LANDESRECHT - DROIT NATIONAL -
DIRITTO NAZIONALE

1 Staat - Volk - Behörden
Etat - Peuple - Autorités
Stato - Popolo - Autorità

1

Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
E 6107/2008 vom 8. Januar 2013

Asyl und Wegweisung. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mosul (Irak). Lageanalyse.

Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG.

Situation allgemeiner Gewalt. Mosul ist durch politische Spannungen sowie fortwährende gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und religiösen Gruppierungen geprägt. Die Sicherheit der Zivilbevölkerung ist nicht gewährleistet. Der Wegweisungsvollzug nach Mosul erweist sich als generell unzumutbar (E. 6.3.3.1 und 6.3.3.2).

Asile et renvoi. Exigibilité de l'exécution du renvoi vers Mossoul (Irak). Analyse de la situation.

Art. 83 al. 4 LEtr.

Situation de violence généralisée. Mossoul est le théâtre de tensions politiques et d'affrontements continuels et violents entre groupements ethniques et religieux. La sécurité de la population civile n'est pas garantie. L'exécution du renvoi vers Mossoul se révèle, d'une manière générale, inexigible (consid. 6.3.3.1 et 6.3.3.2).

Asilo e allontanamento. Esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento verso Mossul (Iraq). Analisi della situazione.

Art. 83 cpv. 4 LStr.

Situazione di violenza generalizzata. Mossul è scossa da tensioni politiche e da incessanti violenti scontri tra gruppi etnici e religiosi. La sicurezza della popolazione civile non è garantita. L'esecuzione dell'allontanamento verso Mossul è da considerarsi generalmente inesigibile (consid. 6.3.3.1 e 6.3.3.2).


Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer und turkmenischer Volkszugehörigkeit sowie sunnitischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge mit seiner Familie das Heimatland im August 2006 und reiste am 6. September 2006 in die Schweiz ein, wo er zusammen mit seiner Familie gleichentags um Asyl nachsuchte.

Zu seinen Fluchtgründen machte er insbesondere geltend, er sei in B., Mosul, geboren. In den 80er-Jahren habe er ein paar Monate Militärdienst geleistet, bevor er, als der Krieg ausgebrochen sei, desertiert und in den Iran geflüchtet sei. Dort habe er mit seiner Familie bis zur Ausreise am 1. August 2006 - die iranischen Behörden hätten alle irakischen Flüchtlinge gezwungen, das Land zu verlassen - gelebt. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien in der Folge zwar in den Irak zurückgekehrt, hätten jedoch aufgrund einer Familienfehde mit blutigem Ausmass und Angst vor allfälligen Rachehandlungen ihr Heimatland nach ein paar Wochen wieder verlassen müssen.

Mit Verfügung vom 9. September 2008 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer und seine Familie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. September 2008 in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gut. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.


Aus den Erwägungen:

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3818).

6.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen irakischen Staatsangehörigen kurdischer und turkmenischer Volkszugehörigkeit sowie sunnitischen Glaubens handelt, welcher in B., Mosul, geboren ist und unter anderem die kurdische Sprache beherrscht. Eigenen Angaben zufolge hat er seit (80er-Jahre) bis August 2006 in D., Iran, gelebt, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird (...). Auch für das Bundesverwaltungsgericht überwiegen die Gründe, welche für einen glaubhaften langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie im Iran sprechen, zumal sich die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen insbesondere auf die Ausreise aus dem Iran und die Einreise in den Irak beziehen und nicht die Frage des Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner Familie im Iran per se tangieren. Vorliegend ist jedoch nicht ein Wegweisungsvollzug in den Iran zu prüfen, sondern der Frage nachzugehen, ob es dem Beschwerdeführer als irakischem Staatsangehörigen zuzumuten ist, in seine Heimatregion Mosul zurückzukehren.

6.3.3 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/12 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer einlässlichen Lagebeurteilung zur Sicherheitslage sowie zur Schutzfähigkeit der Behörden im Zentralirak. Obwohl Mosul, die Hauptstadt der Provinz Ninive, administrativ zum Zentralirak zu zählen ist, wurde insbesondere Mosul nicht in den erwähnten Entscheid miteinbezogen, weil sich die Situation angesichts des starken kurdischen Einflusses hier anders darstelle (BVGE 2008/12 E. 6.1). Auch die Erkenntnisse aus dem Grundsatzurteil BVGE 2008/5 über die Sicherheitslage im Nordirak, in welchen ein Wegweisungsvollzug unter den aufgeführten Voraussetzungen als zumutbar erachtet wurde, können nicht als solche auf Mosul übertragen werden, da die Region - wie bereits erwähnt - administrativ noch dem Zentralirak angegliedert wird. Demnach hat zur Klärung der sich im vorliegenden Fall stellenden Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Untersuchung der aktuellen Lage in Mosul zu erfolgen.

6.3.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es nur sehr wenige umfassende Berichte zur aktuellen Lage in Mosul gibt. Die meisten verfügbaren Dokumente beziehen sich auf die dortige Situation im Jahr 2011.

Die erdölreiche Stadt zeichnet sich durch eine ethnisch und religiös stark durchmischte Bevölkerung aus, welche sich aus Arabern, Kurden, Christen, Turkmenen, Jesiden (kurdische Volksgruppe) und Schabaken (religiöse Minderheit) zusammensetzt. Seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist Mosul durch politische Spannungen und fortwährende gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen geprägt und weist seit mehreren Jahren im Irak die höchsten Opferzahlen gemessen an der Bevölkerungszahl auf (vgl. Kurdistan News Agency, Three people killed in two attacks in Mosul, 4. Juli 2012, sowie Four people killed in two attacks in Mosul, 18. Juli 2012).

Der politische Alltag in der Provinz Ninive und insbesondere in Mosul ist gekennzeichnet durch Anfeindungen und Misstrauen zwischen den politischen Gruppierungen. Das Gebiet in und um Mosul ist zwischen der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung umstritten. Bei den lokalen Wahlen 2009 gewannen die Sunniten die Mehrheit der Sitze des « Provincial Council », nachdem die Kurden von 2005 bis 2009 die Macht im Rat innehatten. In den letzten drei Jahren haben die Kurden etliche politische Entscheidungen boykottiert und mehrfach die Araber der Verfolgung und Tötung von Kurden bezichtigt. Die Araber ihrerseits werfen den Kurden vor, dass sie Mosul der autonomen Region Kurdistan einverleiben wollen. In einem Bericht des « Institute for War and Peace Reporting (IWPR) » von Anfang Juni 2012 (vgl. IWPR, Arab-Kurdish Rapprochement in Northern Iraqi Region, 7. Juni 2012) wird zwar erwähnt, dass in den letzten Monaten eine Annäherung zwischen den Politikern beider Seiten stattgefunden hat, diese Information konnte jedoch in keiner weiteren Quelle gefunden werden.

Neben den Spannungen zwischen Arabern und Kurden kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Nach dem Abzug der US-Truppen aus dem Irak Ende Dezember 2011 ist in der irakischen Regierung ein offener Machtkampf zwischen Sunniten und Schiiten ausgebrochen, welcher ebenfalls in Mosul ausgetragen wird. Im Januar 2012 liess Ministerpräsident Nuri Al Maliki im ganzen Land Sunniten mit der Begründung verhaften, sie gehörten der unter Saddam Hussein regierenden Baath-Partei an. Ausserdem werden Schiiten bei Arbeitsplätzen in der öffentlichen Verwaltung, bei der Polizei und in den Streitkräften bevorzugt, was immer wieder zu Konflikten zwischen den beiden religiösen Gruppierungen führt (vgl. Spiegel Online, Serie von Anschlägen erschüttert Irak, 19. April 2012; Sicherheitsbulletin, Der Irak nach dem Abzug der amerikanischen Kampftruppen, 2. Januar 2012). Für die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Mosul sind mehrheitlich gewöhnliche Kriminelle und bewaffnete extremistische Gruppierungen, welche zum Teil der Al Qaida nahestehen und bereits seit mehreren Jahren in Ninive sowie insbesondere in Mosul aktiv sind, verantwortlich. Mosul gilt nach wie vor als inoffizielle Hauptstadt des « Islamic State of
Iraq », welcher als Dachorganisation verschiedene bewaffnete islamistische Gruppierungen umfasst (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Nachts gehört die Stadt Mossul den streunenden Hunden, 30. Juni 2009; Reuters, Insight: Iraq war over? Not where Qaeda rules through fear, 25. März 2012).

Wie in den vorherigen Jahren haben auch 2012 mehrere Anschläge stattgefunden. Die Attacken richteten sich insbesondere gegen Mitglieder ethnischer und religiöser Gruppierungen sowie Minderheiten, Sicherheitskräfte und deren Angehörige, Polizisten, Regierungsbeamte, Ärzte und medizinisches Personal, Frauen, Richter, Personen aus dem Bildungsbereich, religiöse Führungsfiguren und Journalisten (vgl. Center for strategic and international studies [CSIS], Iraq After US Withdrawal, US Policy and the Iraqi Search for Security and Stability, 2. Juli 2012; United Nations Assistance Mission for Iraq [UNAMI] Human Rights Office/OHCHR, Report on Human Rights in Iraq: 2011, Mai 2012), jedoch prägen auch Gewalttaten gegen Zivilisten den Alltag der Bevölkerung (namentlich explodierte im Juli 2012 eine Autobombe in der Nähe des Hauptsitzes der « Kurdistan National Union », wobei mehrere Personen, darunter auch Kinder, umkamen oder verwundet wurden; vgl. Kurdistan News Agency, 22 casualties in Mosul and Fallujah: four gunmen arrested and car bomb defused, 13. Juni 2012).

Dem Bericht von Reuters vom 25. März 2012 zufolge (vgl. Reuters, a.a.O.) würden die « Al Qaida im Irak » und Al Qaida nahestehende Gruppierungen immer noch eine Mehrheit der Quartiere in Mosul kontrollieren, während die Sicherheitskräfte lediglich die Kontrolle über die Hauptstrassen hätten. Zudem würden die extremistischen Gruppierungen offenbar Schutzgelder in der Höhe von 100 bis 300 USD pro Monat von einem beträchtlichen Anteil der Bevölkerung, insbesondere von Geschäftsbesitzern, Apotheken, Telekommunikationsfirmen, Immobilienmaklern und Hotels, verlangen. Mosul sei - vergleichbar mit Bagdad - unterteilt in streng bewachte « Green zones » und unsichere « Red zones ». Die Information, dass Al Qaida die Mehrheit der Stadt kontrolliere, konnte in keiner weiteren anderen Quelle gefunden werden. Im Unterschied zum Reuters-Bericht betonte der Gouverneur der Provinz Ninive, Atheel Nujaifi, in einem Interview mit « The Kurdish Globe » im April 2012, dass sich die Sicherheitslage in Mosul in den letzten Monaten bemerkenswert verbessert habe, räumte aber auch ein, dass es von Zeit zu Zeit noch zu gewaltsamen Attacken komme (vgl. The Kurdish Globe, Mosul governor discusses bold issues, 9. April 2012). Am 11. Juli 2012 erklärte er
allerdings, dass der Provinzrat gleichentags die Verschlechterung der Sicherheitssituation in Mosul im Zusammenhang mit der Eskalation politischer Spannungen diskutiert habe (vgl. The I.Q.D. Team, Ltd., Governor of Nineveh province for « news»: the deterioration of security situation in Mosul, coinciding with the escalation of political tension, 11. Juli 2012).

Demnach scheint die Lage in Mosul mit derjenigen im restlichen Zentralirak vergleichbar zu sein, welche geprägt ist von fortwährenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppierungen. Der Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) « UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak » vom Mai 2012 hält fest: « Obwohl die Gewalt im Irak im Vergleich zur Hochphase des Konflikts in den Jahren 2006/2007 zurückgegangen ist, scheint ihr Grad sich noch immer auf konstant hohem Niveau zu bewegen und beeinträchtigt fortdauernd das Leben einer Vielzahl irakischer Staatsangehöriger ». Gemäss mehreren weiteren Berichten ist die Tendenz der Anzahl Anschläge im Zentralirak im Jahr 2012 eher wieder steigend verglichen zum Vorjahr (vgl. CSIS, a.a.O.; Spiegel Online, Der machtlose Maliki, 20. März 2012; Iraq Body Count, < http://www.iraqbodycount.org > Database > Incidents, abgerufen am 13. November 2011). Seit Beginn des Jahres 2012 gab es mehrere landesweite Anschlagsserien, von denen mehrheitlich Städte im Zentralirak inklusive Mosul betroffen waren. Diese Anschlagsserien machen deutlich, dass
Terrorgruppen im Irak nach wie vor in der Lage sind, koordiniert und zeitgleich an Orten zuzuschlagen, die hunderte Kilometer voneinander entfernt liegen. Kürzlich hatte Abu Bakr Al Baghdadi, der Chef der Al Qaida im Irak, angedroht, die Al Qaida werde wieder an Orte zurückkehren, aus denen sie von den Amerikanern vertrieben worden sei (vgl. NZZ, Serie brutaler Anschläge im Irak, 23. Juli 2012). Wie in Mosul sind die Sicherheitskräfte auch im restlichen Zentralirak nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu garantieren. Die Gründe liegen mehrheitlich in der Korruption, im schlechten Ausbildungsstand und in der unzureichenden Ausrüstung der Sicherheitskräfte (vgl. Sicherheitsbulletin, a.a.O.). Allen Bemühungen und Versprechungen von Ministerpräsident Nuri Al Maliki zum Trotz ist die Sicherheitslage insbesondere im Zentralirak und Mosul weiter prekär und es gibt keine Anzeichen, dass sich die Situation in naher Zukunft verbessern wird (vgl. Spiegel Online, Der machtlose Maliki, 20. März 2012; CSIS, a.a.O.).

6.3.3.2 Zusammenfassend ist für die Lage in Mosul mithin festzuhalten, dass die Anzahl Anschläge seit Beginn des Jahres 2012 klar darauf hinweisen, dass Mosul von Instabilität und gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägt ist. Die Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, die Kontrolle über die (gesamte) Stadt und die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten. Es ist von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.

6.3.4 Nach dem Gesagten ist im Nachstehenden zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer - aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mosul - eine Aufenthaltsalternative im Nordirak besteht.

6.3.5

6.3.5.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung (« Kurdistan Regional Government » [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine
soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann schliesslich auch die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten (BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Für Kurden, welche aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya - namentlich aus Mosul und Kirkuk - stammen, hielt das Gericht fest, dass es fraglich ist, ob sie in den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvollzug folglich dorthin zumutbar ist. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrechterhalten zu wollen, das Bleiberecht in den
drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

6.3.5.2 Seinen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus dem Iran im August 2006 mit seiner Familie etwa 20 bis 25 Tage in Dohuk aufgehalten. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in eine der autonomen kurdischen Nordprovinzen setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat, was im Falle des Beschwerdeführers, der aus Mosul stammt und seit (80er-Jahre) nicht mehr im Irak gelebt hat, nicht zutrifft. Folglich sind ihm gesellschaftliche und politische Beziehungen abzusprechen, was aber für den Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum ausschlaggebend ist. Des Weiteren ist - wie aus den unter E. 6.3.5.1 aufgeführten Gründen ersichtlich - ein Wegweisungsvollzug von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen - namentlich aus Mosul - stammen, äusserst fraglich und im Fall des Beschwerdeführers infolge seiner langjährigen Abwesenheit zu verneinen. Ferner führte die Vorinstanz zwar zutreffend aus, der Beschwerdeführer verfüge über viele Ländereien in B., welche bewirtschaftet würden, den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich allerdings entnehmen, dass (...) das gesamte
erwirtschaftete Geld (einer angeheirateten Person) zukomme (...). Sodann ist seinen protokollierten Aussagen zu entnehmen, dass er zwar einige Jahre im Iran als (...) gearbeitet habe, jedoch nie zur Schule gegangen sei (...); insofern hat er zwar Berufserfahrung sammeln können, jedoch kann er auf keine Ausbildung zurückgreifen, was die Integration in den Arbeitsmarkt - nicht zuletzt aufgrund seines eher fortgeschrittenen Alters - schwierig gestalten würde. Im Übrigen würden in Dohuk (zwei Verwandte des Beschwerdeführers) leben, allerdings geht aus den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls hervor, dass (man) ihn nicht einmal erkannt habe (...), was auf keine innige Beziehung (...) schliessen lässt und vielmehr wiederum die jahrzehntelange Landesabwesenheit untermauert. (...) Somit verfügt er zwar über mindestens zwei Verwandte in Dohuk; ob aber diese Angehörigen auch als tragfähiges soziales Beziehungsnetz bezeichnet werden können, welches der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug in den Nordirak zu genügen vermag, erscheint zwar grundsätzlich fraglich, kann aber vorliegend offengelassen werden, da die vorgenannten verneinten Kriterien im Sinne einer Gesamtabwägung mehr ins Gewicht fallen
respektive die in BVGE 2008/5 aufgeführten Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weniger alternativer, sondern vielmehr kumulativer Natur sind.

6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG und der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2013/1
Date : 08. Januar 2013
Published : 10. Juli 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2013/1
Subject area : Abteilung V (Asylrecht)
Subject : Asyl und Wegweisung


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AuG: 83
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