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Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E-7449/2009 vom 20. September 2011

Voraussetzungen des Ausschlusses aus der Flüchtlingseigenschaft wegen Begehung eines schweren nichtpolitischen Verbrechens ausserhalb des Aufnahmelandes. Asylunwürdigkeit.

Art. 1 F Bst. b FK. Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG.

1. Der Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft ist in der Regel vor dem Ausschluss zu prüfen (« inclusion before exclusion »-Prinzip) (E. 6).

2. Einem Kadermitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) können nicht pauschal alle Straftaten dieser Organisation zugerechnet werden, sondern es ist auf die individuelle Stellung und Einflussnahme abzustellen. Im konkreten Fall werden die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Handlungen (Teilnahme an Angriffen auf Armee-Camps und bewaffnete Auseinandersetzungen mit Soldaten) als politische Delikte eingestuft und daher die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK verneint (E. 8).

3. Begriff der « verwerflichen Handlungen » im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG; Abgrenzung zum schweren nichtpolitischen Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK. Im vorliegenden Fall wird die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner jahrelangen logistischen und militanten Unterstützung der LTTE bejaht (E. 9).

Conditions d'exclusion de la qualité de réfugié à raison de la commission d'un crime grave non politique en dehors du pays d'accueil. Indignité.

Art. 1 F let. b Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés (ci-après: Conv. réfugiés). Art. 53 LAsi.

1. En principe, la reconnaissance de la qualité de réfugié doit être examinée avant l'exclusion de cette qualité (« inclusion before exclusion ») (consid. 6).

2. On ne peut imputer de manière globale à un membre du commandement des Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tous les délits de cette organisation; il faut au contraire tenir compte de sa position et de son influence personnelles. En l'espèce, les actes imputables au recourant (participation à des attaques contre des camps de l'armée et affrontements armés avec des soldats) sont considérés comme des délits politiques et, par conséquent, les conditions pour l'exclusion de la qualité de réfugié au titre de l'art. 1 F let. b Conv. réfugiés ne sont pas remplies (consid. 8).

3. Notion d'« actes répréhensibles » au sens de l'art. 53 LAsi; délimitation par rapport au crime grave de droit commun de l'art. 1F let. b Conv. réfugiés. En l'espèce, l'indignité du recourant est admise en raison du soutien logistique et militant qu'il a accordé aux LTTE pendant des années (consid. 9).

Presupposti dell'esclusione dalla qualità di rifugiato a causa della commissione di un crimine grave di diritto comune fuori dal Paese ospitante. Indegnità.

Art. 1 F lett. b Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati (qui di seguito: Conv. rifugiati). Art. 53 LAsi.

1. Di norma, il riconoscimento della qualità di rifugiato va esaminata prima dell'esclusione di tale qualità (in ossequio al principio « inclusion before exclusion » (consid. 6).

2. Non si possono, di maniera generale, addossare a un membro del comando delle Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tutti i reati commessi da tale organizzazione; ci si deve invece basare sulla posizione e sulla capacità d'influsso personali del singolo individuo. Nella fattispecie, gli atti imputabili al ricorrente (partecipazione ad attacchi a campi militari e a scontri armati con soldati dell'esercito) devono essere classificati come reati di carattere politico; pertanto, i presupposti dell'esclusione dalla qualità di rifugiato ai sensi dell'art. 1 F lett. b Conv. rifugiati non sono da considerarsi adempiuti (consid. 8).

3. Nozione di « atti riprensibili » ai sensi dell'art. 53 LAsi. Delimitazione rispetto alla nozione di crimini gravi di diritto comune ai sensi dell'art. 1 F lett. b Conv. rifugiati. Nella fattispecie, il ricorrente deve essere considerato indegno a causa del sostegno logistico e dell'attivo impegno da lui prestati per anni alle LTTE (consid. 9).


Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer stellte am 21. Juli 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch.

Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und in der Folge als Kämpfer ausgebildet worden. Er habe als Soldat an mehreren Gefechten zwischen der LTTE und der sri-lankischen Armee (in Mullaitivu, Puliyankulam, Kilinochchi) teilgenommen. Zudem habe er bei der Bergung von Verletzten geholfen und habe als Untergebener eines Leutnants/Colonels jeweils dessen Handfunkgerät tragen müssen. Er habe in dieser Zeit mehrmals geäussert, dass er nicht mehr kämpfen wolle, sei aber mittels Drohungen dazu gezwungen worden, weiter mitzumachen, bis er an der Schulter verletzt worden sei. Im Jahre (...) sei er nach einer sechsmonatigen Ausbildung, welche er ebenfalls unfreiwillig absolviert habe, gegen seinen Willen zum Major befördert worden. In der Folge sei er als « zweiter Chef » für eine Gruppe von 100 Kämpfern zuständig gewesen. Er habe bei Kampfeinsätzen Befehle übergeordneter Stellen weitergeleitet und taktische Anweisungen gegeben und sei zudem für das Organisieren von Nahrung und Kleidern für die ihm unterstellten Soldaten verantwortlich gewesen. Als Major habe er an etwa 10-15 Gefechten, unter anderem in Manikulam, in Jaffna und am Elephant Pass, teilgenommen und
sei mehrmals, zum Teil schwer, verletzt worden. Nach einer schweren Verwundung bei einem Gefecht in Jaffna sei er noch für etwa 40 Kämpfer zuständig gewesen und schliesslich sei ihm die Verantwortung entzogen worden, weil er sich geweigert habe, weiter mitzumachen. Anlässlich eines ihm im Jahre 2002 gewährten Urlaubs, in welchem er seine Familie besucht habe, habe er erfahren, dass sein Vater und einer seiner Brüder von der sri-lankischen Armee getötet worden seien. In der Folge sei ihm die Verantwortung als « zweiter Chef » für 50 Leute in einem LTTE-Camp im Osten Sri Lankas zwangsweise übertragen worden.

Nach Ausbruch des Konflikts zwischen dem Anführer der LTTE, Velupillai Prabhakharan, und dem Chef der Ost-Provinz, Karuna Amman, im Jahre 2004 sei der Stellvertreter Karunas in den Norden geflüchtet und habe die LTTE-Angehörigen im Osten aufgefordert, dasselbe zu tun. Hingegen sei er von seinem direkten Vorgesetzten angewiesen worden, für Karuna Amman zu arbeiten. Nachdem es zu einem Gefecht zwischen der LTTE und der Karuna-Gruppe gekommen sei, sei er geflohen. Am 14. Mai 2004 sei er mit einem gefälschten Pass mithilfe eines Schleppers aus seinem Heimatland ausgereist und nach Europa gelangt.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2004 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 30. August 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung.

Im Rahmen eines vom Instruktionsrichter im Hinblick auf die Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die neue Wegweisungspraxis zu Sri Lanka angeordneten zweiten Schriftenwechsels teilte das BFM mit Schreiben vom 18. März 2008 mit, dass sich eine eingehendere Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers aufdränge, weshalb darum ersucht würde, das Beschwerdeverfahren abzuschliessen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 hob das BFM seine Verfügung vom 30. Juli 2004 auf und stellte fest, dass das erstinstanzliche Asylverfahren wieder aufgenommen werde.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 stellt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, jedoch ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliege, weshalb er von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen und sein Asylgesuch abgewiesen werde. Ferner ordnete die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte dem Beschwerdeführer aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.

Mit Abschreibungsentscheid vom 27. Oktober 2009 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. August 2004 infolge Gegenstandslosigkeit ab.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2009.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.

Aus den Erwägungen:


6. Gemäss dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1 F FK zu prüfen (sog. « inclusion before exclusion»-Prinzip). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich nur dann, wenn etwa Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben worden ist oder offensichtliche Beweise dafür vorliegen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen - insbesondere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art. 1 F Bst. c FK - verwickelt ist oder wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im Mittelpunkt steht (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 31 [nachfolgend: UNHCR Richtlinien]); UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, 4. September 2003, Ziff. 100 S. 36f. [nachfolgend: UNHCR Background Notes]). Das Bundesverwaltungsgericht beachtet vorliegend dieses « inclusion before exclusion »-
Prinzip, steht doch in casu die Abwägung zwischen Schutzinteresse einerseits sowie Verwerflichkeit der Tat und Schuldfrage anderseits im Vordergrund.

7. Demzufolge stellt sich zunächst die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist.

Das BFM hat in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2009 bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfülle. Dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der derzeitigen politischen Situation in Sri Lanka zu folgen. Zwar ist durch den militärischen Sieg der sri-lankischen Regierung über die LTTE im Mai 2009 unter Liquidierung ihrer gesamten Führungselite die Gefahr gebannt, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Offizier der LTTE wegen seiner Desertion heute noch einer Bedrohung seitens der LTTE ausgesetzt sein könnte. Demgegenüber darf auch im heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich gelten, dass die sri-lankische Regierung nach wie vor alles daran setzt, ehemalige Offiziere der LTTE aufzuspüren, um sie einerseits für allfällig begangene Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu ziehen und andererseits mit ihrer Hilfe weiterer untergetauchter LTTE-Kämpfer habhaft zu werden beziehungsweise die letzten Rudimente des Netzwerkes der LTTE zu zerschlagen. Demnach ist von einer aktuellen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland auszugehen.

8. Im Weiteren ist zu prüfen, ob aufgrund der vom Beschwerdeführer verübten Straftat ein Grund zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft gegeben ist.

8.1.1 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind.

8.1.2 Diese Ausschlussbestimmung ist ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003], Ziff. 149, nachfolgend: UNHCR Handbuch). Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten gemäss dem UNHCR Kapitalverbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten, namentlich Vergewaltigung und Raub, Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR Handbuch, a. a.O., Ziff. 155; UNHCR Richtlinien, a. a.O., Ziff. 14). Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist.

8.1.3 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 6.2 und E. 6.3 mit weiteren Hinweisen, EMARK 1999 Nr. 11; vgl. auch die systematische Einordnung der Ausführungen zur Verantwortlichkeit in UNHCR Richtlinien, a. a.O., Ziff. 18ff.). In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der FK ist jedoch von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen (UNHCR Richtlinien, a. a.O., Ziff. 19; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008).

8.1.4 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR Richtlinien, a. a.O., Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 4286/2008 vom 17. Oktober 2008).

8.1.5 Bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1 F FK kann auf EMARK 2005 Nr. 18 (mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden. Demnach müssen « ernsthafte Gründe » für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat.

8.2.1 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied der LTTE mitverantwortlich für die durch diese Organisation im Laufe der Jahre verübten zahlreichen und notorischen Straftaten, welche sich nicht nur gegen die sri-lankische Armee, sondern auch gegen die Zivilbevölkerung sowie Kritiker gerichtet hätten. Damit geht die Vorinstanz von einer pauschalen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für von dieser Organisation begangene Gewaltakte aus, ohne seine Stellung und Verantwortlichkeit innerhalb des Führungsgremiums genauer zu erörtern. Eine solche Schlussfolgerung fiele - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Schweiz die LTTE offiziell zur terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erklärt hätte, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dieser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren. Dies ist indessen nicht der Fall, weshalb die Mitgliedschaft bei der LTTE als solche keinen Straftatbestand erfüllt. Im Übrigen könnte lediglich bei Führungspersonen einer terroristischen Organisation allenfalls vom Nachweis strafbarer
Beteiligung an einzelnen bestimmten Delikten abstrahiert werden. In Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ist von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen. Denn unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, deren Handlungen und Methoden mitunter von extremer Gewalt zeugen, die Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK stets den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Stellung und Einflussnahme der in Frage stehenden Führungspersonen mit zu berücksichtigen (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29 E. 6.2).

8.2.2 Der Beschwerdeführer war nach eigener Darstellung als Major für eine Einheit von 40 bis 100 LTTE-Kämpfern verantwortlich. Es ist demnach davon auszugehen, dass er in der rund 10'000 Kämpfer umfassenden, straff hierarchisch organisierten LTTE (UK Home Office, Country of Origin Information Report, Sri Lanka, 11. November 2010, S. 214) ein subalterner Offizier ohne besondere Charge war. Auch wenn er nach seiner Darstellung Kontakte zu hochrangigen Mitgliedern dieser Organisation pflegte, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er in der Lage gewesen wäre, massgeblichen Einfluss auf deren strategische und politische Zielsetzung zu nehmen. Somit besteht keine hinreichende Grundlage dafür, den Beschwerdeführer pauschal für alle von der LTTE begangenen Straftaten und Menschenrechtsverletzungen als verantwortlich zu bezeichnen. Daran vermag auch der von der Vorinstanz aufgeführte Umstand, dass er diese Akte gutgeheissen habe, nichts zu ändern.

8.3.1 Es muss im Folgenden geprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer persönlich beziehungsweise durch die von ihm befehligten Soldaten begangenen Handlungen den Anforderungen von Art. 1 F Bst. b FK für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.

8.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von (...) bis 2004 aktives Mitglied der LTTE war und zunächst als Soldat, ab (...) als Vizekommandant einer Einheit von 40 bis 100 LTTE-Kämpfern, aktiv an verschiedenen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt war, wobei er auch auf Soldaten schoss und selber mehrmals, zum Teil schwer, verletzt wurde. Nach dem Waffenstillstand im Jahre 2002 war er für das Training der ihm untergebenen Kämpfer verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, er sei zwangsweise von der LTTE rekrutiert worden, habe nur widerwillig als Kämpfer an den Schlachten mit der Armee teilgenommen und sei gegen seinen Willen zum Major befördert worden. Diese Darstellung seiner Aktivitäten bei der LTTE ist aber aus mehreren Gründen in Zweifel zu ziehen. Es muss als realitätsfremd bewertet werden, dass er angeblich zum Major befördert wurde, obwohl er bereits als Soldat seinen Unwillen zu kämpfen mehrmals offen bekundet und die Ausbildung zum Offizier nur zwangsweise absolviert habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nur solche Kämpfer zu Offizieren ausgebildet wurden, welche sich in überdurchschnittlichem Mass für die Anliegen der
LTTE einsetzten und auf deren Loyalität und Zuverlässigkeit sich die LTTE-Führung verlassen konnte. Die Argumentation auf Beschwerdeebene, er sei gerade deshalb befördert worden, weil er keine Ambitionen auf einen weiteren Aufstieg gehabt habe, erscheint nicht schlüssig. Zudem lassen die zahlreichen vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen darauf schliessen, dass er aktiv und an vorderster Front an den Kämpfen teilgenommen hat. Seine Darstellung, er habe nie direkten Kontakt mit den Soldaten der Armee gehabt, sondern einfach in deren Richtung geschossen (...), ist demnach offenkundig als Schutzbehauptung zu bewerten. Schliesslich ist auch die Schilderung des Beschwerdeführers zu seiner zweimaligen Flucht aus einem LTTE-Camp als unrealistisch zu erachten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom 30. Juli 2004 verwiesen werden. Aus diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Umfang seines Engagements für die LTTE sowie die wahren Gründe für seine Abwendung von dieser Organisation zu verschleiern sucht. Es ist davon auszugehen, dass er sich jedenfalls im Laufe seiner Karriere bei der LTTE durchaus mit deren Zielen und Vorgehensweise identifizierte und eine
aktivere Rolle spielte, als er es darzustellen versucht. Er kann sich somit nicht darauf berufen, unter Zwang an den Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, sondern es ist davon auszugehen, dass er die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels der LTTE in Kauf genommen und gebilligt hat und diesen gar militant unterstützte.

8.3.3 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Taten um « Verbrechen des gemeinen Rechts » im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handelt.

8.3.3.1 Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen eine nichtpolitische Straftat darstellt, welche unter den Ausschlusstatbestand von Art. 1 F Bst. b FK fällt, oder eine politische, welche nicht von dieser Ausschlussbestimmung erfasst wird, hält sich das Bundesverwaltungsgericht an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts im Auslieferungsrecht (vgl. insbes. BGE 106 Ib 297). Dabei ist in erster Linie zu beachten, um was für ein Verbrechen es sich handelt und welcher Zweck mit der Straftat verfolgt wurde. Bei der Begehung eines politischen Deliktes muss ein enger und direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem begangenen Verbrechen und dem angeblich politischen Zweck und Ziel des Verbrechens bestehen. Bei der Straftat soll auch das politische Element dasjenige nach gemeinem Recht überwiegen. Dies ist nicht der Fall, wenn die begangenen Straftaten in grobem Missverhältnis zu dem angeblich erstrebten Ziel stehen. Wird die Straftat besonders grausam begangen, ist es schwer, ihren politischen Charakter zu akzeptieren. Der politische Charakter ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt überwiegend politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint
(vgl. UNHCR Richtlinien, a. a.O., Ziff. 15). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solch relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die auf dem Spiele stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. BGE 106 Ib 307, BGE 110 1b 285; EMARK 1993 Nr. 8).

8.3.3.2 Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer als verantwortlich für Gewaltakte im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und der sri-lankischen Armee zu bezeichnen (vgl. E. 8.3.2). Es muss davon ausgegangen werden, dass er dabei Angehörige der sri-lankischen Armee getötet und verletzt hat, beziehungsweise die Begehung solcher Taten durch die ihm untergebenen Kämpfer zu verantworten hat. Hingegen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer an Übergriffen auf die Zivilbevölkerung direkt oder indirekt beteiligt war. Es kann ihm nur die Teilnahme an Angriffen auf Armee-Camps und an bewaffneten Auseinandersetzungen mit Soldaten der sri-lankischen Armee vorgehalten werden. Es ist davon auszugehen, dass die Handlungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das von der LTTE verfolgte Ziel der Erlangung der Autonomie der tamilisch dominierten Gebiete im Norden und Osten Sri Lankas erfolgten und damit einen politischen Hintergrund hatten. Persönliche oder wirtschaftliche Motive sind nicht ersichtlich. In Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass militärische Operationen im Rahmen interner bewaffneter Konflikte und Aufstände in der Regel die
Anforderungen an die Zuerkennung des politischen Charakters erfüllen und die Tötung eines Menschen, die im Rahmen eines Bürgerkrieges oder eines offenen bewaffneten Konflikts erfolgt ist, auslieferungsrechtlich als angemessenes Mittel erscheinen kann (BGE 106 Ib 307 E. 3c mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin/Jörg Künzli, Article 1F[b]: Freedom Fighters, Terrorists and the Notion of Serious Non-Political Crimes, International Journal of Refugee Law, 2000/12, Special Supplementary Issue on Exclusion, S. 67). Es liegen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, um die Handlungen des Beschwerdeführers klar als unverhältnismässig zu bezeichnen, da die konkreten Umstände der bewaffneten Auseinandersetzungen, an welchen er beteiligt war, nicht erstellt sind. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass bei einzelnen Vorfällen Notwehr- beziehungsweise Notstandssituationen vorlagen. In Anbetracht dieser Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Ausschlusstatbestände der FK restriktiv angewendet werden sollten, erscheint es gerechtfertigt, die Taten des Beschwerdeführers als politische Delikte einzustufen, womit die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft
gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK nicht gegeben sind.

8.4 Im Übrigen sind vorliegend auch die Kriterien der Ausschlusstatbestände von Art. 1 F Bst. a (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und Bst. c FK (gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtete Handlungen) nicht erfüllt.

8.5 Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen hat.

9.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer anzurechnenden Taten allenfalls die Voraussetzungen für die Verweigerung des Asyls gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG wegen Asylunwürdigkeit erfüllen.

9.2.1 Gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

9.2.2 Unter den in Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG enthaltenen Begriff der « verwerflichen Handlungen » in Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S.49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Die Praxis der ARK wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des AsylG bewusst übernommen (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 71 ff., nachfolgend: Botschaft zum AsylG). Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt
aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79f.).

9.2.3 Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten für Art. 1 F FK und Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG übereinstimmend umschrieben (vgl. Botschaft zum AsylG, BBl 1996 II 73 oben). Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat.

9.2.4 Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).

9.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von (...) bis 2004 aktives Mitglied der LTTE war und zunächst als Soldat, ab (...) als Vizekommandant einer Einheit von 50 bis 100 LTTE-Kämpfern, aktiv an verschiedenen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt war. Diese Fakten legen die Annahme nahe, dass er die gewaltbereite Organisation der LTTE über einen vergleichsweise langen Zeitraum in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat. Zudem ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durchaus mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifizierte und er diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus den von ihm genannten Gründen verliess (vgl. E. 8.3.2). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der LTTE bis im Jahr 2004 verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG begangen hat.

9.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Wiewohl er in der Schweiz selbst nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, hat er die LTTE durch seine jahrelange Hilfestellung (im logistischen Bereich, aber auch im Rahmen von Kampfhandlungen) doch massgeblich unterstützt. Darüber hinaus hat er sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanziert. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2011/29
Date : 20. September 2011
Published : 22. Mai 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2011/29
Subject area : Abteilung V (Asylrecht)
Subject : Asyl (ohne Wegweisung)


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AsylG: 3  53
StGB: 9  260ter
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