2018 VI/1

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. und B. gegen Staatssekretariat für Migration
D-4248/2015 vom 28. Februar 2018

Nichteintreten auf ein Asylgesuch (Dublin-Verfahren). Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO. Weiterbestand des Bedürfnisses nach internationalem Schutz nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme. Grundsatzurteil.

Art. 9 Dublin-III-VO.

1. Art. 9 Dublin-III-VO ist anwendbar, wenn das mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Bedürfnis nach internationalem Schutz nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme infolge Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (materiell) weiterhin besteht (E. 9.2).

2. Das Weiterbestehen des Bedürfnisses nach internationalem Schutz darf grundsätzlich ohne Weiteres vermutet werden. Ergeben sich aus den konkreten Verfahrensumständen gegenteilige Hinweise, ist vorfrageweise zu prüfen, ob das Schutzbedürfnis der aufenthaltsberechtigten Person noch besteht. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die antragstellende Person in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat (E. 9.3).

Non-entrée en matière sur une demande d'asile (procédure Dublin). Applicabilité de l'art. 9 du règlement Dublin III. Maintien d'un besoin de protection internationale après l'extinction de l'admission provisoire. Arrêt de principe.

Art. 9 règlement Dublin III.

1. L'art. 9 du règlement Dublin III s'applique lorsque le besoin de protection internationale ayant justifié l'admission provisoire perdure (matériellement) après l'extinction de celle-ci, suite l'octroi d'une autorisation de séjour (consid. 9.2).

2. Le maintien du besoin de protection internationale peut en principe être présumé sans autre. Lorsque des éléments contraires résultent des circonstances concrètes de la procédure, il convient d'examiner, titre préjudiciel, si le besoin de protection de la personne au bénéfice de l'autorisation de séjour existe encore. Le moment déterminant pour l'examen est celui où la personne requérante a demandé l'asile en Suisse (consid. 9.3).

Non entrata nel merito di una domanda d'asilo (procedura Dublino). Applicabilit dell'art. 9 del Regolamento Dublino III. Continuit del bisogno di protezione internazionale dopo la decadenza dell'
ammissione provvisoria. Sentenza di principio.

Art. 9 Regolamento Dublino III.

1. L'art. 9 del Regolamento Dublino III è applicabile se il bisogno di protezione internazionale su cui si fonda l'ammissione provvisoria continua a sussistere (materialmente) nonostante la decadenza della stessa a seguito del rilascio di un permesso di dimora (consid. 9.2).

2. Di principio, si può presumere la persistenza del bisogno di protezione internazionale. Qualora, dalle circostanze concrete della procedura, emergano indizi contrari, occorre stabilire a titolo pregiudiziale se persiste il bisogno di protezione del titolare del permesso di dimora. Per tale esame, fa stato il momento nel quale il richiedente ha chiesto asilo in Svizzera (consid. 9.3).

A. und ihr Kind B. (nachfolgend: Beschwerdeführende) suchten am 2. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A. begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie geschieden sei und ihr im Heimatstaat eine Zwangsverheiratung drohe.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke von A. mit der " Eurodac "-Datenbank ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von einer französischen Auslandsvertretung ausgestelltes Schengen-Visum verfügt.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration [BFM]) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) zuständig sei.

Die Beschwerdeführenden erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Dabei machte A. geltend, dass sie sich vom Vater ihres Kindes habe scheiden lassen und daraufhin C., welcher in der Schweiz lebe, im Jahr 2014 geheiratet habe. C. sei im Jahr 2005 mit Verfügung des BFM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Seit dem Jahr 2010 verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung.

Das Urteil erging in Besetzung mit fünf Richtern beziehungsweise Richterinnen und bildete Gegenstand eines von der Vereinigung der Abteilungen IV, V und VI im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
und Abs. 3 VGG getroffenen Entscheids.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

9.2 Während im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG (SR 142.20) im Rahmen eines individuellen Verfahrens zu prüfen ist, ob der Vollzug möglich, zulässig und zumutbar ist (vgl. Ruedi Illes, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 84 N. 7), erlischt die vorläufige Aufnahme infolge Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen (Art. 84 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.3). Die vorläufige Aufnahme erlischt somit auch dann, wenn die Voraussetzungen, welche zur Gewährung internationalen Schutzes in Form einer vorläufigen Aufnahme geführt haben, an sich weiterhin gegeben sind. Folglich verliert eine Person, die mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO anerkannt wurde, das der vorläufigen Aufnahme zugrunde liegende Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht zwangsläufig dadurch, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Anwendbar bleibt Art. 9 Dublin-III-VO deshalb dann, wenn die Voraussetzungen, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt haben,
nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung noch gegeben sind, da die betroffene Person in diesem Fall weiterhin als Begünstigte internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist.

9.3 Das Weiterbestehen des Bedürfnisses nach internationalem Schutz darf grundsätzlich ohne Weiteres vermutet werden. Ergeben sich jedoch aus den konkreten Verfahrensumständen Hinweise darauf, dass das Schutzbedürfnis der aufenthaltsberechtigten Person nicht mehr besteht, ist diese Frage vorfrageweise inhaltlich zu prüfen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Antragsteller in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2018/VI/1
Datum : 28. Februar 2018
Publiziert : 13. November 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2018/VI/1
Sachgebiet : VI (Asylrecht)
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)


Gesetzesregister
AsylG: 31a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AuG: 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
VGG: 25
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Weitere Urteile ab 2000
L_180/31
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asylgesetz • aufenthaltsbewilligung • betroffene person • bundesamt für migration • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • datenbank • entscheid • europäisches parlament • form und inhalt • frage • frankreich • heimatstaat • leben • mitgliedstaat • prüfung • sucht • vater • visum • vorinstanz • vorläufige aufnahme
BVGer
D-3839/2013 • D-4248/2015
EU Verordnung
604/2013