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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte |
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| Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte |
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| Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 15 Gegenstand |
||||||
| Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb: | ||||||
| der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben; | ||||||
| der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren; | ||||||
| der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; | ||||||
| der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden. | ||||||
| Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann. | ||||||
| Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache. | ||||||
| Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1]. [2] | ||||||
| [1] SR 415.0 [2] Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 3 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 15 Gegenstand |
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| Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb: | ||||||
| der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben; | ||||||
| der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren; | ||||||
| der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; | ||||||
| der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden. | ||||||
| Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann. | ||||||
| Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache. | ||||||
| Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1]. [2] | ||||||
| [1] SR 415.0 [2] Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 3 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten |
||||||
| Die berufliche Grundbildung besteht aus: | ||||||
| Bildung in beruflicher Praxis; | ||||||
| allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung; | ||||||
| Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. | ||||||
| Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt: | ||||||
| im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis; | ||||||
| in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung; | ||||||
| in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung. | ||||||
| Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt. | ||||||
| Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort. | ||||||
| Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen. | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten |
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| Die berufliche Grundbildung besteht aus: | ||||||
| Bildung in beruflicher Praxis; | ||||||
| allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung; | ||||||
| Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. | ||||||
| Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt: | ||||||
| im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis; | ||||||
| in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung; | ||||||
| in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung. | ||||||
| Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt. | ||||||
| Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort. | ||||||
| Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 21 Berufsfachschule |
||||||
| Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. | ||||||
| Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie: | ||||||
| fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung; | ||||||
| berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung; | ||||||
| fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen. | ||||||
| Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. | ||||||
| Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen. | ||||||
| Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen. | ||||||
| Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen. | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 21 Berufsfachschule |
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| Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. | ||||||
| Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie: | ||||||
| fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung; | ||||||
| berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung; | ||||||
| fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen. | ||||||
| Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. | ||||||
| Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen. | ||||||
| Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen. | ||||||
| Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner |
||||||
| Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. | ||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 48 [1] Förderung der Berufspädagogik |
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| Der Bund fördert die Berufspädagogik. | ||||||
| Er führt zu diesem Zweck die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB). Die Aufgaben und die Organisation der EHB sind im EHB-Gesetz vom 25. September 2020 [2] geregelt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 36 des EHB-Gesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 414; BBl 2020 661). [2] SR 412.106 | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner |
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| Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. | ||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner |
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| Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. | ||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner |
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| Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. | ||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte |
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| Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte |
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| Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner |
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| Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. | ||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte |
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| Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG) |
||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: | ||||||
| ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation; | ||||||
| zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; | ||||||
| eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden. | ||||||
| Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt. | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 47 Nebenberufliche Bildungstätigkeit - (Art. 45 und 46 BBG) |
||||||
| Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus. | ||||||
| Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. | ||||||
| Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 45 Buchstabe c und 46 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2. | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG) |
||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: | ||||||
| ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation; | ||||||
| zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; | ||||||
| eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden. | ||||||
| Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt. | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG) |
||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über: | ||||||
| einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; | ||||||
| zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind. | ||||||
| 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind, | ||||||
| 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind. | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
||||||
| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
||||||
| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte |
||||||
| Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG) |
||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: | ||||||
| ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation; | ||||||
| zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; | ||||||
| eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden. | ||||||
| Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt. | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG) |
||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über: | ||||||
| einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; | ||||||
| zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind. | ||||||
| 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind, | ||||||
| 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind. | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
||||||
| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG) |
||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: | ||||||
| ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation; | ||||||
| zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; | ||||||
| eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden. | ||||||
| Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt. | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG) |
||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über: | ||||||
| einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; | ||||||
| zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind. | ||||||
| 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind, | ||||||
| 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind. | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
||||||
| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner |
||||||
| Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. | ||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner |
||||||
| Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. | ||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte |
||||||
| Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner |
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| Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. | ||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte |
||||||
| Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte |
||||||
| Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner |
||||||
| Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. | ||||||
| Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. | ||||||
| Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte |
||||||
| Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 15 Gegenstand |
||||||
| Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb: | ||||||
| der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben; | ||||||
| der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren; | ||||||
| der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; | ||||||
| der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden. | ||||||
| Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann. | ||||||
| Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache. | ||||||
| Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1]. [2] | ||||||
| [1] SR 415.0 [2] Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 3 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
||||||
| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
||||||
| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
||||||
| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
||||||
| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
||||||
| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
||||||
| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG) |
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| Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: | ||||||
| berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe; | ||||||
| Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe; | ||||||
| betriebliche Erfahrung von sechs Monaten. | ||||||
| Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus: | ||||||
| einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule; | ||||||
| eine berufspädagogische Bildung von:1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit, | ||||||
| 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit. | ||||||
| Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich: | ||||||
| eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder | ||||||
| ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). | ||||||