2018 VII/6

Auszug aus dem Urteil der Abteilung VI
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
Fâ¿¿190/2017 vom 9. Oktober 2018

Erteilung eines Visums im Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen unter der Auflage der Hinterlegung einer Kaution.

Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV. Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
und Abs. 2, Art. 6 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 6 Ausstellung des Visums - 1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
1    Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2    Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM)13 oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen.14
2bis    Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 gilt sinngemäss.16
3    Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.17
AuG. Art. 15 Abs. 5
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung - 1 Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
1    Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
a  die Kosten für den Lebensunterhalt (Unterbringung und Nahrung);
b  die Kosten für Unfall und Krankheit;
c  die Kosten für die Rückreise.
2    Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.
3    Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.
4    Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.
5    Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.
, Art. 18
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 18 Andere Sicherheiten - Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.
VEV. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Schengener Grenzkodex.

Für den Fall einer nicht fristgerechten Wiederausreise bei Ablauf des Visums können sehr hohe Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten anfallen. Diesem Kostenrisiko kann mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden (E. 8.3).

Octroi d'un visa relevant du champ d'application des accords d'association Schengen assorti de la condition du dépôt d'une caution.

Art. 5 al. 2 Cst. Art. 5 al. 1 let. b et al. 2, art. 6 al. 3 LEtr. Art. 15 al. 5, art. 18 OEV. Art. 6 par. 1 let. c et par. 3 Code frontières Schengen.

L'absence de départ de la Suisse l'échéance du visa peut engendrer des frais de séjour, de prise en charge et de retour très élevés. Le dépôt d'une caution permet de prendre en compte ce risque financier (consid. 8.3).

Rilascio di un visto nel campo d'applicazione degli accordi di associazione a Schengen subordinato al deposito di una cauzione.

Art. 5 cpv. 2 Cost. Art. 5 cpv. 1 lett. b e cpv. 2, art. 6 cpv. 3 LStr. Art. 15 cpv. 5, art. 18 OEV. Art. 6 par. 1 lett. c e par. 3 Codice frontiere Schengen.

In caso di mancata partenza alla scadenza del visto le spese concernenti il soggiorno, l'assistenza e il viaggio di ritorno possono essere molto elevate. Il deposito di una cauzione permette di tener conto di questo rischio finanziario (consid. 8.3).

Die Cousine des Beschwerdeführers, B. (nachfolgend: Gesuchstellerin) â¿¿ eine im Jahr 1983 geborene gambische Staatsangehörige â¿¿, beantragte am 26. Mai 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuch beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Die Botschaft wies den Visumsantrag mittels Formular-Verfügung vom 1. Juni 2016 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2016, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 6 Ausstellung des Visums - 1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
1    Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2    Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM)13 oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen.14
2bis    Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 gilt sinngemäss.16
3    Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.17
AuG (SR 142.20), beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache.

Nach den vom Migrationsamt des Kantons Thurgau durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise hingewiesen.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache â¿¿ soweit erforderlich â¿¿ zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung der Anträge wird in der Hauptsache geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei in ihrer Heimat stark verwurzelt und habe dort eine persönliche Verpflichtung sowie eine gesicherte wirtschaftliche Existenz. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise werde dadurch entscheidend relativiert.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

[vgl. auch BVGE 2019 VII/1]

Aus den Erwägungen:

8.

8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Akten zufolge um eine mittlerweile 35-jährige verheiratete Frau mit drei minderjährigen Kindern (im Zeitpunkt des Visumsantrags acht Jahre, drei Jahre und zehn Monate alt). Die Gesuchstellerin gab im Visumsgesuch an, sie sei Hausfrau ([...]). Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich im Rahmen der kantonalen Abklärungen, sein Gast sei Hausfrau, da ihr Mann ein Geschäft führe ([...]). Gemäss dem in den Akten liegenden " Certificate of Business Registration " handelt der Ehemann der Gesuchstellerin mit Kinderbekleidung ([...]). Was die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin anbelangt, so wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, sie lebe in guten finanziellen Verhältnissen und besitze zusammen mit ihrem Ehemann Haus und Land. Das Geschäft des Ehemanns sichere einen guten Verdienst. Der Auszug aus dem Sparkonto, lautend auf den Ehemann, bei der (...) weist per 21. April 2016 einen Endsaldo von 95 582.37 Gambischen Dalasi (umgerechnet rund Fr. 2 000.-) aus.

8.2 Die vorstehenden Ausführungen lassen zweifellos erkennen, dass der Gesuchstellerin in ihrer Heimat als Ehefrau, Mutter und Hausfrau eine familiäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Anderseits ist nicht auszuschliessen, dass die beiden älteren Kinder, welche die Gesuchstellerin in Gambia zurücklassen würde, auch vom dort ansässigen Familienverband beziehungsweise vom Ehemann oder weiteren Familienmitgliedern, die gemäss der Beschwerde in C. und Umgebung leben, versorgt werden könnten. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass der Ehemann bei der Führung seines Geschäfts nicht zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen ist. Angesichts der intakten familiären Bande im Heimatland erscheint indes bei einer Gesamtwürdigung die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise als vertretbar, zumal der Beschwerdeführer kein enges Familienmitglied der Gesuchstellerin ist.

8.3 Bei der Ausstellung von Visa kann nicht nur für allfällige Aufenthalts- und Betreuungskosten, sondern auch für die Rückreisekosten Deckung verlangt werden. Insbesondere können für den Fall einer nicht fristgerechten Wiederausreise sehr hohe Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten anfallen. Diesem Kostenrisiko kann im vorliegenden Verfahren mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex; Kodifizierter Text], ABl. L 77/1 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AuG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 6 Ausstellung des Visums - 1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
1    Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2    Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM)13 oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen.14
2bis    Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 gilt sinngemäss.16
3    Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.17
AuG). Somit ist der Gesuchstellerin das beantragte Visum unter der Auflage zu erteilen, dass sie sowie der Beschwerdeführer solidarisch aufzufordern sind, eine Kaution im Betrag von Fr. 30 000.â¿¿ beim zuständigen kantonalen Migrationsamt beziehungsweise auf ein von letzterer Behörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen (vgl. Art. 6 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 6 Ausstellung des Visums - 1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
1    Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.
2    Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Staatssekretariates für Migration (SEM)13 oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen.14
2bis    Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (SEM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 gilt sinngemäss.16
3    Zur Deckung von allfälligen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Verpflichtungserklärung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.17
AuG i.V.m. Art. 15 Abs. 5
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung - 1 Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
1    Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
a  die Kosten für den Lebensunterhalt (Unterbringung und Nahrung);
b  die Kosten für Unfall und Krankheit;
c  die Kosten für die Rückreise.
2    Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.
3    Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.
4    Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.
5    Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.
[analog] und Art. 18
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 18 Andere Sicherheiten - Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Im Einklang mit Art. 5 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AuG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) soll die vorgängige Hinterlegung einer Kaution beziehungsweise Bankgarantie ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise der Gesuchstellerin bei Ablauf ihres Visums zu bieten. Das Heranziehen der vorhin erwähnten zusätzlichen normativen Grundlagen erachtet das Gericht im Lichte des fortbestehenden (Restâ¿¿)Risikos einer nicht anstandslosen Wiederausreise (vgl. E. 8.2) sowohl als vertretbar als auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV).

9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden darf, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz abzuklären, ob die Gesuchstellerin die übrigen Einreisevoraussetzungen eingehalten hat ([...]) beziehungsweise ob der Kautionszahlung nachgekommen wurde.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2018/VII/6
Date : 09. Oktober 2018
Published : 17. September 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2018/VII/6
Subject area : VII (Ausländerrecht, Bürgerrecht)
Subject : Schengen-Visum


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AuG: 5  6
BV: 5
VEV: 15  18
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2019-VII-1