1993 / 28 - 189

28. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. September 1993
i.S. S.U., Sri Lanka

Grundsatzentscheid: [1]
Art. 46a AsylG, Art. 45 VwVG: Keine selbständige Anfechtung eines Entscheides des BFF über die Akteneinsicht.

1. Der Akteneinsichtsentscheid des BFF stellt eine Zwischenverfügung im Sinne des Gesetzes dar (Erw. 1a).

2. Artikel 46a AsylG schliesst im Asylverfahren als lex specialis die Anwendung von Artikel 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG aus (Erw. 2a). Mit Ausnahme der in Artikel 46a Buchstaben
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
a und b AsylG abschliessend aufgeführten Fälle sind Zwischenverfügungen im Asylverfahren nicht selbständig, sondern nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (Erw. 2b).

Décision de principe : [2]
Art. 46a LA et 45 PA : Pas de possibilité de recours distinct contre une décision de l'ODR refusant l'autorisation de consulter les pièces du dossier.

1. La décision de l'ODR relative à la consultation des pièces du dossier constitue une décision incidente au sens de la loi (consid. 1 a).

2. En tant que lex specialis, l'article 46a LA exclut l'application de l'article 45 PA en procédure d'asile (consid. 2 a). A l'exception des cas exhaustivement prévus par l'article 46a, lettres a et b LA, les décisions incidentes prises en procédure d'asile ne sont susceptibles de recours que conjointement avec le recours contre la décision finale (consid. 2b).

[1] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).

[2] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de principe, selon l'article 12, 2e alinéa, lettre a de l'Ordonnance concernant la Commission suisse de recours en matière d'asile (OCRA; RS 142.317).


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Decisione di principio: [3]
Art. 46a LA e 45 PA: alcun rimedio distinto è esperibile contro una decisione incidentale dell'UFR di diniego d'esame degli atti.

1. La decisione dell'UFR di diniego d'esame degli atti di causa costituisce una decisione incidentale ai sensi di legge (consid. 1a).

2. In quanto lex specialis, l'art. 46a LA esclude nella procedura d'asilo l'applicazione dell'art. 45 PA (consid. 2a). Ad eccezione dei casi esaustivamente enumerati all'art. 46a lett. a e b LA, decisioni incidentali rese in una procedura d'asilo sono impugnabili unicamente mediante ricorso contro la decisione finale (consid. 2b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Anschluss an den negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid des BFF vom 17. Juni 1993 ersuchte S.U. die verfügende Behörde am 9. Juli 1993 um Akteneinsicht. Diese wurde ihm, soweit entscheidwesentliche Akten betreffend, vom BFF am 12. Juli 1993 grundsätzlich gewährt, gleichzeitig aber auch teilweise verweigert.

Am 19. Juli 1993 wiederholte der Vertreter von S.U. das Akteneinsichtsgesuch bezüglich derjenigen Akten, deren Einsicht das BFF zuvor verweigert hatte. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 1993 gab das BFF dem Begehren erneut nicht statt.

Mit Beschwerde vom 5. August 1993 beantragte S.U. die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 12. Juli 1993 und die Gewährung von Akteneinsicht im Sinne seines Gesuchs vom 19. Juli 1993, einschliesslich der in der Zwischenzeit entstandenen Akten.

Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.

[3]
Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di principio, conformemente all'art. 12 cpv. 2 lett. a dell'ordinanza concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (OCRA; RS 142.317).


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Aus den Erwägungen:

1. - a) Gemäss den allgemeinen Regelungen im Verwaltungsverfahren sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in einem der Endverfügung vorangehenden Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde anfechtbar (Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Zum Zeitpunkt des Erlasses der die Akteneinsicht verweigernden Verfügungen des BFF vom 12. beziehungsweise 23. Juli 1993 war das zweitinstanzliche Verfahren mangels Beschwerdeerhebung in der Hauptsache noch nicht eröffnet, weshalb die Vorinstanz zur Entgegennahme und Beurteilung der Akteneinsichtsgesuche zuständig war. Diese Gesuche sind auch insofern dem vorinstanzlichen Verfahren zuzurechnen, als sie bezweckten, den heutigen Beschwerdeführer über die zum Endentscheid führenden Akten umfassend zu informieren. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den am 17. Juni 1993 getroffenen Asyl- und Wegweisungsentscheid mit Verfügung vom 26. Juli 1993 aufgehoben und vollumfänglich ersetzt hat. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Akteneinsichtsentscheide vom 12. beziehungsweise 23. Juli 1993 den Zwischenverfügungen im Sinne des Gesetzes zuzuordnen und zu behandeln.

2. - a) Gemäss Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG stellt die Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG) eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung dar, sofern die Verweigerung der Akteneinsicht für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. "Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung zugelassen wäre (VwVG 45 Abs. 3)" (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 142). Das Asylverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Bundesrechtspflegegesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG). In concreto ist festzustellen, dass gemäss Artikel 46a AsylG Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 13 bis 19 des Gesetzes ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können; selbständig anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, vorsorgliche Massnahmen sowie Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird. Diese Gesetzesbestimmung ist im Rahmen des Bundesbe-


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schlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren (AVB) ins Asylgesetz aufgenommen worden (AS 1990 938). Sie ist gestützt auf Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 22. Juni 1990 auf das vorliegende Asylverfahren anwendbar und schliesst im Asylverfahren als lex specialis die Anwendung von Artikel 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG aus.

b) - Zu prüfen ist, ob die angefochtene Zwischenverfügung in Anwendung von Artikel 13 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
19 AsylG ergangen ist oder nicht. Bei den Artikeln 13 bis 19 AsylG handelt es sich ausschliesslich um Bestimmungen des Kapitels 2 des AsylG, welche das Asylverfahren in seiner Gesamtheit von der Einreichung des Asylgesuches (2. Abschnitt) bis zur Wegweisung und dem Vollzug (4. Abschnitt) eines ablehnenden Asylentscheids regeln. Das erstinstanzliche Verfahren (3. Abschnitt) wird von den erwähnten Bestimmungen ebenfalls vollumfänglich erfasst. Da der Gesetzestext von Artikel 46a AsylG die vorliegend interessierende Frage des Grades der Einschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen im Asylverfahren explizit nicht zu klären vermag, ist bei der Auslegung auf die Materialien und nicht zuletzt auch auf die Zielsetzungen des AVB zurückzugreifen. Gemäss zugehöriger Botschaft (BBl 1990 II 661) müssen Rügen gegen die Verfahrensführung der ersten Instanz, worunter auch die Verweigerung der Akteneinsicht zu subsumieren ist, durch Beschwerde in der Hauptsache eingebracht werden. Mit Ausnahme der in Artikel 46a Buchstaben
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
a und b AsylG abschliessend aufgeführten Fälle sind Zwischenverfügungen im Asylverfahren nicht selbständig
anfechtbar und ein "Prozess im Prozess" (Gygi, a.a.O., S. 141) im Sinne der Zielsetzung des AVB, nämlich Beschleunigung des Verfahrens, gerade nicht möglich. Die Expertenkommission (Botschaft, a.a.O.) stellt in diesem Zusammenhang zudem fest, dass trotz dieser im Vergleich mit Artikel 45 Absatz 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG im Asylverfahren auf zwei Ausnahmen beschränkten selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen auch verfassungsmässig geschützte Rechte dennoch nicht zum Nachteil des betroffenen Asylbewerbers tangiert werden. Denn stellt die Beschwerdeinstanz eine Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte fest und kann diese im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nicht geheilt werden, führt dies zur Kassation des erstinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

c) - Da es sich bei der Zwischenverfügung über ein Akteneinsichtsgesuch nicht um eine vorsorgliche Massnahme oder das Verfahren sistierende Verfügung handelt, ergibt sich aus dem Gesagten, dass die angefochtene Zwischenverfügung


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vom 12. Juli 1993 nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann. Auf die einzig gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde ist somit nicht einzutreten.


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1993-28-189-193
Datum : 06. September 1993
Publiziert : 06. September 1993
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1993-28-189-193
Sachgebiet : Sri Lanka
Gegenstand : Art. 46a AsylG, Art. 45 VwVG: Keine selbständige Anfechtung eines Entscheides des BFF über die Akteneinsicht.


Gesetzesregister
AsylG: 12 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
13bis  46a
VOARK: 12
VwVG: 27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
Stichwortregister
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asylverfahren • akteneinsicht • buchstabe • vorinstanz • asylgesetz • vorsorgliche massnahme • hauptsache • entscheid • endentscheid • rechtsmittelinstanz • asylrekurskommission • akte • asylbewerber • expertenkommission • sachverhalt • rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung • bundesrechtspflegegesetz • sri lanka • frage • erste instanz
AS
AS 1990/938
BBl
1990/II/661