LANDESRECHT - DROIT NATIONAL -
DIRITTO NAZIONALE

1 Staat - Volk - Behörden
Etat - Peuple - Autorités
Stato - Popolo - Autorità

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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
D-3662/2009 vom 18. April 2011

Asyl. Kollektivverfolgung im Allgemeinen und von Yeziden im Zentralirak im Besonderen.

Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

1. Gezielte und intensive Nachteile als Voraussetzung der Kollektivverfolgung. Die Nachteile richten sich gegen alle oder die Mehrheit des Kollektivs. Voraussetzungen der Verfolgungshandlungen, die dazu führen, dass ein Einzelner des Kollektivs mit erheblicher Wahrscheinlichkeit selbst verfolgt wird und somit objektiv begründete Furcht gegeben ist (E. 5).

2. Allgemeine Situation der yezidischen Minderheit im Zentralirak (E. 6 und 7).

3. Yeziden unterliegen im Zentralirak keiner Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung (E. 8).

Asile. Persécution collective en général et, en particulier, des Yézidis au centre de l'Irak.

Art. 3 LAsi.

1. Une persécution collective suppose des préjudices ciblés et intenses. Les préjudices visent l'ensemble des membres d'une collectivité ou une grande majorité d'entre eux. Il découle des conditions ainsi posées à la reconnaissance d'une persécution collective que chaque membre de la collectivité aura lui-même une forte probabilité d'être persécuté et ainsi une crainte objectivement fondée (consid. 5).

2. Situation générale de la minorité yézide au centre de l'Irak (consid. 6 et 7).

3. Au centre de l'Irak, les Yézidis ne subissent pas une persécution collective au sens de la jurisprudence (consid. 8).

Asilo. Persecuzione collettiva in generale, ed in particolare degli Yazidi nell'Iraq centrale.

Art. 3 LAsi.

1. La persecuzione collettiva presuppone pregiudizi mirati e intensi diretti contro tutti i membri di una collettività, o la loro maggioranza. Da tali condizioni poste al riconoscimento di una persecuzione collettiva risulta che ogni membro della collettività avrà una forte probabilità di essere perseguitato, e ne avrà un timore oggettivamente fondato (consid. 5).


1. Situazione generale della minoranza yazidi nell'Iraq centrale (consid. 6 e 7).
2. Gli Yazidi nell'Iraq centrale non sono soggetti ad alcuna persecuzione collettiva secondo la giurisprudenza (consid. 8).


Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, yezidischer Religionszugehörigkeit, stellte am 7. Dezember 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte dieses mit Verfügung vom 17. Januar 2007 ab, erachtete den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 13. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung dieser Verfügung und um Asylgewährung. Zur Begründung machte er dabei eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen geltend. So seien Yeziden in der Umgebung von Mosul aktuell einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt.

Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 4. Mai 2009 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die gegen diese Verfügung am 5. Juni 2009 erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Das BFM kam in seiner ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Yeziden unterlägen im Zentralirak derzeit keiner Kollektivverfolgung. Seit Erlass des Urteils (in) Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 17 am 27. April 2006 hätten sich im zentralirakischen Teil der Provinz Mosul im Wesentlichen folgende Übergriffe auf Yeziden zugetragen: Am 14. August 2007 sei in zwei Ortschaften des Bezirks Sinjar ein Anschlag verübt worden, bei dem 400 Personen getötet worden seien, und am 22. April 2007 sei ein Attentat auf 23 yezidische Arbeiter in Mosul verübt worden. Ausserdem hätten mehrere Morde an Einzelpersonen in der Provinz Mosul stattgefunden. Bei den beiden grossen Anschlägen sei davon auszugehen, dass sie gezielt gegen Angehörige der yezidischen Gemeinschaft gerichtet gewesen seien, und die meisten Morde an Einzelpersonen seien wohl aus demselben Grund erfolgt. In den letzten Jahren seien aber in der Provinz Mosul sehr viele Anschläge durch militante Extremisten verübt worden und im gesamten Zentralirak tausende Personen verschiedener Ethnie, Religion oder mit sonstigen sozialen Eigenschaften Opfer von solchen Anschlägen geworden.
Diese Bevölkerungsgruppen könnten theoretisch auch als Kollektiv bezeichnet werden. Bei einer globalen Betrachtungsweise werde klar, dass die gegen Yeziden gerichteten Verfolgungsmassnahmen lediglich einen Teilaspekt innerhalb der gesamtirakischen Sicherheitsproblematik bildeten, wobei auch kriminelle Motive eine Rolle spielten. Die regulären zentralirakischen Sicherheitskräfte seien gegenüber allen Bevölkerungsgruppen nicht in der Lage, für genügend Schutz zu sorgen. Nach dem Gesagten fehle es den gegen das yezidische Kollektiv gerichteten Übergriffen an dem Erfordernis, wonach die gegen sie gerichtete Verfolgung über das hinausgehe, was andere Kollektive an Nachteilen hinzunehmen hätten, weshalb nicht von gezielter Verfolgung die Rede sein könne. Unter dem Aspekt der Intensität der Verfolgungsmassnahmen sei schliesslich darauf hinzuwiesen, dass diese - zumindest was die Anzahl der Todesopfer anbelange - statistisch gesehen bei Yeziden nicht über dem irakischen Durchschnitt läge. So zähle die NGO Iraq Body Count für die Gesamtprovinz Mosul im Jahr 2007 eine Todesrate von 100 pro 100'000 Einwohner. Auf schätzungsweise 550'000 Yeziden im Irak (davon rund eine halbe Million in Mosul) würde dies 500 Toten entsprechen. Im Jahr 2007,
dem bisher Schlimmsten für die Yeziden mit den beiden erwähnten Grossereignissen, würden die yezidischen Toten in etwa dem Durchschnitt der Provinz entsprechen. Die Intensität der Verfolgung liege deshalb nicht wesentlich über derjenigen anderer Bevölkerungsgruppen, auch wenn die Yeziden ihre Bedrohungslage aufgrund ihrer zahlenmässigen Unterlegenheit und ihrer unterdurchschnittlichen Vertretung bei den staatlichen Sicherheitskräften subjektiv als intensiver wahrnähmen. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass seit dem Anschlag von August 2007 die nordirakischen Sicherheitskräfte den Bezirk Sinjar mit einem grossen Polizeiaufgebot bewachten. Vor diesem Hintergrund gäbe es keinen Anlass, die Yeziden bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kollektiv der yezidischen Glaubensgemeinschaft als verfolgt zu erachten. Trotz der Anschläge und Übergriffe, die seit der letzten Beurteilung durch die ARK vorgefallen seien, sei nicht von der damaligen Betrachtung abzuweichen. Der Beschwerdeführer habe zudem in seinem ersten Asylgesuch keine individuellen Gründe vorgebracht, aufgrund derer er die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.

4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die in EMARK 2006 Nr. 17 enthaltenen Einschätzungen bezüglich der Sicherheitslage und der Verfolgungssituation der Yeziden aus Ninawa seien überholt. Die Liste der Übergriffe des BFM sei nicht vollständig, da sie seit dem August 2007 keinerlei Behelligungen mehr aufführe. Aus verschiedenen Quellen ergebe sich aber ein anderes Bild (United States Commission on International Religious Freedom, 2009 Annual Report, Mai 2009). Ausserdem habe erst am 15. Mai 2009 noch ein Autobombenanschlag im Zentrum der Stadt Sinjar vereitelt werden können. Vor diesem Hintergrund höben sich die gegen die Yeziden gerichteten Verfolgungsmassnahmen und deren Intensität deutlich von denjenigen ab, welche sich gegen andere gesellschaftliche Gruppen oder Minderheiten richteten. Aus der vom BFM eingestandenen Tatsache, dass die Yeziden in den Reihen der Sicherheitskräfte deutlich untervertreten seien, folge zudem ohne weiteres, dass ihre Sicherheit geringer sei. Für die Behauptung des BFM, die Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden würden von einem grossen Polizeiaufgebot bewacht, könne keine Bestätigung gefunden werden. Im Weiteren könnte bereits
das Ausmass des Anschlags vom 14. August 2007 für die Annahme einer Kollektivverfolgung der Yeziden ausreichen. Auch seien Yeziden in der Öffentlichkeit anhand ihrer Kleidung und ihres Auftretens ohne weiteres als solche zu erkennen und würden so auch viel einfacher und leichter zu Zielen von Verfolgungsmassnahmen. Im Weiteren könne angemerkt werden, dass die Lebensrealität der Yeziden in der Provinz Ninawa durch gesellschaftliche Ächtung und schikanöse Diskriminierungen im Alltag geprägt sei und sie ihre Religion nur im Geheimen praktizieren könnten.

5.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu unter anderen EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei, EMARK 1996 Nr. 21 und EMARK 1996 Nr. 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3], EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan, EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsi in Ruanda, EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit
richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht.

5.2 Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten Individualverfolgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein Kollektiv gerichtet beurteilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensität aufweisen, um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend gemachten Massnahme wird die genügende Intensität mit Bezug auf die gegen das Kollektiv gerichtete Massnahme zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität verletzen sowie - im Fall von Freiheitsbeschränkungen - von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des
Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte (EMARK 1996 Nr. 21, S. 215). So wird zum Beispiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von einer genügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil A 10 K 3473/09 vom 9. Juni 2010).

6. Bezüglich der Situation der Yeziden im Irak wurde in EMARK 2006 Nr. 17 festgehalten, seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei es zu einer Vielzahl von Übergriffen (Anschläge, Ermordungen, Entführungen) und Drohungen gekommen, wovon auch Yeziden betroffen gewesen seien. Insbesondere im Grossraum Mosul sei die Situation sehr angespannt. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitslage im Irak insgesamt gesehen als schlecht zu bezeichnen sei. Die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hänge unter anderem vom Profil der betreffenden Person ab. So werde jemand, der in der Öffentlichkeit als Vertreter der yezidischen Glaubensgemeinschaft auftrete oder einen mit dieser Gemeinschaft in Verbindung stehenden beziehungsweise der Mehrheitsbevölkerung oder fundamentalistischen Gruppierungen missliebigen Beruf (Verkauf von Alkohol, Tätigkeit bei den irakischen oder multinationalen Sicherheitskräften) ausübe, gefährdeter sein als Personen ohne dieses spezielle Profil. Die Situation in den Gebieten Sheikhan und Sinjar sei in rein yezidischen Dörfern eher ruhiger als in den gemischten Orten. Die hauptsächlichen Urheber der Übergriffe gegen Yeziden
seien (nichtstaatliche) fundamentalistisch-islamistische Gruppierungen. Seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein hätten sich viele solcher Gruppen gebildet. Die irakische Regierung und die Sicherheitsbehörden (Polizei, Armee) seien nicht in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens islamistischer Gruppen oder von Privatpersonen ausgehenden Benachteiligungen zu gewähren, denn in einigen Teilen des Iraks gäbe es keine funktionstüchtigen Polizeikräfte und keine schutzfähige Armee. Yezidische Institutionen (wie das Lalisch-Zentrum) würden von Peschmerga bewacht, was jedoch vor terroristischen Anschlägen nur begrenzt schützen könne. Aufgrund der vorliegenden Einschätzungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Yeziden aus religiösen und anderen Gründen in vielfältiger Weise diffamiert und schikaniert würden und dass zwischen ihnen und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit latente und teilweise auch offene Spannungen und Konflikte bestünden. Gemäss Schätzungen lebten zurzeit zirka 550'000 Yeziden im Irak. Auch wenn es in den letzten Jahren zu einigen hundert Übergriffen auf Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft gekommen sei, bei denen zahlreiche Menschen verletzt worden oder ums Leben gekommen seien,
könne im Kontext des Irak nicht davon ausgegangen werden, dass Yeziden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung würden. Somit könne nicht von einer derartigen Gefährdung der Yeziden gesprochen werden, dass eine Kollektivverfolgung der Angehörigen dieser Gruppe zu bejahen wäre.

7.1 Heute leben im Irak zirka 500'000 Yeziden, 15 % davon in der Provinz Dohuk, 85 % in der Provinz Ninawa und einige wenige in - neben Mosul - weiteren Grossstädten des Irak. Die Hauptansiedlungsgebiete der Yeziden in der Provinz Ninawa sind Sinjar ( ), Sheikhan (nahezu ) und vereinzelt in und um Mosul sowie weiteren Städten und Dörfern Ninawas. Nachfolgend wird die Situation der Yeziden im Zentralirak dargestellt. Da die Yeziden im Zentralirak vorwiegend in der Provinz Ninawa leben, wo auch der Beschwerdeführer herkommt, werden sich die folgenden Ausführungen grossenteils auf diese Provinz beziehen.

Für die vorliegende Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt. (...)

7.2 Politisch sind die Yeziden auf verschiedenen Ebenen vertreten. Bei den nationalen Wahlen am 7. März 2010 waren acht Sitze des irakischen Parlaments für Minderheiten reserviert, einer davon für die Yeziden. Mit einem Entscheid des Iraqi Federal Court vom 14. Juni 2010 wurde diese Anzahl proportional zur Bevölkerungsgrösse der Yeziden angehoben. Auf der Provinzebene Ninawas sind die Yeziden zwar stark in den politischen Prozess eingebunden, die Lage in ihren dortigen Hauptsiedlungsgebieten ist jedoch durch den Konflikt zwischen Kurden und Arabern um die Zugehörigkeit von Teilen der Provinz zum Zentralirak oder zum kurdischen Autonomiegebiet geprägt. Auf die überregionalen Akteure und Interessen, welche sich vereinfacht ausgedrückt den grossen Parteien der Kurden, arabischen Sunniten und Schiiten zuordnen lassen, haben die Yeziden so gut wie keine Einflussmöglichkeiten. Nachdem die Araber 2005 die Wahlen in Ninawa boykottiert hatten, übten die Kurden über lange Zeit die Kontrolle über die Provinz aus, obwohl sie dort in der Minderheit waren. Bei den Provinzwahlen vom 31. Januar 2009 traten die Araber wieder an und gewannen mit der Al-Hadbaa-Liste 19 von 37 Sitzen, während lediglich
deren 12 an die kurdische Nineveh-Brotherhood-Liste gingen. Den gemäss einem Zusatz zum nationalen Provinzwahlgesetz reservierten Sitz für die Yeziden in Ninawa eroberte das Yazidi Movement for Reform and Progress (YMPR), welches der Regierungskoalition der Al-Hadbaa beitrat. Da aber acht der zwölf Sitze der Nineveh-Brotherhood-Liste von Yeziden gewonnen wurden, sind sie in Ninawa nun politisch überdurchschnittlich stark vertreten. Gleichzeitig zeigt sich auch, dass die Yeziden auf politischer Ebene gespalten sind: Ein Teil betont die eigenständige yezidische Identität, während andere mit der kurdischen Autonomieregion sympathisieren und sich auf eine kurdische Identität berufen. Die Al-Hadbaa bezeugt sodann auch Mühe, ihre Wahlsiege in politische Kontrolle umzuwandeln. Im April 2009 zogen sich die Kurden aus dem Parlament zurück, weil die Al-Hadbaa ihnen eine Beteiligung an den Regierungsämtern verweigerte. Seither werden in 16 von 30 Subregionen in Ninawa, darunter Sinjar und Sheikhan, keine Anordnungen der lokalen Behörden mehr befolgt. Diese 16 Subregionen sind strikt von den anderen Provinzteilen getrennt und für Angehörige der Provinzverwaltung angesichts der Checkpoints der Peschmerga - bewaffnete Streitkräfte der
kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) - nicht zugänglich. Durch die Vielfalt offizieller und inoffizieller bewaffneter Gruppen in Ninawa - die irakische Armee und Polizei, die Peschmerga und die Asaish sowie sunnitische Aufständische und Stammesmilizen - ist das Potential für Konfrontationen und Auseinandersetzungen hoch.

7.3 Zwischen diesen Fronten werden die Yeziden, aber auch andere Minderheiten wie die Christen und Turkmenen in Ninawa unter Druck gesetzt, dass sie sich als Araber oder Kurden identifizieren, um den jeweiligen Sieg bei einem allfälligen Referendum über die Zukunft der Provinz zu sichern. Die Kurden verfolgen dabei in Ninawa eine doppelte Strategie. Einerseits geben sie den Minderheiten Zuwendungen. So finanzieren sie eine pro-kurdische Zivilgesellschaft innerhalb der Minderheiten, bauen neue Häuser, unterstützen Sportklubs für die Jugendlichen, bauen private Milizen für die Minderheiten auf, verteilen Hilfsgüter, richten Zuwendungen an religiöse Führer aus und finanzieren religiöse Bauten. Für die Yeziden im Speziellen bezahlen sie die Löhne des Lalish Cultural Center, das Ableger in den meisten yezidischen Städten hat, und finanzieren religiöse und kulturelle Aktivitäten. Andererseits wenden die Kurden repressive Methoden gegen Minderheiten an. Berichtet wird von Einschüchterungen, Drohungen, willkürlichen Anhaltungen und Verhaftungen; Gefangene werden beschimpft, bedroht und gefoltert. Im Dezember 2008 wurden 50 Yeziden von den Peschmerga verhaftet, um sie von ihren politischen
Aktivitäten abzuhalten. Im Vorfeld der Provinzwahlen 2009 wurde die Bewegungsfreiheit von Kandidaten von Minderheiten eingeschränkt. So wurde der yezidische Kandidat Khudeda Khalef Edoo, des YMPR, in manchen Regionen daran gehindert, für seine Kandidatur zu werben. Ein weiteres Beispiel für das repressive Verhalten der Kurden ist die Verhaftung des Führers der YMPR Wa'ad Hamad Matto am 5. September 2009. Dennoch haben viele Yeziden die Kontrolle der Kurden über Teile Ninawas nunmehr akzeptiert, vor allem aber auch, weil sie sich so besser gegen Übergriffe sunnitisch-arabischer Extremisten gesichert fühlen.

7.4 Im Zusammenhang mit diesem eskalierenden Streit zwischen der Kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung ist auch die fortgesetzte Gewalt in der Provinz Ninawa zu sehen. Diese bleibt eine der gefährlichsten und instabilsten Provinzen und auch eine grosse Militäroffensive im Frühling 2009, als 4000 US- und 25'000 irakische Sicherheitskräfte die Provinz überfluteten, konnte wenig Abhilfe schaffen. Gemäss Auskunft der Botschaft in Damaskus sind die Yeziden, wie alle anderen « ungeschützten » Minderheiten, Gewaltakten nichtstaatlicher Gruppen aller Art in besonderem Masse ausgesetzt beziehungsweise darf davon ausgegangen werden, dass auch (para)staatliche Akteure im Einzelfall Yeziden diskriminieren wenn nicht verfolgen. So gehen religiös oder ethnisch motivierte Drohungen und Anschläge auf Minderheiten, darunter Yeziden, weiter. Der schlimmste Anschlag gegen die Yeziden geschah zweifelsohne im August 2007, als bei einer Anschlagsserie in Sinjar in den Gemeinden Qahtaniya, Jazira und Azair zirka 300 Yeziden getötet und mehr als 700 verwundet wurden. Schon im April 2007 waren 23 yezidische Arbeiter buchstäblich exekutiert worden. Diese Übergriffe gelten als
Vergeltungsschlag sunnitisch-arabischer Extremisten für die Steinigung eines yezidischen Mädchens durch deren eigene Gemeinschaft, weil sie sich in einen sunnitischen Mann verliebt hatte und zum Islam konvertiert war. Daraufhin übernahmen kurdische Truppen die Kontrolle über den Zugang zu Qahtaniya und anderen yezidischen Siedlungen, errichteten Checkpoints und Schutzwälle. Und auch Sinjar, Bashika und Sheikan werden von kurdischen und arabischen Truppen beschützt. Trotz dieser Schutzmassnahmen gingen Übergriffe auf Yeziden weiter und es kam auch zu sporadischen Attacken auf yezidische Dörfer durch die Peschmerga. Am 7. Dezember 2008 erschossen Amokschützen zwei Yeziden in ihrem Spirituosengeschäft in Mosul und am 14. Dezember 2008 drang eine Gruppe von bewaffneten Männern in der Nacht in ein Haus in Sinjar ein und tötete sieben Familienmitglieder. Zum Jahresende 2008 wurden durch eine Autobombe in der Stadt Sinjar mehrere Personen getötet und mehr als 40 verletzt (Minority Rights Group International, Uncertain Refuge, Dangerous Return: Iraq's Uprooted Minorities, September 2009, S. 8). Am 13. August 2009 töteten zwei Selbstmordattentäter in Sinjar 21 Personen und verletzten 32. Am 3. Juni 2010 explodierte in einem
Einkaufsdistrikt in Sinjar eine Autobombe; drei Yeziden wurden dabei getötet und zwölf verletzt. Die hauptsächlichen Urheber der Übergriffe werden bei extremistischen Aufständischen gesehen, welche in der momentanen politischen Situation in Ninawa ungestraft handeln können. Dabei machen verschiedene Faktoren die Yeziden und andere Minderheiten zum Ziel von Anschlägen: Die Angehörigen von religiösen Minderheiten werden pauschal als Anhänger der irakischen Regierung und der internationalen Truppen und oft auch als Kurden angesehen. Dazu kommt die Verfolgung durch islamistische Extremisten, welche die Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft als « ungläubig » oder « Ketzer » ansehen. Schliesslich sind Yeziden wie Christen traditionell im Alkoholverkauf tätig, was die in diesem Bereich tätigen Personen zusätzlich zum Ziel islamistischer Extremisten macht. Wegen der verbreiteten Gewalt unterhalten verschiedene Minderheiten in Ninawa mit finanzieller Unterstützung der KRG eigene bewaffnete Wachdienste. Viele yezidische Dörfer der Region Sinjar haben Sandschutzwälle um ihre Dörfer errichtet. Die fortgesetzte Gewalt in Ninawa hat viele Yeziden gezwungen, in den sicheren Nordirak zu flüchten.

7.5 Die staatlichen Behörden des Zentralirak sind nicht in der Lage, die Yeziden zu schützen, beziehungsweise tun wenig, um die Täter dingfest zu machen und so weitere Attacken zu verhindern. In Bezug auf die Armee in der Provinz Ninawa stellt sich die Frage, ob diese überhaupt den Herausforderungen in dieser Provinz gewachsen ist. Zudem ist ihre konfessionelle und ethnische Zusammensetzung selbst zum Streitpunkt zwischen den Kurden und Arabern in der Provinz geworden, was durch die Präsenz der Peschmerga und die Abschottung der umstrittenen Gebiete von der Provinzverwaltung und von den zentralirakischen Militärstreitkräften verschlimmert wird. Es wird deshalb der Versuch unternommen, gemeinsame Patrouillen von kurdischen, arabischen und amerikanischen Militärs entlang der Grenze zwischen dem Zentral- und Nordirak einzurichten. Die lokalen Polizeikräfte in Ninawa sind das schwächste Glied im Sicherheitsapparat und gelten als korrupt. Im November 2009 gab der Vorsitzende des Nineveh Security and Defence Committee zwar bekannt, dass 14'000 neue Polizisten und Soldaten rekrutiert und vor allem in Gegenden mit Minderheiten eingesetzt werden sollen. Zudem finden laut dem Bürgermeister
von Sinjar junge yezidische Männer zunehmend Arbeit bei der Grenzwache, der Polizei, der Peschmerga und der Regierung (Institute for War and Peace Reporting, Mixed Fortunes of Yazidis in New Iraq, 14. Januar 2009). Weiterhin besteht aber ein grosser Bedarf an verbessertem Schutz der Minderheiten sowie an deren Integration in die Sicherheitskräfte.

7.6 Die irakische Verfassung aus dem Jahre 2005 enthält verschiedene Bestimmungen zum Schutz der Minderheiten, darunter auch die Religionsfreiheit. Im Weiteren wurde in jüngster Zeit ein Komitee für ethnische und religiöse Gemeinschaften (Committee on Ethnic and Religious Communities) in Ninawa geschaffen, mit Diskussionsfokus auf die Gewährleistung der Sicherheit der Gemeinschaften und den Schutz von deren Rechten. Diskriminierung oder rechtliche Einschränkungen durch das Gesetz oder die Zentralregierung bestehen ebenfalls keine und 63 % der Yeziden im Irak geben an, sie hätten Zugang zu Schulbildung in ihrer Muttersprache. An den Schulen wird aber weiterhin der Islam als Religion gelehrt. Minderheiten müssen diesen Unterricht zwar nicht besuchen, erhalten aber auch keinen Unterricht in ihren Religionen. Gemäss Berichten werden Yeziden durch einzelne kurdische Imame sogar aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Auch seitens Vertretern der Autonomiebehörden komme es zu Diskriminierungen gegen Yeziden. So hätten Beamte Ländereien von Yeziden und Christen kompensationslos beschlagnahmt und darauf Siedlungen errichtet. Zudem gibt es Berichte von Yeziden, die in von der KRG
kontrollierten umstrittenen Gebieten in Ninawa Restriktionen unterlegen seien und die Zustimmung der KRG gebraucht hätten, um eine Arbeit zu suchen. 55 % der Yeziden gaben an, sie würden beim Zugang zur Gesundheitsversorgung diskriminiert. Auch beim Zugang zu Stellen im öffentlichen Sektor und zu öffentlichen Dienstleistungen werden Minderheiten benachteiligt. Insgesamt sind die Minderheiten von der ohnehin hohen Arbeitslosigkeit besonders betroffen.

8. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob vor dem Hintergrund der dargestellten Lage die Beurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 17 noch angemessen ist beziehungsweise ob aus heutiger Sicht insbesondere aufgrund der Übergriffe seitens nichtstaatlicher Gruppierungen von einer Kollektivverfolgung der Yeziden im Zentralirak auszugehen ist.

8.1 Vorauszuschicken ist dabei, dass Yeziden von staatlicher Seite keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen haben, zumal die oben beschriebenen Benachteiligungen und Schikanen von Seiten der Autonomiebehörden die Intensität ernsthafter Nachteile jedenfalls nicht zu erreichen vermögen und sich im Übrigen auch nicht genügend häufen. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Grösse der yezidischen Gemeinschaft, die gute politische Vertretung in ihrem Siedlungsgebiet, die ihnen zustehenden Rechte und Bildungsmöglichkeiten sowie die ernsthaften Bemühungen von staatlicher Seite, die Situation der Yeziden zu verbessern und ihnen Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund vermag auch die generelle Ablehnung durch die muslimische Mehrheit insgesamt keinen unerträglichen Druck zu begründen, der ein menschenwürdiges Leben der Yeziden im Zentralirak verunmöglichen würde.

8.2 Die Übergriffe auf Leib und Leben durch nichtstaatliche Gruppierungen auf Yeziden müssen jedoch als genügend intensiv im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beurteilt werden; durch diese Angriffe verloren zahlreiche Yeziden ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität verletzt. Indem das BFM ausführt, die gegen die Yeziden gerichteten Übergriffe würden nicht über das hinausgehen, was andere Kollektive hinzunehmen hätten, wird die Gezieltheit und die asylrechtlich relevante Motivation der Übergriffe in Frage gestellt. Diesem Argument kann so jedoch nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, dass nicht alle der registrierten Überfälle sich gezielt gegen die Betroffenen als Yeziden gerichtet haben, sondern vereinzelt auch andere Motive, insbesondere kriminelle, zugrunde lagen. Dennoch kann den vorliegenden Quellen ohne weiteres entnommen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Übergriffe sich eben gegen die Yeziden als Glaubensgemeinschaft richteten und zum Ziele hatten, dieser zu schaden. Allein dass auch andere Bevölkerungsgruppen, ihrerseits gezielt wegen eines bestimmten Merkmals, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, ändert an der Gezieltheit der Verfolgung nichts. Als
Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Yeziden von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehenden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren, die gezielt und aus asylrechtlich relevanten Motiven gegen sie gerichtet waren. Gegen solche stand ihnen auch kein genügender Schutz zur Verfügung, sind doch, wie unter E. 7.5 ausgeführt wurde, die staatlichen Sicherheitskräfte bis heute nicht in der Lage, wirksamen Schutz zu bieten.

8.3 Aus der Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Personen lässt sich aber wie bereits erwähnt nur dann eine begründete Furcht vor Verfolgung für das ganze Kollektiv ableiten, falls eine genügende Verfolgungsdichte vorliegt, das heisst, wenn ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Gemäss den vorliegenden Statistiken wird die yezidische Bevölkerung im Irak auf zirka 500'000 Personen geschätzt, 85 % davon leben im Zentralirak. Gemäss den bekannt gewordenen Übergriffen waren unter den Yeziden seit 2003 gegen 1500 Opfer von Gewalttaten zu beklagen. Hinzuzuzählen sind zweifellos noch Übergriffe, die nicht öffentlich wurden, weil sie weniger intensiv waren, aber dennoch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu beurteilen sind. Dass diese Dunkelziffer besonders hoch wäre, ist nicht anzunehmen, entsprechende Hinweise finden sich weder in den Länderberichten noch wird dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Angesichts dieser Zahlen erreichen die asylrechtlich relevanten Übergriffe seit 2003 selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer also bei weitem nicht eine kritische Verfolgungsdichte, bei deren Vorliegen
eine Kollektivverfolgung zu bejahen wäre. Nur ein Bruchteil der yezidischen Bevölkerung im Zentralirak wurde Opfer der Übergriffe. Auf der Grundlage der dargestellten Erkenntnislage kann demnach nicht von der objektiv begründeten Furcht jedes im Zentralirak lebenden Yeziden ausgegangen werden, selbst Opfer von Verfolgung zu werden. Dies muss umso mehr gelten, als ein einziges Ereignis, nämlich die katastrophalen Anschläge vom 14. August 2007, einen grossen Teil der Opfer forderte. Hinzu kommt, dass generell im Irak seit dem Jahr 2007 ein Rückgang der Anschläge und Morde zu verzeichnen ist. Auch wenn der Zentralirak also weiterhin als einer der unsichersten Orte der Welt gilt - diesem Umstand wird jedoch praxisgemäss im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen -, kann diesen Erwägungen gemäss nicht davon ausgegangen werden, dass Yeziden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung werden. Insgesamt kann somit eine Kollektivverfolgung der Angehörigen der Yeziden nicht bejaht werden.

8.4 Schliesslich liegen auch keine Gründe vor, weshalb aufgrund des besonderen Profils des Beschwerdeführers oder allenfalls wegen erlebter Vorverfolgung dennoch von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden bereits mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2007, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, als unglaubhaft beurteilt. Der Beschwerdeführer vermochte damit keine persönlichen Erlebnisse glaubhaft zu machen, die aus heutiger Sicht eine subjektive Furcht als begründet erscheinen lassen könnten. Zudem hat sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge weder politisch betätigt noch religiös oder anderweitig exponiert.

8.5 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer demnach keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2011/16
Date : 18. April 2011
Published : 05. März 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2011/16
Subject area : Abteilung IV (Asylrecht)
Subject : Asyl und Wegweisung


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AsylG: 3
Weitere Urteile ab 2000
K_3473/09
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D-3662/2009
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