Urteilskopf

2008/12

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV i. S. Z. gegen Bundesamt für Migration
D-4404/2006 vom 2. Mai 2008


Regeste Deutsch

Sicherheitslage im Zentralirak und Schutzfähigkeit der Behörden. Lageanalyse. Grundsatzurteil.
Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.
1. Die Sicherheitslage in den zentralirakischen Provinzen (Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive [ohne Mosul], Salah al-Din und Tameem [ohne Kirkuk]) ist trotz einzelner Verbesserungen von einer weitverbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet, wobei insbesondere die folgenden Gruppierungen potenzielle Opfer der Gewalt sind: Regierungsbeamte, Unterstützende der multinationalen Truppen, Mitarbeitende bei humanitären Organisationen, nicht muslimische Religionsangehörige, Angehörige ethnischer Minderheiten, Unterstützende des alten Regimes, Unterstützende des sunnitischen Widerstandes, Angehörige bestimmter Berufsgruppen und Personen, die sich nicht dem islamischen Verhaltenskodex unterwerfen (E. 6.4-6.5).
2. Es ist im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols und einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen. Der Sicherheits- und Justizapparat muss insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden (E. 6.6-6.8).
3. Eine Kollektiv- oder Gruppenverfolgung aller ehemaliger Baathisten ist zu verneinen, jedoch drängt sich eine eingehende Prüfung der Gefährdungslage im Einzelfall auf (E. 7.2.1-7.2.3).
4. Angesichts der Beweggründe der Verfolger und deren Fähigkeit, den Beschwerdeführer auch in anderen Gebieten des Zentraliraks zu erreichen, kann nicht von einer nur regionalen Verfolgung ausgegangen werden (E. 7.2.6.1).
5. Der Stamm oder Familienclan ist nicht in der Lage, subsidiären adäquaten Schutz zu gewähren, zumal die hohen Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit der schutzgewährenden Körperschaft nicht erfüllt sind (E. 7.2.6.2-7.2.6.3).


Regeste en français

Situation sécuritaire au centre de l'Irak et capacité de protection des autorités. Analyse de la situation. Arrêt de principe.
Art. 3 LAsi.
1. Malgré quelques améliorations, la situation sécuritaire dans les provinces du centre de l'Irak (Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive [sans Mossoul], Salah ad-Din et Tamim [sans Kirkouk]) est caractérisée par une violence généralisée et une instabilité marquée, les groupes suivants étant particulièrement exposés comme victimes potentielles de violences: fonctionnaires gouvernementaux, partisans des troupes multinationales, collaborateurs d'organisations humanitaires, membres de communautés religieuses non musulmanes, membres de minorités ethniques, partisans de l'ancien régime, partisans de la résistance sunnite, certains groupes professionnels et personnes ne se soumettant pas au code de conduite islamique (consid. 6.4-6.5).
2. Il faut admettre qu'au centre de l'Irak l'Etat n'a pas le monopole du pouvoir et qu'il y manque une infrastructure de protection en état de fonctionner de manière efficace. L'appareil policier et judiciaire doit être considéré d'une manière générale comme incapable de protection (consid. 6.6-6.8).
3. Une persécution collective ou de groupe de tous les anciens baathistes ne peut pas être reconnue, mais un examen approfondi des risques courus s'impose dans chaque cas particulier (consid. 7.2.1-7.2.3).
4. Compte tenu des motivations de ses persécuteurs et de leur capacité d'atteindre le recourant dans d'autres régions du centre de l'Irak, on ne peut parler d'une persécution seulement limitée régionalement (consid. 7.2.6.1).
5. La tribu ou le clan familial ne sont pas en mesure d'assurer une protection subsidiaire adéquate, les exigences assez élevées d'organisation, de stabilité et de durabilité de la collectivité protectrice n'étant pas remplies (consid. 7.2.6.2-7.2.6.3).


Regesto in italiano

Analisi della situazione securitaria nell'Iraq centrale e della capacità di protezione da parte delle autorità. Sentenza di principio.
Art. 3 LAsi.
1. Nonostante alcuni miglioramenti, la situazione securitaria nelle province dell'Iraq centrale (Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive [esclusa Mosul], Salah al-Din e Tameem [esclusa Kirkuk]) rimane caratterizzata da una diffusa violenza e da una significativa instabilità. Le potenziali vittime sono in particolare: gli agenti statali, i cooperatori delle truppe multinazionali, i collaboratori delle organizzazioni umanitarie, i membri di minoranze religiose non musulmane, gli appartenenti alle minoranze etniche, i sostenitori del vecchio regime e della resistenza sunnita, gli appartenenti a determinati gruppi professionali e le persone che non rispettano il codice di condotta islamico (consid. 6.4-6.5).
2. Nell'Iraq centrale, lo Stato non detiene il monopolio della potestà e non v'è un apparato di protezione funzionante ed efficiente. Nel complesso, gli organi preposti alla sicurezza e la giustizia non sono in grado di garantire una protezione appropriata (consid. 6.6-6.8).
3. Benché non vi sia una persecuzione collettiva o di gruppo di tutti gli ex baathisti, occorre esaminare accuratamente la situazione nel singolo caso (consid. 7.2.1-7.2.3).
4. Considerati i motivi dei persecutori e la loro capacità di colpire il ricorrente anche in altre regioni dell'Iraq centrale, non si può desumere che la persecuzione abbia carattere meramente regionale (consid. 7.2.6.1).
5. La stirpe o il clan familiare non è in grado di garantire un'appropriata protezione sussidiaria, nella misura in cui detta entità non soddisfa gli abituali severi requisiti organizzativi, di stabilità e di durata di una valida protezione (consid. 7.2.6.2-7.2.6.3).


Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte am 29. Dezember 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer - arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit vom Stamm der Al-Ubaidi - geltend, bis zum Einmarsch der amerikanischen Truppen im März 2003 mit seiner Familie in Bagdad gelebt zu haben. Wie viele Sunniten seien sowohl sein Vater als auch sein Bruder und er selbst zu Zeiten des Regimes von Saddam Hussein Mitglieder der Baath-Partei gewesen. Er selbst und sein Bruder hätten diese Mitgliedschaft nicht aktiv ausgeübt, sondern sie seien in die Partei eingetreten, um ein Studium absolvieren zu können. Sein Vater hingegen sei als aktives Baath-Mitglied in ihrem Wohnquartier als Kommissionschef tätig und allgemein bekannt gewesen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im März 2003 habe sich der Vater und kurze Zeit später sein Bruder sicherheitshalber nach Bakuba begeben, da dort viele Stammesangehörige der Al-Ubaidi wohnhaft seien. Er selbst sei vorerst in Bagdad geblieben, um den Besitz der Familie zu sichern. Während dieser Zeit, von Juni bis August 2003, sei er mehrfach von Schiiten aufgesucht worden. Man habe ihm gedroht, er werde anstelle des Vaters getötet, sofern er dessen Aufenthaltsort nicht bekannt gebe. Darüber hinaus hätten ihn islamistische
Gruppierungen ab Juni 2003 zu überzeugen versucht, sich gegen Bezahlung an Sabotageakten gegen die amerikanischen Besatzer zu beteiligen. Dies habe er jedoch abgelehnt. Da sich die Lage immer weiter verschlechtert und sich die Familie zunehmend bedroht gefühlt habe, sei der Beschwerdeführer zusammen mit der Mutter und den beiden Schwestern im Oktober 2003 nach Syrien ausgereist. Seine Schwestern und die Mutter seien zunächst in Syrien geblieben. Er selbst habe sich in die Schweiz begeben.
Am 30. August 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Bruder Ende Juli 2005 ermordet worden sei. Vor der Ermordung sei dieser sowohl von US-Sicherheitskräften als auch von schiitischen Milizen im Auftrag der irakischen Polizei wegen Verdachts der Beteiligung am sunnitischen Widerstand verhört und nach dem Beschwerdeführer befragt worden.
Mit Verfügung vom 2. November 2005 lehnte das Bundesamt für Migration das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Gefährdung aufgrund der früheren Aktivitäten des Vaters als Baath-Mitglied müsse bezweifelt werden, insbesondere nachdem dieser offenbar wieder in Bagdad wohnhaft sei. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Ermordung des Bruders seien nicht asylrechtlich relevant; bei den Tätern handle es sich offenbar um schiitische Milizen und damit um private Dritte, weshalb keine staatliche Verfolgung vorliege. Schliesslich stehe dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da seine Familienangehörigen in Bakuba, wo viele Stammesangehörige der Al-Ubaidi leben würden, Schutz gefunden hätten.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Er führte dabei im Wesentlichen aus, die Ermordung des Bruders zeige die Bedrohungssituation auf, in welcher sich die Familie nach wie vor befinde. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Tätern um schiitische Milizen handle, die die Familie aufgrund der höherrangigen Stellung des Vaters innerhalb der Baath-Partei verfolgen würden. Parteikollegen des Vaters seien bereits hingerichtet oder verhaftet worden. Sein Vater habe nach der Ermordung des Bruders einen Herzanfall erlitten, und es gehe ihm gesundheitlich zunehmend schlechter. Weder könne er sprechen, noch könne er gehen, er sei auf permanente Betreuung angewiesen. Dies sei auch der Grund, weshalb ihm persönlich mittlerweile keine Gefahr mehr drohe. Was die Ausführungen der Vorinstanz zur nichtstaatlichen Verfolgung im Zusammenhang mit dem Mord des Bruders betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Irak im heutigen Zeitpunkt kein schutzfähiger Staat sei. Ausserdem würde es ihm an der Schutzwilligkeit gegenüber ehemaligen höherrangigen Baath-Mitgliedern und
deren Familien fehlen. Eine inländische Fluchtalternative sei - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - aufgrund der im ganzen Land und insbesondere im Zentralirak herrschenden katastrophalen Sicherheitslage nicht gegeben.
Am 1. Januar 2007 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) über.
Das BVGer bejaht die Verfolgungssituation im Zentralirak, weist aber die Beschwerde aufgrund des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Nordirak ab.
Das vorliegende Urteil (Ziffern 6.4-6.8, 7.2.1-7.2.2 und 7.2.6.1-7.2.6.3) bildete Gegenstand eines von der Vereinigung der Abteilungen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) getroffenen Entscheides.


Aus den Erwägungen:

4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die überwiegende Übereinstimmung in den Aussagen und die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers klar für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtumstände sprechen. Die im Asylverfahren vorgetragenen Fluchtgründe werden der nachfolgenden Beurteilung mithin vollumfänglich zugrunde gelegt. Demnach ist im Folgenden davon auszugehen, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen unter dem Regime von Saddam Hussein als Kommissionschef tätig gewesenen Baath-Funktionär handelt. Weiter ist als glaubhaft anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Vaters im Jahre 2003 in den Fokus schiitischer Milizen geriet und von diesen bedroht wurde. Ebenfalls belästigt sah sich der Beschwerdeführer durch islamistische Gruppierungen, die versuchten, ihn zum Widerstand zu mobilisieren. Der Vater und der Bruder hatten sich aufgrund der akuten Gefährdungslage durch die schiitischen Milizen nach Bakuba begeben, der Beschwerdeführer selbst floh etwas später zusammen mit seinen Schwestern und seiner Mutter ins Ausland. Nach seiner Ausreise kam der Bruder des Beschwerdeführers im Jahre 2005 durch schiitische Milizen in Bagdad ums Leben. Sein Vater ist
inzwischen pflegebedürftig und lebte zusammen mit der Mutter und den Schwestern bis im Sommer 2007 in Bagdad.

5. Damit stellt sich die Frage der Asylrelevanz der glaubhaft gemachten Fluchtgründe.

5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK EMARK 2006 Nr. 18).

5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 135 ff.)

5.3 Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). Damit hat sich die Schweiz der überwiegenden Staatenpraxis angeschlossen, wonach nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es kann politische Verfolgung durch Dritte somit auch dann vorliegen, wenn der Staat trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen kann.

5.4 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise individuellen, gezielt gegen ihn gerichteten, intensiven Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gründen ausgesetzt war oder ob er eine begründete Furcht vor solchen Nachteilen hatte. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann. Schliesslich stellt sich die Frage, ob eine landesweite Verfolgung gegeben ist und ob der Beschwerdeführer einer solchen allenfalls hätte innerstaatlich ausweichen können.

6. Angesichts der sich stellenden Fragen drängt sich vorab eine Analyse der politischen Lage im Zentralirak - der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - auf.

6.1 Der Begriff « Zentralirak » bezeichnet die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive (einschliesslich der Stadt Mosul), Salah al-Din und Tameem (einschliesslich der Stadt Kirkuk). Diese Definition umfasst auch Gebietsteile im Irak, die nach Massgabe von Art. 53 (A) des Gesetzes über die Übergangsverwaltung (Transitional Administrativ Law), welches gemäss Art. 143 der irakischen Verfassung weiterhin Gültigkeit hat, unter Verwaltung der kurdischen Regionalregierung stehen (vgl. UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers, August 2007). Die Provinzgrenzen stimmen nicht genau mit den Grenzen der kurdisch kontrollierten Gebiete überein. Vorliegend sollen daher unter dem Begriff « Zentralirak » die oben genannten Provinzen nur insoweit verstanden werden, als sie nicht de facto unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen. Die kurdisch dominierten Gebietsteile der oben bezeichneten Provinzen werden also aufgrund ihrer Besonderheiten im Verwaltungs- und Justizsystem nicht Gegenstand der nachfolgenden Beurteilung bilden. Ebenfalls der nachstehenden Analyse nicht zugänglich sind die drei Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya, die in den folgenden Erwägungen
unter dem Begriff « Nordirak » zusammengefasst werden und deren politische Situation das BVGer eingehend analysiert hat (vgl. BVGE 2008/4). Sodann sind - in Abgrenzung zum Begriff « Zentralirak » - auch die als « Südirak » bezeichneten Gebiete, namentlich die Provinzen Babil, Basrah, Kerbala, Najaf, Missan, Muthanna, Quadissiya, Thi-Qar und Wassit nicht Gegenstand der Betrachtung.

6.2 Für die Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.
- Amnesty International (ai), Jahresbericht Irak 2007, Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006;
- European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Guidelines on the Treatment of Iraqi Asylum Seekers and Refugees in Europe, April 2007 (ECRE, 2007);
- International Crisis Group (ICG), Where is Iraq Heading- Lessons from Basra, Middle East Report Nr. 67, 25. Juni 2007;
- United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007 (UNHCR Guidelines, 2007);
- UNHCR's, Hinweise zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylbewerber, 26. September 2007 (UNHCR Schutzbedarf, 2007);
- UNHCR, Addendum to UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Dezember 2007 (UNHCR Addendum, 2007);
- Guido Steinberg, Der Irak zwischen Föderalismus und Staatszerfall, Stiftung Wissenschaft und Politik in Berlin (SWP), Juli 2007 (Steinberg Staatszerfall, 2007);
- Guido Steinberg, Trägt die neue Strategie im Irak-, Stiftung Wissenschaft und Politik in Berlin (SWP), Januar 2008 (Steinberg Strategie, 2008);
- Michael Kirschner, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Irak-Update, 22. Mai 2007 (SFH, 2007);
- UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1. Januar-31. März 2007;
- UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1. Juli-31. Dezember 2007 (UNAMI, Dezember 2007);
- UK Home Office (Home Office), Country of Origin Information Report - Iraq, 8. Januar 2008;
- International Crisis Group (ICG), Iraq's Civil War, the Sadrists and the Surge. Middle East Report Nr. 72, 7. Februar 2008.

6.3 Am 20. März 2003 griffen amerikanische und britische Truppen mit der Unterstützung der Verbände Australiens, Italiens, Spaniens, Polens und kleiner Einheiten anderer militärischer Alliierter den Irak an. Erklärtes Ziel war der Sturz des damaligen Diktators Saddam Hussein. Das zur Legitimation dieses Angriffs aufgezeigte Bedrohungsszenario des möglichen Einsatzes von Massenvernichtungswaffen durch die irakische Diktatur erwies sich, wie im Bericht der Iraq-Survey-Group-Kommission vom September 2004 bestätigt (vgl. Iraq Survey Group, Final Report vom 30. September 2004), als nicht gegeben. Folge der Invasion war unter anderem der Zusammenbruch der staatlichen Verwaltungsstruktur im Irak und eine von politischen, religiösen, ethnischen und ökonomischen Konflikten geprägte Übergangsphase, die bis zum heutigen Tag anhält und je nach Region verschiedene Ausprägungen erfährt. Die Anzahl der bisherigen Opfer nach dem Einmarsch der US-amerikanischen Truppen und ihrer Verbündeten im Irak ist umstritten. Dies vor allem aufgrund der Uneinigkeit in Bezug auf die Zählweise und den Einbezug von Opfern krimineller Straftaten. Gemäss der regierungsunabhängigen privaten Organisation iraq-bodycount sind bisher zwischen 80'000 und 88'000 zivile
Opfer zu beklagen (vgl. online auf der Website von iraqbodycount, http://www.iraqbodycount.org, besucht im Februar 2008). In einer aktuellen Studie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der irakischen Regierung heisst es, die genaue Zahl liege zwischen 104'000 und 223'000 Todesopfern (vgl. zu den Ergebnissen dieser Studie: Iraq Family Health Survey Study Group, « Violence-Related Mortality in Iraq from 2002 to 2006 », online auf der Website des New England Journal of Medicine, Past Issues, 2008, Jan 31, http://content.nejm.org, besucht am 4. April 2008). Bis zu zwei Millionen Iraker leben seit dem Sturz des Saddam-Regimes in den Nachbarstaaten (vgl. ECRE, 2007, S. 2; UNAMI, Dezember 2007, S. 19 f.). Mindestens genauso viele Iraker gelten als intern Vertriebene (vgl. SFH, 2007, S. 19).

6.4 Die Sicherheitslage im Zentralirak ist von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet. Die Region Bagdad gilt nach wie vor als Region mit sehr grosser Gewaltdichte (vgl. UNHCR Addendum, 2007, S. 31; vgl. auch UN Security Council [UNSC], Report of the Secretary-General pursuant to paragraph 30 of resolution 1546 [2004], März 2007, S. 11 f.; Center for Strategic and International Studies [CSIS], Report vom 22. Juni 2006, S. 112 und 115). Gezielte Gewalttaten gegen Zivilisten, (Suizid-)Anschläge und Attentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen prägen den Alltag der Bevölkerung. Die Einordnung der Gewalthandlungen und Bedrohungsszenarien gestaltet sich insofern als äusserst schwierig und komplex, als einer Vielzahl von Akteuren einer ebenso grossen Zahl von potenziellen Opfern dieser Gewalthandlungen gegenübersteht. Interessen und Zielsetzungen der Akteure unterscheiden sich zum Teil massiv. Sie bewegen sich jedoch zunehmend entlang ethnischer, religiöser und tribaler Grenzen und scheinen zudem eng verknüpft mit der politischen Entwicklung im Land.

6.4.1 Ein Grossteil der Gewalttaten richtet sich gegen die im Irak stationierten, US-geführten multinationalen Truppen. Hauptakteure des Widerstandes sind sunnitische Araber, die das Land unter dem ehemaligen Regime Saddam Husseins weitestgehend dominierten. Obwohl sich der Widerstand aus verschiedenen Gruppierungen (frühere Baathisten, ehemalige Mitglieder des Sicherheitsapparates sowie einheimische und ausländische Extremisten) formiert und diese sich in den konkreten Zielsetzungen und den dabei angewandten Methoden unterscheiden, definieren sie als gemeinsames Ziel die Vertreibung der multinationalen Truppen aus dem Irak und die Unterminierung der neuen politischen Strukturen (vgl. UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 2 und 4).

6.4.2 Personen, welche für bestimmte Institutionen im Irak arbeiten und deshalb von den Aufständischen als Unterstützer der US- geführten multinationalen Truppen im Irak wahrgenommen werden, sind ebenfalls potenzielle Opfer und zum Teil schwerwiegenden Angriffen ausgesetzt. Zum betroffenen Personenkreis zählen vor allem Iraker, die für die multinationalen Truppen und ausländische Unternehmen sowie internationale und humanitäre Organisationen tätig sind. Regierungsbeamte und andere Personen, die mit der gegenwärtigen irakischen Verwaltung und deren Institutionen in Verbindung stehen, gehören ebenso zum Kreis der Gefährdeten (vgl. UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 4 f.).

6.4.3 Nichtmuslimische Religionsangehörige wie beispielsweise Christen, Sabäer/Mandäer, Yeziden, Baha'i und Juden sind in der Vergangenheit ebenfalls in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt geworden. Die genannten Religionsgruppen werden als Bedrohung für den islamischen Charakter des Irak oder als Unterstützer der US-geführten Truppen und der gegenwärtigen irakischen Regierung angesehen. Angehörige dieser Religionsgemeinschaften sind nicht nur Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt, sie erleiden auch Einschränkungen in der Religionsausübung und in ihrer Bewegungsfreiheit. Dies betrifft vor allem auch weibliche Angehörige der genannten Religionsgemeinschaften, die zum Teil gezwungen sind, sich streng islamischen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupassen und einer sehr weitgehenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit unterliegen (vgl. UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 3; UNAMI, Dezember 2007, S. 16). Beispielhaft für die Gewalt gegen religiöse Minderheiten steht der Anschlag vom 15. August 2007 westlich der Stadt Mossul, dem etwa 200 Angehörige der religiösen Minderheit der Yeziden zum Opfer fielen und welcher in den Verantwortungsbereich sunnitischer Rebellen oder Al-Qaida fallen soll (vgl. Howard
Michael, in the Guardian, Grim search for bodies continues, 16. August 2007).

6.4.4 Zu verzeichnen sind sodann interethnische und interreligiöse Spannungen zwischen den im Irak lebenden ethnischen und religiösen Gruppierungen (z. B. Kurden, Turkmenen, Arabern, Roma, Yeziden, Shabak, Assyrern, Chaldäern, Armeniern). In Gebieten mit gemischt ethnischer oder religiöser Bevölkerungszusammensetzung berichten Angehörige der Minderheitsgruppen von Diskriminierung, erzwungener Assimilation und Gewalt. Die Spannungen betreffen namentlich auch Gebiete, die zuvor im Fokus der Zwangsarabisierungspolitik des ehemaligen irakischen Regimes standen, insbesondere die Provinzen Kirkuk, Ninive, Salah Al-Din oder Diyala, in denen sich kurdische Interessengruppen aktiv für eine Einbindung in die autonomen kurdischen Gebiete im Nordirak stark machen (vgl. UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 4; UNAMI, Dezember 2007, S. 16 f.).

6.4.5 Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, sind seit dem Sturz des Regimes ebenfalls Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen, da sie für unter der Saddam-Diktatur verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Sicherheits- und Geheimdiensten inne hatten. Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu « lediglich » kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen während des Saddam-Regimes verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes verdächtigt. Zugeschrieben werden die Gewalthandlungen vor allem schiitischen Milizen, Angehörigen staatlicher Sicherheitskräfte, Kriminellen, Familienmitgliedern ehemaliger Baath-Opfer sowie Auftragstätern (vgl. UNHCR Guidelines, 2007, S. 96-102; UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 4 f.).

6.4.6 Auch haben im Zentralirak gezielte Übergriffe und Mordanschläge gegen Angehörige bestimmter Berufe zugenommen. Dem betroffenen Personenkreis zuzurechnen sind insbesondere Akademiker, Medienschaffende, Künstler, medizinisches Personal und Sportler. Opfer von Übergriffen werden sie zum einen wegen ihres gesellschaftlichen Status, aber auch wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung, ihrer konfessionellen Zugehörigkeit oder ihrer Beteiligung an sogenannt westlichen beziehungsweise als unislamisch empfundenen Verhaltensweisen sowie ihres vermeintlichen Vermögens. Gefährdet sind auch Personen, insbesondere Frauen, die sich nicht an den islamischen Verhaltenskodex halten. Die entsprechende Gefahr geht sowohl von schiitischen als auch von sunnitischen Extremisten aus (vgl. UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 6).

6.4.7 Bedrohungen und Gewaltdelikte durch kriminelle Gruppierungen, die stark vom Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung und Sicherheit profitieren, sind ebenfalls zu verzeichnen. Die Handlungen reichen von Erpressung bis zu Entführungen und Tötungen. Die kriminellen Akte werden oft durch Personen beeinflusst oder gar ausgelöst, die für politische oder konfessionell motivierte Gewalt verantwortlich sind. Die Auswahl der Opfer erfolgt häufig aufgrund ihrer religiösen oder konfessionellen Zugehörigkeit (z. B. Entführungen zum Zwecke der Lösegelderpressung von konfessionellen Gruppen) oder ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Rolle im öffentlichen Leben. Die kriminellen Gruppierungen werden immer häufiger in Absprache mit irakischen Sicherheitskräften aktiv, gehören diesen an oder tragen Uniformen staatlicher Sicherheitskräfte sowie Kennzeichen gegnerischer Gruppen (vgl. UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 2-3; SFH, 2007, S. 6).

6.4.8 Stand im Zentralirak anfänglich der Kampf gegen die amerikanischen Truppen und ihre Verbündeten im Vordergrund, bildet den Schwerpunkt der Konflikte nunmehr deutlich die konfessionelle Gewalt zwischen sunnitischen und schiitischen Teilen der Bevölkerung (vgl. UNHCR Guidelines, 2007 S. 48; UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 2 ff.). Dieser wird vor allem zwischen sunnitischen und schiitischen extremistischen Gruppierungen und den verschiedenen Milizen geführt, wobei Hauptziele der Auseinandersetzungen die Kontrolle über die Region Bagdad, die Schaffung von Enklaven für die jeweilige Glaubensgruppe, die Umverteilung wirtschaftlicher Ressourcen und nicht zuletzt die Durchsetzung politischer und religiöser Forderungen sind. Ihren Höhepunkt erreichte die konfessionelle Gewalt zwischen beiden Glaubensgruppen mit dem Anschlag auf die Goldene Moschee in Samarra am 22. Februar 2006, eines der wichtigsten schiitischen Heiligtümer im Irak. Der Anschlag heizte den Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten weiter an und führte zu einer Gewaltspirale bisher unbekannten Ausmasses (vgl. ICG, The Next Iraqi War- Sectarianism and Civil Conflict, Middle East Report N°52, 27. Februar 2006; United States Department of State [USSD], Iraq International
Religious Freedom Report 2007 vom 14. September 2007; UNHCR Guidelines, 2007, S. 48-55). Aber auch innerhalb der verschiedenen konfessionellen Gruppierungen führen unterschiedliche Interessen zunehmend zu Spannungen und Gewalttaten.

6.4.8.1 Die schiitischen Milizen und extremistischen Gruppierungen stellen eines der grössten Sicherheitsprobleme im Zentralirak dar. Die Gewalttaten sind insbesondere den beiden grossen rivalisierenden schiitischen Milizen, der Mahdi-Miliz unter Führung des radikalen Predigers Muqtada as-Sadr und den Badr-Brigaden des Obersten Islamischen Rates im Irak (SIIC; auch der « Irakische Islamische Hohe Rat ») unter der Führung von Abdalaziz al-Hakim, zuzurechnen. Sie verfolgen unterschiedliche Interessen. So strebt der Oberste Islamische Rat (vor der Umbenennung im Mai 2007 bekannt als Hoher Rat für die islamische Revolution) nach einer weitgehenden schiitischen Autonomie im Süden, wo ein Grossteil der mit etwa 60 % die Mehrheit der irakischen Bevölkerung bildenden Schiiten lebt und die Badr-Brigaden militärisch eine sehr dominierende Macht sind. Dass in diesen Regionen etwa 50 % des irakischen Ölvorkommens zu finden sind, ist einer der wichtigsten Gründe für die Autonomiebestrebungen. Muqtada as-Sadr hingegen strebt nach einem irakischen Einheitsstaat; seine Mahdi-Miliz, welche Anfang des Jahres 2007 mit etwa 60'000 Mann die wahrscheinlich schlagkräftigste und am schnellsten wachsende Miliz im Irak darstellte (vgl. Steinberg
Staatszerfall, 2007, S. 11-16 mit weiteren Nachweisen), kooperiert mit Teilen des sunnitischen Widerstands gegen die US-geführten Besatzungstruppen; Gruppierungen aus dem Umfeld Sadr's werden verantwortlich gemacht für Anschläge auf die stationierten multinationalen Truppen. Gleichzeitig soll die Mahdi-Miliz im Raum Bagdad seit Februar 2006 für die Verschärfung der Gewaltspirale durch Anschläge gegen die sunnitische Bevölkerung gesorgt haben. Die Miliz ist sodann verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen an Sunniten, die zu Recht oder zu Unrecht dem Widerstand zugeordnet werden. Regelmässig kommt es auch zum Kräftemessen und zu Gewalthandlungen zwischen den schiitischen Milizen, beispielsweise der Mahdi-Miliz und anderen schiitischen Gruppierungen wie den Milizen der Fadhila-Partei oder selbst innerhalb der Mahdi-Miliz (vgl. Inga Rogg, Anschlag auf den irakischen Vize-Regierungschef, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. März 2007). Im Januar 2007 töteten schiitische Sicherheitskräfte hunderte bewaffneter Anhänger der schiitischen Gruppierung Jund-al Sama, die den beiden etablierten Mahdi- und Badr-Milizen als Bedrohung galt (vgl. Institute for War and Peace Reporting, Iraqi Crisis Report, Shia Rivalry Sparked Battle of
Zarqa vom 15. Februar 2007).

6.4.8.2 Der Widerstand sunnitischer Milizen formiert sich in erster Linie gegen die Besatzungsmacht im Irak und deren (vermeintliche) Unterstützer. Darüber hinaus richten sich die Gewalthandlungen gegen schiitisch dominierte Basen der irakischen Sicherheitskräfte und deren Rekrutierungszentren sowie schiitische Heiligtümer und religiöse Einrichtungen. Opfer gezielter Anschläge sind aber auch schiitische Zivilisten und Religionsführer. Der sunnitische Widerstand formiert sich aus verschiedenen Gruppierungen, wobei die Trennlinie zwischen dem sunnitischen Widerstand (ehemalige Angehörige der Baath und andere sunnitische säkuläre Gruppen), der sich gegen die US-geführten Besatzer und den mit dem Sturz des Saddam-Regimes einhergehenden Machtverlust richtet, und dem sunnitischen Terrorismus (z. B. Al-Qaida, Ansar Al-Sunnah Army, Muhamad's Army, Islamic Army in Iraq) verschwommen sind. Was die Terrorgruppe Al-Qaida anbelangt, ist diese aufgrund der selbst für irakische Verhältnisse brutalen Vorgehensweise und ihrer über den Irak hinausreichenden Ziele innerhalb der sunnitischen Aufständischen zunehmend isoliert. Die Gewalttaten im Zentralirak, für die Al-Qaida verantwortlich ist, richten sich nicht nur gegen Schiiten, sondern auch gegen
Sunniten, wenn diese sich den Machtansprüchen widersetzen oder vermeintlich mit den Besatzungstruppen oder dem neuen irakischen Staat kooperieren. Seit 2006 ist es daher auch innerhalb des sunnitischen Widerstandes zu ethnischen Kämpfen zwischen Stämmen und Terroristen gekommen.

6.5 Für einen gewissen Rückgang insbesondere der ethnisch-konfessionellen Gewaltdelikte zwischen Sunniten und Schiiten hat die amerikanische Offensive im Januar 2007 gesorgt, welche vor allem die Regionen Bagdad und Anbar betraf (vgl. Steinberg Strategie, 2008, S. 2 ff.).

6.5.1 Die Offensive beinhaltete eine Verstärkung der US-Truppen in den Monaten Februar bis Dezember 2007 um etwa 28'000 auf 160'000 und die Änderung der Strategie, welche eine Verstärkung der Militärpräsenz in den genannten Regionen und ein offensiveres Vorgehen gegen Aufständische bezweckte. Die Mahdi-Miliz, welche eine offene Konfrontation mit den zahlenmässig überlegenen US-Truppen scheute, zog sich in der Folge aus ihrer Hochburg Sadr-City im Osten Bagdads zurück und verlegte sich zu einem Grossteil in die südlichen Regionen. Im August 2007 erklärte Sadr einen auf sechs Monate befristeten Waffenstillstand der Mahdi-Miliz gegenüber den Besatzungstruppen, sunnitischen Aufständischen und anderen konkurrierenden Milizen. Er wird weitgehend eingehalten, auch wenn einige militante Mahdi-Gruppierungen weiterhin an einer unnachgiebigen Ablehnung jeglicher Übereinkommen mit den Besatzungstruppen festhalten und für während des Waffenstillstandes begangene Anschläge verantwortlich sind (vgl. UNAMI, Dezember 2007, S. 2 und 16-20).

6.5.2 Ein weiteres Element der neuen amerikanischen Sicherheitsoffensive stellen die Verhandlungen mit gemässigteren sunnitischen Aufständischen dar, mit dem Ziel, sie zur Aufgabe des bewaffneten Kampfes gegen die Besatzungsmacht zu bewegen. Die Verhandlungen haben zwar zur Verschärfung der innerethnischen Auseinandersetzungen geführt. Es scheint aber gelungen zu sein, Teile der sunnitischen Aufständischen zur Aufgabe des Kampfes gegen die Besatzungstruppen zu bewegen und sich gegen terroristische, sunnitische Gruppierungen, wie Al-Qaida, zu wenden. Diese Vorgehensweise soll entscheidend dazu beigetragen haben, Al-Qaida im Irak zu schwächen, obgleich von einem Scheitern Al-Qaida's im Irak noch nicht ausgegangen werden kann; die Zahl ihrer Guerillaaktionen hat abgenommen.

6.5.3 Sodann beinhaltet die Sicherheitsoffensive die verstärkte Einbindung sunnitischer Stämme in die Reihen der irakischen Sicherheitskräfte, in erster Linie der Polizei. Die Aufnahme von Angehörigen der Stammesmilizen in die Polizei der Provinzen Anbar und nunmehr auch in Bagdad und Umgebung soll insbesondere dem Kampf gegen terroristische Gruppierungen dienlich sein und zur Verbesserung der Sicherheitslage in den genannten Provinzen beigetragen haben. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang jedoch auf die Gefahr, dass derartige Stammesverbände, deren Angehörige aktuell auf 70'000 Personen geschätzt werden, als bewaffnete Einheiten das ohnehin nur rudimentär bestehende staatliche Gewaltmonopol untergraben, wie dies bereits bei schiitischen und kurdischen Stammesmilizen der Fall ist.

6.5.4 Als Folge der amerikanischen Offensive sowie der konfessionellen Trennung vieler Viertel Bagdads ist gegenüber dem Jahre 2006 vor allem im Raum Bagdad ein Rückgang der ethnisch-konfessionellen Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten zu verzeichnen. Die Zahl der zivilen Opfer, die im Jahr 2007 etwa einem Viertel der Opferzahlen von 2006 entsprochen hat, ist jedoch nach wie vor hoch; man geht von zirka 25 zivilen irakischen Opfern pro Tag aus (vgl. Steinberg Strategie, 2008, S. 1). Demnach besteht insgesamt nach wie vor eine Situation, die stark von Gewalt geprägt ist.

6.6 Ob der Erfolg der Sicherheitsoffensive nachhaltig zur Stabilisierung der Sicherheitslage beizutragen vermag, ist fraglich und vor allem von der Entwicklung des politischen Prozesses im Irak abhängig.
Die politische Neuordnung gestaltete sich seit dem Sturz des Saddam-Regimes in verschiedenen Etappen. Zu den Errungenschaften zählt die Annahme einer neuen irakischen Verfassung am 15. Oktober 2005, die ersten freien Wahlen im Dezember 2005, an der sich 228 Parteien beziehungsweise Koalitionen zur Wahl stellten, sowie die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit im Mai 2006. In der gewählten Regierung und im Parlament sind Mitglieder aller ethnischen und religiösen Gruppen vertreten, wobei von 275 Parlamentssitzen die schiitische United Iraqi Alliance 128 Sitze errang, gefolgt von der Kurdistan Coalition mit 53 Sitzen und der sunnitischen Iraqi Accordance Front mit 44 Sitzen. Zum Präsidenten wurde der Führer der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) Jalal Talabani gewählt; Premierminister ist der aus dem Exil zurückgekehrte Schiite Nouri Jawad al-Maliki von der Daawa-Partei. Der politische Aufbauprozess nach der Regierungsbildung muss jedoch als schleppend bezeichnet werden. Die politische Lähmung ist insbesondere bedingt durch die gegensätzlichen Interessen der Gruppierungen im Hinblick auf die politische Neuordnung des Landes, die Verteilung der natürlichen Ressourcen und den Umgang mit den US-Truppen und ihren Alliierten.
Seit Sommer 2007 besteht die Regierung der nationalen Einheit faktisch nur noch aus einer Koalition, die sich aus dem SIIC, der schiitischen Daawa-Partei und den Kurdenparteien Kurdische Demokratische Partei und PUK bildet und deren Legitimität sich auf die Region Bagdad und die kurdisch besiedelten Gebiete beschränkt. Dieser Viererkoalition, deren Hauptanliegen es ist, ihre Föderalismusprojekte im Norden (Anschluss der Provinz und Stadt Kirkuk an die Kurdenregion) und im Süden des Landes (eine vom SIIC kontrollierte föderale Region in den schiitischen Südprovinzen) durchzusetzen, stehen die anderen politischen Kräfte (unter anderem die Sadr-Bewegung, die irakische Liste Allawis und die im Parlament vertretenen sunnitischen Parteien) gegenüber, die primär gegen die Vorhaben der Koalition opponieren, jedoch keinen einheitlichen Kurs verfolgen und untereinander zerstritten sind (vgl. Steinberg Strategie, 2008, S. 7-9; SFH, 2007, S. 2). Nachdem die Minister dieser Opponenten aus der Regierung ausgetreten sind, gilt das Parlament als nahezu vollständig gelähmt. Wichtige Gesetzesvorhaben, die zur nationalen Aussöhnung beitragen würden, etwa die im Entwurf vorliegende Neuordnung des Ressourcensektors (Ölgesetz), die Revision der
Verfassung beispielsweise zu Fragen des föderalen Charakters des Irak und des Status von Kirkuk sowie die Frage betreffend der Handhabung der Entbaathifizierungsmassnahmen kommen nicht voran (vgl. Steinberg Strategie, 2008, S. 7 f.).

6.7 Die Verbesserung der Sicherheitslage in den Regionen Bagdad und Anbar sowie die politisch zögerlichen Fortschritte haben bisher nicht zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung im Zentralirak geführt (vgl. UNHCR Addendum, 2007, S. 7). Vielmehr widerspiegeln sich die Probleme auch in den Feststellungen, die im Hinblick auf den Justiz- und Sicherheitsapparat im Zentralirak zu treffen sind.

6.7.1 Am 23. Mai 2003 wurden die Streitkräfte des alten Regimes durch die Übergangsverwaltung aufgelöst und eine grosse Anzahl der militärischen Hinterlassenschaften zerstört. Mit Unterstützung der USA und ihrer Koalitionspartner wurden die neuen irakischen Sicherheitskräfte (Iraqi Security Forces) formiert, welche neben Seestreitkräften, Luftwaffe, Grenzpolizei, Sicherheitsdienst zum Schutz der Infrastruktur und den Geheimdiensten auch die Armee und Polizei umfassen. Auch wenn die Ausgaben der USA für den Aufbau und die Ausbildung der Sicherheitskräfte bis Ende 2006 etwa zehn Milliarden Dollar betrugen und etwa 300'000 Mann als ausgebildet gelten, sind die Sicherheitskräfte von einem effektiven Funktionieren weit entfernt und sieht sich die Zentralregierung mit einer Vielzahl von Problemen konfrontiert. Nicht bekannt ist beispielsweise, wie viele Sicherheitskräfte tatsächlich aktuell Dienst leisten und wie gross die Zahl derer ist, die aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage vom Dienst desertiert sind. Sicherheitskräfte, insbesondere Polizisten und Polizeianwärter, sind vermehrt Opfer von Anschlägen seitens Aufständischer geworden. In den Jahren 2005 und 2006 wurden rund 4'000 irakische Polizisten getötet und 8'000 verwundet
(Aussage des US-Kommandanten des Civilian Police Assistance Training Team im Iraq vom 8. Oktober 2006, zitiert nach Radio Free Europe RFE/RL Iraq Report, Vol. 9, Nr. 36, 12. Oktober 2006). Ein hohes Mass an Korruption innerhalb der Sicherheitskräfte und der Mangel an Ausrüstung haben zu einem Sicherheitsvakuum geführt, welches durch die Zentralregierung bisher nicht ausgefüllt werden konnte. Ein ernstzunehmendes Sicherheitsproblem stellt sodann die Unterwanderung der staatlichen Sicherheitskräfte durch schiitische und sunnitische Milizen sowie die Milizen politischer Parteien dar (vgl. UNHCR Guidelines, 2007, S. 25). Aber auch Banden und kriminelle Gruppierungen unterhalten Verbindungen zu Sicherheitskräften. Als sehr problematisch ist die Bevorzugung bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen bei der Zusammenstellung von Einheiten der Sicherheitskräfte zu erachten (vgl. SFH, 2007, S. 8 f.). Nach wie vor sind vor allem schiitische Milizen, die in staatliche Sicherheitskräfte und Regierungseinrichtungen infiltriert sind, für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (CSIS, Iraq's Sectarian and Ethnic Violence and its Evolving Insurgency, Developments through Spring 2007, vom 2. April 2007, S. 102 ff.; UNAMI, Dezember
2007, S. 67-90). So gilt beispielsweise das Innenministerium als von schiitischen Milizen unterwandert, die in ihrer behördlichen Funktion Menschenrechtsverletzungen (Entführungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Ermordungen etc.) begehen oder tolerieren. Zwar wird vereinzelt gegen korrupte und ihre Machtstellung missbrauchende Sicherheitskräfte vorgegangen. So wurde im Oktober 2006 eine Polizeieinheit des Innenministeriums, 600 Angehörige umfassend, aufgelöst, da sie teilweise zu den Todesschwadronen zu zählen war oder deren Vorgehen zumindest billigte; aus dem gleichen Grund wurden 3000 Polizisten aus dem Dienst entlassen (vgl. SFH, 2007, S. 9 mit weiteren Nachweisen). Von einer Durchsetzung des staatlichen Machtmonopols ist man insgesamt jedoch weit entfernt. Ein wesentliches Konfliktpotenzial dürfte auch die Rolle von Milizen und Bürgerwehren sein, die sich das Misstrauen der Zivilbevölkerung in die Sicherheitskräfte zu Nutze machen und quasi ein Parallelsystem dazu bilden. So agieren seit Februar 2006 zunehmend lokale Bürgerwehren oder Stammesmilizen zum Schutz gegen Todesschwadronen oder korrupte Sicherheitskräfte. Wie bereits ausgeführt, wird seitens der US-amerikanischen Truppen die Übernahme der Kontrolle in
bestimmten Gebieten durch Stammesmilizen toleriert und sogar gefördert (vgl. Steinberg Strategie, 2008, S. 4 f.), was insofern problematisch ist, als auch sunnitische Stammesmilizen in den Sicherheitsapparat integriert werden sollen, ein Vorhaben, dem die derzeitige Regierung ablehnend gegenübersteht, da sie die Schaffung eines neuen Konfliktherdes befürchtet (vgl. Steinberg Strategie, 2008, S. 6). Die partielle Unterwanderung der Sicherheitskräfte durch Milizen beeinträchtigt deren Einsatzfähigkeit. Dies hat zur Folge, dass die jeweilige Bevölkerungsgruppe, zu der die Miliz oder die bewaffnete Gruppe gehört, diese als alleinigen Schutz gegenüber den Übergriffen der anderen Seite ansieht und ihnen dementsprechend auch Unterstützung gewährt, wodurch die Ethnisierung des Konflikts weiter begünstigt wird.

6.7.2 Es gestaltet sich nach wie vor schwierig, ein umfassendes und gesichertes Bild der Justiz im Zentralirak nach dem Sturz des Saddam-Regimes zu zeichnen. Insbesondere erweist sich das diffuse Nebeneinander von alter und neuer irakischer Gesetzgebung sowie tribaler und religiöser Rechtsprechung als problematisch. Weiterhin herrscht Unklarheit, was die aktuelle Gesetzeslage anbelangt. Während einige Gesetze und einzelne Paragraphen durch den von den USA eingesetzten Zivilverwalter Paul Bremer in den Jahren 2003 und 2004 aufgehoben wurden (vgl. dazu Coalition Provisional Authority [CPA] Orders von 2003/2004: online auf der Website von CPA, http://www.cpa-iraq.org/regulations/, besucht am 4. April 2008), blieb beispielsweise das alte irakische Strafgesetz von 1969 im Zentralirak weitgehend in Kraft. Die durch die CPA im Juni 2003 ausser Kraft gesetzte Todesstrafe führte die Interimsregierung am 8. August 2004 für die Tatbestände Mord, Drogenhandel und Menschenraub wieder ein. Neben der mangelnden Ausstattung der Justizbehörden mit Materialien stellt der Mangel an qualifiziertem Personal - der vor allem aus dem Klima der allgemeinen Gewalt und der damit verbundenen Flucht von Richtern und Juristen ins Ausland resultiert - ein
besonders grosses Problem dar. Zwar sind Bestrebungen zu verzeichnen, die weit verbreitete Straflosigkeit für Verbrechen zu bekämpfen. So sollen etwa die untersuchungsrichterlichen Kapazitäten verbessert, die Zahl der Richter erhöht und das Funktionieren der Gerichtsinstitutionen verbessert werden. Die verschiedenen Reformen, denen das Justizsystem unterzogen wird, sind aber aufgrund der politischen Situation erheblich gehemmt. Gemäss Art. 19 der irakischen Verfassung ist die Justiz unabhängig, jedoch unterliegen Richter und Justizbeamte offensichtlich politischen Einflussnahmen (vgl. USSD, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Iraq - Country Report on Human Rights Practices - 2004, Februar 2005). Die im Land verbliebenen Richter und Justizbeamten sehen sich in Fällen des organisierten Verbrechens, der Korruption, des Terrorismus und von Aktivitäten bewaffneter Milizen mit Gewaltakten und Einschüchterungsversuchen konfrontiert. Sie berichten beispielsweise von öffentlich durch Milizen ausgeübtem Druck auf ihre Person (vgl. Integrated Regional Information Networks [IRIN], Iraq: Judical system far from independent, November 2006). Rechtsspezialisten verweisen zudem auf das Problem, unparteiische Richter zu finden, die von
allen Parteien und Interessengruppen akzeptiert sind (IRIN, a.a.O.). Die vorhandenen Schutzmassnahmen für das Justizpersonal sind unzureichend. Bis Ende des Jahres 2006 wurden mindestens 11 Richter ermordet. Aufgrund der unzureichenden Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit gewinnen Stammesstrukturen zunehmend an Bedeutung. Das Law on Criminal Proceedings bietet für die Anwendung der Stammesjustiz in den Bereichen Heirat, Scheidung, Eigentum, Weideland- und Wasserstreitigkeiten Raum für aussergerichtliche Lösungen, jedoch darf der Rückgriff auf die Stammesjustiz im Falle von Gewalttaten nicht erfolgen, was jedoch vor allem in Fällen von Morden und Ehrenmorden praktiziert wird, da es den staatlichen Institutionen nicht gelingt, die Verantwortlichen für Gewaltdelikte und Menschenrechtsverletzungen vor Gericht zu bringen (vgl. SFH, 2007, S. 13; UNHCR Schutzbedarf, 2007, S. 1).

6.7.3 Die vorstehenden Ausführungen führen zu dem Schluss, dass angesichts der aktuellen Situation im Zentralirak von einem Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols auszugehen ist. Die Sicherheitskräfte sind oft nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewähren. Milizen und kriminelle Gruppierungen unterhalten Verbindungen zu Teilen der Sicherheitskräfte oder sind in diese infiltriert, um ihre Interessen durchzusetzen. Die Unterwanderung der Sicherheitskräfte hat zur Folge, dass sie in ihrer Funktions- und Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt sind und teilweise selbst Akteure von erheblichen Menschenrechtsverletzungen sind. Die Differenzierung zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung ist damit praktisch unmöglich. Das Justizsystem krankt neben einem Mangel an materiellen Ressourcen und fachlich qualifizierten Personen an einem diffusen Nebeneinander von Gesetzesbestimmungen, Korruption und politischen Einflussnahmen. Es fehlt mithin gerade in schweren Fällen an einer effizienten Ahndung von Verbrechen. Der Justiz- und Sicherheitsapparat muss demnach insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden.

6.8 Zusammenfassend kann für die Lage im Zentralirak mithin festgestellt werden, dass zwar eine Verbesserung der Sicherheitslage im Vergleich zum Jahr 2006 zu verzeichnen ist, diese aber nach wie vor von allgegenwärtiger Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet ist. Die Zentralregierung ist vielfach nicht in der Lage, Personen vor Verfolgung zu schützen. Zwar ist festzuhalten, dass es keinem Staat gelingt, eine absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren und es mithin eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen individuellen Schutz nicht geben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 28). Erforderlich für die Bejahung der Schutzfähigkeit ist jedoch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, das heisst ein Rechts- und Justizsystem, das der betroffenen Person einerseits objektiv zugänglich ist und deren Inanspruchnahme andererseits für die schutzbedürftige Person auch individuell zumutbar ist. Von einer solchen Schutzinfrastruktur ist jedoch nach den obigen Feststellungen momentan nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Sicherheitskräfte bei gegebener Schutzfähigkeit auch schutzwillig wären. An der ungenügenden Schutzinfrastruktur kann auch die
Präsenz der internationalen Truppen nichts ändern, zumal deren Mandat sich ausdrücklich auf die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage beschränkt und nicht die individuelle Schutzgewährung in Einzelfällen umfasst (vgl. CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, 27. Januar 2006, S. 8).

7. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist im Weiteren auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war und ob eine entsprechende Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell erscheint.
Der Beschwerdeführer muss dabei darlegen können, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise selbst von einer konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hatte, Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist und somit von den Ereignissen nicht lediglich « reflexartig » im Sinne ungezielter « Nebenfolgen » von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 153 E. 4 c, bb).

7.1 Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Asylbegründung zunächst auf eine mehrfach erfolgte Kontaktaufnahme durch sunnitische Gruppierungen, die ihn - als Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung - zum Zwecke von Sabotagehandlungen und Anschlägen vor allem gegen die US-amerikanischen Truppen hätten anwerben wollen. Die Kontaktaufnahme erfolgte mithin aus den Reihen des eigenen Glaubens, auch wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, genaue Angaben darüber zu machen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er aufgrund der Ablehnung dieses Angebotes ernsthafte Nachteile im Heimatstaat zu gewärtigen hatte, zumal er eigenem Bekunden gemäss seiner Vermittlerperson Y. gegenüber mehrfach ein entsprechendes Angebot abgelehnt und für den Fall weiterer Kontaktaufnahmen mit einer Anzeige gedroht haben will. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers führte offensichtlich bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu keinen Nachteilen oder Bedrohungshandlungen ihm gegenüber. Eine konkrete und gezielte Verfolgung, die auf einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Verfolgungsmotiven beruht, lässt sich daher aus diesem Vorbringen nicht bejahen.

7.2 Der Beschwerdeführer machte zum wesentlichen Grund seiner Ausreise geltend, aufgrund der früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei und insbesondere der exponierten Stellung seines Vaters Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen zu sein.

7.2.1 Zum Zeitpunkt der amerikanischen Invasion im März 2003 waren bis zu 2,5 Millionen Iraker (annähernd 10 % der Staatsangehörigen) Mitglied der Baath-Partei. Ohne Mitgliedschaft in der Baath-Partei war es praktisch unmöglich, eine wichtige Position in den oberen Kadern der Verwaltung und der Sicherheitsbehörden zu erringen. Nicht einmal die Zulassung zur Universität oder zu anderen höheren Ausbildungen war ohne Parteimitgliedschaft möglich. Nach dem Verbot der Baath-Partei am 16. Mai 2003 kann als Kernstück der von Zivilverwalter Paul Bremer unverzüglich eingeleiteten Politik der « Entbaathifizierung », die Auflösung der Armee, paramilitärischer Streitkräfte sowie der Geheimdienste, die Entfernung ranghöherer Militärs (vom Oberst aufwärts), Angehöriger der vier obersten Parteiränge sowie Beamter aus dem Staatsdienst, das heisst die Entlassung von etwa 120'000 Regierungsangestellten angesehen werden (vgl. SFH, 2007, S. 14). Die Baathisten wurden fast vollständig aus dem öffentlichen Dienst verdrängt, weitergehenden Nachteilen im Sinne von staatlichen Verfolgungshandlungen wurden sie jedoch nicht pauschal ausgesetzt. Nach dieser ersten Periode der Verdrängung öffnete man im Jahr 2004 allmählich den Zugang zum Staatsdienst wieder
für untere Chargen, da die Politik der « Entbaathifizierung » zu einem gewaltigen verwaltungstechnischen Vakuum geführt hatte und man sich von der Wiedereinbindung ehemaliger Baath-Angehöriger insbesondere die Aufgabe des sunnitischen Widerstandes versprach. Mit einem vom irakischen Parlament am 12. Januar 2008 verabschiedeten Gesetz wird nunmehr ein neuer Prozess der Einbindung ehemaliger Baathisten in das verwaltungstechnische Gefüge in Gang gesetzt. Das neue Gesetz beschränkt den Ausschluss vom Staatsdienst auf die drei obersten Kategorien und Baathisten, denen individuelle Verbrechen gerichtlich nachzuweisen sind. « Die kollektive Bestrafung wegen der früheren Parteizugehörigkeit ist demnach weitgehend aufgehoben. Wer nicht als Verbrecher identifiziert wird, hat das Recht auf eine Wiederanstellung oder zumindest eine Pension. » Die Beurteilung obliegt der Justiz (vgl. NZZ, Unklares Versöhnungsgesetz im Irak, 15. Januar 2008). Von einer staatlichen Kollektivverfolgung in dem Sinne, dass jedes ehemalige Parteimitglied ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre, kann mithin nicht ausgegangen werden.

7.2.2 Dennoch gehören die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei im Zentralirak zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wobei die Akteure der Gewalthandlungen von schiitischen Milizen, ehemals Unterdrückten oder Opfern des Baath-Regimes bis hin zu sunnitischen Gruppierungen, welche nach Vergeltung für Überläufer und vermeintliche Verräter trachten, reichen. Übergriffe gegen frühere Baathisten haben seit den Parlamentswahlen Ende 2005, welche die schiitischen Parteien gewannen, zugenommen (vgl. UNHCR Guidelines, 2007, S. 101). Eine allgemeingültige Aussage über die konkrete Gefährdung der betroffenen Personen lässt sich weder zuverlässig nach dem ehemaligen Rang (Mitglied, aktives Mitglied, mittleres Kader, Senior-Kader), der Funktion und Zugehörigkeit (Revolutionary Command Council, Nationalversammlung, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär, paramilitärische Gruppen, Verwaltung) noch nach der religiösen Zugehörigkeit der ehemaligen Baath-Mitglieder vornehmen (vgl. Michael Kirschner, SFH, Irak: Gefährdung einer Person, die früher Funktionär einer Baath-Jugendorganisation an einer Universität in Bagdad war, 4. Dezember 2007, S. 2). In jedem Fall gilt es zu differenzieren und hängt die Frage, ob eine konkrete
Verfolgungsgefahr aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschiedenen Kriterien ab wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld (vgl. UNHCR Guidelines, 2007, S. 100). Nicht davon ausgegangen wird, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führt (vgl. UNHCR Guidelines Relating to the Eligiblity of Iraq Asylum-Seekers, Oktober 2005, S. 16; vgl. auch für weitere Nachweise zur Thematik: Troxler/Kirschner, a.a.O., S. 11). Eine Kollektiv- beziehungsweise Gruppenverfolgung aller ehemaligen Baathmitglieder durch nichtstaatliche Akteure ist somit ebenfalls zu verneinen. Dennoch ist aufgrund der Entwicklung seit 2005/2006 die in den Jahren 2003 sowie 2004 geläufige Argumentation, wonach einzig Baath-Mitglieder, die ihre Macht missbracht hätten, zum Ziel von Anschlägen würden, nicht mehr haltbar (vgl. KIRSCHNER, a.a.O., S. 2). Eine Verfolgungsgefahr kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn die asylsuchende Person in den Fokus der schiitischen Milizen gelangt ist, sei es wegen des Verdachts auf begangene Menschenrechtsverletzungen oder der aktuellen Unterstützung des Widerstandes (vgl. UNHCR
Guidelines, 2007, S. 100).

7.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft darzulegen, dass er von schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht worden war. Sein Vater wie sein Bruder hatten sich in Bakuba in Sicherheit gebracht, weshalb er sich als einziges in Bagdad wohnhaftes männliches Mitglied der Familie konkreten Drohungen und Übergriffen ausgesetzt sah. Aus diesem Grund flüchtete er mit den Schwestern und der Mutter im Oktober 2003 nach Syrien. Die Drohungen richteten sich dabei wegen der politischen Tätigkeit des Vaters gezielt gegen ihn und seine Familie. Damit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise konkreten individuellen Nachteilen aufgrund asylrechtlich relevanter Motive ausgesetzt. Die Nachteile waren auch als ernsthaft zu bezeichnen, hatte doch der Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Ermordungen ehemaliger Baathisten und der allgemein instabilen Sicherheitslage gute Gründe, davon auszugehen, die schiitischen Milizen würden ihre Drohungen wahr machen (vgl. TROXLER/KIRSCHNER, a.a.O., S. 6). Auch der Umstand dass der Vater und der Bruder einige Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Bagdad zurückkehrten, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Dies hat jedoch allenfalls auf die Frage der nach wie vor bestehenden
Aktualität der Verfolgung Einfluss.

7.2.4 Wie in den vorausgehenden Erwägungen festgestellt wurde, ist im Zentralirak nicht von einer adäquaten Schutzinfrastruktur auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer in Bagdad den Schutz des Heimatstaates nicht hätte beanspruchen können. Dementsprechend kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die schiitischen Milizen im Auftrag oder im Einverständnis der irakischen Sicherheitskräfte handeln, zumal sich eine entsprechende Differenzierung angesichts der aktuellen politischen Gegebenheiten ohnehin als äusserst schwierig erweist.

7.2.5 Aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Flucht im Jahre 2003 und der politischen Veränderungen, die im Irak stattgefunden haben, stellt sich die Frage, ob eine drohende Gefährdungslage auch im heutigen Zeitpunkt noch als aktuell zu bezeichnen ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind wie erwähnt zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang an sich nicht ganz zu Unrecht aus, eine nach wie vor aktuelle Verfolgung könne ausgeschlossen werden, nachdem der Vater ebenso wie die Mutter und die Schwestern nach Bagdad zurückgekehrt seien. Auch scheint unbestritten, dass Dank der etwas verbesserten Sicherheitslage für viele Baathisten keine Gefährdungslage mehr besteht. Es weisen denn auch einige Berichte darauf hin, dass gerade Familienangehörige von ehemaligen Baath-Mitgliedern in der heutigen politischen Lage nicht mehr generell gefährdet seien (vgl. TROXLER/KIRSCHNER, a.a.O., S. 11). Dieser Argumentation kann für den vorliegenden Fall jedoch letztlich nicht gefolgt werden. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, sind die Gewaltdelikte gegen ehemalige Baath-Angehörige in der jüngsten
Zeit zwar etwas zurückgegangen, nach wie vor ist aber von gezielter Gewalt gegen Baathisten auszugehen (vgl. UNHCR Guidelines, 2007, S. 101 und Annex III; UNAMI, Dezember 2007, S. 127). Auch wenn in casu die Rache am ehemaligen Kadermitglied der Baath-Partei - dem Vater des Beschwerdeführers - nicht mehr im Vordergrund steht, ist doch die Familie des Beschwerdeführers offenbar derart in den Fokus der schiitischen Milizen geraten, dass der Bruder des Beschwerdeführers Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers und nach eigener monatelanger Abwesenheit Opfer eines gezielten Gewaltdeliktes durch die schiitischen Milizen wurde. Wie die Vorinstanz dabei von einem zufälligen Gewaltdelikt auszugehen, kann den gegebenen Umständen nicht gerecht werden, zumal der Bruder gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vor seiner Ermordung von den US-Behörden wie auch von den Milizen mehrfach verhört worden sei. Dabei sei er der Beteiligung am Widerstand verdächtigt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen zu überzeugen, dass nämlich das Verfolgungsinteresse am alten und pflegebedürftigen Vater zwar nicht mehr aktuell ist, die Söhne, die offenbar als potenzielle Widerstandskämpfer registriert wurden, aber nach wie
vor gefährdet sind. Die gezielte Ermordung des Bruders im Sommer 2005 lässt die diesbezügliche Furcht des Beschwerdeführers jedenfalls auch in Anbetracht der gegebenen politischen Situation im Zentralirak als begründet erscheinen. Die Familie des Beschwerdeführers habe denn auch aufgrund der anhaltenden Bedrohungslage in Bagdad nach Mosul ausweichen müssen. Demzufolge ist im vorliegenden Fall auch aktuell noch von einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen in Bagdad auszugehen.

7.2.6 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung sodann darauf hin, der Vater und der Bruder hätten in Bakuba, Provinz Diyala, wo viele Stammesangehörige der al-Ubaidi wohnen, Schutz gefunden und sie verweist damit implizit auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative beziehungsweise auf das Fehlen einer landesweiten Verfolgungsgefahr.

7.2.6.1 Während sich bei staatlicher Verfolgung nur selten die Frage stellt, ob es sich um nur regional beschränkte Verfolgungshandlungen handle, ist im Zusammenhang mit privater Verfolgung die Frage der bestehenden landesweiten Gefährdung vertieft zu prüfen. Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst geklärt werden, wie wahrscheinlich es ist, dass der Verfolger die asylsuchende Person in einem anderen Gebiet verfolgt, um dann zu klären, ob dort Schutz vor dem befürchteten Schaden vorhanden ist. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung sind die Beweggründe des Verfolgers und dessen Fähigkeit, die asylsuchende Person im ins Auge gefassten Gebiet zu verfolgen, zu prüfen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: « Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative » im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 3 ff.).
Vorliegend ging die Bedrohung von schiitischen Milizen aus, die überregional relativ gut organisiert und landesweit vernetzt sind. Hinzu kommt, dass gerade im Zusammenhang mit der Bekämpfung des sunnitischen Widerstandes Verbindungen zu staatlichen Sicherheitskräften bestehen können. Damit ist vorliegend grundsätzlich vom Bestehen einer landesweiten Verfolgung auszugehen. Auch waren die Übergriffe gegen ehemalige Baath-Mitglieder in keiner Weise auf Bagdad beschränkt, sondern sie weiteten sich auch auf andere Landesgebiete aus. Gerade wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von den schiitischen Milizen aufgrund eines Verdachts zur Unterstützung des Widerstandes verfolgt wird, ist vor-liegend auch auf ein landesweites Verfolgungsinteresse zu schliessen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund der regionalen Bekanntheit des Vaters überhaupt in den Fokus der schiitischen Milizen gelangt war. Es ist denn auch bekannt geworden, dass die schiitischen Milizen mit sogenannten Todeslisten arbeiteten (vgl. UNHCR Guidelines, 2007, S. 100). Damit stellt sich im Folgenden die Frage nach dem verfügbaren Schutz in anderen Gebieten.

7.2.6.2 Gemäss Wortlaut von Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der betroffene Asylsuchende den Schutz seines Heimatlandes nicht beanspruchen kann oder wegen der Furcht vor Verfolgung nicht beanspruchen will. Diese Formulierung beschreibt den Grundsatz der Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes (vgl. EMARK 2000 Nr. 15). Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines subsidiären adäquaten Schutzes vor Verfolgung sind insbesondere in Bezug auf die Fragen, wer ausreichend Schutz gewähren kann und welche Art respektive welcher Grad von Schutz ausreicht, um den Asylstaat von seiner völkerrechtlichen Schutzverpflichtung zu entbinden, hoch anzusetzen. In Bezug auf die Definition des Schutzgewährers im Heimatland kann vorab auf die bisherige, in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative entwickelte Praxis der ARK verwiesen werden. Diese hat unter anderem festgestellt, dass die in Art. 1A Ziff. 2 FK verwendete Formulierung « Schutz im Heimatstaat » neben dem engeren Wortsinn auch den Schutz durch einen Quasi-Staat beinhalten kann, falls bei diesem - insbesondere aufgrund seiner ausgeprägten
Dauerhaftigkeit und Stabilität respektive der internationalen Absicherung des Bestandes der Körperschaft - von einer besonders ausgeprägten Schutzfähigkeit auszugehen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 15). Diese Praxis ist auch bei privater Verfolgung in dem Sinne weiterzuführen, als von einer besonders ausgeprägten Schutzfähigkeit ausgegangen werden muss. Demnach muss die schutzgewährende Körperschaft hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). In diesem Sinne als nicht adäquat zu beurteilen, wäre der Schutz eines örtlichen Clans oder einer örtlichen Miliz, wenn diese Gruppierung in dem Gebiet nicht die anerkannte Autorität ist beziehungsweise wenn deren Kontrolle über das Gebiet möglicherweise nur vorübergehend ist. Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: « Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative » im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.).

7.2.6.3 Im Folgenden ist zunächst auf die von der Vorinstanz erwähnte relative Sicherheit in Bakuba einzugehen, haben sich doch der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers dort während Monaten in Sicherheit gebracht. Zwar haben sich die sunnitischen Milizen tatsächlich unter anderem in die Region Bakuba zurückgezogen, weshalb von einer stärkeren Präsenz der Sunniten in dieser Region ausgegangen werden kann (vgl. NZZ, Ethnische Säuberung als Waffe im irakischen Machtkampf, 20. Mai 2006). Von Dauerhaftigkeit und Stabilität im Sinne einer Schutzinfrastruktur kann aber unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein (vgl. UNAMI, Dezember 2007, S. 2). Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich anlässlich der Befragung auch aus, in Bakuba habe keine hundertprozentige Sicherheit bestanden. Obwohl dies impliziert, dass die Sicherheitssituation für die Familie des Beschwerdeführers in Bakuba etwas besser gewesen sein dürfte, kann dies nicht genügen, um dem Beschwerdeführer diese Region als innerstaatliche Fluchtalternative vorzuhalten. Die Provinz Diyala gehört nach der vorliegenden Definition zum Zentralirak, und die Behörden sind den vorausgehenden Erwägungen gemäss nicht in der Lage, adäquaten Schutz zu gewähren. Der Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung auf tiefem institutionellen Niveau, wie vorliegend durch den Familienclan des Beschwerdeführers, vermag den Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit offensichtlich nicht zu genügen, und ein allenfalls gewährter Schutz kann nicht als ausreichend im Sinne der Praxis beurteilt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3). Dies wird umso deutlicher, als der Familienclan des Beschwerdeführers im Vergleich zu den als Verfolger auftretenden schiitischen Milizen kaum Einfluss hat, und eine Veränderung der regionalen Machtverhältnisse jederzeit möglich ist. Damit ist auch in Bakuba vom Fehlen einer adäquaten Schutzinfrastruktur auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer diese Region des Zentraliraks nicht als sichere Fluchtalternative im Sinne der Praxis der Asylbehörden vorgehalten werden kann.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2008/12
Date : 02. Mai 2008
Published : 01. Januar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2008/12
Subject area : Abteilung IV (Asylrecht)
Subject : Flüchtlingseigenschaft; Asyl


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VGG: 25
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