2018 VI/6

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
Dâ¿¿3664/2016 vom 14. Dezember 2018

Familienzusammenführung aus dem Ausland. Ehemann/Vater ist anerkannter Flüchtling mit Asyl.

Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG.

1. Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt zusammenlebten. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mitglieds ins Ausland getrennt wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (E. 5.1â¿¿5.3).

2. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt weiter voraus, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (E. 5.4â¿¿5.5).

Regroupement familial l'étranger. Époux et père reconnu réfugié et au bénéfice de l'asile.

Art. 51 al. 4 LAsi.

1. Il y a préexistence d'une communauté familiale au sens de l'art. 51 al. 4 LAsi si les époux vivaient en ménage commun au moment de la séparation. Tel est le cas lorsque la communauté familiale a été séparée par la fuite l'étranger du membre de la famille ayant droit l'asile ou lorsque la vie commune n'était plus possible dans le pays d'origine pour des raisons impérieuses (consid. 5.1-5.3).

2. L'autorisation d'entrer en Suisse présuppose en outre que la relation entre les époux a été maintenue également après la séparation et qu'une rapide réunification de la famille a été recherchée (consid. 5.4-5.5).

Ricongiungimento familiare. Il coniuge/padre è riconosciuto come rifugiato con asilo.

Art. 51 cpv. 4 Lasi.

1. Si presume una comunit familiare preesistente ai sensi dell'art. 51 cpv. 4 LAsi se i coniugi vivevano in comunione domestica al momento della separazione. Si è in presenza di una separazione se la comunit familiare è stata divisa dalla fuga all'estero del membro avente diritto all'asilo o se non è stato possibile continuare a vivere in comunione domestica nel paese d'origine per motivi imperativi (consid. 5.1â¿¿5.3).

2. L'autorizzazione di entrata in Svizzera presuppone inoltre che la relazione tra i coniugi si sia mantenuta anche dopo la separazione e che si sia cercato un rapido ricongiungimento familiare (consid. 5.4â¿¿5.5).

Der Beschwerdeführer suchte am 10. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seiner familiären Situation hielt er fest, am 20. Februar 2011 geheiratet zu haben. Seine Ehefrau habe Eritrea zusammen mit ihren beiden Kindern anfangs Januar 2016 verlassen und befinde sich nunmehr in Äthiopien in einem Flüchtlingslager.

Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seines Asylverfahrens Kopien seiner Heiratsurkunde, der eritreischen Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Mutter sowie der Taufscheine beider Kinder ein. Eigene Identitätspapiere brachte er nicht bei. Seine persönliche Identitätskarte sei auf der Flucht von Eritrea nach Äthiopien verloren gegangen.

Mit Verfügung vom 2. März 2016 hiess das Staatssekretariat für Migration (SEM, nachfolgend auch: Vorinstanz) das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.

Mit Eingabe vom 22. April 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Äthiopien lebenden eritreischen Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen Kindern. Dabei reichte er nebst den bereits während seines Asylverfahrens eingereichten Dokumenten zwei Fotos (eine Aufnahme der Ehefrau mit den beiden Kindern und eine Aufnahme der beiden Kinder allein) zu den Akten.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau und der beiden Kinder in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin am 8. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess er beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2016 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

5.

5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteil des BVGer Dâ¿¿982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1).

5.3

5.3.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers während seines Asylverfahrens sowie der eingereichten Heiratsurkunde und Hochzeitsfotos, der Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Frau und der Fotos des Beschwerdeführers in dessen N-Dossier ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 geheiratet hat. Nach der Heirat konnte er zwar nur wenig Zeit mit seiner Frau und dem am (...) erstgeborenen Kind verbringen, dies insbesondere, weil er als Mechaniker in einer staatlichen Garage im von seinem Heimatdorf etwa 75 km entfernten J. zivilen Nationaldienst habe leisten und deshalb abgesehen von Urlauben an seinem Arbeitsort habe leben müssen. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer aber zumindest im Gefolge seiner ersten Desertion Mitte 2012 vier Monate und im Anschluss an seine zweite Desertion im Jahr 2013 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im Dezember 2013 sechs Monate lang in seinem Heimatdorf E. bei seiner Mutter gelebt, wo sich auch seine Ehefrau sowie das gemeinsame erstgeborene Kind aufgehalten haben. Das Geburtsdatum des zweitgeborenen Kinds ([...]) deutet denn auch darauf hin, dass dieses während dieser sechs Monate gezeugt wurde.

5.3.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heirat zwar gezwungenermassen weitgehend getrennt von seiner Frau und dem erstgeborenen Kind leben musste. Ungeachtet dessen hat er im Gefolge der ersten Desertion während vier Monaten und im Anschluss an die zweite Desertion während sechs Monaten bei seiner Frau und dem erstgeborenen Kind gelebt und mit ihnen jedenfalls in diesen sechs Monaten eine Familiengemeinschaft gebildet, bevor er im Dezember 2013 aus Eritrea ausgereist ist. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seine Familie nicht in seine Fluchtabsichten eingeweiht hat, zumal allein aus seiner Erklärung, er habe damals einfach verhindern wollen, dass ihn seine Familie von seinem Ausreiseentschluss abbringe, nicht darauf geschlossen werden kann, es habe im Zeitpunkt vor seiner Ausreise zwischen den Eheleuten keine ausgeprägte emotionale Bindung bestanden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer anschaulich darzulegen vermochte, dass ihn die anhaltende behördliche Suche an seinem Wohnort, der seiner zweiten Desertion vorangehende Streit mit seinem Vorgesetzten sowie die Tatsache, dass er zweimal desertiert ist,
Schlimmstes habe befürchten lassen, falls die eritreischen Militärbehörden seiner habhaft geworden wären. Die letzterwähnten Angaben hat das SEM dem Beschwerdeführer zudem zweifellos geglaubt, ansonsten es ihm kein Asyl gewährt hätte.

5.4 Den Akten zufolge hielt der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise aus Eritrea den Kontakt zu seiner in Eritrea zurückbleibenden Familie aufrecht: So erklärte er, er habe erstmals im Sudan telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau aufgenommen, und fügte ergänzend an, in Äthiopien sei dies nicht möglich gewesen, da es dort keine Telefonverbindungen nach Eritrea gebe. Im Weiteren beantwortete er die Frage, ob er mit seiner Ehefrau und seiner Familie von der Schweiz aus regelmässigen Kontakt habe, dahingehend, dass dieser zwar nicht regelmässig sei, aber immer wieder erfolge. Damit zusammenhängend teilte er während der Anhörung vom 7. Januar 2016 etwa mit, seine Frau und seine Kinder hätten Eritrea vor vier Tagen verlassen und würden sich nunmehr in Äthiopien in M. aufhalten. Dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Familie seit seiner Ausreise aus Eritrea im Dezember 2013 permanent pflegt, ist letztlich auch der Eingabe vom 15. Februar 2018 zu entnehmen, der zufolge der Beschwerdeführer aktuell beinahe täglich mit seiner Ehefrau telefoniere und dabei auch zu berichten wisse, dass sie und ihre beiden Kinder derzeit illegal in R. lebten. All dies deutet darauf hin, dass die Verbindung zwischen den
Eheleuten auch nach ihrer räumlichen Trennung aufrechterhalten wurde, weshalb auch aus heutiger Sicht von einer anhaltenden, gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie auszugehen ist.

5.5 Ein starkes Indiz für eine nach wie vor ununterbrochene und ernsthafte eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und ihren Kindern bildet schliesslich die Tatsache, dass dieser am 22. April 2016, also eineinhalb Monate nach dem positiven Asylentscheid, ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder gestellt hat. Dies verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, die Familie gestützt auf die aus dem Familienasyl fliessenden Rechte möglichst rasch wieder zu vereinigen.

5.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG (SR 142.31) erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2018/VI/6
Datum : 14. Dezember 2018
Publiziert : 21. Juni 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2018/VI/6
Sachgebiet : VI (Asylrecht)
Gegenstand : Familienzusammenführung (Asyl)


Gesetzesregister
AsylG: 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eritrea • familie • monat • ausreise • asylverfahren • flucht • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • einreise • kopie • gemeinsamer haushalt • einreisebewilligung • weiler • mutter • leben • akte • heimatstaat • asylgesetz • flüchtling • ehegatte • entscheid • schweizer bürgerrecht • beginn • sudan • mechaniker • getrenntleben • haushalt • familiennachzug • sucht • frage • vater • wissen • telefon • indiz • tag
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2012/32