewilligung • buchstabe • zimmer • asylgesetz • englisch • entscheid
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1993/31 • 1995/6