BVGE-2011-57
57
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i. S. X. gegen Bundeskanzlei
C-6123/2009 vom 20. Juni 2011
Zutritt zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude.
Art. 17 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus. |

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für: |
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a | die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen; |
b | die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens. |

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
1. Die Verweigerung der Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude für Medienschaffende stellt einen leichten Eingriff in die Medienfreiheit dar (E. 3.2.1-3.2.4).
2. Die MAkkV, welche die Voraussetzungen für die Zutrittsberechtigung regelt, entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 3.2.5-3.3).
3. Im Übrigen stellt die Ausübung einer Verbands-, PR- oder Werbetätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
4. Begriff des vorübergehenden Zutritts (E. 4.3).
Accès au Centre de presse du Palais fédéral et au Palais du Parlement.
Art. 17 al. 1 Cst. Art. 48 al. 1 et art. 62f LOGA. Art. 8 Org ChF de 1999. Art. 7 al. 3 Org ChF. Art. 2 al. 3 et art. 7 al. 1 OAccr.
1. Le refus d'autorisation d'accès au Centre de presse du Palais fédéral et au Palais du Parlement, destinée aux correspondants des médias, constitue une atteinte légère à la liberté des médias (consid. 3.2.1-3.2.4).
2. L'OAccr, qui règle les conditions d'obtention de cette autorisation d'accès, ne repose pas sur une base légale suffisante (consid. 3.2.5-3.3).
3. Par ailleurs, l'exercice d'une activité associative, de relations publiques ou publicitaire au sens de l'art. 2 al. 3 OAccr ne constitue pas un obstacle de principe à l'octroi d'une autorisation d'accès (consid. 4-4.2.4).
4. Notion d'accès temporaire (consid. 4.3).
Accesso al Centro media di Palazzo federale e al Palazzo del Parlamento.
Art. 17 cpv. 1 Cost. Art. 48 cpv. 1 e art. 62f LOGA. Art. 8 OrgCaF 1999. Art. 7 cpv. 3 OrgCaF. Art. 2 cpv. 3 e art. 7 cpv. 1 OAGio.
1. Il rifiuto a un giornalista del diritto di accedere al Centro media di Palazzo federale e al Palazzo del Parlamento configura una restrizione lieve della libertà dei media (consid. 3.2.1-3.2.4).
2. L'OAGio, che disciplina le condizioni del diritto di accesso, non poggia su una sufficiente base legale (consid. 3.2.5-3.3).
3. Per il resto, l'esercizio di un'attività legata a un'associazione o di attività di pubbliche relazioni e di pubblicità ai sensi dell'art. 2 cpv. 3 OAGio non osta di principio alla concessione del diritto di accesso (consid. 4-4.2.4).
4. Definizione di accesso provvisorio (consid. 4.3).
Der Medienschaffende X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist als Redaktionsleiter für den Landwirtschaftlichen Informationsdienst (LID) tätig. Der LID bezeichnet sich auf seiner Homepage als Presse- und Informationsstelle der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft (vgl. < http://www.lid.ch/ >).
Mit Gesuch vom 14. April 2009 beantragte X. bei der Bundeskanzlei (BK) eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude für ein Jahr. Dem Gesuch legte er eine Bestätigung seines Arbeitgebers LID bei, welche am 14. April 2009 von Y., Geschäftsführer, unterzeichnet worden war. Darin wurde erläutert, der LID berichte in seinen Publikationen täglich und wöchentlich über Aktualitäten und Hintergründe aus der Land- und Ernährungswirtschaft. Dazu gehörten auch agrarpolitische Themen, wie sie jeweils im Parlament debattiert und von der Verwaltung oder anderen Akteuren an Pressekonferenzen im Medienzentrum Bundeshaus kommuniziert würden. Damit der LID seine Dienstleistungen im gewohnten Rahmen erbringen könne, sei es unerlässlich, dass X. permanenten Zutritt zum Parlamentsgebäude und zum Medienzentrum erhalte. X. arbeite 100 % für die LID-Redaktion. Als Nachrichtenagentur der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft habe der LID im Medienzentrum ein Postfach und wolle dieses auch weiterhin regelmässig nutzen können.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 wies die BK das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie an, X. sei mit Schreiben vom 5. März 2009 auf die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zutrittsausweises aufmerksam gemacht worden. Gemäss Art. 7 Abs. 1

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 8 Voraussetzungen und Verfahren - 1 Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine dauerhafte Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen, können eine Tagesakkreditierung beantragen. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 8 Voraussetzungen und Verfahren - 1 Medienschaffende, welche die Voraussetzungen für eine dauerhafte Akkreditierung nach Artikel 2 nicht erfüllen, können eine Tagesakkreditierung beantragen. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 10 Ansprüche - Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung haben Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c. |
tätige Medienschaffende gewahrt. Der Beschwerdeführer habe jederzeit die Möglichkeit, gegen Vorlage eines persönlichen Ausweises an den jeweiligen Logen einen Tages-Badge zu behändigen.
Gegen diese Verfügung erhob X. am 25. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 28. August 2009 sei aufzuheben und die BK anzuweisen, X. den beantragten Zutrittsausweis auszustellen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung machte X. im Wesentlichen geltend, Art. 2 Abs. 3

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer rügt, die MAkkV widerspreche dem übergeordneten Recht, insbesondere Art. 17

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
3.1.1 Der persönliche Schutzbereich ist im Fall des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu bejahen, da Art. 17 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
St. Gallen 2008 und Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 25 zu Art. 17).
3.1.2 In sachlicher Hinsicht sichert die Medienfreiheit den ungehinderten Nachrichtenfluss und den freien Meinungsaustausch; sie schützt die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE 137 I 8 E. 2.5; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 438). Die entsprechenden Tätigkeiten sind in jeder Phase geschützt, von der Gründung des Mediums über die jeweilige Ausgestaltung bis hin zum Vertrieb beziehungsweise zum Bereithalten der Information (vgl. Burkert, a. a.O., Rz. 17 zu Art. 17). Nach der Rechtsprechung sind staatliche Beschränkungen der journalistischen Freiheit in der Phase der Informationsbeschaffung rechtfertigungsbedürftig und müssen die Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
die Nichterteilung des entsprechenden Zutrittsausweises einen Eingriff in die Medienfreiheit dar.
3.1.3 (...)
3.2 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage betrifft einerseits die Normstufe, andererseits den Grad der Bestimmtheit der Norm. Für die Normstufe ist die demokratische Legitimierung des Erlasses entscheidend: Je schwerer der Eingriff wiegt, desto höher sind diesbezüglich die Anforderungen (vgl. Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Kurt A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008 und Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 12 zu Art. 36). Das Prinzip der genügenden Bestimmtheit einer Norm dient der Rechtssicherheit: Die Bürgerinnen und Bürger sollen ihr Verhalten nach den vorhersehbaren Folgen richten können (vgl. Schweizer, a. a.O., Rz. 11 zu Art. 36). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 28. August 2009 auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche (unter Einhaltung der Delegationsgrundsätze) auf der erforderlichen Normstufe erlassen wurde und genügend bestimmt ist.
3.2.1 Vorab ist festzustellen, ob die Abweisung des Gesuchs um Zutritt zum Medienzentrum Bundeshaus und Parlamentsgebäude einen schweren oder einen leichten Eingriff in die Medienfreiheit darstellt, weil die Anforderungen an die Normstufe von dieser Qualifizierung abhängen (vgl. Art. 36 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
3.2.2 Das Medienzentrum Bundeshaus und das Parlamentsgebäude stehen im Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft. Die Frage der Zutrittsberechtigung zu diesen Gebäuden betrifft somit ein Nutzungsverhältnis an einer öffentlichen Sache. Auf der formellgesetzlichen Ebene statuiert Art. 62f

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus. |
Akkreditierungsvorschriften normieren die Zutritts- und Informationsrechte von Medienschaffenden in Bezug auf Parlaments-, Verwaltungs- oder Gerichtsgebäude mit dem Zweck, aufgrund knapper räumlicher Ressourcen die Nutzung dieser Gebäude zu regulieren. Mit Blick auf die beschränkten Kapazitäten ist die Frage der Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus mit der Bewilligungspflicht für den gesteigerten Gemeingebrauch vergleichbar. Die Zulässigkeit der Bewilligungspflicht für die jeweilige Grundrechtsausübung wird von der Lehre bejaht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht nur die Verweigerung einer Bewilligung, sondern bereits das Bewilligungserfordernis als solches eine Grundrechtsbeschränkung darstellt, die gemäss Art. 36

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass in Bezug auf die Akkreditierungsvorschriften der eidgenössischen Gerichte die Zuständigkeitsnorm jeweils auf formellgesetzlicher Ebene erlassen wurde (für das Schweizerische Bundesgericht vgl. Art. 27 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
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1 | Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
2 | Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. |
3 | Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. |
4 | Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 63 Information - 1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
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1 | Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
2 | Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. |
3 | Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. |
4 | Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 29 Information - 1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
3.2.3 Fraglich ist, ob das vorliegend zu beurteilende Nutzungsverhältnis als « besonderes Rechtsverhältnis » zu qualifizieren ist. Der Begriff dieser Rechtsfigur ist umstritten. Nach der neueren Lehre ist ein besonderes Rechtsverhältnis nur anzunehmen, wenn dieses zu einer ausserordentlichen Befindlichkeitslage der berechtigten oder verpflichteten Person führt. Das ist der Fall, wenn eine dreifache Eingliederung der involvierten Personen in die staatliche Sphäre stattfindet: die personale, die räumliche und die bürokratisch-hierarchische Eingliederung. Beim Zutritt von Medienschaffenden zum Medienzentrum Bundeshaus handelt es sich jedoch um ein schlichtes Verwaltungsrechtsverhältnis, weshalb nach dieser Definition ein allgemeines und nicht ein besonderes Rechtsverhältnis vorliegt (vgl. zum Ganzen Markus Müller, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 131ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a. a.O., S. 391ff. Rz. 25ff.).
Nach einer älteren Lehre werden die unterschiedlichsten Verwaltungsrechtsverhältnisse, bei denen eine räumliche Nähe zur Behörde beziehungsweise Anstalt besteht, als besondere Rechtsverhältnisse betrachtet. Geht man vom älteren, weiteren Begriff aus, könnte der Zutritt zum Medienzentrum Bundeshaus als besonderes Rechtsverhältnis qualifiziert werden. Heute wird jedoch von Doktrin und Rechtsprechung anerkannt, dass auch im besonderen Rechtsverhältnis Grundrechte und das Gesetzmässigkeitsprinzip zu beachten sind, wobei die Anforderungen an die Normbestimmtheit und die Normstufe entsprechend dem konkreten Sachverhalt herabgesetzt sein können (vgl. Müller, a. a.O, S. 122ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a. a.O., S. 391ff. Rz. 24, 30 ff.; BGE 135 I 79 E. 6).
Da folglich immer der Einzelfall betrachtet werden muss, könnten aus der Bezeichnung des zu beurteilenden Sachverhalts als besonderes Rechtsverhältnis im genannten weiten Sinn keine direkten Rückschlüsse auf die erforderliche Normstufe und Normbestimmtheit betreffend die Rechtsgrundlage des zu beurteilenden Grundrechtseingriffs gezogen werden. Die Frage der Qualifizierung als besonderes oder als gewöhnliches Rechtsverhältnis kann daher letztlich offenbleiben.
3.2.4 Wie in E. 3.2.1 dargelegt ist für den fraglichen Eingriff keine Grundlage auf der Ebene des Bundesgesetzes erforderlich. Zum gleichen Schluss führt Art. 164 Abs. 1 Bst. c

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus. |
Nach Lehre und Rechtsprechung genügt zwar bei nicht schwerwiegenden Grundrechtseingriffen als gesetzliche Grundlage eine Verordnung; diese muss jedoch in jedem Fall formell und materiell verfassungsmässig sein. Dies bedeutet, dass die Verordnung von einer Behörde erlassen worden ist, die dazu befugt ist, und dass sie sich im Rahmen der Gesetzesdelegation bewegen muss (vgl. Schweizer, a. a.O., Rz. 12 zu Art. 36; BGE 137 I 8 E. 2.6, BGE 128 I 113 E. 3). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Subdelegation zwischen Bundesrat und Departement.
Nach Art. 48 Abs. 1

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. |
3.2.5 Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich auf Art. 7 Abs. 1

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |

SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) RVOV Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung - (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG) |

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für: |
|
a | die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen; |
b | die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens. |
« Die Bundeskanzlei ist zuständig für die Akkreditierung der Bundeshausjournalisten und -journalistinnen. »
Art. 8

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für: |
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a | die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen; |
b | die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens. |
3.2.6 Am 1. Januar 2009 wurde die totalrevidierte Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei vom 29. Oktober 2008 (OV-BK, SR 172.210.10) in Kraft gesetzt. Diese enthält keine mit Art. 8

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 8 Legalisationen - Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für: |
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a | die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen; |
b | die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 196122 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 197223 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens. |

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |
« Sie [die Bundeskanzlei] betreibt das Medienzentrum Bundeshaus. »
Weder der Wortlaut (« betreibt », französisch « gère», italienisch « gestisce ») noch die Systematik von Art. 7 Abs. 3

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine spezifische Rechtsgrundlage für den Erlass von Akkreditierungs- und Zutrittsvorschriften für Medienschaffende auf Stufe Bundesgesetz nicht notwendig ist. Mit Blick auf die Tatsache, dass das Hausrecht des Bundes in seinen Gebäuden durch Art. 62f

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 62f - Der Bund übt das Hausrecht in seinen Gebäuden aus. |
Aus den genannten Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die MAkkV und damit auch die angefochtene Verfügung einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehrt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
4. Selbst wenn die MAkkV als gesetzliche Grundlage für die Abweisung des Zutrittsgesuchs genügen würde, wäre die Beschwerde gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
Im Zusammenhang mit der Totalrevision des Akkreditierungsrechts für Medienschaffende beschloss der Bundesrat eine restriktivere Praxis bei der Erteilung von Akkreditierungen, wobei nicht akkreditierte Medienschaffende die Möglichkeit einer Zutrittsberechtigung haben sollten (vgl. Thomas Sägesser, Die Akkreditierung von Medienschaffenden zur Berichterstattung aus dem Bundeshaus, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2008/4, S. 177, nachfolgend: Akkreditierung von Medien). Das System, wonach Medienschaffende entweder als akkreditierte Journalisten beziehungsweise Journalistinnen oder als weitere Medienschaffende Zutritt zu den Informationsräumlichkeiten des Bundeshauses erhalten können, bestand allerdings schon unter dem alten Recht. Einschlägig hinsichtlich der Voraussetzungen waren folgende Bestimmungen der Akkreditierungs-Verordnung:
Art. 2 Voraussetzung zur Akkreditierung
1 Journalisten, welche im Hauptberuf aus dem Bundeshaus für in der Schweiz produzierte Medien berichten, erhalten von der Bundes-kanzlei auf Gesuch hin eine Akkreditierung.
2 Als hauptberuflich tätig gelten diejenigen Journalisten, welche min-destens 80 % ihres Erwerbs-Einkommens aus ihrer journalistischen Tätigkeit im Bundeshaus verdienen.
3 Journalisten, welche die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, können von der Bundeskanzlei auf begründetes Gesuch hin nur akkreditiert werden, sofern sie nachweisen, dass sie regelmässig aus dem Bundeshaus für in der Schweiz produzierte Medien berichten wollen und dafür eine Akkreditierung benötigen.
Art. 3 Zutritts-Berechtigte
1 Alle Journalisten, welche für in der Schweiz produzierte Medien berichten, haben Zutritt zu den Informationsräumen des Bundeshauses, soweit es die Ausübung des Berufes erfordert. Bei Bedarf kann die Bundeskanzlei auf Gesuch hin einen Zutritts-Ausweis ausstellen.
2 (...)
Art. 8 Ausweise und Dauer
1 Die Bundeskanzlei akkreditiert Journalisten jeweils bis Jahresende und stellt ihnen einen Ausweis aus.
2 Die Gültigkeit des Akkreditierungs-Ausweises wird von der Bundeskanzlei jeweils um ein Jahr verlängert, sofern die in den Artikeln 2 oder 4 genannten Voraussetzungen immer noch erfüllt sind.
3 Der Zutritts-Ausweis verliert seine Gültigkeit, wenn er nicht jährlich von der Bundeskanzlei erneuert wird.
Demgegenüber lauten die entsprechenden Bestimmungen der MAkkV:
2. Abschnitt: Akkreditierung
Art. 2 Voraussetzungen
1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie hauptberuflich journalistisch zum Zweck der Information aus dem Bundeshaus tätig sind.
2 Hauptberuflich journalistisch tätig ist in der Regel, wer im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle journalistisch tätig ist.
3 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. Nicht als journalistische Tätigkeiten gelten Verbandsarbeit, PR- und Werbetätigkeiten.
Art. 3-4 (...)
Art. 5 Dauer
1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende einer Legislaturperiode.
2 Sie wird zu Beginn einer neuen Legislaturperiode erneuert.
Art. 6 (...)
3. Abschnitt: Zutritt weiterer Medienschaffender
Art. 7 Zutrittsberechtigung
1 Journalistisch tätige Medienschaffende, welche zur Ausübung ihres Berufes vorübergehend Zutritt zu den Informationsräumlichkeiten im Medienzentrum Bundeshaus oder im Parlamentsgebäude benötigen, können eine Zutrittsberechtigung beantragen.
2 (...)
Art. 8-9 (...)
Art. 10 Dauer
1 Die Zutrittsberechtigung hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer zwischen einem Tag und zwölf Monaten.
2 Sie kann auf Gesuch hin verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 7

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
4.1.1 Ein Hauptunterschied gegenüber dem alten Recht besteht darin, dass in der MAkkV die Voraussetzungen für die Akkreditierung enger gefasst sind, indem Art. 2 Abs. 3

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
4.1.2 Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass die Voraussetzung der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit, welche in Bezug auf die Akkreditierung sowohl im alten als auch im neuen Recht statuiert ist (vgl. Art. 2 Abs. 1

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
Nach Art. 2 Abs. 2 der Akkreditierungs-Verordnung war das Element « hauptberuflich » erfüllt, wenn 80 % des jeweiligen Erwerbseinkommens aus der journalistischen Tätigkeit im Bundeshaus stammten. Demgegenüber liegt gemäss Art. 2 Abs. 2

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |
Das Element « journalistisch » wurde in der Akkreditierungs-Verordnung nicht definiert. Neu erklärt Art. 2 Abs. 3

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
4.2 In der Folge ist zu prüfen, ob die Definition des Begriffs « journalistisch » in Art. 2 Abs. 3

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |

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Die Vorinstanz beantwortet diese Frage nicht eindeutig. Sie begründet die Verfügung vom 28. August 2009 unter anderem folgendermassen: Mit Schreiben vom 5. März 2009 sei der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zutrittsausweises aufmerksam gemacht worden. Gemäss Art. 7 Abs. 1

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |

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In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 führt die Vorinstanz jedoch an, sie habe den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 5. März 2009 darauf aufmerksam gemacht, sie werde keine permanenten Zutrittsausweise mehr ausstellen für Personen, die zur Ausübung einer Verbands-, PR- oder ähnlichen Tätigkeit Zutritt benötigten. Würde eine solche Berechtigung gewährt, würde die Unterscheidung in der Verordnung umgangen und der damit verbundene Zweck vereitelt. Die Vorinstanz sei jedoch bereit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den vorübergehenden Zutritt erfüllt seien, sofern der Beschwerdeführer die gewünschte Dauer der Zutrittsberechtigung (z. B. Dauer einer Session) präzisiere. Damit zieht die Vorinstanz sinngemäss in Erwägung, auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen, indem sie sich bereit erklärt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Zutrittsberechtigung teilweise vorliegen. Dies hätte sie allerdings bereits bei der Instruktion des Gesuchs tun und das Gesuch gegebenenfalls teilweise gutheissen können. Ungereimt ist diese Erwägung auch deshalb, weil die Vorinstanz am Ende der Vernehmlassung zum Schluss kommt, aus den genannten Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.
4.2.1 Mit Blick auf die Verordnungssystematik muss davon ausgegangen werden, dass die in Art. 2 Abs. 3

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 12 Zutrittsberechtigung für festangestellte technische und administrative Mitarbeitende - 1 Die BK kann festangestellten technischen und administrativen Mitarbeitenden dauerhaft Zutritt zum Medienzentrum gewähren, soweit sie diesen für ihre Aufgaben benötigen. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
4.2.2 Ein weiterer Grund für die dargelegte Auslegung liegt in der inhaltlichen Konzeption der Verordnung, die augenscheinlich eine Unterscheidung zwischen Akkreditierung und Zutrittsberechtigung bewirken sollte. Während die Akkreditierung - unter Vorbehalt von Änderungen in den Voraussetzungen (vgl. Art. 4

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 4 Dauer und Erneuerung der Akkreditierung - 1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 5 Ansprüche - 1 Akkreditierte Medienschaffende haben Anspruch auf folgende Leistungen: |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 11 Zutritt zum Medienzentrum - 1 Folgende Personen haben uneingeschränkt Zutritt zum Medienzentrum: |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 6 Akkreditierung einer Stellvertretung - 1 Vor Absenzen von mehr als vier Wochen können akkreditierte Medienschaffende der BK schriftlich eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter melden. |
als auch der Bereitstellung von Infrastrukturen wie Arbeitsplätze oder Postfächer (vgl. Art. 6

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 6 Akkreditierung einer Stellvertretung - 1 Vor Absenzen von mehr als vier Wochen können akkreditierte Medienschaffende der BK schriftlich eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter melden. |
Da die Akkreditierung wie gezeigt mit weitreichenden Rechten verbunden ist, dürfen an sie strengere Voraussetzungen geknüpft werden als an die Zutrittsberechtigung. Die Vorinstanz weist in ihrer Duplik darauf hin, die Zutrittsberechtigung sei vor allem für Personen gedacht, die nicht akkreditiert werden könnten. Würde für die Zutrittsberechtigung nach Art. 7 Abs. 1

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
4.2.3 Schliesslich gebietet auch die Bedeutung des Medienzentrums Bundeshaus und Parlamentsgebäude, insbesondere Medienschaffende, die für einen Verband oder eine Interessengemeinschaft tätig sind, nicht grundsätzlich von der Zutrittsberechtigung auszuschliessen, zumal sie nach dem alten Recht akkreditiert werden konnten (vgl. Art. 2 Abs. 3 Akkreditierungs-Verordnung; Sägesser, Akkreditierung von Medien, S. 185). Dies muss umso mehr gelten, als die Abgrenzung zwischen Verbandsarbeit, PR- und Werbetätigkeit einerseits und « reiner » journalistischer Tätigkeit andererseits im Einzelfall schwierig sein kann. Die teleologische und historische Auslegung führt somit zum gleichen Resultat wie die systematische Auslegung.
4.2.4 Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass für eine sinngemässe Anwendung von Art. 2 Abs. 3

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 2 Voraussetzungen - 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 40 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
4.3 Schliesslich stellt sich die Frage der notwendigen Dauer der Zutrittsberechtigung. Der Beschwerdeführer hat die maximale Dauer von 12 Monaten beantragt und zum Nachweis der Notwendigkeit die Bestätigung seines Arbeitgebers vom 14. April 2009 vorgelegt, wonach er zu 100 % für die LID-Redaktion tätig sei. Welcher Anteil dabei der Berichterstattung aus dem Bundeshaus zukommt, wird dort allerdings nicht gesagt. Die Vorinstanz hält dafür, die Zutrittsberechtigung sei nur punktuell notwendig, nämlich bei der Behandlung von vorwiegend landwirtschaftlichen Geschäften. Der Beschwerdeführer habe wohl regelmässigen, aber nicht dauernden Gebrauch von seinem Zutrittsrecht gemacht.
4.3.1 Art. 7 Abs. 1

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |
vorsieht, bleibt dennoch Raum für Fälle, in denen der Zutritt nicht nur sporadisch, sondern wiederkehrend notwendig ist. Dieser Raum muss für die Gruppe der weiteren Medienschaffenden, welche nicht akkreditiert sind und dennoch keinen sporadischen, sondern einen permanenten Zutritt benötigen, zur Verfügung stehen.
4.3.2 Die Vorinstanz betont in ihrer Duplik vom 2. März 2010, die Befristung der Zutrittsberechtigung sei im Zusammenhang zu sehen mit dem Gebrauch, der von der Zutrittsberechtigung gemacht werde. Es gehe im Kern also nicht darum, wie die Landwirtschaftsfragen im Parlament oder in der Bundesverwaltung behandelt würden, sondern darum, welcher Gebrauch von der beantragten Zutrittsberechtigung gemacht werde beziehungsweise gemacht werden würde. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Beschwerde sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass dieser Gebrauch im Fall des Beschwerdeführers nicht Grundlage für eine zwölfmonatige, sondern für eine vorübergehende Zutrittsberechtigung bilde.
Diese Begründung vermag aus zwei Gründen nicht zu überzeugen. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum die Häufigkeit der landwirtschaftlichen Debatten im Bundeshaus im vorliegenden Fall keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit des Zutritts erlauben sollten.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass eine zwölfmonatige Zutrittsberechtigung gemäss Art. 10 Abs. 1

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 10 Ansprüche - Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung haben Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 7 Öffentliches Verzeichnis - 1 Die BK veröffentlicht elektronisch ein Verzeichnis der akkreditierten Medienschaffenden und ihrer Stellvertretungen. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 10 Ansprüche - Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung haben Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c. |
4.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Häufigkeit und Dauer der notwendigen Besuche des Beschwerdeführers im Medienzentrum Bundeshaus und die damit verbundene Frage, für welche Dauer eine Zutrittsberechtigung gewährt werden kann, zu wenig abgeklärt erscheint. Der Vorinstanz steht als Betreiberin des Medienzentrums Bundeshaus (vgl. Art. 7 Abs. 3

SR 172.210.10 Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK) OV-BK Art. 7 - 1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. |

SR 172.071 Verordnung vom 20. Juni 2025 über die Akkreditierung von Medienschaffenden und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus (MAkkV) MAkkV Art. 10 Ansprüche - Medienschaffende mit einer Tagesakkreditierung haben Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c. |
pflichtgemäss auszuüben.