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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A., B. und C. gegen Bundesamt für Migration
E 1425/2014 vom 6. August 2014

Flüchtlingseigenschaft und Asyl. Frauenspezifische Fluchtgründe. Somalia: Situation von intern vertriebenen alleinstehenden Frauen, die Angehörige eines Minderheitenclans sind.

Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Art. 1 A FK.

1. Für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, besteht ein hohes Risiko, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (E. 5.4). Speziell gefährdet sind Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind (E. 5.2) oder einem Minderheitenclan angehören (E. 5.3).

2. Die Gewalt gegen Frauen kann von staatlichen wie nichtstaatlichen Akteuren gleichermassen ausgehen, zu den Tätern gehören auch Mitglieder internationaler Schutztruppen (E. 5.5). Eine Schutzgewährung durch die somalischen Behörden ist nicht gegeben.

3. Es wird eine gezielte Gefährdung festgestellt, die weit über die allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs hinausgeht und asylrelevant ist (E. 6). Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Somalias (E. 6.5).

Qualité de réfugié et asile. Motifs de fuite spécifiques aux femmes. Somalie: situation des femmes seules, déplacées internes, qui appartiennent à un clan minoritaire.

Art. 3 LAsi. Art. 1A Conv. réfugiés.

1. Les femmes et les jeunes filles seules en Somalie, qui se trouvent sans protection d'un membre masculin de leur famille, courent un risque particulièrement élevé d'être victimes de persécutions à raison du sexe (consid. 5.4). Les femmes et les jeunes filles déplacées internes ou qui appartiennent à un clan minoritaire, sont particulièrement en danger (consid. 5.2-5.3).

2. Les violences faites aux femmes peuvent tout aussi bien provenir d'acteurs étatiques que non-étatiques, ainsi que de membres des troupes de protection internationales (consid. 5.5). Une protection de la part des autorités somaliennes n'est pas disponible.

3. La menace ciblée constatée va bien au-delà des conséquences générales liées à une guerre civile, qui peuvent concerner tout un chacun, et peut entraîner l'octroi de l'asile (consid. 6). Il n'existe aucune possibilité de refuge interne au nord de la Somalie (consid. 6.5).

Qualità di rifugiato e asilo. Motivi di fuga specifici alla condizione femminile. Somalia: situazione delle donne sole, profughe interne e appartenenti ad un clan minoritario.

Art. 3 LAsi. Art. 1A Conv. rifugiati.

1. In Somalia le donne sole e le ragazze, che non possono contare sulla protezione di un membro di sesso maschile della loro famiglia, corrono un rischio particolarmente elevato di subire persecuzioni di natura sessuale (consid. 5.4). Un rischio particolare esiste per le donne sole e le ragazze, rifugiate interne (consid. 5.2) o membre di un clan minoritario (consid. 5.3).

2. La violenza contro le donne è esercitata sia da parte di attori statali che da attori non-statali, nonché da soldati delle truppe di pace internazionali (consid. 5.5). Una protezione da parte delle autorità somale non è garantita.

3. Constatazione dell'esistenza di una minaccia che va ben al di là delle conseguenze generali di una guerra civile e riconoscimento della qualità di rifugiato (consid. 6). Non esiste alcuna alternativa di rifugio interno nel nord della Somalia (consid. 6.5).


Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige, sie gehöre zum Clan der D., zur Clanfamilie « E.» und zum Subclan « F.». Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in G. gelebt. Im Jahr 2001 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Mit den zwei gemeinsamen Kindern und ihrer jüngeren Schwester habe sie bei ihrer Mutter gelebt, die seit einem Schlaganfall 2007 halbseitig gelähmt gewesen sei, um diese pflegen zu können. Ihr Ehemann sei im Oktober 2008 bei einem Autounfall ums Leben gekommen, im gleichen Jahr sei auch ihr Vater von Unbekannten getötet worden. Wegen der Mittellosigkeit nach dem Tod des Ehegatten, der plötzlichen Verarmung der Familie und dem Krieg habe sie Somalia am 5. November 2008 verlassen, die Kinder seien mit der Schwester und der Mutter im Heimatland verblieben. Nach ihrer Ausreise seien Mutter, Schwester und Kinder nach Elasha Biyaha im Westen von Mogadischu geflohen.

Über Djibouti und Frankreich reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz und reichte am 17. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 2. Dezember 2008 wurde sie dort zur Person befragt, am 16. März 2010 hörte das Bundesamt für Migration (BFM) sie zu ihren Asylgründen an.

Am (...) wurde das dritte Kind der Beschwerdeführerin geboren. Dieses Kind ist Beschwerdeführer 2 im vorliegenden Verfahren.

Bereits am 14. August 2012 hatte die Rechtsvertreterin für die in Somalia verbliebene Mutter, die jüngere Schwester und die beiden ersten Kinder der Beschwerdeführerin im Rahmen des damals geltenden Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG (SR 142.31, Fassung von 1998) ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens gestellt. Am 18. Februar 2014 informierte die Rechtsvertreterin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2013 durch die Al-Shabaab-Milizen schwer verletzt worden und am 21. Dezember 2013 ihren Schussverletzungen erlegen sei.

Am 25. Februar 2014 erging im Verfahren der Beschwerdeführerin der Entscheid der Vorinstanz. Das BFM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.

Am 18. März 2014 ficht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an und beantragt die Feststellung des Vorliegens ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.


Aus den Erwägungen:

4.

4.1 In ihrer angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014 hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Vorbringen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geltend gemacht habe; sie habe ihr Heimatland wegen ihrer Mittellosigkeit, der Armut und dem Krieg verlassen. Einzig aufgrund einer bürgerkriegsähnlichen Situation werde jedoch nicht Asyl gewährt, ausserdem seien Befürchtungen, künftig (quasi)-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Ferner eröffne sich für die Beschwerdeführerin angesichts der Lage in Nordsomalia die Möglichkeit, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen. Angesichts sämtlicher Umstände sei der Vollzug der Wegweisung jedoch unzumutbar und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

4.2 In der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2014 wurde ausgeführt, dass sich der Sachverhalt nach dem Entscheid dahingehend aktualisiert habe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 durch Al-Shabaab-Milizen ermordet worden sei, als sie versucht habe, ihre Tochter und ihren Enkel (die Schwester und den Sohn der Beschwerdeführerin) vor der Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab zu schützen. Der Sohn hätte als Kämpfer rekrutiert werden sollen, die Schwester sollte mit einem Milizionär zwangsverheiratet werden. Als die Mutter der Beschwerdeführerin Tochter und Enkelkinder bei Nachbarn versteckt habe, sei sie von den Milizionären erschossen worden, als diese die Familie erneut aufgesucht und den Enkel und die Tochter nicht vorgefunden hätten. Aufgrund dieses Sachverhaltes bestehe eine hohe und zielgerichtete Gefährdung nicht nur für die verbliebenen Familienmitglieder im Heimatland, sondern auch für die Beschwerdeführerin, da diese sich im Falle einer Rückführung ebenfalls vor ihre Kinder stellen würde und bereits in den Anhörungen und der Befragung zur Person (BzP) betont habe, wie ausweglos die Situation vor ihrer Flucht gewesen sei. Auch die Beschwerdeführerin selbst
liefe Gefahr, bei einem zu erwartenden neuerlichen Rekrutierungsversuch durch die Al-Shabaab Opfer einer Zwangsverheiratung zu werden. Ein weiteres beachtliches Element sei darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin als Binnenvertriebene und alleinstehende Angehörige eines Minderheiten-Clans im Fall der Rückkehr nach Somalia besonders gefährdet sei, wie verschiedene Quellen berichteten. Sie und ihre Kinder könnten als Zugehörige dieser Risikogruppe Opfer gezielter Verfolgungen werden und litten nicht nur unter der Situation allgemeiner Gewalt. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht vom Vorliegen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin weitere ernsthafte Nachteile aufgrund der Tatsache zu befürchten, dass sie als Kind infibuliert worden sei, also die schwerste Form der Genitalverstümmelung erlitten habe. Dieser Eingriff entfalte nach Sicht des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) in seiner Schwere und der Dauerhaftigkeit seiner Folgen bereits Asylrelevanz, erschwerend komme im Einzelfall hinzu, dass nach den Geburten im Heimatland jeweils eine Reinfibulation vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen in
der Schweiz ein weiteres Kind zur Welt gebracht (nach Aktenlage hat sich der Sachverhalt aktualisiert, am [...] wurde in der Schweiz noch ein viertes Kind geboren). Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland müsste sie um sozial anerkannt zu bleiben und sich gegebenenfalls wiederverheiraten zu können erneut eine solche Reinfibulation vornehmen lassen.

4.3 In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 kommt das BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Beschneidung welche sie anlässlich der BzP und der Anhörung nicht erwähnt habe bereits in der Vergangenheit erlitten habe, weshalb diesbezüglich keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr bestehe. In Hinblick auf die Auslandsgesuche der Schwester und der Kinder seien die Abklärungen noch im Gange, es sei jedoch darauf zu verweisen, dass sich die Vorfälle im Dezember 2013 in einem Ort zugetragen hätten, aus dem die Al-Shabaab schon längere Zeit vertrieben worden sei, sodass erhebliche Zweifel bestünden, dass die Familienangehörigen noch vor wenigen Monaten Opfer gezielter Übergriffe geworden sein könnten. Überdies lasse sich aus diesen angeblichen Übergriffen keine Asylrelevanz für die Beschwerdeführerin ableiten.

4.4 In der Replik vom 3. Juni 2014 wird argumentiert, dass vorliegend die Gesamtheit aller beachtlichen Faktoren zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse (Vorbringen bezüglich schwacher Stellung als verwitwete, intern-vertriebene alleinstehende Frau, die einem niederrangigen Clan angehöre und die unter den Folgen der Genitalverstümmelung leide sowie neue Folgen zu befürchten habe). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur unvollständig erhoben, beziehungsweise diese Umstände ungenügend berücksichtigt. Die Rechtsvertreterin verweist auf die Vorbringen in der Eingabe vom 25. März 2014 beziehungsweise 1. April 2014 im Rahmen des Asyl- und Einreiseverfahrens der ersten beiden Kinder und der Schwester. Dort sei ausgeführt worden, dass es an deren Aufenthaltsort im Lager Elasha Biyaha noch immer zu Kämpfen zwischen Truppen der African Union Mission to Somalia (AMISOM) und der somalischen Armee und Al-Shabaab komme und dass die Lage für Frauen in den Flüchtlingslagern in jedem Fall prekär sei, ungeachtet, welche Gruppe gerade herrschend sei (...). In Bezug auf die Würdigung der Vorbringen zur Genitalverstümmelung wird ein Arztbericht eingereicht und mit Verweis auf eine
Bestimmung der entsprechenden EU-Richtlinie bemerkt, dass die Staaten für besonders schutzbedürftige Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung eine adäquate psychologische und medizinische Betreuung vorzusehen hätten. In ihrer Eingabe vom 1. Juli 2014 ergänzt die Beschwerdeführerin nochmals ihre Vorbringen und reicht zu deren Beleg ein weiteres Arztzeugnis ein, aus welchem hervorgeht, dass es sich bei der Beschneidung der Beschwerdeführerin um mindestens eine Vorstufe der Infibulation Typ III gehandelt habe. Ferner zitiert die Rechtsvertreterin neuste Berichte zur Situation von binnenvertriebenen alleinstehenden Frauen in Somalia sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 im Verfahren E 7228/2013 (...).

5.

5.1 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, macht die Beschwerdeführerin zu Recht eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geltend. Die Situation der Beschwerdeführerin in Somalia definiert sich massgeblich dadurch, dass sie intern vertrieben ist, dass sie und ihre Kinder in Somalia nicht durch erwachsene männliche Verwandte beschützt werden und dass sie einem Minderheitenclan angehören. Das Zusammentreffen dieser Faktoren begründet eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne.

In der Beschwerde und der ergänzenden Replik wird ausgeführt, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ernsthafte Nachteile von einer gewissen Intensität zu befürchten hätte, weil sie einem Minderheitenclan angehöre und als alleinstehende Frau, die intern vertrieben wurde und die sich nicht auf den Schutz eines männlichen Familienmitglieds berufen könne, besonders gefährdet sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden könnte, insbesondere Opfer von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen durch verschiedenste Akteure. Das Gericht hält diese Befürchtungen aus folgenden Gründen für plausibel: Wie aus den Akten hervorgeht, kann die aus Zentralsomalia stammende Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemannes und ihres Vaters im Jahr 2008 nicht auf den Schutz eines männlichen Verwandten im Herkunftsstaat zurückgreifen, da ihre bekannten männlichen Verwandten (Brüder des verstorbenen Ehemanns) sich im Ausland befinden (...) und die Verwandten der Mutter der Beschwerdeführerin aus Elasha Biyaha vor dem Krieg geflohen sind und der Kontakt abgebrochen ist (...). Vor ihrer Flucht lebte sie mit ihrer kranken Mutter und der jüngeren Schwester sowie ihren Kindern zusammen. Sie gehört
nach eigenen Angaben zu einem Minderheitenclan (...). Die Beschwerdeführerin hat die Schule nur zwei Jahre besucht und verfügt über keinerlei Ausbildung (...). Nach dem Tod des Ehegatten « verteilte » sie vor ihrer Haustüre Gemüse (...). Aufgrund ihrer Flucht wurde der Familie kein männlicher Verwandter zur Seite gestellt (...). Nach ihrer Ausreise ist der Rest der Familie nach Elasha Biyaha geflohen und lebt dort in einem Lager für intern Vertriebene (...). Es besteht keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit dieser widerspruchsfrei und kongruent dargestellten Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch in der angefochtenen Verfügung des BFM und in der Vernehmlassung wurden die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Clanzugehörigkeit und zu ihren Familienverhältnissen nicht bezweifelt.

5.2 Intern Vertriebene (internally displaced persons [IDP]; nach Schätzungen des UNHCR waren in Somalia im Oktober 2013 893 000 Personen intern vertrieben) werden in Somalia Opfer verschiedenster Menschenrechtsverletzungen, sie sind insbesondere der Macht der Lagermanager oder « Gate-Keeper » in den IDP-Lagern hilflos ausgeliefert, sie leiden ausserdem unter den das Gebiet kontrollierenden Milizen oder Sicherheitskräften, die häufig auch mit der Regierung zusammenarbeiten (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia, January 2014,
Ziff. 6, < http://www.refworld.org/doc-id/52d7fc5f4.html >, abgerufen am 03.07.2014 [nachfolgend: UNHCR Protection Considerations]; vgl. auch die Ausführungen von Alexandra Geiser, Somalia: Situation von Intern Vertriebenen, 25.10.2013, Ziff. 3 m.w.H.).

Intern vertriebene Frauen berichten von Vergewaltigungen durch bewaffnete Männer in Uniform, einige wurden als Zugehörige der Regierungstruppen identifiziert (Human Rights Watch [HRW], Hostage of the Gatekeepers: Abuses against Internally Displaced in Mogadishu, Somalia, 29.03.2013, < http://www.refworld.org.docid/5152c1002.html >, zitiert in UNHCR Protection Considerations Ziff. 6 Fn. 44).

Das UNHCR führt des Weiteren aus, dass der langandauernde Bürgerkrieg und die Vertreibungen die sozialen Strukturen und Schutzmechanismen in Somalia zerrüttet haben. Die alten Clan-Strukturen welche ihren Mitgliedern traditionell Sicherheit und Schutz vermittelten sind geschwächt und stellenweise zusammengebrochen, mit dem Ergebnis, dass insbesondere im Raum Mogadischu die Kernfamilie das einzig schutzgewährende Element darstellt (vgl. UNHCR Protection Considerations Bst. C S.8 m.w.H.).

Gerade auf diesen Schutz kann sich die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Vaters und ihres Ehegatten nicht länger berufen. Ihre Kernfamilie besteht nur noch aus der jüngeren Schwester und ihren minderjährigen Kindern, ihre kranke Mutter kam im Dezember 2013 ums Leben; es gibt keine erwachsenen männlichen Angehörigen in der Kernfamilie mehr, der Sohn ist erst 14-jährig.

5.3 Auch von ihrem Clan kann sie keinen Schutz erwarten. Grundsätzlich garantieren die Clans in Somalia in gewisser Weise die Sicherheit des/der Einzelnen, jedenfalls dann, wenn die Person zu einem einflussreichen Clan gehört und im Clan-dominierten Gebiet lebt (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre, Somalia: Solutions for IDPs revealed as key for future peace and stability in Somalia, 01.10.2013, < http://www.refworld.org-/docid/528c828a4.html >, abgerufen am 02.07.2014, nachfolgend: Solutions for IDP).

Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie dem D.-Clan und dem Subclan « F.» angehört. Dieser Clan sei wenig einflussreich, zudem habe sie schon vor ihrer Flucht nicht im Einflussgebiet ihres Clans gelebt (...). Auch die inzwischen geflüchteten Mitglieder ihrer Familie halten sich nicht im Clan-Gebiet auf, sondern in einem IDP-Lager. Der Danish Immigration Service (DIS) publizierte im Jahr 2000 einen zum Teil auf Feldforschung basierenden Bericht zu Minderheiten in Somalia. Darin werden die D. als eine Untergruppe der (...) dargestellt. Die D. wiederum wurden in die zwei Untergruppen J. und F. unterteilt, welche ihrerseits wiederum mehrere Untergruppen haben (vgl. DIS, Report on minority groups in Somalia 17 to 24 September 2000, http://www.ecoi.net/ file_upload-/470_1161683683_-somalianov2000.pdf >, abgerufen am 03.07.2014, nachfolgend: DIS Report).

Diese Erkenntnisse decken sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, es besteht kein Anlass, ihre Vorbringen in diesem Punkt für unglaubhaft zu halten. Zum gesellschaftlichen Status der D. führt das UNHCR in der Übersetzung seiner Protection Guidelines von 2010 aus:

« Minderheitenclans in Süd- und Zentralsomalia sind Ashraf, Midgan, Bantu, Bravanese, Bajuni, Rerhamar, Eyalgala, Tumal, Yibir, Gaboye, Hamar Hindi und die Oromos. Diese Minderheitenclans sind gefährdet, da sie keine militärischen Kapazitäten zu ihrer Verteidigung haben und generell nicht vom Schutz durch Warlords oder durch die Milizen von grösseren Clans profitieren. Sie sind daher einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Vergewaltigungen, Übergriffen und Entführungen zu werden. (...) Binnenvertriebene, welche Angehörige von Minderheitenclans sind, werden täglich mit Misshandlungen wie z.B. Tötung, physische Angriffe, Diebstahl und Vergewaltigung konfrontiert, ohne rechtlich dagegen vorgehen zu können sei es durch die formale Justiz oder das gewohnheitsrechtliche Justizsystem was dazu führt, dass sie praktisch ungestraft misshandelt werden können » (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender Zusammenfassende Übersetzung des UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein, Juli 2010, http://www.unhcr.ch/ no_cache/droit/4-informations-sur-des-pays.html?L=1%5C-%22% 5C%27&cid=5005&did=7369&sechash=6c5b-30ea >, nachfolgend: UNHCR
Richtlinien 2010).

Vgl. auch UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], A study on minorities in Somalia, 01.08.2002, < http:// reliefweb.int/report/somalia/study-minorities-somalia >;

Amnesty International, Somalia Urgent need for effective human rights protection under the new transitional government, März 2005, http://www.amnesty.org/fr/-library/asset/AFR52/001/-2005/en/ c7bb-68ad-d52f-11dd-8a23-d58a49c-0d652/afr520012005en.pdf >;

Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Clans in Somalia, Dezember 2009, < http://www.ecoi.net-/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberar-beitete-neuausgabe-20091215.pdf >;

Ein Bericht der Joint Special Operations University (JSOU, Florida) erwähnte im Dezember 2013: « There is also a variety of equally or even more despised minority clans, such as the Ashraf, Tumal, Yibir, and Bantu (though some would argue that some of the minority clans are not clans at all as their members are not ethnically Somali). Interestingly enough, a number of the minority clans are from the Samale line, which theoretically makes them < noble >, but that has not been enough to protect them from abuse at the hands of other clans. Only power in the form of a well-armed militia can do that » (Joint Special Operations University [JSOU], Al-Shabaab, Dezember 2013, < http://blogs.uml-.edu/ctss/wp-content/uploads/sites-/7/2014/02/2014-Al-Shabaab_PDF1-pdf >);

Dem Jahresbericht 2013 des U.S. Department of State über « National/Racial/Ethnic Minorities » in Somalia ist Folgendes zu entnehmen: « Minority groups, often lacking armed militias, continued to be disproportionately subjected to killings, torture, rape, kidnapping for ransom, and looting of land and property with impunity by faction militias and majority clan members. Many minority communities continued to live in deep poverty and to suffer from numerous forms of discrimination and exclusion » (U.S. Department of State, 2013 Country Reports on Human Rights Practices Somalia, 27.02.2014, nachfolgend: Country reports 2013, www.state.gov-/ j/drl/rls/hrrpt/humanrights-report/index.htm?-year=2013-dlid= 220158 >); alle abgerufen am 03.07.2014.

Das UNHCR ist deshalb der Ansicht, dass Angehörige von Minderheitenclans in Süd- und Zentralsomalia (insbesondere die kastenlosen Clans) aufgrund ihrer Ethnie/Rasse gefährdet sind (vgl. UNHCR Protection Considerations Ziff. IIIA Nr. 6; so auch schon UNHCR Richtlinien 2010 IV Bst. B Ziff. 1d S. 9).

Angesichts dieser Ausführungen erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Zugehörige des D.-Clans, Subclan « F.» im Fall einer Rückkehr nach Somalia gefährdet ist, da ihr Clan wenig einflussreich und daher wenig schutzmächtig ist. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die im Heimatland verbliebenen Angehörigen der Beschwerdeführerin als IDP nicht im angestammten Clangebiet leben. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie bereits vor ihrer Ausreise nicht im Clan-Gebiet gewohnt hat und ihr Clan auch keine besondere Schutzmacht ausübt. Daher fällt sie in die Risikogruppe der Angehörigen eines Minderheitenclans. Dieser Umstand ist ein Risikofaktor, der eine Gefährdung im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermag.

5.4 Die oben skizzierte Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin verschärft sich noch, weil sie eine alleinstehende, verwitwete Frau ohne erwachsenen männlichen Schutz ist. Dieser Umstand ist ebenfalls bedeutsam für die Beurteilung der begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

In seinen Protection Considerations vom Januar 2014 bezeichnet das UNHCR ausdrücklich Frauen und Mädchen als Risikogruppe, bei denen im Einzelfall flüchtlingsrelevante Verfolgung vorliegen kann und deren Einzelfälle deshalb sorgfältig zu prüfen sind (UNHCR Protection Considerations Ziff. III A Nr. 8).

Speziell intern vertriebene weibliche Angehörige von Minderheitenclans wie die Beschwerdeführerin sind nach Quellenlage besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden: Bereits im Jahr 2007 kam der DIS im Bericht nach einer Fact-finding-Mission zum Schluss, dass Frauen dann verletzlich seien, wenn sie keine männlichen Beschützer hätten:

« Female-headed households are amongst the most vulnerable as they are without the protection of a male. Women in various situations can be vulnerable as they in general are easier targets for abuse and they have few rights in Somali society. Elders and unaccompanied minors are also in vulnerable situations. People who have experienced loss of the family network will most commonly also lose clan support and will accordingly become vulnerable » (vgl. Danish Refugee Council und DIS, Human rights and security in central and southern Somalia, August 2007, < https://www.nyidanmark.dk/NR/ rdonlyres/F382C881-5A67-4605-845F-953B98E01355/0/ somaliarapport_humanrights.pdf >, abgerufen am 10.07.2014).

Der Bericht belegt mit Aussagen von Akteuren vor Ort, dass zwar nicht alle Frauen in Somalia konkret gefährdet seien, anderes jedoch für Frauen ohne den Schutz ihres Ehemanns gelte, besonders wenn sie IDP seien und zu einem schwachen Clan oder einer Minderheit gehörten (vgl. DIS Report Ziff. 3.9 Women S. 32).

Frauen werden in Somalia häufig Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung besonders schwer betroffen sind intern vertriebene Frauen und Mädchen. Täter können Milizionäre wie Armeeangehörige gleichermassen sein (vgl. UN General Assembly, Sexual violence in conflict, 14.03.2013, http://www.un.org/ga/search-/view_doc.asp?symbol=S/ 2013/149 >, abgerufen am 03.07.2014, nachfolgend: Sexual violence).

HRW erwähnte im Jahresbericht vom Januar 2014 zu Somalia: « Women and girls face alarming levels of sexual violence throughout the country. Internally displaced women and girls are particularly vulnerable to rape by armed men including government soldiers and militia members. In January, a displaced woman, who alleged that she was raped by government soldiers, and a journalist who interviewed her were prosecuted in a deeply flawed and politicized judicial process. Security forces have also threatened individuals who have reported rape, and service providers » (vgl. HRW, World Report Country Summary 2014 Somalia, 21.01.2014, http://www.hrw.org/world-report/2014/countrychapters/ somalia >, abgerufen am 03.07.2014, nachfolgend: Summary 2014).

Sabahi Online, eine vom United States Africa Command unterstützte Nachrichten-Website, zitierte im Zusammenhang mit dem Human Rights Watch World Report 2014 ein Mitglied des Peace and Human Rights Network in Mogadischu wie folgt: « < Women are among the people who face the most problems when it comes to human rights violations, > she told Sabahi. < They suffer rapes and torture and are targeted because of the clans they are from, which are minority clans that have little power within Somalia. Combating this issue will require a huge awareness campaign and meetings to address it. > » (Sabahi Online, Human rights record mixed in Somalia, report says, 28.01.2014, < http://sabahionline. com/en_GB/articles/hoa/articles/features/2014-/01/28-/feature-02 >, abgerufen am 03.07.2014).

Die Vereinten Nationen berichteten von 1 700 Vergewaltigungen von IDP-Frauen in Mogadischu im Jahr 2012, wobei die Dunkelziffer höher sein dürfte. Aus Angst vor Stigmatisierungen würden viele Vergewaltigungen nicht angezeigt (vgl. UN General Assembly, Sexual violence; Internal Displacement Monitoring Centre, Solutions for IDP).

Nach Angaben des UN-Menschenrechtsausschusses vom 16. August 2013 sei die Situation von IDP-Frauen, die einer Minderheit angehörten, besonders problematisch, weil sie in Gefahr seien, Opfer von sexuellen Gewaltakten zu werden. In der Regel hätten sie keinen Schutz durch den Clan und müssten sich mit riskanten Strategien das Überleben sichern (UN General Assembly, Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia Shamsul Bari vom 16.08.2013, < http://www.securitycouncil-report.org/atf/cf/%-7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/A_HRC_24_40.pdf >, abgerufen am 03.07.2014).

Prostitution wie auch Zwangsheirat oder Verheiratung junger Mädchen gehören ebenfalls zu den Überlebensstrategien der IDP-Frauen (vgl. Geiser, a.a.O., S. 8). Auch europäische Asylbehörden kommen zu diesem Schluss. Gemäss eines Berichts von Landinfo (Norwegen) und dem DIS vom Mai 2013 werden vor allem IDP-Frauen aus Minderheiten-Clans Opfer von Vergewaltigungen (vgl. Landinfo, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, Mai 2013, < http://www.nyidan-mark.dk/NR/-rdonlyres/-6F1A29C6-2F84-40D2-BDE442F6-9897EEC3/0-/security_and_protection_in_somalia_may_ 2013.pdf >, abgerufen am 03.07.2014).

Die oben dargelegten Fakten belegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens. Sie hat auch unter Berücksichtigung ihres sehr tiefen Bildungsstandes glaubhaft vorgetragen, dass sie und ihre Kinder sowie die übrigen weiblichen Verwandten (Mutter und jüngere Schwester) nach dem Tod der männlichen Versorger (Vater und Ehemann im Jahr 2008) schutzlos und gefährdet waren. Auf den Vorhalt, dass sie von dem Geld, das sie von ihrem Schwager aus dem Ausland für die Flucht erhalten hatte (USD 4000. ), in Somalia lange hätte leben können, entgegnete sie, dass sie als Frau dieses Geld nicht hätte behalten können. Es wäre ihr geraubt worden, wenn sie es behalten hätte. Es habe viele Räuber dort (...). Bereits in der BzP führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr zwar bisher noch nichts passiert sei, die Sicherheitslage aber sehr gefährlich sei (...). In der Anhörung führt sie aus, es gebe immer Tote, es gebe immer Krieg und man müsse immer woandershin fliehen (...). Auch aus den Akten der Auslandsasylverfahren ihrer beiden ersten Kinder und der Schwester geht hervor, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin in sehr prekären Verhältnissen in einem Lager leben und in ständiger Furcht sind, von den Milizen
zwangsrekrutiert beziehungsweise zur Ehe mit einem Milizionär gezwungen zu werden. Im Auslandsasylgesuch vom 14. August 2012 zitiert die Rechtsvertreterin verschiedene Quellen hinsichtlich der Rekrutierung von Jugendlichen (...) und der Entführung und Zwangsverheiratung von jungen Frauen (...). Ein Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2011 dokumentiert verschiedene Fälle, in denen es zu Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen kam (vgl. Amnesty International, In the line of fire: Somalia's children under attack, 20.07.2011, < http://www.amnesty.org/ en/library/asset-/AFR52/001/-2011/en/2b90-b425-0742-4c83-87f0e8fd 0b6baa51/-afr520-01-2011en.pdf >, abgerufen am 03.07.2014).

Es ist also durchaus möglich, dass der 14-jährige Sohn von den Milizen rekrutiert werden würde auch er kann sich nicht auf den Schutz eines Clanälteren berufen. Am 3. Dezember 2013 reichte die Rechtsvertreterin erneut Beweismaterial im Rahmen der laufenden Auslandsasylgesuche ein und beschrieb, ergänzt durch Fotomaterial, die schwierigen Lebensumstände der in Somalia verbliebenen Familienmitglieder (...). Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre zwei in der Schweiz geborenen Kleinkinder im Fall einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt in akuter Gefahr wären, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Relevant ist auch die Ermordung der Mutter der Beschwerdeführerin im Dezember 2013. Diese wurde gemäss eingereichtem Beweismittel erschossen, was ebenfalls aufzeigt, dass das in der Beschwerde beschriebene Bedrohungsszenario real gegeben ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich und ihre Kinder nicht vor Übergriffen schützen könnte.

Auch die Erwägungen des BFM in der Vernehmlassung, die Al-Shabaab würden das Gebiet um Elasha Biyaha nicht länger kontrollieren (...), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Berichten zufolge ist Al-Shabaab in der Gegend immer noch aktiv und stellt eine Gefahr dar. Am 11. August 2012 berichtete das somalische Shabelle Media Network:

« Heavily armed militants belonging Al shabab have launched deadly assaults against an army base manned by Somali government troops in Elasha Biyaha, just 18 Km south of Mogadishu, witnesses said. » (vgl. Shabelle Media Network, Somalia: Al Shabaab Attacks Army Base, 11.08.2012, < http://allafrica.-com/stories/20120813-0018. html >, abgerufen am 03.07.2014).

In der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2013 kam es in der Nähe von Elasha Biyaha zu Kampfhandlungen zwischen der Al-Shabaab und Regierungstruppen/AMISOM-Soldaten (vgl. Garowe Online, Somalia: Ten killed in fighting near Mogadishu, 14.10.2013, < http://www. garoweonline.com/artman2/-publish/Somalia_27/Somalia_Ten_killed_ in_fighting_near_Mogadishu.shtml >; Sabahi Online, Somali troops clash with al-Shabaab near Elasha Biyaha, 15.10.2013, < http:// sabahionline.com-/en_GB/articles/hoa/articles/newsbriefs/2013/10/15/ newsbrief-01 >; Harar24, Al Shabab fighters attack Amisom base in Elasha Biyaha last night, 14.10.2013, < http://harar24.com-/?p=9055 >; alle abgerufen am 03.07.2014).

Am 23. Mai 2014 berichtete das Shabelle Media Network über einen Anschlag auf einen AMISOM-Konvoi bei Elasha Biyaha (vgl. Shabelle Media Network, Somalia: Amisom convoy attacked in IED Blast, 23.05.2014, < http://shabelle.net/?p=21921 >, abgerufen am 03.07.2014).

Auch das UNHCR kommt in seiner aktuellsten « Position on Returns to Southern and Central Somalia » vom 17. Juni 2014 zum Schluss:

« Even where the State has re-established territorial control, local civilian governance, including functioning justice and security structures, will need to be rebuilt. The situation in these areas is expected to remain fragile for some time. (...) Under the present circumstances, UNHCR urges States to refrain from forcibly returning any persons to areas of Southern and Central Somalia that are affected by military action and/or ensuing displacement, remain fragile and insecure after recent military action, or remain under control of non-State groups » (vgl. UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia, Juni 2014 < http://www.refworld. org/docid/-53a04d044.html >, abgerufen am 03.07.2014).

Angesichts dieser Berichte geht das Gericht davon aus, dass die Sicherheitslage in Elasha Biyaha keineswegs entspannt ist und Al-Shabaab noch immer vor Ort aktiv ist. Zu dieser gefährlichen Ausgangslage kommt in casu erschwerend hinzu, dass die Familie sowohl den gerade machthabenden Sicherheitskräften in Elasha Biyaha als auch den kämpfenden Truppen jeder Couleur und den Mitgliedern der vorherrschenden Clans schutzlos ausgeliefert wäre.

5.5 Nach dem Gesagten hält das Gericht für glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit in konkreter Gefahr ist, Opfer von insbesondere geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen zu werden. Täter können dabei, wie oben ausgeführt, sowohl staatliche wie nichtstaatliche Akteure sein. Die Beschwerdeführerin kann sich nach dem Tod ihres Gatten und des Vaters gegen diese Bedrohung weder auf den Schutz durch männliche Verwandte noch durch ihren Clan berufen. Auch von den staatlichen Behörden ist kein Schutz zu erwarten: Das U.S. Department of State schrieb im Januar 2014:

« Government efforts and capacity to end violence against women and girls remain extremely limited. Documented cases of rape continued to be widespread throughout the country. Some 30 to 50 per cent of those victims were children » (U.S. Department of State, Country Reports 2013).

Diesen Umstand bestätigt auch Abdullahi Hassan Shirwa, der Direktor der Organisation Somali Peace Line mit Sitz in Mogadischu: Die Regierung unternehme nichts, um die Menschenrechtssituation von IDP, insbesondere von Frauen, zu verbessern (zitiert nach Sabahi Online, Human Rights record mixed in Somalia, report says, 28.01.2014, a.a.O.).

Wie HRW berichtet, wurde im Januar 2013 statt des Täters die betroffene Frau vor Gericht gestellt, weil sie sexuelle Übergriffe durch einen Regierungssoldaten meldete (HRW Summary 2014).

Die Organisation berichtet in diesem Zusammenhang auch von Entführungen und Vergewaltigungen von Frauen durch die AMISOM-Peacekeeping-Truppen der African Union, welche der UN-Sicherheitsrat im März 2013 in einer Resolution verurteilte. Im Rahmen der darauf folgenden Aufklärung dieser Verbrechen wurden die Vorwürfe von Seiten der AMISOM-Truppen bestritten, Opfer und Zeugen wurden von Sicherheitskräften der Regierung eingeschüchtert (HRW Summary 2014).

Es ist davon auszugehen, dass der somalische Staat nicht nur nicht schutzfähig, sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um derartige Übergriffe gegen Frauen und Mädchen geht. Gleiches muss nach den obigen Ausführungen auch für die Mitglieder der Afrikanischen Schutztruppen im Land gelten.

5.6 Schliesslich ist auch der Umstand zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an ihren Genitalien beschnitten wurde und nach den Geburten ihrer älteren Kinder in Somalia jeweils eine Reinfibulation vorgenommen wurde. Dieser Umstand wird durch ärztliche Zeugnisse der behandelnden Gynäkologin belegt. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Kinder in der Schweiz geboren. Gemäss Einschätzungen des UNHCR in seiner Guidance Note on Refugee Claims relating to Female Genital Mutilation (vgl. UNHCR, Guidance Note on Refugee Claims relating to Female Genital Mutilation, Mai 2009, < http://www.refworld.org/docid/ 4a0c28492.html >, abgerufen am 03.07.2014, nachfolgend: UNHCR Guidance Note) stellt weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (UNHCR Guidance Note Ziff. A 7 S. 5).

Dies betrifft nach Einschätzung des UNHCR nicht nur diejenigen Frauen und Mädchen, die vor einer noch bevorstehenden Genitalverstümmelung flüchten, sondern auch Frauen, an denen die Verstümmelung bereits vorgenommen wurde (UNHCR Guidance Note Ziff. I. 1 S. 4).

Diese Einschätzung begründet das UNHCR mit dem Umstand, dass eine Genitalverstümmelung oft lebenslange schädigende Konsequenzen für die Betroffenen habe; darüber hinaus liefen die betroffenen Frauen häufig Gefahr, im Laufe ihres Lebens weiteren Formen der Beschneidung unterworfen zu werden, etwa vor einem Eheschluss oder nach einer Geburt (vgl. UNHCR Guidance Note Ziff. II 6 S. 5).

In diesem Zusammenhang verweist das UNHCR auf die Praxis der sogenannten Reinfibulierung, ein Verfahren, bei dem der Zustand der Infibulierung (Verschluss der Vagina, bis auf ein kleines Loch, nach Beschneidung der äusseren und inneren Schamlippen) nach einer Geburt wiederhergestellt wird, nachdem die Naht für die Geburt geöffnet werden musste. Um das « jungfräuliche Aussehen » des weiblichen Geschlechtsorgans wieder herzustellen, ist es nach einer Geburt jedoch häufig nötig, noch weiteres Vaginalgewebe zu entfernen, um die neue Naht zu ermöglichen, beziehungsweise das lose Gewebe nach einer Geburt wieder zu vernähen (vgl. dazu die Ausführungen in Anhang 5: Health complications of female genital mutilation, S. 33, zu den Langzeitfolgen S. 34f. des interagency statements: Eliminating Female genital mutilation, Februar 2008, < http://www.unhcr.org/refworld/docid-/47c6aa6e2.html >, einschliesslich Anhang 2 zur Einordnung der verschiedenen Formen von Genitalverstümmelung).

Nach UN-Angaben sind in Somalia 98 Prozent aller Frauen und Mädchen von Genitalverstümmelung betroffen (vgl. Eliminating Female genital mutilation, a.a.O., Anhang 3, S. 29; UNICEF, Towards abandoning female genital mutilation/cutting in Somalia for once, and for all, 19.03.2013, < http://www.unicef.org/protection/somalia_68110.html >, abgerufen am 03.07.2014).

Die Beschwerdeführerin wurde als Kind beschnitten, nach den Geburten ihrer älteren Kinder in Somalia wurde jeweils eine Reinfibulation vorgenommen. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 13. Mai 2014 leide die Beschwerdeführerin nach diesen Eingriffen bis heute unter psychischen Störungen im Erleben ihrer Sexualität, sie habe Schmerzen aufgrund vaginaler Veränderungen, bei den Untersuchungen komme es häufig zu vaginalen Blutungen. Nach den Geburten sei der Heilungsprozess jeweils langwierig verlaufen, die Geburtsverletzungen seien auch deutlich ausgeprägter als im zu erwartenden Rahmen gewesen (...). Im zweiten Arztbericht vom 20. Juni 2014 präzisiert die behandelnde Ärztin, dass die ausgeprägte Vernarbung die genaue Einteilung des Schweregrades, beziehungsweise die Definition des genauen Typs der Beschneidung zwar erschwere, allerdings zeige sich aufgrund der ausgeprägten Verwachsungen und Vernarbungen, « dass es sich im Fall (der Beschwerdeführerin) um mindestens eine Vorstufe der Infibulation entsprechend Typ III gehandelt haben muss. Dies ist die schwerste Form der weiblichen Genitalbeschneidung ». Erneut weist die Ärztin darauf hin, dass diese « mit erheblichen gesundheitlichen und psychischen Problemen (einhergeht) »
(...). Das Gericht hält es bei dieser Aktenlage für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen der erlittenen Genitalverstümmelung dauerhaft leidet.

5.7 (...)

6. Aufgrund des bisher Gesagten ist für die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu bejahen.

6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S.193 f.; 2004 Nr. 1 E.6a S. 9; BVGE 2010/57 E. 2.5; 2011/50 E. 3.1.1.; 2011/51 E. 6.2). Wie in E. 5.3 5.6 dargelegt, würde sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in einer Situation konkreter Gefährdung befinden aufgrund des Zusammenspiels verschiedener Aspekte, die sich alle auf ihre Situation als alleinstehende, intern vertriebene Frau und Angehörige eines Minderheitenclans beziehen und die für sie ernsthafte Nachteile zur Folge haben können.

Wie ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin weder von anderen Privaten noch vom somalischen Staat Schutz vor den ihr drohenden Verfolgungshandlungen erhalten. Aufgrund ihrer persönlichen Vorbringen, aber insbesondere auch aufgrund gefestigter Länderkenntnisse, hält das Gericht es für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer spezifischen persönlichen Situation eine durch den Länderkontext auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat. Die Bedrohung der Beschwerdeführerin ist dabei zweifach: Einerseits ist davon auszugehen, dass sie versuchen würde, ihre Kinder vor Übergriffen zu schützen und dadurch gefährdet wäre, andererseits ist sie auch unabhängig von ihrer Mutterrolle gefährdet, als intern vertriebene Opfer von Misshandlungen und sexueller Gewalt oder einer Zwangsehe zu werden. (...)

6.2 Anders als die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Verfolgung, die der Beschwerdeführerin in ihrer speziellen Situation im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsland droht, zielgerichtet ist und damit weit über die allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs, die jeden treffen können und daher nicht asylrelevant sind, hinausgeht. Diese mit grosser Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung begründet sich dabei nicht nur aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, sondern es sind, wie oben ausgeführt, noch weitere Risikoaspekte zu berücksichtigen, die dazu führen, dass sie konkret und zielgerichtet gefährdet ist: Sie gehört zur Gruppe der intern vertriebenen, alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz, die einem Minderheitenclan angehören. Wie ausgeführt ist das Risiko einer drohenden Verfolgung für Angehörige dieser Personengruppe ungleich viel höher und konkreter, als für den Rest der Bevölkerung. Sie sind besonders gefährdet, Opfer zielgerichteter Verfolgungshandlungen zu werden und können auf keinen staatlichen Schutz zählen.

6.3 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind, über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus, so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; insb. zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfolgung vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Nachdem die Beschwerdeführerin, wie dargelegt, eine Verfolgung insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, zumal als intern vertriebene Frau ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten, befürchten muss, ist das Vorliegen eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivs zu bejahen.

6.4 Die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin ist aktuell. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

Die Beschwerdeführerin hatte bereits zu Anfang ihres Asylverfahrens im Jahr 2008 die Gefährdungslage geschildert, in die sie und ihre Angehörigen durch den Verlust der männlichen Beschützer und Versorger nach dem Tod ihres Ehegatten und des Vaters und durch die Vertreibung geraten waren, und die sie zur Ausreise bewegt hatte. Die durch den Tod des Gatten entstandene Gefährdungssituation war kausal für die Flucht der Beschwerdeführerin, die sich und ihren Familienangehörigen eine sicherere Existenz ermöglichen wollte. Obwohl das Asylverfahren mehrere Jahre bis zum erstinstanzlichen Entscheid dauerte, hat sich die Situation nicht verbessert, sondern verschärft, weil die Beschwerdeführerin inzwischen erneut Mutter geworden ist und im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsland noch für zwei weitere Kinder im Kleinkindalter sorgen müsste. Ausserdem hat sich durch die Geburten in der Schweiz die Gefahr einer erneut drohenden Reinfibulation ergeben. Auch die Mitteilung, dass ihre Mutter von Milizionären erschossen wurde, zeigt, dass die Gefährdung real ist und sich die Situation bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verbessert hat. Allgemein kommt das Gericht zum Schluss, dass alle ausgewerteten Quellen nahelegen, dass sich die Situation für
intern vertriebene Frauen in Somalia keineswegs verbessert hat, seit die Beschwerdeführerin vor mehr als fünf Jahren das Land verlassen hat.

6.5 Abschliessend ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz vorgeschlagen hat, nicht eine staatliche Schutz- oder Fluchtalternative im Norden des Landes in Anspruch nehmen könnte. Wie festgestellt, droht der Beschwerdeführerin sowohl an ihrem letzten Wohnort in Somalia als auch am internen Zufluchtsort ihrer Familienmitglieder asylrelevante Verfolgung, vor denen sie der Staat nicht schützen kann. Mit den Voraussetzungen einer internen Fluchtalternative hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/51 ausführlich befasst. Die inländische Fluchtalternative fusst auf dem Gedanken, dass der Heimatstaat zwar nicht am Ort der Verfolgung, hingegen in anderen Gebieten seines Territoriums hinlänglichen Schutz vor Verfolgung beziehungsweise vor dem Verfolger gewährt (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S. 113f.; 1997 Nr. 12 E. 6b; 1997 Nr. 14 E. 6b S. 118). Ausschlaggebend ist, dass am Zufluchtsort adäquater Schutz vor Verfolgung tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Zu klären ist im Einzelfall, ob im Heimatstaat eine Schutzinfrastruktur besteht und der Staat auch gewillt ist, der von Verfolgung betroffenen Person Schutz zu gewähren.
Darüber hinaus besteht gemäss BVGE 2011/51 für eine in einem Landesteil von Verfolgung betroffene Person keine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil, sofern sie dort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (BVGE 2011/51 E. 8). Das Bestehen einer innerstaatlichen Alternative zum internationalen Schutz ist daher nur zu bejahen, wenn sie der im anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person zugänglich ist und sie sich dort legal aufhalten kann, und wenn die Schutzalternative individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.2 m.w.H.; UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz, Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative, 23. Juli 2003, Rz. 10 12).

Eine Rückkehr in den Norden des Landes, nach Somaliland oder Puntland im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative, wäre nach gefestigter Rechtsprechung nur dann zumutbar, wenn die Beschwerdeführerin über enge Verbindungen zur Region verfügt, die es ihr ermöglichen würden, dort eine Existenzgrundlage aufzubauen, und wenn sie dort mit wirkungsvoller Unterstützung des Familienclans rechnen könnte (vgl. schon EMARK 2006 Nr. 2 sowie die Urteile des BVGer D 4926/2008 vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2 m.w.H. und D 1186/2011 vom 30. März 2012 E. 7). Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über enge Verbindungen nach Somaliland oder Puntland verfügt, die es ihr und ihrer Familie ermöglichen würden, dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Beachtlich ist auch in diesem Zusammenhang ihre Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und der Umstand, dass sie ohne männliches Familienmitglied schutzlos ist. Ihre Schutzwürdigkeit begründet sich in ihrer geringwertigen sozialen Stellung als alleinstehende, binnenvertriebene Angehörige einer Minderheit. An diesem Umstand würde sich nichts ändern, wenn sie sich in den Norden des Landes begeben würde. Der Norden Somalias stellt für sie keine innerstaatliche
Schutzalternative dar (vgl. BVGE 2011/51).

6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu Recht eine begründete Furcht vor zielgerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geltend gemacht hat. Als Angehörige eines Minderheitenclans und intern vertriebene Frau ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten ist sie konkret gefährdet, Opfer von (geschlechtsspezifischer) Verfolgung zu werden und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Staatlicher Schutz steht der Beschwerdeführerin in Somalia nicht zur Verfügung und es eröffnet sich auch keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7. Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerdeführerin, B. und C., sind, gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG, in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es ist ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2014/27
Date : 06. August 2014
Published : 16. März 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2014/27
Subject area : Abteilung V (Asylrecht)
Subject : Asyl (ohne Wegweisung)


Legislation register
AsylG: 3  20  51  53
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