2009/32
Extrait de l'arrêt de la Cour II dans la cause X. contre Institut fédéral des hautes études en formation professionnelle
B-6455/2008 du 31 juillet 2009
Regeste en français
Formation professionnelle. Formation à la pédagogie professionnelle pour les enseignants de culture générale exerçant leur activité à titre accessoire.
Art. 46
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
L'art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
Regeste Deutsch
Berufsbildung. Ausbildung in Berufspädagogik für Lehrkräfte im allgemein bildenden Unterricht, die ihre Tätigkeit im Nebenamt ausüben.
Art. 46 BBG. Art. 46 BBV.
Art. 46 BBV sieht eine unterschiedliche Dauer der Ausbildung in Berufspädagogik für Lehrkräfte der berufskundlichen Bildung und für Lehrkräfte (im Nebenamt) der schulischen Grundbildung vor. Dies entspricht den Vorgaben des Gesetzes (E. 4-4.5), stellt keine Ungleichbehandlung dar (E. 5-5.2) und verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (E. 6-6.2).
Regesto in italiano
Formazione professionale. Formazione alla pedagogia professionale per i docenti di cultura generale che esercitano la loro attività a titolo accessorio.
Art. 46
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
L'art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
Faits
Après avoir effectué divers remplacements à un taux d'activité inférieur à 50 %, X. (ci-après: recourante), titulaire d'une licence en droit, a vu son engagement en tant que remplaçante auprès d'une école professionnelle en qualité d'enseignante en formation pour l'enseignement professionnel renouvelé pour la période du 1er août 2007 au 31 juillet 2008 à un taux d'occupation de 36 %.
En décembre 2006, la recourante s'est inscrite auprès de l'Institut suisse de pédagogie pour la formation professionnelle (remplacé le 1er janvier 2007 par l'Institut fédéral des hautes études en formation professionnelle [ci-après: IFFP]) pour y suivre une formation pédagogique de 1'800 heures sur une durée de trois ans en vue de l'obtention d'un diplôme fédéral d'enseignante de culture générale dans les écoles professionnelles.
Ayant eu connaissance lors de la journée de présentation de l'IFFP de l'existence d'une formation de 300 heures aboutissant à l'obtention d'un certificat pour enseignant à moins de 50 % et arguant du fait qu'elle ne travaillerait pas à un taux supérieur, la recourante sollicita un transfert de cours en vue de suivre la formation de 300 heures au lieu de la formation de 1'800 heures à laquelle elle s'était inscrite.
Par décision du 28 août 2008, l'IFFP a rejeté la requête de la recourante tendant à son admission à la formation à la pédagogie professionnelle de 300 heures.
Par écritures du 1er octobre 2008, la recourante a recouru contre cette décision en concluant notamment, sous suite de frais et dépens, à ce que la décision attaquée soit réformée en ce sens qu'elle soit autorisée à entreprendre la formation pédagogique de 300 heures dispensée par l'IFFP. A l'appui de son recours, la recourante a notamment prétendu que la décision attaquée et l'art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
Le Tribunal administratif fédéral (TAF) a rejeté le recours.
Extrait des considérants:
3.
3.1 La formation professionnelle initiale vise à transmettre et à faire acquérir les compétences, les connaissances et le savoir-faire (ci-après qualifications) indispensables à l'exercice d'une activité dans une profession, un champ professionnel ou un champ d'activité (ci-après activité professionnelle) (art. 15 al. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 15 Gegenstand - 1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind. |
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1 | Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind. |
2 | Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb: |
a | der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben; |
b | der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren; |
c | der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; |
d | der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden. |
3 | Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann. |
4 | Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache. |
5 | Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20115.6 |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 15 Gegenstand - 1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind. |
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1 | Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind. |
2 | Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb: |
a | der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben; |
b | der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren; |
c | der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; |
d | der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden. |
3 | Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann. |
4 | Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache. |
5 | Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20115.6 |
profession; (c) des compléments à la formation à la pratique professionnelle et à la formation scolaire, là où l'exige l'apprentissage de la profession (art. 16 al. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten - 1 Die berufliche Grundbildung besteht aus: |
|
1 | Die berufliche Grundbildung besteht aus: |
a | Bildung in beruflicher Praxis; |
b | allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung; |
c | Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. |
2 | Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt: |
a | im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis; |
b | in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung; |
c | in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung. |
3 | Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt. |
4 | Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort. |
5 | Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten - 1 Die berufliche Grundbildung besteht aus: |
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1 | Die berufliche Grundbildung besteht aus: |
a | Bildung in beruflicher Praxis; |
b | allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung; |
c | Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. |
2 | Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt: |
a | im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis; |
b | in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung; |
c | in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung. |
3 | Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt. |
4 | Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort. |
5 | Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen. |
L'école professionnelle dispense la formation scolaire. Celle-ci comprend un enseignement professionnel et un enseignement de culture générale (art. 21 al. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 21 Berufsfachschule - 1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. |
|
1 | Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. |
2 | Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie: |
a | fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung; |
b | berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung; |
c | fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen. |
3 | Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. |
4 | Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen. |
5 | Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen. |
6 | Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 21 Berufsfachschule - 1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. |
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1 | Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. |
2 | Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie: |
a | fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung; |
b | berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung; |
c | fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen. |
3 | Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. |
4 | Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen. |
5 | Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen. |
6 | Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen. |
3.2 Le chapitre 6 de la LFPr (art. 45
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - 1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
|
1 | Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
2 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. |
3 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. |
4 | Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 48 Förderung der Berufspädagogik - 1 Der Bund fördert die Berufspädagogik. |
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1 | Der Bund fördert die Berufspädagogik. |
2 | Er führt zu diesem Zweck die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB). Die Aufgaben und die Organisation der EHB sind im EHB-Gesetz vom 25. September 202015 geregelt. |
L'art. 45
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - 1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
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1 | Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
2 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. |
3 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. |
4 | Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - 1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
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1 | Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
2 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. |
3 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. |
4 | Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - 1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
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1 | Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
2 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. |
3 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. |
4 | Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - 1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
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1 | Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
2 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. |
3 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. |
4 | Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
Sur la base de cette délégation de compétence, le CF a édicté des prescriptions réglant les exigences minimales à remplir par les formateurs et les enseignants de la formation professionnelle (art. 44
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG) |
|
1 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation; |
b | zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; |
c | eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden. |
2 | Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt. |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 47 Nebenberufliche Bildungstätigkeit - (Art. 45 und 46 BBG) |
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1 | Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus. |
2 | Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. |
3 | Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 45 Buchstabe c und 46 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2. |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG) |
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1 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation; |
b | zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; |
c | eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden. |
2 | Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt. |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG) |
|
a | einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; |
b | zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; |
c | eine berufspädagogische Bildung von: |
c1 | 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind, |
c2 | 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind. |
d'expérience professionnelle dans le domaine de la formation qu'ils dispensent; (c) avoir suivi une formation à la pédagogie professionnelle de: (1) 600 heures de formation pour une activité principale, (2) 300 heures de formation pour une activité accessoire. Quant à l'art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
|
1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
«1 Les enseignants de la formation initiale scolaire et de la maturité professionnelle doivent être habilités à enseigner au degré secondaire II et posséder les qualifications suivantes:
a) avoir une formation à la pédagogie professionnelle du niveau d'une haute école;
b) avoir une formation spécialisée attestée par un diplôme du degré tertiaire;
c) disposer d'une expérience en entreprise de six mois.
2 Pour être autorisé à enseigner les branches spécifiques à la profession, l'enseignant doit avoir:
a) un titre correspondant de la formation professionnelle supérieure ou du niveau d'une haute école;
b) une formation à la pédagogie professionnelle de:
1. 1'800 heures de formation s'il exerce son activité à titre princi pal;
2. 300 heures de formation s'il exerce son activité à titre acces soire.
3 Pour enseigner la culture générale ou des branches qui demandent des études du niveau d'une haute école, l'enseignant doit:
a) être autorisé à enseigner à l'école obligatoire et avoir suivi en plus une formation complémentaire pour enseigner la culture générale selon le plan d'études correspondant et une formation à la pédagogie professionnelle de 300 heures de formation; ou
b) être autorisé à enseigner au gymnase et avoir suivi en plus une formation à la pédagogie professionnelle de 300 heures de formation;
c) avoir fait des études du niveau d'une haute école dans le domaine correspondant et avoir suivi en plus une formation à la pédagogie professionnelle de 1'800 heures de formation. »
4. La recourante fait valoir que l'art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
La recourante soutient par ailleurs que la distinction opérée par l'art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
4.1 Il convient de distinguer entre, d'une part, l'admissibilité de la délégation elle-même que nous allons examiner ci-après et, d'autre part, l'examen des normes issues de la délégation (consid. 4.2-6.2).
Conformément à l'art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
|
1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
En revanche, lorsqu'il s'agit d'une ordonnance basée sur une délégation législative prévue dans la loi (ordonnance dépendante; art. 164 al. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
approprié pour atteindre ce but. Autrement dit, le juge doit examiner si l'ordonnance déborde manifestement le cadre de la délégation législative et si le CF a respecté, dans le cadre de sa large liberté d'appréciation, le principe de la proportionnalité. Ce contrôle se confond pratiquement avec le contrôle de l'arbitraire de la réglementation proposée (ATF 131 II 562 consid. 3.2, ATF 129 II 160 consid. 2.3 et les réf. cit.; arrêt du TF 2A.528/2006 du 6 février 2007 consid. 5.2; arrêt du TAF B-1964/2007 du 28 septembre 2007 consid. 4.1 et les réf. cit.; cf. ANDREAS AUER, La juridiction constitutionnelle en Suisse, Bâle 1983, no 196 p. 112 s.).
4.2 L'OFPr traite dans la section 2 de son chapitre 6 des exigences minimales à remplir par les formateurs actifs dans les entreprises formatrices (art. 44
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG) |
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1 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation; |
b | zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; |
c | eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden. |
2 | Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt. |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG) |
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a | einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; |
b | zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; |
c | eine berufspädagogische Bildung von: |
c1 | 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind, |
c2 | 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind. |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG) |
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1 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: |
a | ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation; |
b | zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; |
c | eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden. |
2 | Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt. |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG) |
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a | einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; |
b | zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; |
c | eine berufspädagogische Bildung von: |
c1 | 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind, |
c2 | 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind. |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
|
1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
titre accessoire ou principal; quant aux enseignants du second groupe, ils doivent effectuer une formation (complémentaire) à la pédagogie professionnelle de 300 heures s'ils sont déjà autorisés à enseigner à l'école obligatoire et s'ils ont en outre suivi une formation complémentaire pour enseigner la culture générale ou s'ils sont déjà autorisés à enseigner au gymnase; en revanche, pour les autres enseignants, qui ne sont pas autorisés à enseigner à l'école obligatoire ou au gymnase faute d'avoir suivi une formation pédagogique, la durée de la formation à la pédagogie s'élève à 1'800 heures de formation professionnelle et cela indépendamment du fait qu'ils exercent leur activité à titre principal ou accessoire.
4.3 Les personnes actives dans la formation professionnelle initiale doivent disposer d'une base commune de connaissances à la pédagogie professionnelle, qui peut être plus ou moins étendue selon les besoins (cf. Révision de l'ordonnance sur la formation professionnelle [Rapport explicatif en vue de la procédure de consultation, Berne, avril 2003], voir http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/3390.pdf, ad art. 41 p. 21; ci-après: rapport explicatif ).
Les responsables de la formation professionnelle dans une petite entreprise ou les professionnels ne consacrant qu'une partie de leur temps à l'enseignement doivent avant tout être des experts dans leur domaine et avoir été sensibilisés à la problématique de la pédagogie professionnelle (rapport explicatif, ad art. 41 p. 21). Les formateurs et les enseignants à titre accessoire chargés de la formation scolaire spécifique à la profession sont indispensables dans le système de formation professionnelle suisse: d'une part, dans certains domaines, ils sont les seuls qualifiés pour transmettre les connaissances professionnelles pertinentes et, d'autre part, leur expérience pratique leur permet de donner à l'établissement de formation des impulsions toujours nouvelles (rapport explicatif, ad art. 42 p. 21). La diversité des parcours professionnels des enseignants et la variété des tâches propres à la formation professionnelle commandent des offres de formation diversifiées (plans d'études cadres pour les responsables de la formation professionnelle édictés par l'OFFT le 1er mai 2006, état au 1er juillet 2008 [ci-après: plans d'études], p. 7). Pour l'enseignement des branches spécifiques à la profession, les écoles professionnelles
recrutent généralement des personnes ayant suivi une formation professionnelle dans une branche donnée, mais ne bénéficiant pas d'une formation pédagogique, de sorte qu'il convient de donner à ces personnes des outils pédagogiques et didactiques qui correspondent à leur domaine de spécialisation (plans d'études, p. 7). La pédagogie professionnelle se distingue de la pédagogie générale par son lien intrinsèque au monde du travail et à la pratique professionnelle (plans d'études, p. 4). Lorsque ces personnes se consacrent à l'enseignement à titre accessoire, il se justifie de limiter à 300 heures leur formation à la pédagogie, car leur activité se rapproche de celle des formateurs. En revanche, lorsque ces personnes entendent se consacrer entièrement à l'enseignement, elles doivent être assimilées à des enseignants à plein temps, de sorte qu'il se justifie d'exiger d'elles une formation complète à la pédagogie.
La situation est différente s'agissant des enseignants de culture générale, car leur enseignement s'étend à plusieurs branches (français, anglais, allemand, droit, économie, etc.) et vise à dispenser des connaissances ainsi qu'un savoir-faire généraux et utiles non seulement dans le contexte de la profession, mais également au-delà. A ce propos, l'art. 2 de l'ordonnance de l'OFFT du 27 avril 2006 concernant les conditions minimales relatives à la culture générale dans la formation professionnelle initiale (RS 412.101.241) dispose que l'enseignement en culture générale transmet des compétences fondamentales permettant aux personnes en formation de s'orienter sur les plans personnel et social et de relever des défis tant privés que professionnels (al. 1). L'enseignement en culture générale vise notamment les objectifs suivants: (a) le développement de la personnalité; (b) l'intégration de l'individu dans la société; (c) l'encouragement des aptitudes à l'apprentissage et à l'exercice d'une profession; (d) la promotion de connaissances et d'aptitudes économiques, écologiques, sociales et culturelles qui rendent les personnes en formation capables de contribuer au développement durable; (e) la concrétisation de l'égalité des chances
pour les personnes en formation des deux sexes dont le parcours scolaire et le vécu culturel sont différents (al. 2). Selon les plans d'études, les enseignants en charge de la culture générale sont en général des personnes qui bénéficient déjà d'une formation de base en pédagogie, en leur qualité d'enseignants du degré primaire ou secondaire. Le complément de formation en pédagogie professionnelle (300 heures) doit les mettre en phase, d'une part, avec les problèmes spécifiques et les expériences professionnelles des jeunes adultes et, d'autre part, fait essentiel, avec les aspects thématiques globaux de la culture générale spécifiés dans le plan d'études cadre pour l'enseignement de culture générale (voir plans d'études, p. 8). Pour les personnes qui ont fait des études du niveau d'une haute école, mais qui ne bénéficient pas d'une formation pédagogique, il se justifie au regard de la nature des branches enseignées de culture générale et du but visé par la LFPr d'exiger d'elles une formation pédagogique complète de 1'800 heures.
4.4 Dans le chapitre 6 consacré à la formation des responsables de la formation professionnelle, la LFPr distingue entre, d'une part, les formateurs, soit les personnes qui dispensent la formation à la pratique professionnelle (art. 45 al. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - 1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
|
1 | Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
2 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. |
3 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. |
4 | Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - 1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
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1 | Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
2 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. |
3 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. |
4 | Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - 1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
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1 | Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
2 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. |
3 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. |
4 | Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
Dans son message du 6 septembre 2000 relatif à une nouvelle loi sur la formation professionnelle (FF 2000 5256 ss; ci-après: message du CF), le CF relève que l'intérêt de disposer d'une pédagogie pour la formation professionnelle distincte de la formation générale du corps enseignant reste incontesté: le cursus des enseignants (gens du métier assumant la fonction de maître de l'enseignement professionnel) et les exigences didactiques particulières régissant la pédagogie pour la formation professionnelle le corroborent (message du CF, FF 2000 5309). Il souligne que, pour fixer les prescriptions minimales applicables aux formateurs et aux enseignants, il tiendra compte non seulement des compétences techniques et des aptitudes pédagogiques, mais aussi des compétences sociales (message du CF, FF 2000 5335). A propos de l'art. 46
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
disposition tient compte du fait que l'enseignement professionnel est en grande partie tributaire de personnes pour lesquelles l'enseignement n'est qu'une activité accessoire (message du CF, FF 2000 5336).
4.5 Aux termes de la LFPr, le CF fixe les exigences minimales de la formation des formateurs et des enseignants (art. 45 al. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - 1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
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1 | Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. |
2 | Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. |
3 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. |
4 | Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
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1 | Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. |
2 | Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. |
La formation professionnelle doit également permettre à la personne en formation d'acquérir la culture générale de base qui lui permettra d'accéder au monde du travail et d'y rester ainsi que de s'intégrer dans la société (art. 15 al. 2 let. b
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 15 Gegenstand - 1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind. |
|
1 | Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind. |
2 | Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb: |
a | der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben; |
b | der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren; |
c | der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; |
d | der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden. |
3 | Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann. |
4 | Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache. |
5 | Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20115.6 |
Ainsi donc, force est de constater que les exigences minimales de formation relatives à la pédagogie professionnelle contenues à l'art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
5. Selon la recourante, le système consacré à l'art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
5.1 Une décision ou une norme viole le principe de l'égalité de traitement lorsqu'elle établit des distinctions juridiques qui ne se justifient par aucun motif raisonnable au regard de la situation de fait à réglementer, ou lorsqu'elle omet de faire des distinctions qui s'imposent au vu des circonstances, c'est-à-dire lorsque ce qui est semblable n'est pas traité de manière identique et ce qui est dissemblable ne l'est pas de manière différente. Il faut que le traitement différent ou semblable injustifié se rapporte à une situation de fait importante (arrêt du TF 2C_608/2007 du 30 mai 2008 consid. 4; ATF 132 I 157 consid. 4.1, ATF 131 I 394 consid. 4.2, ATF 130 I 65 consid. 3.6 et la jurisprudence citée). Ainsi, toute différence de traitement ne constitue pas, au sens juridique, une inégalité prohibée par la Constitution. Elle ne l'est que si elle ne repose sur aucune justification raisonnable, sur aucun motif pertinent (AUBERT/MAHON, op. cit., MAHON ad art. 8 no 10 p. 76).
5.2 Il ressort de ce qui précède que la différenciation entre les enseignants des branches spécifiques à la profession qui exercent leur activité à titre accessoire et ceux qui enseignent la culture générale repose sur des critères objectifs et répond au but de la loi. Dans ces conditions, on ne voit dès lors pas en quoi l'art. 46
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
prévoir une formation de 300 heures pour les enseignants visés à l'art. 46 al. 3 let. c
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
Il appert de ce qui précède que l'art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
6. La recourante considère que la distinction instaurée à l'art. 46
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
6.1 Le principe de proportionnalité (cf. art. 5 al. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
6.2 Comme relevé ci-dessus (cf. consid. 4.1), le juge doit examiner si l'ordonnance déborde manifestement le cadre de la délégation législative et si le CF a respecté, dans le cadre de sa large liberté d'appréciation, le principe de la proportionnalité. Ce contrôle se confond pratiquement avec le contrôle de l'arbitraire de la réglementation proposée.
En l'espèce, la LFPr impose aux enseignants notamment de disposer d'une formation pédagogique, méthodologique et didactique (art. 46 al. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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1 | Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: |
a | berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; |
b | Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; |
c | betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. |
2 | Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: |
a | einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; |
b | eine berufspädagogische Bildung von: |
b1 | 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, |
b2 | 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. |
3 | Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: |
a | eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
b | eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder |
c | ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20 |