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Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. X. AG. gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
B 3592/2015 vom 19. September 2016

Aufsichtsabgabe 2014 eines der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediärs. Konkrete Normenkontrolle.

Art. 15
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG. Art. 11 ff
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
., Art. 32
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
, Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
und Art. 34
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV, insbesondere Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV (in der Fassung vom 21. November 2012).

1. Art. 15
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Aufsichtsabgabe (E. 3.4.4). Die vollständige Kostenüberwälzung auf die Beaufsichtigten entspricht dem Willlen des Gesetzgebers und ist für das Bundesverwaltungsgericht massgebend (E. 3.4.4, 3.5 und 4.3.2).

2. Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bei der vorfrageweisen Überprüfung von unselbstständigen Verordnungen des Bundesrates (E. 4.1).

3. Bemessung der Zusatzabgabe: die in Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV vorgesehene starre Begrenzung der Zusatzabgabe auf Fr. 20000.- verstösst gegen die gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bei der Abgabenerhebung. Die Bestimmung ist daher nicht anzuwenden (E. 5.5).

Taxe de surveillance 2014 d'un intermédiaire financier directement assujettis à la FINMA. Contrôle concret des normes.

Art. 15 LFINMA. Art. 11ss, art. 32, art. 33 et art. 34 Oém-FINMA, notamment art. 33 anc. al. 3 Oém-FINMA (dans sa version du 21 novembre 2012).

1. L'art. 15 LFINMA constitue une base légale suffisante pour la perception de la taxe de surveillance (consid. 3.4.4). La répercussion intégrale des coûts sur les assujettis à la surveillance des marchés financiers correspond à la volonté du législateur et lie le Tribunal administratif fédéral (consid. 3.4.4, 3.5 et 4.3.2).

2. Pouvoir d'examen du Tribunal administratif fédéral lors de l'examen préjudiciel d'ordonnances dépendantes du Conseil fédéral (consid. 4.1).

3. Calcul de la taxe complémentaire: la limite supérieure de 20 000 francs prévue à l'art. 33 anc. al. 3 Oém-FINMA est contraire aux critères de calcul légaux de l'art. 15 al. 2 let. d LFINMA et entraîne une inégalité de traitement non justifiée objectivement lors de la perception de la taxe. La disposition ne doit par conséquent pas être appliquée (consid. 5.5).

Tassa di vigilanza per il 2014 a carico di un intermediario finanziario direttamente sottoposto alla FINMA. Controllo concreto delle norme.

Art. 15 LFINMA. Art. 11segg., art. 32, art. 33 e art. 34 Oem-FINMA, in particolare art. 33 vcpv. 3 Oem-FINMA (nella versione del 21 novembre 2012).

1. L'art. 15 LFINMA costituisce una base legale sufficiente per la riscossione della tassa di vigilanza (consid. 3.4.4). L'accollamento completo dei costi agli assoggettati alla vigilanza corrisponde alla volontà del legislatore ed è determinante per il Tribunale amministrativo federale (consid. 3.4.4, 3.5 e 4.3.2).

2. Potere d'esame del Tribunale amministrativo federale nell'ambito del controllo pregiudiziale di ordinanze dipendenti del Consiglio federale (consid. 4.1).

3. Calcolo della tassa complementare: il limite massimo di 20 000franchi previsto dall'art. 33 vcpv. 3 Oem-FINMA contravviene ai criteri di calcolo legali stabiliti all'art. 15 cpv. 2 lett. d LFINMA e causa una disparità di trattamento oggettivamente ingiustificata nella riscossione della tassa. Pertanto, la disposizione non deve essere applicata (consid. 5.5).

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellte der X. AG am 11. November 2014 eine Rechnung für die Aufsichtsabgabe 2014 in der Höhe von Fr. 20500.- zu. Daraus geht hervor, dass sich dieser Betrag wie folgt zusammensetzt:

Grundabgabe, direkt unterstellter FinanzintermediärFr.500.-

Zusatzabgabe Anzahl Geschäftsbeziehungen Fr.5 000.-

Zusatzabgabe Bruttoertrag Fr. 15 000.-

Total Rechnung Fr.20 500.-

Im Begleitschreiben vom November 2014 informierte die FINMA über die Berechnungsgrundlagen für die Aufsichtsabgaben 2014 der Beaufsichtigten im Aufsichtsbereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre (nachfolgend auch DUFI), worin sie auch die Gründe für die in diesem Bereich erfolgte Kostensteigerung erklärt.

Mit E-Mail vom 18. November 2014 ersuchte die X. AG (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) die FINMA um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die FINMA kam diesem Ersuchen mit Verfügung vom 8. Mai 2015 nach. Darin wurde für die X. AG die Aufsichtsabgabe 2014 auf Fr. 20500.- festgesetzt und ihr wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegt.

Gegen die Verfügung der FINMA (nachfolgend auch Vorinstanz) vom 8. Mai 2015 erhob die X. AG mit Eingabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

« 1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2015 aufzuheben.

2.Die Aufsichtsabgaben 2014 sind von der Beschwerdeführerin in einem angemessenen, verhältnismässigen und geringeren Rahmen zu erbringen.

3.Die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Aufsichtsabgaben sollen künftig in einem angemessenen Verhältnis zu den von der FINMA erbrachten Leistung stehen.

4.Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. »

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und setzt die Aufsichtsabgabe für das Jahr 2014 fest.


Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden. Dabei sind an die Begründung einer Beschwerde, insbesondere wenn sie von einem juristischen Laien erhoben wird, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber immerhin sachbezogen sein und zumindest sinngemäss auf einen zulässigen Beschwerdegrund schliessen lassen (vgl. Urteil des BVGer B-1050/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 1.2 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.219).

Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Aufsichtsabgabe 2014 und die Verfahrenskosten seien unverhältnismässig und unangemessen, womit sie nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG zulässige Beschwerdegründe geltend macht.

3. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 auf Fr. 20500.- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Festsetzung und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufsichtsabgabe 2014 sei von ihr in einem angemessenen, verhältnismässigen und geringeren Rahmen zu erbringen.

3.1

3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Einzelnen, der Betrag von Fr. 20500.- sei ungerechtfertigt im Verhältnis zu der von der Vorinstanz erbrachten Leistung und daher als unangemessen zu qualifizieren. Die Kosten für die Bewilligung und der aus der Bewilligung resultierende Mehrwert selbst stünden in keinem Verhältnis zueinander. Daher sei die Aufsichtsabgabe auch unverhältnismässig. Das zeige sich insbesondere durch einen Vergleich mit den Aufsichtsabgaben für die Jahre 2012 und 2010 (...). Die Aufsichtsabgabe habe sich im Vergleich zu 2012 mehr als verdoppelt, obwohl sich die geschäftlichen Gegebenheiten der Beschwerdeführerin im diesem Zeitraum kaum verändert hätten. Es sei kein Grund für die exorbitante Steigerung der Kosten ersichtlich. Es habe weder eine Gesetzesänderung stattgefunden noch habe sich am Aufgabenbereich der Vorinstanz etwas geändert. Nach Aussagen der Vorinstanz seien ihr jedoch immer weniger Vermögensverwalter direkt unterstellt. Es müsse daher angenommen werden, dass es die Vorinstanz verpasst habe, ihren Apparat rechtzeitig der verringerten Nachfrage anzupassen und dass sie heute versuche, die verbleibenden DUFI-Unterstellten entsprechend übermässig zu belasten. Auch
ein Vergleich mit der von der Vorinstanz anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) PolyReg zeige, dass die Kosten der Vorinstanz überhöht seien. PolyReg verlange für Betriebe der Grösse der Beschwerdeführerin als Mitgliedschaftskosten Fr. (...). Die Vorinstanz sei des Weiteren verpflichtet, die Kosten möglichst verursachergerecht den Geschäftsbereichen zu belasten, sodass jede beaufsichtigte Branche ihre eigenen Kosten trage. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdeführerin durch den Anstieg der Abgaben zusätzliche Aufgaben der Vorinstanz finanziere, die der ganzen Schweiz zugutekämen. Die Beschwerdeführerin verursache im Vergleich zu anderen DUFI ein geringeres Risiko und einen minimalen Aufwand. So handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin betreuten Kunden nur zu (...) % um Kunden mit ausländischem Domizil. Der Aufwand der Vorinstanz für diese wenigen ausländischen Kunden sei daher völlig überschaubar. Schliesslich würden die Auflagen der Vorinstanz betreffend die Revision immer aufwendiger, was zu höheren Auslagen führe.

3.1.2 Die Vorinstanz verweist ihrerseits auf die Berechnung in der angefochtenen Verfügung und ergänzt, die Aufsichtsabgabe diene dazu, sämtliche Kosten der Aufsichtsbehörde, welche nicht einer individuell bezeichneten Person und Vorkehrung zuzuweisen seien, den Beaufsichtigten aufzuerlegen. Daher sei der Wert, den die Beschwerdeführerin der Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz zumesse, unerheblich. Massstab für die individuelle Kostenverteilung seien die gesetzlichen Bemessungskriterien, welche auf den Umfang der geschäftlichen Aktivitäten Bezug nehmen würden. Die eindeutigen und klaren Bestimmungen hätten zur Folge, dass die Vorinstanz weder bezüglich der Rechtsanwendung (Entschliessungsermessen) noch bezüglich der Rechtsfolge (Auswahlermessen) einen Handlungsspielraum habe. Sie habe bei der Berechnung der Abgaben von den massgeblichen Kennzahlen auszugehen und könne diese weder im Hinblick auf ihre absolute Grösse noch bezüglich allfälliger Veränderungen im Vergleich zu Vorjahren überprüfen. Die Berechnung der Aufsichtskosten des Aufsichtsbereichs DUFI sowie die Berechnung der Aufsichtsabgabe 2014 seien rechtmässig erfolgt, was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreite. Der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz werde sodann durch die im Aufsichtsbereich der DUFI getroffenen Massnahmen zur Begrenzung der Aufsichtsabgabe gewahrt. Zu der vorgebrachten Kostensteigerung führt die Vorinstanz aus, diese werde in der Mitteilung betreffend die Berechnung der Aufsichtsabgabe 2014 vom November 2014 erklärt, welche die Beschwerdeführerin mit der Rechnung vom 11. November 2014 erhalten habe. Der Finanzsektor sei aufgrund der gegenwärtigen Rahmenbedingungen und Veränderungen stark gefordert. Zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands würden vermehrt Fälle bei den direkt unterstellten Finanzintermediären eine ressourcenintensive Behandlung brauchen. Zudem sei die Erhöhung der Aufsichtsabgabe im Einzelfall auch darauf zurückzuführen, dass sich die Anzahl der abgabepflichtigen DUFI im Jahr 2013 verringert habe und die Kosten des Aufsichtsbereichs im Abgabejahr 2014 somit auf eine geringere Anzahl DUFI verteilt werden müssten. Für die Vorinstanz sei es nicht möglich, eine allfällige zahlenmässige Reduktion der « DUFI-Population » vorherzusehen. Entsprechende Anpassungen - beispielsweise bei den personellen Ressourcen - würden sich kostenmässig naturgemäss erst in den Folgejahren auswirken. Hinsichtlich der
Prozentanzahl Kunden mit ausländischem Domizil trägt die Vorinstanz sodann vor, ein Finanzintermediär müsse seine Pflichten unabhängig vom Kundendomizil einhalten. Dieses Vorbringen sei daher in Bezug auf die Berechnung der Aufsichtsabgabe unerheblich, was sich auch daran zeige, dass der Gesetzgeber auf die Anzahl der Kundenbeziehungen an einem bestimmten Stichtag unabhängig vom Domizil abstelle.

3.2

3.2.1 Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts dem Staat schulden. Werden die Abgaben als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen erhoben, handelt es sich um Kausalabgaben und nicht um Steuern, welche voraussetzungslos, das heisst ohne dass dem Abgabepflichtigen eine individuell zurechenbare staatliche Gegenleistung erbracht wird, geschuldet sind (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2). Aufsichtsabgaben werden in der Praxis grundsätzlich wie Gebühren behandelt (vgl. BGE 141 V 509 E. 6.2, wonach eine Qualifizierung als Steuer nur infrage kommt, wenn die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für die Abgabepflichtigen ohne jeglichen konkreten Nutzen ist; Urteil des BVGer C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 E. 6.1; Häfelin/
Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2775), wobei sie teilweise als Kausalabgabe aufgrund qualifizierter Gruppenäquivalenz charakterisiert werden (vgl. Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBI 2006 2829, 2867 f.; BGE 141 V 509 E. 6.2; Urteil C-1410/2013 E. 6.1; kritisch zur Differenzierung nach Individual- und Gruppenäquivalenz u.a. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2794 m.w.H.).

3.2.2 Dem Legalitätsprinzip entsprechend bedarf die Verpflichtung zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV; vgl. BGE 134 I 179 E. 6.1; 133 V 402 E. 3.2; 132 I 117 E. 4.2; 132 II 371 E. 2.1). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. BGE 134 I 179 E. 6.1; 132 II 371 E. 2.1; 130 I 113 E. 2.2). Die Rechtsprechung hat diese Vorgaben für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 134 I 179 E. 6.1; 130 I 113 E. 2.2).

3.2.3 Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben, wo keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll. Es besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip wiederum konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV); es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2 m.w.H.). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers), oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus
der Optik des Leistungserbringers; vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/bb; Urteil des BGer 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2, kommentiert ZBl 114/2013 S. 347). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit beziehungsweise Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2; Urteil 2C_900/2011 E. 4.4, kommentiert ZBl 114/2013 S. 347).

3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist als Unternehmen, welches Vermögen verwaltet, Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG (SR 955.0) und untersteht diesem Gesetz (Art. 2 Abs. 3 Bst. e
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG). Als solcher unterliegt sie den im Gesetz statuierten Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
1    Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
2    Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
3    Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
4    Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34
5    Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36
. GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Pflichten liegt gemäss Art. 12 Bst. c
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 12 Zuständigkeit - Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre:88
a  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater: bei der FINMA;
b  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
bbis  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS92 (interkantonale Behörde);
bter  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);
c  nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
GwG bei den anerkannten SRO oder, sofern der Finanzintermediär nicht einer solchen Organisation angeschlossen ist, bei der Vorinstanz.

3.3.2 Nach Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG (SR 956.1) erhebt die Vorinstanz Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (erster Satz). Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind (zweiter Satz). Die in Art. 15
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG statuierte Finanzierungsregelung, welche weitgehend die vormaligen Regelungen über die Finanzierung der ehemaligen drei Aufsichtsbehörden übernommen hat, zeichnet sich dadurch aus, dass die gesamten Kosten der Finanzmarktaufsicht vollständig durch die Beaufsichtigten finanziert werden. Für sämtliche Kosten, welche nicht durch die Gebühreneinnahmen für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und Dienstleistungen gedeckt sind, wird von den Beaufsichtigten eine jährliche Pauschalabgabe, die sogenannte Aufsichtsabgabe, erhoben. Mit der Aufsichtsabgabe werden die Kosten der FINMA gedeckt, die den beaufsichtigten Personen nicht individuell, sondern als Gruppe zugerechnet werden können. Dabei soll der von der Gruppe der Beaufsichtigten verursachte Aufsichtsaufwand verursachergerecht durch eine von den Beaufsichtigten erhobene Abgabe gedeckt werden (vgl. BBI 2006 2829, 2867
f.).

Der Begriff der durch die Aufsichtsabgabe zu deckenden Kosten ist dabei weit zu verstehen. Die gesamten Kosten der FINMA sollen durch Abgaben und Gebühren gedeckt werden (vgl. BVGE 2008/56 E. 4.4; Urteil des BVGer B-199/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 4.2.1). Zu diesen Kosten gehören daher neben den direkten Kosten zur Ausübung der Aufsicht auch Kosten, die indirekt mit der Aufsicht in Zusammenhang stehen, namentlich die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Gesetzgebung, die Wahrnehmung internationaler Aufgaben, Marktbeobachtung sowie angemessene Beiträge an die Äufnung der Reserven. Die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten sollen, soweit möglich, nach den einzelnen Aufsichtsbereichen, das heisst nach dem Anteil der einzelnen Kategorien der Beaufsichtigten am allgemeinen, über die Aufsichtsabgabe finanzierten Aufsichtsaufwand, unterschieden werden (vgl. BBl 2006 2829, 2844).

3.3.3 Art. 15 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG führt alsdann als Kriterien, nach welchen die Aufsichtsabgabe für die einzelnen Beaufsichtigten bemessen werden, verschiedene Kennziffern für den Umfang der geschäftlichen Aktivitäten auf. So wird die Aufsichtsabgabe für die der Vorinstanz direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
GwG nach den Kriterien Bruttoertrag und Betriebsgrösse bemessen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG). Nach Art. 15 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG kann der Bundesrat zudem die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. Die Regelung der Einzelheiten, namentlich die Bemessungsgrundlagen, die Aufsichtsbereiche und die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen wird sodann an den Bundesrat delegiert (Art. 15 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG). Art. 16
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 16 Reserven - Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.
FINMAG sieht schliesslich vor, dass die Vorinstanz innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets bildet.

3.4

3.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Vorbringen gegen die - im Vergleich zu den Vorjahren - erhöhte Aufsichtsabgabe im Jahr 2014 und macht geltend, der von der Vorinstanz berechnete Betrag von Fr. 20500.- sei unangemessen und unverhältnismässig. Dabei macht sie einerseits geltend, es gehe nicht an, dass sie durch den Anstieg der Abgaben zusätzliche Aufgaben der Vorinstanz finanziere, die der ganzen Schweiz zugutekämen, und wirft der Vorinstanz zumindest sinngemäss vor, sie erfülle ihre Aufgabe nicht gesetzeskonform beziehungsweise arbeite nicht effizient.

3.4.2 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass Bundesgesetze für das Bundesverwaltungsgericht massgebend sind (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV). Damit ist insbesondere die in Art. 15
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG statuierte Finanzierungsregelung, wonach die gesamten Kosten der Finanzmarktaufsicht vollständig durch die Beaufsichtigten finanziert werden, für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; vgl. Urteil des BGer 2C_729/2007 vom 25. Juni 2008 E. 3). Zwar handelt es sich bei Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV nicht um ein Prüfungsverbot, doch besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, auf die Frage der Verfassungsmässigkeit der umstrittenen Aufsichtsabgabe näher einzugehen (vgl. bereits Urteil des BGer 2C_728/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2.2). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen gegen die vollständige Kostenüberwälzung auf die Beaufsichtigten wendet, ist darauf demnach nicht näher einzugehen.

3.4.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass Art. 15 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG die Kreise der Abgabepflichtigen für die infrage stehende Aufsichtsabgabe umschreibt; in Bst. d unter anderen die DUFI. Gegenstand der Abgabe bilden nach Art. 15 Abs. 1 die Kosten der FINMA, die nicht durch die Gebühren gedeckt werden. Als Bemessungskriterien nennt Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG für die DUFI - wie bereits erwähnt (E. 3.3.3) - den Bruttoertrag und die Betriebsgrösse. Zwar können die einzelnen Pflichtigen gestützt hierauf ihre konkret geschuldete Abgabe nicht zum Voraus detailliert berechnen, doch ist deren Umfang gestützt auf die gewählten Kriterien (Bruttoertrag/Betriebsgrösse) für sie doch absehbar. Die abzugeltenden Kosten können durch den formellen Gesetzgeber nicht
zum Vornherein ein für alle Mal festgeschrieben werden, da sie vom jeweiligen tatsächlich angefallenen Aufsichtsaufwand abhängen (vgl. Urteil 2C_728/2007 E. 4.2.3). Art. 18 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 18 Rechnungslegung - 1 Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
1    Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
2    Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3    Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
und 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 18 Rechnungslegung - 1 Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
1    Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
2    Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3    Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
FINMAG gibt mit Bezug auf den Aufsichtsaufwand zudem vor, dass die Rechnungslegung der FINMA vollständig und gemäss den allgemein geltenden Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung zu erfolgen und sich an den allgemein geltenden Standards zu orientieren hat. Die Jahresrechnung der FINMA wird sodann von der Eidgenössischen Finanzkontrolle geprüft und vom Verwaltungsrat der FINMA sowie im Rahmen des Geschäftsberichts vom Bundesrat genehmigt (Art. 9 Abs. 1 Bst. f
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 9 Verwaltungsrat - 1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:
1    Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:
a  Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
b  Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite.
c  Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben.
d  Er überwacht die Geschäftsleitung.
e  Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.
f  Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung.
g  Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
h  Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung.
i  Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit.
j  Er genehmigt den Voranschlag.
2    Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
3    Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200027 gilt sinngemäss.
4    Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.
5    Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.
und Art. 12
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 12 Revisionsstelle - Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
FINMAG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. l und m des Reglements vom 18. Dezember 2008 über die Organisation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA).

3.4.4 Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass Art. 15
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage bildet, um die hier umstrittene Abgabe zu erheben.

Daran vermögen auch die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz erfülle ihre Aufgabe nicht gesetzeskonform beziehungsweise arbeite nicht effizient, nichts zu ändern. Die Vorinstanz führt hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs zu Recht aus, dass die umfassende und vielfältige Tätigkeit der FINMA als Aufsichtsbehörde über den gesamten Finanzbereich nicht mit dem vergleichsweise eng eingeschränkten Zuständigkeitsbereich einer SRO verglichen werden kann. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzu-halten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Revisionen würden durch die Auflagen der Vorinstanz immer umfangreicher und kostspieliger, im Zusammenhang mit der Berechnung der Aufsichtsabgabe 2014 irrelevant ist. Die Kosten für die GwG-Prüfung haben keinen Zusammenhang mit der Aufsichtsabgabe. Bei den Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene GwG-Prüfung handelt es sich um das Entgelt für die Tätigkeit der Prüfgesellschaften, welches die DUFI den Prüfgesellschaften direkt zu begleichen haben (Art. 19a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 19a
GwG). Die Frage der Kosten für die GwG-Prüfung durch eine Prüfgesellschaft wird durch die angefochtene Verfügung nicht berührt und ist somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungsgegenstand.

In grundsätzlicher Hinsicht bleibt bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz arbeite nicht effizient und verursache unnötige Kosten - abgesehen davon, dass diese Behauptungen nicht weiter belegt sind -, schliesslich anzumerken, dass solche allgemeinen Vorbringen im Hinblick auf die obgenannten gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 3.3.2 und 3.4.2) nicht im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu klären, sondern allenfalls vom Bundesrat beziehungsweise vom Parlament im Rahmen seiner Oberaufsicht zu thematisieren wären (vgl. Art. 21
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 21 - 1 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
1    Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
2    Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.
3    Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das EFD.
4    Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.
i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. f
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 9 Verwaltungsrat - 1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:
1    Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:
a  Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
b  Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite.
c  Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben.
d  Er überwacht die Geschäftsleitung.
e  Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.
f  Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung.
g  Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
h  Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung.
i  Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit.
j  Er genehmigt den Voranschlag.
2    Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
3    Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200027 gilt sinngemäss.
4    Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.
5    Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.
FINMAG).

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 15
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG eine hinreichende gesetzliche Grundlage bildet, um die hier umstrittene Aufsichtsabgabe zu erheben. Die vollständige Überwälzung der Kosten der FINMA auf ihre Beaufsichtigten ist, soweit sie von der Beschwerdeführerin gerügt wurde, nicht zu beanstanden.

Im Folgenden eingehender zu prüfen ist jedoch der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Aufsichtsabgabe von Fr. 20500.- für das Jahr 2014 sei - im Vergleich zu den Vorjahren - exorbitant und grundlos gestiegen und stünde in keinem Verhältnis (mehr) zu dem von ihr verursachten Aufwand beziehungsweise dem von der Vorinstanz in ihrem Fall erbrachten Leistungen. Die Beschwerdeführerin macht damit nämlich zumindest sinngemäss geltend, die Verteilung der Aufsichtskosten auf die einzelnen Beaufsichtigten sei vorliegend nicht verursachergerecht erfolgt.

4. Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art. 15
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG hat der Bundesrat in der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) die Einzelheiten geregelt. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der vorliegend für die Berechnung der Aufsichtsabgabe 2014 einschlägigen Bestimmungen der FINMA-GebV, das heisst insbesondere Art. 11 f
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
. und Art. 32 ff
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
. FINMA-GebV, per se nicht explizit infrage stellt, ist diese vorliegend vorfrageweise zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer
B-4592/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.1 m.w.H.).

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbstständige oder aber um eine selbstständige Verordnung handelt (vgl. Moser/Beusch/
Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen - und nicht wie selbstständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen -, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat oder dem mittels Subdelegation ermächtigten Departement durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 136 II 337 E. 5.1; 131 II 562 E. 3.2; 130 I 26 E. 2.2.1; 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3 m.w.H.). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist,
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (vgl. BGE 136 II 337 E. 5.1; 131 II 162 E. 2.3; 131 V 256 E. 5.4; Urteil des BGer 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.3; A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.3). Soweit das Gesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist auch eine verfassungswidrige Verordnung anzuwenden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; vgl. BGE 139 II 460 E. 2.3 m.w.H.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1771 und 1774).

Zeigt sich, dass die Verordnungsbestimmung insgesamt oder teilweise dem Bundesgesetz oder der Bundesverfassung widerspricht, bleibt die angefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzuheben (Urteile des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3.2; 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.1 und 1.7.4, kommentiert ASA 82 S. 146 und 502 sowie ZBJV 150/2014 S. 791).

4.2 Auf Gesetzesebene ist - neben der vollständigen Kostenüberwälzung in Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG (vgl. E. 3.3.2) - in Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG vorgegeben, dass die Aufsichtsabgabe der DUFI nach den Kriterien Bruttoertrag und Betriebsgrösse bemessen werden. Art. 15 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG gibt dem Bundesrat sodann die Kompetenz, die « Einzelheiten », namentlich die Bemessungsgrundlagen, die Aufsichtsbereiche und die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen festzulegen. Zudem sieht Art. 15 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG vor, dass der Bundesrat die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen kann (vgl. zum Ganzen: E. 3.3.2 f.).

4.3

4.3.1 Auf Verordnungsebene führt Art. 2
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 2 Gesamtkosten - Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
a  den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und
b  den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).
FINMA-GebV aus, dass sich die Gesamtkosten der FINMA zusammensetzen aus den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen, und den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten). Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt. Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken (Art. 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 3 Kostenaufteilung - 1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:4
1    Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:4
a  dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
abis  dem Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser7 (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
aquater  dem Bereich der Handelsplätze und der Handelssysteme für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssysteme) (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);
aquinquies  dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);
asexies  dem Bereich der Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193412 (BankG);
ater  ...
b  dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis und b FINMAG);
c  dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
d  dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
e  dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und
f  ...
g  ...
h  dem Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG).
2    Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.
i.V.m. Art. 4
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe - 1 Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.
1    Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.
2    Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.
FINMA-GebV). Gemäss Art. 37
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 37 - Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.
FINMA-GebV bildet die FINMA jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 % ihrer jährlichen Gesamtkosten, bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.

4.3.2 Wie bereits ausgeführt, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, die gesamten Kosten der Finanzmarktaufsicht - inklusive die Bildung von Reserven - vollständig auf die Beaufsichtigten zu überwälzen (Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG; vgl. E. 3.3.2). Damit erübrigt sich in dieser Hinsicht auch die Überprüfung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit von Art. 2 ff
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 2 Gesamtkosten - Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
a  den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und
b  den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).
. FINMA-GebV. Diese Verordnungsbestimmungen setzen lediglich den Willen des Gesetzgebers um, der nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV massgebend ist (vgl. BGE 107 Ib 243 E. 4; E. 3.4.2).

4.3.3 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Reserveäufnung nach Art. 37
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 37 - Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.
FINMA-GebV, sieht Art. 16
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 16 Reserven - Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.
FINMAG doch ausdrücklich vor, dass die Vorinstanz innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets zu bilden hat. Auch unter dem Blickwinkel des Kostendeckungsprinzips ist anerkannt, dass zu dem durch die Abgabe zu deckenden Gesamtaufwand auch Reserven hinzuzurechnen sind (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/bb).

4.4 Art. 11 Abs. 2
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV sieht sodann vor, dass die Aufsichtsabgabe pro Aufsichtsbereich erhoben wird. Diese Regelung entspricht der gleich lautenden Bestimmung von Art. 15 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
zweiter Satz FINMAG. Die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten sollen demnach - soweit möglich - nach dem Anteil der einzelnen Kategorien der Beaufsichtigten am allgemeinen, über die Aufsichtsabgabe finanzierten Aufsichtsaufwand unterschieden werden. Damit wird verhindert, dass die Beaufsichtigten aus dem einen Aufsichtsbereich den allgemeinen Aufwand mitfinanzieren, der einem anderen Aufsichtsbereich zuzuordnen ist (vgl. BBl 2006 2829, 2868; zum Begriff der qualifizierten Gruppenäquivalenz vgl. E. 3.2.1).

4.5

4.5.1 Mit Bezug auf die zeitliche Bemessung bestimmen Art. 11 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
und 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 14 Erhebung der Abgabe - 1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
1    Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
2    Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
3    Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
FINMA-GebV sodann, dass die Aufsichtsabgabe von der Vorinstanz jährlich erhoben wird, wobei sie sich pro Aufsichtsbereich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA beziehungsweise gestützt auf ihre Rechnung aufgrund des dem Abgabejahr vorangegangenen Jahrs und der zu äufnenden Reserven bemisst. Damit dient die Jahresrechnung der Vorinstanz des dem Abgabejahr vorangehenden Jahrs als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der jeweiligen Aufsichtsabgabe.

4.5.2 Vorliegend hat sich die Anzahl der abgabepflichtigen DUFI im Jahr 2013 verringert, womit die Kosten des Aufsichtsbereichs der DUFI im Abgabejahr 2014 auf eine vergleichsweise geringere Anzahl DUFI verteilt werden musste. Die Vorinstanz hat dem Rückgang der DUFI zwar - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - durchaus Rechnung getragen. So hat sie gemäss eigenen Angaben den Personalbestand, welcher der DUFI-Aufsicht anzurechnen ist, per Anfang des Jahrs 2014 um 40 % reduziert und per Januar 2015 10 Stellenprozente sowie per Juli 2015 nochmals 40 Stellenprozente gestrichen. Die entsprechenden Anpassungen - insbesondere bei den personellen Ressourcen - wirken sich kostenmässig naturgemäss jedoch erst in den Folgejahren aus. Insgesamt führt dies vorliegend dazu, dass die im Abgabejahr 2014 noch verbleibenden DUFI die (noch nicht reduzierten) Kosten ihres Aufsichtsbereichs im Rechnungsjahr 2013 alleine tragen müssen, weshalb die Aufsichtsabgabe 2014 für die einzelnen noch verbleibenden DUFI entsprechend höher ausfällt.

4.5.3 Diese Auswirkung der Regelung zur zeitlichen Bemessung in Art. 11 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
und 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 14 Erhebung der Abgabe - 1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
1    Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
2    Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
3    Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
FINMA-GebV mag für die Betroffenen vorliegend zwar unbefriedigend sein. Im konkreten Einzelfall wäre die Berechnung der Aufsichtsabgabe zum Beispiel gestützt auf den Durchschnitt der Kosten des Aufsichtsbereichs während mehrerer Rechnungsjahre unter Umständen sachgerechter. Jedoch sprechen durchaus auch gute Gründe dafür, für die Berechnung der Aufsichtsabgabe auf die Kosten des Vorjahrs und damit auf eine geprüfte Rechnung abzustellen (vgl. Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 24. September 2010 zur Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA, S. 3). Aus den Materialien ergibt sich zudem, dass der Bundesrat im Rahmen von Art. 15 Abs. 4 denn auch ausdrücklich ermächtigt werden sollte, zu entscheiden, ob jeweils auf die Kosten des Rechnungsjahrs oder auf die Kosten des Vorjahrs abgestellt wird (BBl 2006 2829, 2869). Schliesslich führt die vom Bundesrat getroffene Regelung im Hinblick auf die Abgabenhöhe vorliegend zwar zu Unterschieden zwischen den verschiedenen Abgabejahren, sie trifft jedoch alle (noch
unterstellten) DUFI in gleichem Masse, weshalb nach Ansicht des Gerichts - zumindest mit Bezug auf die Regelung zur zeitlichen Bemessung und unter Vorbehalt der weiteren Ausführungen (vgl. E. 5)- nicht von einer eigentlichen Ungleichbehandlung der verschiedenen DUFI gesprochen werden kann. Art. 11 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
und 3
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
sowie Art. 14 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 14 Erhebung der Abgabe - 1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
1    Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
2    Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
3    Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
FINMA-GebV zur zeitlichen Bemessung sind daher nicht zu beanstanden.

4.6

4.6.1 Art. 12
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 12 Grund- und Zusatzabgabe - 1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.27
1    Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.27
2    Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.
3    ...28
FINMA-GebV bestimmt sodann, dass sich die Aufsichtsabgabe in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammensetzt, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Abs. 1). Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind (Abs. 2). Nach Art. 32
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV beträgt die Grundabgabe bei den DUFI Fr. 500.- je direkt unterstelltem Finanzintermediär. Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV sieht sodann vor, dass der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, zu drei Vierteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und zu einem Viertel über die Zusatzabgabe nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen gedeckt wird (Abs. 1). Dabei berechnet sich die von einem direkt unterstellten Finanzintermediär zu tragende Zusatzabgabe nach seinem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie an der Gesamtzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen aller di-
rekt unterstellten Finanzintermediäre (Abs. 2). Für die Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahrs massgebend (Abs. 2bis). Nach Art. 34
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV umfasst der Bruttoertrag sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach Art. 959b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959b - 1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.
1    Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.
2    In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
10  direkte Steuern;
11  Jahresgewinn oder Jahresverlust.
2  Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;
3  Materialaufwand;
4  Personalaufwand;
5  übriger betrieblicher Aufwand;
6  Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;
7  Finanzaufwand und Finanzertrag;
8  betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
9  ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
3    In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
2  Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;
3  Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;
4  Finanzaufwand und Finanzertrag;
5  betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
6  ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
7  direkte Steuern;
8  Jahresgewinn oder Jahresverlust.
4    Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.
5    Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
OR, der mit nach dem GwG beaufsichtigten Tätigkeiten erzielt wird. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen (Abs. 1). Für Handelsunternehmen ist der Bruttogewinn massgebend. Er umfasst den Verkaufserlös nach Abzug der Einstandspreise ohne Abzug anderer Ertragsminderungen (Abs. 2). Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahrs (Abs. 3). Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 21. November 2012 (AS 2012 6915, 6917, in Kraft bis 31. Dezember 2015) sieht sodann vor, dass die Zusatzabgabe eines DUFI höchstens Fr. 20000.- beträgt.

4.6.2 Art. 15 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass der Bundesrat die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen kann. Von dieser Kompetenzdelegation hat er vorliegend Gebrauch gemacht (...), was nicht zu beanstanden ist. Die fixe Grundabgabe soll gemäss Botschaft den sogenannten « Sockel-Aufwand » der Aufsicht decken, der regelmässig jährlich und ungeachtet des Umfangs der geschäftlichen Aktivitäten für alle mehr oder weniger in der gleichen Höhe anfällt (BBl 2006 2829, 2869; vgl. auch Erläuterungsbericht vom 6. März 2008 des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] zur FINMA-Gebührenverordnung, S. 9, nachfolgend: Bericht 2008). Art. 32
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV sieht - wie erwähnt - eine Grundabgabe von Fr. 500.- je DUFI vor, womit diese im Vergleich zu den übrigen Aufsichtsbereichen sehr tief bemessen ist (vgl. Art. 16
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FINMA-GebV Art. 16 Grundabgabe - 1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
1    Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a  im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften:
a1  500 000 Franken je Grossbank,
a2  15 000 Franken je verbundene Bank,
a3  10 000 Franken je verbundenem Wertpapierhaus;
b  im Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser:
b1  15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale,
b2  10 000 Franken je Wertpapierhaus,
b3  150 000 Franken pauschal für mehr als zehn nach Artikel 17 Buchstabe a der Bankenverordnung vom 30. April 201435 (BankV) zusammengeschlossene Banken und Wertpapierhäuser;
c  ...
2    Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.37
3    Die jährliche Grundabgabe nach Absatz 1 wird um 3000 Franken je Vermögensverwalter oder Trustee erhöht, für den nach Artikel 83 Absatz 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201938 die laufende Aufsicht ausschliesslich im Rahmen der Gruppenaufsicht ausgeübt wird.39
, Art. 19a
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 19a Grundabgabe - 1 Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
1    Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
a  für Börsen und multilaterale Handelssysteme:
a1  300 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
a2  100 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25-50 Millionen Franken,
a3  15 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
b  für zentrale Gegenparteien:
b1  250 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken,
b2  100 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken;
c  für Zentralverwahrer: 250 000 Franken;
d  für Transaktionsregister: 60 000 Franken;
e  für nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201545 (FinfraG) von der FINMA bewilligte Zahlungssysteme:46
e1  100 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von mindestens 20 Millionen Franken,
e2  60 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von weniger als 20 Millionen Franken;
f  für DLT-Handelssysteme, die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
f1  300 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
f2  100 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25-50 Millionen Franken,
f3  15 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
g  für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
g1  550 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
g2  225 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25-50 Millionen Franken,
g3  100 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken.
2    Für kleine DLT-Handelssysteme nach Artikel 58k der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 201549 beträgt die Grundabgabe pro Jahr:
a  wenn sie keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 7 500 Franken;
b  wenn sie Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 50 000 Franken.50
, Art. 20
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 20 Grundabgabe - 1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
1    Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a  für Fondsleitungen:
a1  20 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
a2  10 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
a3  5000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
b  für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV):
b1  20 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
b2  10 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
b3  5000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
c  5000 Franken für fremdverwaltete SICAV, für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);
d  5000 Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
e  600 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen;
f  ...
g  für Verwalter von Kollektivvermögen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen:
g1  20 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
g2  10 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
g3  5000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
h  5000 Franken für Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.59
1bis    Verfügt eine Fondsleitung oder ein Verwalter von Kollektivvermögen über eine Zusatzbewilligung als Trustee, so entspricht die Grundabgabe der jährlichen Grundabgabe nach Absatz 1 Buchstabe a oder g zuzüglich 5000 Franken.60
2    Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
a  der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
b  der SICAV;
c  der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
d  der SICAF.
3    Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200661, KAG). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.
4    Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts62.63
, Art. 24
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 24 Grundabgabe - 1 Die Grundabgabe beträgt:
1    Die Grundabgabe beträgt:
a  6000 Franken je Versicherungsunternehmen;
b  3000 Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200470 (VAG) der FINMA unterstellt ist;
c  100 000 Franken je Versicherungsgruppe;
d  100 000 Franken je Versicherungskonglomerat.71
2    Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prämieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmigten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.
3    Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200572 (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.
und Art. 28
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 28 Grundabgabe - Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
FINMA-GebV). Mit der tiefen Grundabgabe hat der Bundesrat der Heterogenität der Gruppe der DUFI Rechnung getragen, sodass die kleinsten unter ihnen nicht über Gebühr belastet werden (vgl. Bericht 2008 S. 9; vgl. zur vorhergehenden Regelung Urteil 2C_729/2007 E. 5). Die Grundabgabe macht im
vorliegenden Fall denn auch nur rund 2,5 % der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Aufsichtsabgabe von Fr. 20500.- aus, womit die Grundabgabe vorliegend nicht zu einer übermässigen Belastung der Beschwerdeführerin führt. Vor diesem Hintergrund ist Art. 32
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu beanstanden.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in Art. 33 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 28 Grundabgabe - Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
-2bis
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 28 Grundabgabe - Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
und Art. 34
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV enthaltene Regelung zur Bemessung der Zusatzabgabe, wonach diese zu drei Vierteln nach Bruttoertrag und zu einem Viertel nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen bemessen beziehungsweise gedeckt wird. Diese Regelung entspricht den in Art. 15 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG genannten Bemessungskriterien « Bruttoertrag » und « Betriebsgrösse », wobei die « Anzahl dauernde Geschäftsbeziehungen » als Ausdruck der « Betriebsgrösse » gewertet werden kann (vgl. Bericht 2008 S. 10). Dabei scheint es sachlich gerechtfertigt, das Kriterium der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen lediglich zu einem Viertel zu berücksichtigen, da es im Verhältnis zum Bruttoertrag in Bezug auf die wirtschaftliche Grösse eines DUFI weniger aussagekräftig ist als der Bruttoertrag (vgl. Bericht 2008 S. 10).

4.6.3 Einer eingehenderen Überprüfung bedarf im Folgenden hingegen Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV (...), wonach die Zusatzabgabe eines DUFI höchstens Fr. 20000.- betragen darf.

5.

5.1 Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG sieht auf Gesetzesstufe einzig vor, dass die Aufsichtsabgabe der DUFI nach den Kriterien Bruttoertrag und Betriebsgrösse bemessen wird. Aus den Materialien ergibt sich, dass damit bei der Zusatzabgabe der allgemeine, nicht individuell zurechenbare Aufsichtsaufwand in Relation zum Umfang der geschäftlichen Aktivitäten
der einzelnen Beaufsichtigten gesetzt werden sollte. Der Umfang der geschäftlichen Aktivitäten ist für die individuelle Kostenverteilung insofern relevant, als angenommen werden kann, dass die Beaufsichtigung grosser Unternehmen im Vergleich zu kleineren Unternehmen eine aufwändigere personelle Ausstattung der Aufsichtsbehörden erfordert (vgl. BBl 2006 2829, 2869). Die Bemessung der Zusatzabgabe in Relation zum Umfang der geschäftlichen Aktivitäten der einzelnen Beaufsichtigten ist demnach Ausfluss des Gebots, bei der Gebühren- und Abgabenerhebung eine möglichst verursachergerechte Belastung der Aufsichtskosten zu erzielen (vgl. BBl 2006 2829, 2844). Eine allfällige zahlenmässige Limitierung, wie sie Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV [...] vorsieht, geht aus Art. 15
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG hingegen nicht hervor. Zwar hat Art. 15 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
und 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG dem Bundesrat für die Regelung der Bemessung der Aufsichtsabgabe auf Verordnungsstufe grundsätzlich einen weiten Bereich des Ermessens eingeräumt. Er ist dabei indes an die gesetzlichen und abgaberechtlichen Vorgaben, insbesondere an das Äquivalenzprinzip, die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot, gebunden (vgl. Urteil 2C_728/2007 E. 4.2.3).

5.2 Der Bundesrat begründet die Festsetzung einer Obergrenze auf Fr. 20000.- damit, dass die Berechnung der Zusatzabgabe schwergewichtig nach Bruttoertrag aufgrund der sehr unterschiedlichen Bruttoerträge der DUFI für die sehr grossen DUFI unverhältnismässig hohe Beiträge bedeuten würde (vgl. Bericht 2008 S. 10). In dem Sinne führt auch die Vorinstanz aus, dass die Begrenzung der Zusatzabgabe auf Fr. 20000.- dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit innerhalb des Aufsichtsbereichs Rechnung trage. Die Begrenzung sei ein geeignetes Mittel, eine übermässige Belastung der wirtschaftlich stärkeren DUFI zu verhindern. Aufgrund der Heterogenität der Gruppe hätten die wenigen wirtschaftlich stärkeren DUFI ohne Begrenzung die Aufsichtskosten nach Ansicht der Vorinstanz praktisch allein zu tragen. Dies wäre nach Auffassung der Vorinstanz nicht sachgerecht, da der Aufwand, den ein einzelner DUFI verursacht, nicht nur von seiner Betriebsgrösse abhänge. Mit Bezug auf den vorliegenden Einzelfall führt die Vorinstanz sodann aus, dass vorliegend sowohl bei der Berechnung der Zusatzabgabe nach Anzahl Geschäftsbeziehungen als auch bei der Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag die
vorgesehenen Limiten übertroffen worden seien, weshalb vorliegend jeweils « nur» die Maximalbeträge erhoben worden seien.

Auch wenn diese Argumente durchaus nachvollziehbar sind, so ist im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 3.2.3 und E. 5.1) im Folgenden eingehender zu untersuchen, welche Auswirkungen die Limitierung nach Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV (...) auf die Berechnung der Zusatzabgabe im vorliegenden Einzelfall tatsächlich zeitigt.

5.3 Die Vorinstanz berechnete die von der Beschwerdeführerin zu leistende Aufsichtsabgabe - insbesondere die von ihr zu leistende Zusatzabgabe - wie folgt:

5.3.1 Die Gesamtkosten der FINMA für das Jahr 2013 betrugen gemäss Jahresrechnung 2013 Fr. 139569 906.-. Auf den Aufsichtsbereich der DUFI entfielen hiervon gemäss Vorinstanz Gesamtkosten von insgesamt Fr. 2558 388.-. Von diesen Gesamtkosten des Aufsichtsbereichs der DUFI wurden die Gebühreneinnahmen des Jahrs 2013 des Aufsichtsbereichs der DUFI im Betrag von Fr. 748509.- in Abzug gebracht. Unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen ergab dies gemäss Vorinstanz einen Betrag von Fr. 1809 787.-, welcher durch die Aufsichtsabgabe 2014 der DUFI zu decken war.

5.3.2 Die Aufsichtsabgabe der DUFI setzt sich wie bereits erläutert aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen (vgl. E. 4.2.4 f.). Die Anzahl der abgabepflichtigen DUFI per 1. Januar 2014 betrug gemäss Vorinstanz 285. Um die Einnahmen aus den fixen Grundabgaben 2014 für den Aufsichtsbereich der DUFI zu ermitteln, multiplizierte die Vorinstanz sodann die Anzahl der DUFI mit dem fixen Betrag von Fr. 500.- für die Grundabgabe (Art. 32
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV), womit sie für die Einnahmen aus den fixen Grundabgaben 2014 für den Aufsichtsbereich der DUFI einen Betrag von Fr. 142500.- ermittelte (285 x Fr. 500.- = Fr. 142500.-).

5.3.3 Diese Einnahmen aus den fixen Grundabgaben 2014 (Fr. 142500.-) wurden sodann vom Totalbetrag, der aus den Aufsichtsabgaben 2014 der DUFI zu decken war (Fr. 1809 787.-), in Abzug gebracht, woraus ein Betrag von Fr. 1667 287.- resultierte, welcher durch die variable Zusatzabgabe 2014 der DUFI zu decken war (Fr. 1809 787.- - Fr. 142500.- = Fr. 1667 287.-).

5.3.4 Der durch die variable Zusatzabgabe zu deckende Betrag von Fr. 1667 287.- wurde in der Folge gemäss der in Art. 33 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 28 Grundabgabe - Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
und 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMA-GebV festgelegten Anteile aufgesplittet, das heisst es wurde berechnet, wie gross der Anteil ist, welcher durch die Zusatzabgabe gemäss Bruttoertrag (= drei Viertel) und welcher durch die Zusatzabgabe gemäss dauernde Geschäftsbeziehung (= ein Viertel) gedeckt werden muss:

Betrag zu decken durch Zusatzabgabe nach Bruttoertrag (= drei Viertel): 0,75 x Fr. 1667 287.- = Fr. 1250 465.-

Betrag zu decken durch Zusatzabgabe nach Anzahl dauernde Geschäftsbeziehungen (= ein Viertel): 0,25 x Fr. 1667 287.- = Fr. 416822.-

5.3.5 Aufgrund von Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV (...), welcher die Zusatzabgabe eines DUFI auf maximal Fr. 20000.- begrenzt, wurde vorliegend für die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag von einem Maximalbetrag pro DUFI von Fr. 15000.- ausgegangen (0,75 x Fr. 20000.- = Fr. 15000.-).

5.3.6 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag unter Berücksichtigung des Maximalbetrags pro DUFI von Fr. 15000.- wendet die Vorinstanz folgendes Berechnungssystem an:

Für die (erste) Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag wurden sämtliche von den DUFI gemeldeten Bruttoerträge addiert. Anschliessend wurde der durch die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag zu generierende Betrag durch die Summe der gemeldeten Bruttoerträge (« Gesamtbruttoertrag aller DUFI ») dividiert und mit tausend multipliziert. Dies ergab den (ersten) Faktor, welcher den Wert der Zusatzabgabe pro tausend Franken Bruttoertrag definiert (Betrag zu decken durch Zusatzabgabe nach Bruttoertrag ÷ Gesamtbruttoertrag aller DUFI x 1 000 = Faktor pro tausend Franken Bruttoertrag). Mit diesem Wert erfolgten die ersten « individuellen » Berechnungen der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag. Ergaben diese Berechnungen, dass die Limite von Fr. 15000.- bei einem oder mehreren DUFI überschritten wird, so wurde wiederum ein neuer Faktor berechnet. Zu diesem Zweck wurde vom ursprünglich ermittelten Gesamtbruttobetrag derjenige Bruttoertrag subtrahiert, welcher die Summe der Bruttoerträge derjenigen DUFI widerspiegelt, die die Limite überschritten haben. Zudem musste dabei der durch die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag zu generierende Betrag um Fr. 15000.- je DUFI, welcher die Limite überschreitet, gekürzt werden. Diese (Neu-)Berechnung
erfolgte so lange, bis ein Faktor ermittelt wurde, mit welchem die übrigen DUFI die Limite von Fr. 15000.- nicht mehr erreichten (« Endfaktor »).

5.3.7 Vorliegend betrug der gemeldete Gesamtbruttoertrag aller DUFI gemäss Vorinstanz Fr. 848016 501.-. Für die (erste) Berechnung nach Bruttoertrag wurde gemäss Vorinstanz - wie soeben ausgeführt - der durch die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag zu generierende Betrag durch die Summe der gemeldeten Bruttoerträge dividiert und mit tausend multipliziert. Gemäss Vorinstanz ergab sich damit folgende (erste) Rechnung:

Fr. 1667 287.- ÷ Fr. 848016 501.- x 1000 = Fr. 1,966 pro tausend Franken Bruttoertrag

Nach erster Berechnung resultierte damit gemäss Vorinstanz ein Faktor von Fr. 1,966 (« erster Faktor nach Bruttoertrag »; zur fehlerhaften Berechnung dieses Faktors durch die Vorinstanz vgl. E. 6.2). Die ersten Berechnungen nach Bruttoertrag mit diesem Faktor ergaben sodann gemäss Vorinstanz, dass 44 DUFI mit einem Bruttoertrag von insgesamt Fr. 767306 713.- die Limite von Fr. 15000.- für die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag erreichten beziehungsweise überschritten. Da diesen DUFI höchstens der Maximalbetrag von Fr. 15000.- auferlegt werden sollte, wurde vorliegend - nach dem oben dargelegten Berechnungsschema (E. 5.3.5) - vom ursprünglich ermittelten Gesamtbruttobetrag der Bruttoertrag subtrahiert, welcher die Summe der Bruttoerträge derjenigen DUFI widerspiegelt, die die Limite überschritten haben. Damit ergaben sich folgende Berechnungen:

Summe der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag derjeniger DUFI, die die Limite überschritten haben: 44 x Fr. 15000.- = Fr. 660000.-

Restbetrag zu decken nach Bruttoertrag (d.h. ohne die 44 DUFI, die den Maximalbetrag von Fr. 15000.- zu bezahlen hatten): Fr. 1250 465.- - Fr. 660000.- = Fr. 590465.-

Summe der Bruttoerträge der 241 DUFI, die die Limite nicht erreichten: Fr. 848016 501.- - Fr. 767306 713.- = Fr. 80709 788.-

Auf der Basis dieser Berechnungen wurde sodann ein neuer Faktor berechnet:

Fr. 590465.- ÷ Fr. 80709 788.- x 1 000 = Fr. 7,316 pro tausend Franken Bruttoertrag

Gemäss Vorinstanz erreichte mit diesem Faktor kein DUFI mehr die Limite von Fr. 15000.-. Daher wurde die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag für die « übrigen » 241 DUFI mit dem Faktor von Fr. 7,316 pro tausend Franken Bruttoertrag berechnet (im Folgenden: « Endfaktor nach Bruttoertrag »).

5.3.8 Nach dem grundsätzlich gleichen Schema wurde auch die Zusatzabgabe nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen berechnet. Hier wurde aufgrund von Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV (...) von einem Maximalbetrag für die Zusatzabgabe nach Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen von Fr. 5000.- pro DUFI (0,25 x Fr. 20000.- = Fr. 5000.-) ausgegangen.

5.3.9 Sämtliche von den DUFI gemeldeten dauernden Geschäftsbeziehungen wurden addiert. Der durch die Zusatzabgabe nach Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen zu deckende Betrag wurde sodann durch die Summe der gemeldeten dauernden Geschäftsbeziehungen dividiert. Dies ergab den (ersten) Faktor, welcher den Wert pro Geschäftsbeziehung in Franken definiert (Betrag zu decken durch Zusatzabgabe nach Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen ÷ Summe aller dauernder Geschäftsbeziehungen = Faktor pro dauernde Geschäftsbeziehung). Mit diesem Wert erfolgte die (erste) Berechnung der Zusatzabgabe nach Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen. Ergab die Berechnung, dass die Limite von Fr. 5000.- bei einem oder mehreren DUFI überschritten wird, so wurde wiederum ein neuer Faktor berechnet. Zu diesem Zweck wurden von der ursprünglich ermittelten Summe aller dauernder Geschäftsbeziehungen die gemeldeten Geschäftsbeziehungen derjenigen DUFI subtrahiert, die die Limite überschritten haben. Zudem wurde der durch die Zusatzabgabe nach Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen zu deckende Betrag um Fr. 5000.- je betroffener DUFI gekürzt. Die Berechnung erfolgte auch hier so lange, bis ein Faktor ermittelt wurde,
mit welchem die übrigen DUFI die Limite von Fr. 5000.- nicht mehr erreichen.

5.3.10 Vorliegend betrug die gemeldete Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen aller DUFI per 31. Dezember 2013 gemäss Vorinstanz 1 307373. Damit wurde der erste Faktor wie folgt berechnet:

Fr. 416822.- ÷ 1 307373 dauernder Geschäftsbeziehungen = Fr. 0,318 pro dauernde Geschäftsbeziehung

Die Berechnung mit dem Faktor von Fr. 0,318 pro dauernde Geschäftsbeziehung (« ersten Faktor nach Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen ») ergab gemäss Vorinstanz, dass 48 DUFI mit einer Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen von insgesamt 1 303062 die Limite für die Zusatzabgabe nach Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen erreichten. Da diese DUFI nur den Maximalbetrag von Fr. 5000.- bezahlen sollten, wurde die Anzahl der betroffenen DUFI (48) mit dem Maximalbetrag von Fr. 5000.- multipliziert, was den Betrag von Fr. 240000.- ergab (48 x Fr. 5000.- = Fr. 240000.-). Der ohne die 48 DUFI, welche den Maximalbetrag erreichten, zu deckende Restbetrag betrug somit Fr. 416822.- (Fr. 416822.- - Fr. 240000.- = Fr. 176822.-). Die Summe der Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen der 237 DUFI, welche die Limite nicht erreichten, betrug 4311 ( 1307 373 - 1 303062). Die zweite Faktorberechnung der Zusatzabgabe nach Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen erfolgte daher wie folgt:

Fr. 176822.- ÷ 4311 dauernde Geschäftsbeziehungen = Fr. 41,016 pro dauernde Geschäftsbeziehung

Mit diesem Faktor erreichte gemäss Vorinstanz kein DUFI mehr die Limite von Fr. 5000.-. Daher wurde die Zusatzabgabe nach Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen für die « übrigen » 237 DUFI mit dem Faktor Fr. 41.016 pro dauernde Geschäftsbeziehung berechnet (« Endfaktor nach Anzahl dauernde Geschäftsbeziehungen »).

5.3.11 Die Aufsichtsabgabe 2014 der Beschwerdeführerin wurde, beruhend auf den von ihr gemeldeten Angaben und den wie oben dargelegt berechneten Faktoren, wie folgt berechnet:

Bruttoertrag der Beschwerdeführerin im Jahr 2013: Fr. (...)

Anzahl Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2013: (...)

Zusatzabgabe nach Bruttoertrag: (...) x 7,316 ÷ 1 000 = Fr. (...)
Die Limite ist übertroffen: Beschwerdeführerin zahlt den maximalen Betrag von Fr. 15000.-.

Zusatzabgabe nach Anzahl Geschäftsbeziehungen: (...) x 41,016 = Fr. (...) Die Limite ist übertroffen: Beschwerdeführerin zahlt nur den maximalen Betrag von Fr. 5000.-.

Grundabgabe gemäss Art. 32
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV: Fr. 500.-

Total Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014:
Fr. 15000.- + Fr. 5000.- + Fr. 500.- = Fr. 20500.-

5.4

5.4.1 Aus dem Vorangehenden erhellt, dass die Begrenzung der Zusatzabgabe pro DUFI auf Fr. 20000.- (Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV) - je nach der Höhe der durch den Aufsichtsbereich der DUFI zu tragenden Gesamtkosten - den in Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG statuierten Kostenverteilschlüssel bei der Zusatzabgabe wesentlich verändert. Die Begrenzung der Aufsichtsabgabe der grösseren beziehungsweise grössten DUFI führt im Grundsatz zu einer Erhöhung der Abgabe der übrigen beziehungsweise kleineren DUFI; die grösseren DUFI werden aufgrund der Obergrenze von Art. 33 Abs. 3 im Verhältnis zum Umfang ihrer geschäftlichen Aktivitäten weniger stark belastet als kleinere DUFI (vgl. sogleich E. 5.4.2). Wie gross die Auswirkungen der Obergrenze beziehungsweise die damit erzielte Veränderung am gesetzlichen Verteilschlüssel ist, hängt dabei von den durch den Aufsichtsbereich der DUFI zu tragenden Gesamtkosten sowie von der Anzahl der abgabepflichtigen DUFI ab: Steigen die zu verteilenden Aufsichtskosten des Aufsichtsbereichs DUFI, so wird die Kostensteigerung einzig an diejenigen DUFI weitergegeben, welche die Obergrenze von Fr. 20000.- noch nicht erreicht haben. Nimmt die Anzahl der abgabepflichtigen
DUFI in einem Abgabejahr ab, so werden die « Mehrkosten » ebenfalls nicht von allen, sondern lediglich von jenen DUFI aufgefangen, welche die Obergrenze (noch) nicht erreicht haben.

Letztlich hat die Obergrenze von Fr. 20000.- somit zur Folge, dass je höher die durch den Aufsichtsbereich der DUFI zu tragenden Gesamtkosten sind (welche wiederum von den Gesamtkosten der FINMA abhängen) und je geringer die Anzahl der abgabepflichtigen DUFI ist, desto weniger wird bei der Bemessung der Zusatzabgabe den gesetzlichen Kriterien des Bruttoertrags und der Betriebsgrösse (Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG) beziehungsweise dem Umfang der geschäftlichen Aktivitäten der einzelnen Beaufsichtigten Rechnung getragen.

5.4.2 Vorliegend wird die Limite von Fr. 15000.- für die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag von 44 DUFI überschritten. Diese 44 DUFI generieren zusammen einen Bruttoertrag von Fr. 767306 713.-, was 90,5 % der gemeldeten Gesamtbruttoerträge aller DUFI (Fr. 848016 501.-) ausmacht. Aufgrund der Limitierung auf Fr. 15000.- bezahlen sie jedoch nur gerade Fr. 660000.-, das heisst 52,8 % der über die Zusatzabgaben nach Bruttoertrag zu finanzierenden Kosten von insgesamt Fr. 1250 465.-. Während die 44 grösseren DUFI, welche die Limite von Fr. 15000.- für die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag überschritten, aufgrund der Limite durchschnittlich nur gerade Fr. 0,860 pro tausend Franken Bruttoertrag bezahlen (Fr. 660000.- ÷ Fr. 767306 713.- x 100 = Fr. 0,860), müssen die restlichen DUFI, welche die Limite nicht überschritten, Fr. 7,316 pro tausend Franken Bruttoertrag bezahlen (Fr. 590465.- ÷ Fr. 80709 788.- x 1 000 = Fr. 7,315903; vgl. E. 5.3.6).

Ähnlich gestaltet sich die Situation vorliegend bei der Zusatzabgabe nach Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen: 48 DUFI überschreiten
hier die Limite von Fr. 5000.- für die Zusatzabgabe nach dauernden Geschäftsbeziehungen. Diese 48 DUFI sind mit dauernden Geschäftsbeziehungen von 1 303062 für 99,7 % der gemeldeten dauernden Geschäftsbeziehungen von insgesamt 1307 373 verantwortlich. Aufgrund der Limitierung auf Fr. 5000.- kommen sie mit Fr. 240000.- jedoch nur für 57,6 % der über die Zusatzabgabe nach Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen zu deckenden Kosten von insgesamt Fr. 416822.- auf. Während diejenigen 48 DUFI, welche die Limite von Fr. 5000.- für die Zusatzabgabe nach dauernden Geschäftsbeziehungen überschritten, aufgrund der Limite durchschnittlich nur Fr. 0,184 pro dauernde Geschäftsbeziehung bezahlen (Fr. 240000.- ÷ 1 303062 = Fr. 0,184), müssen die restlichen DUFI, welche die Limite nicht überschritten, Fr. 41,016 pro dauernde Geschäftsbeziehung bezahlen (Fr. 176822.- ÷ 4 311 = Fr. 41,016469; vgl. E. 5.3.9).

5.4.3 Ein Blick auf die konkrete Berechnung der Aufsichtsabgabe 2014 der Beschwerdeführerin zeigt sodann, dass die Obergrenze nach Art. 33
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
1    Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
2    Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
aAbs. 3 FINMAG-GebV (...) auch bei ihr zu einer erheblichen Mehrbelastung führt. Zwar hat die Beschwerdeführerin nach der oben dargelegten Berechnung der Vorinstanz die vorgesehenen Limiten sowohl aufgrund der Berechnung der Zusatzabgabe nach Anzahl Geschäftsbeziehungen als auch aufgrund der Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag übertroffen, weshalb die Beschwerdeführerin prima vista von der Begrenzung profitiert. Wird die Zusatzabgabe der Beschwerdeführerin jedoch ohne Berücksichtigung der Obergrenze, das heisst sowohl beim Bruttoertrag als auch bei den Anzahl Geschäftsbeziehungen nach dem von der Vorinstanz berechneten « ersten Faktor », berechnet, so ergibt dies was folgt:

Zusatzabgabe nach Bruttoertrag: Fr. (...) x Fr. 1,966 (erster Faktor; vgl. E. 5.3.6) ÷ 1 000 = Fr. (...)

Zusatzabgabe nach Anzahl Geschäftsbeziehungen: (...) x 0,318 (erster Faktor; vgl. E. 5.3.9) = Fr. (...)

Grundabgabe gemäss Art. 32
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV: Fr. 500.-

Total Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014:
Fr. (...) + Fr. (...) + Fr. 500.- = Fr. (...) (wovon Zusatzabgabe: Fr. [...])

5.4.4 Aus dem Vorangehenden erhellt, dass die starre Obergrenze in der Höhe von Fr. 20000.- nach Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV (...) in der vorliegenden Fallkonstellation dazu führt, dass die kleinen und mittleren DUFI im Verhältnis erheblich stärker belastet werden als die grösseren beziehungsweise grössten DUFI. Insbesondere haben Erstere das vorliegend zu verzeichnende Kostenwachstum bei den Aufsichtskosten des Aufsichtsbereichs der DUFI aufgrund der Obergrenze von Fr. 20000.- alleine zu tragen. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt sich, dass ihre Aufsichtsabgabe für das Jahr 2014 gestützt auf den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit, das heisst nach den Kriterien des Bruttoertrags und der Anzahl der Geschäftsbeziehungen - ohne Berücksichtigung der Limite von Fr. 20000.- - nach den von der Vorinstanz berechneten Faktoren - nur Fr. (...) beträgt. Die Obergrenze in Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV (...) hat für die Beschwerdeführerin somit eine Erhöhung ihrer Aufsichtsabgabe um (...) % zur Folge.

5.4.5 Zwar ist einzugestehen, dass es in der Natur der Aufsichtsabgabe liegt, dass die ihr zugrunde gelegten Kosten pro Aufsichtsbereich und gerade nicht pro Beaufsichtigten erhoben werden können (sog. qualifizierte Gruppenäquivalenz), weshalb bei der Festlegung der Zusatzabgabe gewisse Schematismen nicht zu vermeiden sind. Auch ist die Gruppe der DUFI tatsächlich sehr heterogen und der Aufwand, den ein einzelner DUFI verursacht, hängt - wie dies die Vorinstanz geltend macht (vgl. E. 5.2)- möglicherweise tatsächlich nicht nur von seiner Betriebsgrösse ab, was eine Begrenzung unter Umständen rechtfertigen mag. Jedoch trägt vorliegend bereits die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene (Art. 15 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG) Unterteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe der Heterogenität der DUFI Rechnung, unter anderem dadurch, dass die fixe Grundabgabe unabhängig vom Umfang der Geschäftstätigkeit auferlegt wird und damit den « Sockel-Aufwand » der Aufsicht deckt, der regelmässig jährlich und ungeachtet des Umfangs der geschäftlichen Aktivitäten für alle mehr oder weniger in der gleichen Höhe anfällt (vgl. BBl 2006 2829, 2869). Zudem hat das Bundesgericht bereits in
einem Urteil zur Grundabgabe festgehalten, dass sich die Abgabe dennoch am Äquivalenzprinzip auszurichten habe, was bedeute, dass die einzelnen pauschalen Abgaben im Vergleich zum allgemeinen Aufsichtsaufwand der betroffenen Gruppe beziehungsweise zur Abgabe der anderen Gruppenmitglieder nicht in einem Missverhältnis stehen dürfen, sondern sich insgesamt in einem vernünftigen, verursacheradäquaten Rahmen zu bewegen haben (vgl. Urteil 2C_728/2007 E. 6.3.1 m.w.H.). Das Gleiche hat vorliegend - a fortiori - für die Zusatzabgabe zu gelten.

5.4.6 Anzumerken ist schliesslich, dass der Bundesrat die Obergrenze von Art. 33 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMA-GebV inzwischen auf Fr. 50000.- erhöht hat (... Art. 33 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMA-GebV in der Fassung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016, SR 956.122). Im diesbezüglichen Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD wird im Hinblick auf die « bisherige » Obergrenze von Fr. 20000.- ausdrücklich anerkannt, dass die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass die Obergrenze von Fr. 20000.- « tendenziell » den leistungsstärkeren DUFI entgegenkomme. Sodann wird weiter festgehalten, dass der Geschäftsumfang für die Berechnung der Zusatzabgaben massgebend sein solle und dass die leistungsstärksten DUFI angemessen in die Kostentragung eingebunden werden sollten (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 20. August 2015 zur Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel [Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV] S. 54).

5.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die starre Begrenzung der Zusatzabgabe auf Fr. 20000.- vorliegend zumindest im Ergebnis zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bei der Kostenwachstumsweitergabe führt beziehungsweise eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der kleineren und mittleren DUFI im Vergleich zu den grösseren beziehungsweise grössten DUFI bewirkt; dass die Begrenzung darüber hinaus einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und dass sie für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine von den gesetzlichen Bemessungskriterien abweichende Kostensteigerung von (...) % zur Folge hat.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Anwendung von Art. 33
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
aAbs. 3 FINMA-GebV (...) in der vorliegenden Fallkonstellation gegen die gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG verstösst und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bei der Abgabenerhebung führt. Deshalb darf Art. 33 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMA-GebV vorliegend nicht angewendet werden. Die Zusatzabgabe (als Bestandteil der Aufsichtsabgabe 2014) der Beschwerdeführerin ist daher einzig nach den Kriterien von Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 28 Grundabgabe - Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
-2bis
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 28 Grundabgabe - Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
und Art. 34
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV zu bemessen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu einem kassatorischen Entscheid: Die vollständige Kostenüberwälzung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, und die Kriterien zur Bemessung der Aufsichtsabgabe beziehungsweise insbesondere der Zusatzabgabe sind in Art. 15 Abs. 2 Bst. d
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMAG in Verbindung mit Art. 32
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
, 33 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 28 Grundabgabe - Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
-2bis
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
und Art. 34
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
FINMA-GebV hinreichend klar umschrieben. Um die Aufsichtsabgabe bei der vorliegenden Ausgangslage auf gesetzeskonforme und verursachergerechte Weise zu berechnen, muss für die Berechnung der Zusatzabgabe der Beschwerdeführerin auf den « ersten Faktor », das heisst dem Faktor vor Berücksichtigung der Deckelung nach Art. 33 Abs. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
FINMA-GebV, abgestellt werden.

6.2 Bei der Neuberechnung der Aufsichtsabgabe 2014 für die Beschwerdeführerin ist zudem zu berücksichtigen, dass der Vorinstanz bei der Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag ein Fehler unterlaufen ist:

Die Vorinstanz führt mit Bezug auf die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag nämlich zwar zu Recht aus, dass zur Berechnung des ersten Faktors der durch die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag zu deckende Betrag durch die Summe der gemeldeten Bruttoerträge dividiert und mit tausend multipliziert werden müsse (vgl. E. 5.3.6 f.). Bei der von ihr gestützt hierauf vorgenommenen Berechnung setzte sie jedoch fälschlicherweise den Betrag von Fr. 1667 286.- ein (vgl. E. 5.3.7), was nicht dem durch
die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag zu deckenden Anteil (dieser beträgt Fr. 1250 465.-; vgl. E. 5.3.4), sondern dem gesamthaften durch die variable Zusatzabgabe zu deckenden Betrag (vgl. E. 5.3.3) entspricht. Bei der Berechnung der Zusatzabgaben nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen ist die Vorinstanz hingegen richtig vorgegangen und hat zur Berechnung nicht den gesamthaften durch die variable Zusatzabgabe zu deckenden Betrag, sondern den durch die Zusatzabgabe nach Anzahl Geschäftsbeziehungen zu deckenden Anteil genommen (vgl. E. 5.3.10).

Richtigerweise berechnet sich der erste Faktor zur Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag daher wie folgt:

Fr. 1250 465.- (Betrag zu decken durch Zusatzabgabe nach Bruttoertrag) ÷ Fr. 848016 501.- (gemeldeter Gesamtbruttoertrag aller DUFI) x 1 000 = Fr. 1,475 pro tausend Franken Bruttoertrag

Damit ergibt sich, dass der erste Faktor zur Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag bei korrekter Berechnung Fr. 1,475 pro tausend Franken Bruttoertrag beträgt, und nicht - wie von der Vorinstanz berechnet - Fr. 1,966 pro tausend Franken Bruttoertrag.

6.3 Aufgrund des Dargelegten ist die Aufsichtsabgabe 2014 der Beschwerdeführerin wie folgt neu zu berechnen:

Zusatzabgabe nach Bruttoertrag: Fr. (...) (Bruttoertrag der Beschwerdeführerin im Jahr 2013) x Fr. 1,475 (berichtigter « erster Faktor ») ÷ 1 000 = Fr (...)

Zusatzabgabe nach Anzahl Geschäftsbeziehungen: (...) x 0,318 (« erster Faktor »; E. 5.3.10) = Fr. (...)

Total Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014: Fr. (...) (Zusatzabgabe nach Bruttoertrag) + Fr. (...) (Zusatzabgabe nach Anzahl Geschäftsbeziehungen) + Fr. 500.- (Grundabgabe) = Fr. (...)

Die Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin ist somit um Fr. (...) von Fr. (...) auf Fr. (...) zu reduzieren.

6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihrer Beschwerde auf Fr. (...) festzusetzen beziehungsweise zu reduzieren ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2016/31
Datum : 19. September 2016
Publiziert : 20. Juli 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2016/31
Sachgebiet : Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung)
Gegenstand : Geldwäscherei


Gesetzesregister
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
127 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
FINMA-GebV: 2 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 2 Gesamtkosten - Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
a  den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und
b  den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).
2bis  3 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 3 Kostenaufteilung - 1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:4
1    Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:4
a  dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
abis  dem Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser7 (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
aquater  dem Bereich der Handelsplätze und der Handelssysteme für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssysteme) (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);
aquinquies  dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);
asexies  dem Bereich der Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193412 (BankG);
ater  ...
b  dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis und b FINMAG);
c  dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
d  dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
e  dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und
f  ...
g  ...
h  dem Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG).
2    Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.
4 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe - 1 Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.
1    Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.
2    Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.
11 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage - 1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
1    Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
2    Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
3    Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.26
12 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 12 Grund- und Zusatzabgabe - 1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.27
1    Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.27
2    Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.
3    ...28
14 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 14 Erhebung der Abgabe - 1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
1    Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
2    Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
3    Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
16 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 16 Grundabgabe - 1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
1    Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a  im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften:
a1  500 000 Franken je Grossbank,
a2  15 000 Franken je verbundene Bank,
a3  10 000 Franken je verbundenem Wertpapierhaus;
b  im Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser:
b1  15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale,
b2  10 000 Franken je Wertpapierhaus,
b3  150 000 Franken pauschal für mehr als zehn nach Artikel 17 Buchstabe a der Bankenverordnung vom 30. April 201435 (BankV) zusammengeschlossene Banken und Wertpapierhäuser;
c  ...
2    Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.37
3    Die jährliche Grundabgabe nach Absatz 1 wird um 3000 Franken je Vermögensverwalter oder Trustee erhöht, für den nach Artikel 83 Absatz 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201938 die laufende Aufsicht ausschliesslich im Rahmen der Gruppenaufsicht ausgeübt wird.39
19a 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 19a Grundabgabe - 1 Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
1    Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
a  für Börsen und multilaterale Handelssysteme:
a1  300 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
a2  100 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25-50 Millionen Franken,
a3  15 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
b  für zentrale Gegenparteien:
b1  250 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken,
b2  100 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken;
c  für Zentralverwahrer: 250 000 Franken;
d  für Transaktionsregister: 60 000 Franken;
e  für nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201545 (FinfraG) von der FINMA bewilligte Zahlungssysteme:46
e1  100 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von mindestens 20 Millionen Franken,
e2  60 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von weniger als 20 Millionen Franken;
f  für DLT-Handelssysteme, die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
f1  300 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
f2  100 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25-50 Millionen Franken,
f3  15 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
g  für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
g1  550 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
g2  225 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25-50 Millionen Franken,
g3  100 000 Franken je DLT-Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken.
2    Für kleine DLT-Handelssysteme nach Artikel 58k der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 201549 beträgt die Grundabgabe pro Jahr:
a  wenn sie keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 7 500 Franken;
b  wenn sie Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 50 000 Franken.50
20 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 20 Grundabgabe - 1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
1    Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a  für Fondsleitungen:
a1  20 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
a2  10 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
a3  5000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
b  für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV):
b1  20 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
b2  10 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
b3  5000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
c  5000 Franken für fremdverwaltete SICAV, für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);
d  5000 Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
e  600 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen;
f  ...
g  für Verwalter von Kollektivvermögen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen:
g1  20 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
g2  10 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
g3  5000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
h  5000 Franken für Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.59
1bis    Verfügt eine Fondsleitung oder ein Verwalter von Kollektivvermögen über eine Zusatzbewilligung als Trustee, so entspricht die Grundabgabe der jährlichen Grundabgabe nach Absatz 1 Buchstabe a oder g zuzüglich 5000 Franken.60
2    Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
a  der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
b  der SICAV;
c  der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
d  der SICAF.
3    Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200661, KAG). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.
4    Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts62.63
24 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 24 Grundabgabe - 1 Die Grundabgabe beträgt:
1    Die Grundabgabe beträgt:
a  6000 Franken je Versicherungsunternehmen;
b  3000 Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200470 (VAG) der FINMA unterstellt ist;
c  100 000 Franken je Versicherungsgruppe;
d  100 000 Franken je Versicherungskonglomerat.71
2    Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prämieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmigten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.
3    Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200572 (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.
28 
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 28 Grundabgabe - Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
32  33  34  37
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 37 - Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.
FINMAG: 9 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 9 Verwaltungsrat - 1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:
1    Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:
a  Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
b  Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite.
c  Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben.
d  Er überwacht die Geschäftsleitung.
e  Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.
f  Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung.
g  Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
h  Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung.
i  Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit.
j  Er genehmigt den Voranschlag.
2    Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
3    Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200027 gilt sinngemäss.
4    Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.
5    Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.
12 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 12 Revisionsstelle - Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
15 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 15 Finanzierung - 1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
1    Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
2    Die Aufsichtsabgabe nach Absatz 1 wird nach den folgenden Kriterien bemessen:36
a  ...
abis  Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193439, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201840 und nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193041 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Finanzinstitutsgesetzes sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
ater  Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201543 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.
b  Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200644 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
c  Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200446 (VAG) ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsgruppen und -konglomerate nach dem VAG ist ihr Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder zu einem Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit massgebend; für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 41 Absatz 1 VAG sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
d  Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199748 (GwG) sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
e  Für eine Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisationen Beaufsichtigten massgebend; die Aufsichtsabgabe deckt auch die Kosten der FINMA, welche durch Beaufsichtigte verursacht werden und nicht durch Gebühren gedeckt werden können.
3    Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
4    Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
a  die Bemessungsgrundlagen;
b  die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
c  die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
16 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 16 Reserven - Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.
18 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 18 Rechnungslegung - 1 Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
1    Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
2    Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3    Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
21 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 21 - 1 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
1    Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
2    Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.
3    Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das EFD.
4    Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.
33
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
1    Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
2    Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
GwG: 2 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt:
1    Dieses Gesetz gilt:
a  für Finanzintermediäre;
b  für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
2    Finanzintermediäre sind:
a  die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis  die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG);
b  die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis  die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c  die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d  die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis  die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG);
dquater  die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
dter  die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e  die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f  die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
g  die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG).
3    Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a  das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b  Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c  für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d  ...
e  ...
f  als Anlageberater Anlagen tätigen;
g  Effekten aufbewahren oder verwalten.
4    Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a  die Schweizerische Nationalbank;
b  steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c  Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d  Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
e  Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
3 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
1    Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33
2    Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
3    Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
4    Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34
5    Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36
12 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 12 Zuständigkeit - Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre:88
a  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater: bei der FINMA;
b  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
bbis  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS92 (interkantonale Behörde);
bter  nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);
c  nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
19a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 19a
OR: 959b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959b - 1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.
1    Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.
2    In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
10  direkte Steuern;
11  Jahresgewinn oder Jahresverlust.
2  Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;
3  Materialaufwand;
4  Personalaufwand;
5  übriger betrieblicher Aufwand;
6  Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;
7  Finanzaufwand und Finanzertrag;
8  betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
9  ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
3    In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
2  Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;
3  Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;
4  Finanzaufwand und Finanzertrag;
5  betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
6  ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
7  direkte Steuern;
8  Jahresgewinn oder Jahresverlust.
4    Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.
5    Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
VwVG: 49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
BGE Register
107-IB-243 • 126-I-180 • 128-IV-177 • 130-I-113 • 130-I-26 • 131-II-162 • 131-II-562 • 131-V-256 • 132-I-117 • 132-II-371 • 133-V-402 • 134-I-179 • 136-II-337 • 139-II-460 • 140-I-176 • 141-V-509
Weitere Urteile ab 2000
2C_1174/2012 • 2C_423/2014 • 2C_728/2007 • 2C_729/2007 • 2C_900/2011 • 6P.62/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bruttoertrag • vorinstanz • bundesrat • bundesverwaltungsgericht • wert • betrug • kausalabgabe • efd • ermessen • zeitliche bemessung • eidgenössische finanzmarktaufsicht • delegierter • norm • wille • verhältnismässigkeit • berechnung • bundesverfassung • gegenleistung • geldleistung • bundesgesetz über die eidgenössische finanzmarktaufsicht
... Alle anzeigen
BVGE
2008/56
BVGer
A-1225/2013 • A-3043/2011 • A-573/2013 • B-1050/2008 • B-199/2009 • B-3592/2015 • B-4592/2015 • C-1410/2013
AS
AS 2012/6917 • AS 2012/6915
BBl
2006/2829
Zeitschrift ASA
ASA 82,146
ZBJV
150/2014 S.791