Basel-Stadt



Geschäftsnummer:

BV.2020.21 (SVG.2021.249)

Instanz:

Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum:

22.09.2021

Erstpublikationsdatum:

29.10.2021

Aktualisierungsdatum:

25.11.2021

Titel:

Zuständigkeit der Beklagten 1 + 2 zur Leistungspflicht verneint (Beschwerde bei Bundesgericht hängig)



Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

C____

Beklagte 1

D____ und
E____

vertreten durch die F____

Beklagte 2

Gegenstand

BV.2020.21

Invalidenrente nach BVG

Zuständigkeit der Beklagten 1 + 2 zur Leistungspflicht verneint.


Tatsachen

I.

a) Die Klägerin war ab 1. August 1988 bis 31. Oktober 2005 bei der G____, [...], im Reinigungsdienst angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert (Vorsorgeausweis vom 29. März 2004, Klagbeilage 2).

Die Klägerin hatte sich sodann per 1. November 2005 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. Anmeldebestätigung vom 13. Oktober 2005, IV-Akte 15 S. 63). In Eigenschaft als Arbeitslose war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.

Sie arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei der H____. Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1. Oktober 2006 bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____ berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 4 Ziff. 10, vgl. Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 82 S. 357).

b) aa) Die Klägerin hatte sich erstmals am 21. September 2005 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2 S. 2 ff.). Die IV hatte die Akten des involvierten Krankentaggeldversicherers beigezogen (darin enthalten u.a. Gutachten von I____, Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 8. Mai 2006, IV-Akte 25 S 129 ff., und von J____, FMH Chirurgie, vom 30. März 2006, IV-Akte 25 S. 120 ff., Bericht von K____, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 26. Oktober 2005, IV-Akte 25 S. 141).

Im Auftrag der IV hatten L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (Gutachten vom 13. Juli 2006, IV-Akte 28 S. 160 ff.), und M____, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, [...] (Gutachten vom 13. Juli 2006, IV-Akte 29 S. 171 ff.), ein bidizsplinäres Gutachten erstattet (Interdisziplinäre Beurteilung, IV-Akte 29 S. 170).

Die IV hatte mit Verfügung vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S. 209 ff.) das Leistungsbegehren abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 21 vom 29. August 2007 abgewiesen (IV-Akte 65 S. 270 ff.).

bb) Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 (IV-Akte 54 S. 223, vgl. auch Schreiben vom 30. Oktober 2007, IV-Akte 87 S. 281 f.) hatte die Klägerin im Nachgang zur Verfügung vom 29. November 2006 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Im Auftrag der IV erstatteten N____, FMH Rheumatologie, [...] (Gutachten vom 20. August 2008, IV-Akte 79 S. 330 ff.), und O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (Gutachten vom 5. September 2008, IV-Akte 78 S. 309 ff.), ein bidisziplinäres Gutachten. Diese Ärzte nahmen sodann eine Verlaufsbegutachtung vor (N____: Gutachten vom 23. November 2009, IV-Akte 109 S. 425 ff.; O____: Gutachten vom 13. November 2009, IV-Akte 110 S. 438 ff.).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) sprach die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu.

cc) Mit Revisionsantrag vom 2. Februar 2011 (IV-Akte 135 S. 493) hatte die Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Die IV hatte mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Akte 171 S. 583 ff.) eine Rentenerhöhung abgelehnt. Mit Urteil IV 2013 29 vom 15. Juli 2013 (IV-Akte 190 S. 644 ff.) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin abgewiesen.

dd) Zufolge Verlegung des Wohnortes von [...] in das [...] erfolgte ein Wechsel der IV-Stelle (vgl. Schreiben vom 27. Mai 2015, IV-Akte 217 S. 737). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens wurde die Klägerin durch P____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], ein weiteres Mal begutachtet (Gutachten vom 5. Dezember 2016, IV-Akte 270 S. 824 ff., vgl. auch Verfügung der IV vom 14. Juni 2016, IV-Akte 288 S. 868, gerichtet an die Beklagte 1).

Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 290 S. 873 ff.) sprach die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75% zu.

c) Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten 1 Leistungen aus Beruflicher Vorsorge geltend. Die Beklagte 1 lehnte die Leistungspflicht ab. Sie verwies darauf, die Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu welchem die Klägerin bei der Beklagten 1 versichert war (Schreiben vom 1. Oktober 2010 sowie vom 23. August 2016, Beilagen zur verbesserten Klage 6 und 7).

Die Beklagten 2 lehnten die Leistungspflicht ebenfalls ab. Sie verwiesen u.a. mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Klagbeilagen 5 f.) darauf, die Klägerin sei bei der H____ ab Mai 2006 zu einem Pensum von 50% angestellt gewesen. Während der bis November 2012 dauernden Versicherung bei den Beklagten 2 habe sich die Arbeitsfähigkeit nicht in einer relevanten Art und Weise verschlechtert.

Vorprozessual wurde über die Leistungspflicht der Beklagten keine Einigkeit erzielt.

II.

a) Die Klägerin reicht drei Eingaben vom 27. November 2020 ein, mit denen sie sinngemäss Leistungen gegenüber der Beklagten 1 sowie den Beklagten 2 geltend macht. Mit verbesserter Klage vom 15. April 2021 beantragt die Klägerin, es sei «die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung ab dem 7. Februar 2007 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 42% und ab dem 1. Februar 2016 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 75% nebst Verzugszins von 5% ab dem 30. November 2020 zu leisten».

b) Mit Klagantwort vom 16. Juni 2021 beantragt die Beklagte 1 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

c) Mit Klagantwort vom 30. Juni 2021 beantragen die Beklagten 2 sinngemäss die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage («Es sei festzustellen, dass die Beklagte 2 vorliegend nicht für die Leistungsausrichtung zuständig ist»).

d) Mit Replik vom 13. Juli 2021 hält die Klägerin an den Rechtsbegehren der verbesserten Klage vom 15. April 2021 sowie an der Klage gegen die Beklagten 2 fest.

e) Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 6. August 2021 am Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte 1 richtet, fest. Innert gesetzter Frist reichen die Beklagten 2 keine Duplik ein.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 22. September 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

Der Ort des Betriebs, bei welchem die Klägerin im Rahmen der Vorsorgeverhältnisse sowohl bei der Beklagten 1 als auch den Beklagten 2 angestellt wurde, befindet sich in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG ist damit erstellt und sowohl von der Beklagten 1 als auch von den Beklagten 2 anerkannt.

Auf die Klage ist daher einzutreten.



2.
==


2.1. Die Klägerin war ab 1. August 1988 bis 31. Oktober 2005 bei der G____, [...], im Reinigungsdienst angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert (Vorsorgeausweis vom 29. März 2004, Klagbeilage 2).


Die Klägerin hatte sich ab sodann per 1. November 2005 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. Anmeldebestätigung vom 13. Oktober 2005, IV-Akte 15 S. 63). In Eigenschaft als Arbeitslose war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.

Sie arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei der H____. Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1. Oktober 2006 bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____ berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 4 Ziff. 10, vgl. Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 82 S. 357).


2.2. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Leistungen aus Beruflicher Vorsorge geltend.


Die Beklagte 1 lehnt die Leistungspflicht mit der Begründung ab, die Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem die Klägerin bei der Beklagten 1 im Rahmen der Anstellung bei der G____ versichert war (Klagantwort S. 8 Ziff. 21; vgl. bereits Schreiben vom 1. Oktober 2010 sowie vom 23. August 2016, Beilagen zur verbesserten Klage 6 und 7).

Die Beklagten 2 lehnen die Leistungspflicht ebenfalls ab. Sie halten ihrerseits fest, während der Versicherungsunterstellung bei den Beklagten 2 sei keine zur Invalidität führende wesentliche Arbeitsfähigkeit eingetreten (Klagantwort S. 7 Ziff. 21), vielmehr sei diese bereits vor der Versicherungsunterstellung eingetreten. Weiter verweisen sie darauf, die Klägerin sei bei der H____ ab Mai 2006 zu einem Pensum von 50% angestellt gewesen. Während der bis November 2012 dauernden Versicherung bei den Beklagten 2 habe sich die bereits vorbestandene Arbeitsfähigkeit nicht in einer relevanten Art und Weise verschlechtert (Klagantwort S. 7 Ziff. 22).


2.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Klägerin den Nachweis für die Leistungspflicht einer der Beklagten zu erbringen vermag.




3.
==


3.1. 3.1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 E. 2b).


Sowohl die Klägerin (verbesserte Klage S. 5 Ziff. 10) als auch die Beklagte 1 (vgl. Klagantwort der Beklagten 1 S. 7 Ziff. 15) und die Beklagten 2 (Klagantwort der Beklagten 2 S. 5 Ziff. 13) verweisen für die Begründung ihrer Anträge auf Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG. Sie machen mit anderen Worten übereinstimmend keine von der gesetzlichen Regelung abweichenden reglementarischen Bestimmungen geltend.

Das Reglement der Beklagten 1 (Beilage 4 zur verbesserten Klage) enthält keine Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG widersprechende Bestimmung, verweist jedoch in Ziff 25.1 darauf, dass die Mindestleistungen gemäss BVG «auf jeden Fall gewährleistet» werden. Das Reglement der D____ (Beilage 5 zur Klagantwort der Beklagten 2) enthält in Art. 22 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 22 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
1    Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
2    Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers.66
3    Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
a  bis zum Abschluss der Ausbildung;
b  bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
4    Befand sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.68
die inhaltlich mit Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG übereinstimmende Regelung («Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Kasse als invalid, sofern er beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Kasse versichert war»). Das Reglement der E____ (Beilage 6 zur Klagantwort der Beklagten 2) definiert zwar in Art. 22 Ziff 1 den Invaliditätsbegriff abweichend von der im Bereich der IV massgeblichen Umschreibung. Jedoch hält das Reglement in Art. 3 Ziff. 2 lit. a fest, dass Aufnahme in die Personalvorsorgestiftung nur Mitarbeitende finden können, die bei der D____ versichert sind. Somit ist klargestellt, dass sofern eine Leistungspflicht der BVG-Stiftung in Anwendung des Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG entsprechenden Art. 22 Ziff. 1 des Reglements der D____ entfällt, auch die E____ keine Leistungspflicht zu treffen vermag.

3.1.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch Abfall an Leistungen oder aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG, S. 80).

3.1.3. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014, 9C_679/2013, E. 6.2. und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2), sondern ist grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 E. 2.1 vom 17. September 2009 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).


3.2. 3.2.1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine). Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. Art. 73ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73ter Vorbescheidverfahren - 1 ...313
1    ...313
2    Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll.
3    Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen.
4    Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet.
IVV) und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.).


3.2.2. Der Beklagten 1 wurde die einen Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S. 209 ff., insb. S. 211) sowie der Vorbescheid vom 19. März 2009 (IV-Akte 91 S. 388) zugestellt, gemäss Verteilerliste nicht jedoch die Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff., insb. S. 481). Von den Beklagten 2 figuriert die E____ in der Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) als Adressatin (S. 481). Die Beklagten 1 und 2 (d.h. von der Beklagten 2 die E____) sind wiederum im Verteiler der Verfügung vom 3. Juli 2016 (IV-Akte 290 S. 873 ff, S. 874) aufgeführt. Es wurden somit nicht allen involvierten Vorsorgeeinrichtungen alle vorliegend zu berücksichtigenden Verfügungen der IV zugestellt.

Die Beklagten äussern sich nicht zur Bindungswirkung. Die Klägerin führt aus (verbesserte Klage S. 5 Ziff. 10), die Verfügung der IV vom 29. November 2006, mit welcher ein Rentenanspruch der Klägerin zunächst abgewiesen worden sei, habe für die Beklagte (1) grundsätzlich Bindungswirkung, weil sie ihr eröffnet worden sei. Allerdings sei für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Invalidenversicherung nicht entscheidend, wann bei der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr eingetreten ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.2). Denn der Zeitpunkt, in dem die für die berufliche Vorsorge relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sei nicht mit dem Beginn des Wartejahrs gleichzusetzen. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG setze eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% während eines Jahres voraus, während für die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung auf eine Arbeitsunfähigkeit von bloss 20% abgestellt werde. Dem ist beizupflichten. Insoweit ist die Frage des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG frei zu prüfen.



4.
==


4.1. Die IV hatte mit Verfügung vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S. 209 ff.) das Leistungsbegehren abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 21 vom 29. August 2007 abgewiesen (IV-Akte 65 S. 270 ff.). Bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2007 (IV-Akte 54 S. 223, vgl. auch Schreiben vom 30. Oktober 2007, IV-Akte 87 S. 281 f.) hatte die Klägerin im Nachgang zur Verfügung vom 29. November 2006 im Sinne einer erneuten Anmeldung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) sprach die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu.



4.2. 4.2.1. Im Auftrag der IV erstatteten N____ (Gutachten vom 20. August 2008 (IV-Akte 79 S. 330 ff.) und O____ (IV-Akte 78 S. 309 ff.) ein bidisziplinäres Gutachten. Diese Ärzte nahmen sodann eine Verlaufsbegutachtung vor (N____: Gutachten vom 23. November 2009, IV-Akte 109 S. 425 ff.; O____: Gutachten vom 13. November 2009, IV-Akte 110 S. 438 ff.).


4.2.2. Die Gutachter waren in der interdisziplinären Beurteilung vom 22. August 2008 (IV-Akte 78 S. 326) zum Ergebnis gelangt, aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich seit Februar 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit durch das Schmerzsyndrom aufgrund der cervicalen und lumbalen Diskopathie lediglich im Rahmen von 10% begründen. Alternative Tätigkeiten dürften keine körperlich ständig mittelschweren oder schweren, und auch keine nicht rückenadaptierten Arbeiten enthalten. Zusätzlich bestehe aktuell aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei in derjenigen aus psychiatrischer Sicht nicht mitenthalten. Somit bestehe gesamthaft eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30% in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit.

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht habe gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Q____ ab Oktober 2006 in einem Ausmass von 50% bestanden. Die Gutachter hielten fest, retrospektiv lasse sich der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht nicht klar bestimmen.

An anderer Stelle hielt O____ fest, (IV-Akte 78 S. 323), die Arbeitsfähigkeit sei in der aktuellen wie auch in einer alternativen Tätigkeit seit etwa Oktober 2006 als zu 20% (bezogen auf ein Pensum von 100%) eingeschränkt zu beurteilen.

Zusammenfassend lassen die Gutachter somit eine auch vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von mindestens 20% im Oktober 2006 einsetzen.

4.2.3. Im Verlaufsgutachten hielten die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung (Telefonat vom 13. November 2009, IV-Akte 109 S. 451) fest, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe durch das Schmerzsyndrom aufgrund der cervikalen und lumbalen Diskopathie nach wie vor eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit im Rahmen von 10%. Alternative Tätigkeiten dürften zudem keine körperlich ständig mittelschweren oder schweren und auch keine nichtrückenadaptierten Arbeiten enthalten.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe zusätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit von neu 30%.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei in derjenigen aus psychiatrischen Sicht nicht mit enthalten. Gesamthaft gesehen sei somit aus rheumatologischer wie auch psychiatrischer Sicht neu von einer 40%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit ab Oktober 2006 auszugehen.

O____ führt zu dieser im Vergleich zum Vorgutachten abgeänderten Einschätzung aus (IV-Akte 110 S. 449), im Vergleich zu den Befunden im ersten Gutachten von August 2008 seien keine wesentlichen Veränderungen festzustellen, abgesehen von der Tatsache, dass nun zusätzlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung leichten Grades zu stellen sei. Dadurch werde die psychische Belastbarkeit der Explorandin nun neu zusätzlich leichtgradig vermindert. O____ attestierte der Versicherten nun unter Berücksichtigung aus rein psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit rückwirkend seit Oktober 2006 eine Einschränkung von 30% (bezogen auf ein 100%-Pensum).

Auch in diesem Verlaufsgutachten lässt O____ somit die psychisch bedingte Einschränkung im Oktober 2006 einsetzen.

Nähere Hinweise zum Anfangszeitpunkt dieser Einschränkung führt O____ (IV-Akte 109 S. 447) in der Rubrik «Beurteilung» an. In ursächlicher Hinsicht seien für die Depression unter anderem die andauernden Schmerzen zu nennen. Neu sei diesbezüglich auch das (von der Versicherten geschilderte, vgl. IV-Akte 109 S. 441 ff.) traumatisierende Erlebnis der Vergewaltigung im Jahre 2003 in Betracht zu ziehen. O____ sieht allerdings eine gewisse Diskrepanz in den Angaben der Versicherten, da sie bei der Begutachtung im August 2008 erklärt habe, dass sowohl die Angst wie auch die depressive Symptomatik erstmals im Jahre 2006 aufgetreten seien. In der heutigen Untersuchung hingegen erkläre sie, dass sich diese Beschwerden erstmals nach der Vergewaltigung im Jahre 2003 entwickelt hätten. In diesem Kontext hält O____ fest, dass sich die Versicherte auch erst im Jahre 2006 in psychiatrische Behandlung begeben habe (Behandlungsbeginn: 27. Oktober 2006, vgl. Schreiben von Q____ vom 13. Dezember 2006, IV-Akte 54 S. 224). Im psychiatrischen Gutachten von L____ vom 13. Juli 2006 (IV-Akte 28 S. 160 ff.) werde aber beschrieben, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine psychische Störung nachweisen liessen, welche sich negativ auf die bisherige Tätigkeit ausgewirkt hätten (IV-Akte 28 S. 162).

4.2.4. Echtzeitliche medizinische Unterlagen, welche einen vor Oktober 2006 zu verlegenden, früheren Beginn einer seither nicht unterbrochenen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen belegen, sind in den Akten nicht enthalten.

Dem bereits angeführten Schreiben von Q____ vom 13. Dezember 2006 (IV-Akte 54 S. 224 f.) sind keine eigenen Angaben zum Verlauf vor dem Behandlungsbeginn im Oktober 2006 zu entnehmen. Zum Verlauf hält Q____ fest, die Versicherte habe sich bei ihm für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in ihrer Muttersprache wegen erneut zunehmender depressiver Beschwerden angemeldet. Schon seit längerer Zeit habe sie einen Italienisch sprechenden Therapeuten gesucht. Seit mehreren Wochen gehe es ihr wieder deutlich schlechter, sie sei nervös und angespannt, müsse immer wieder weinen. Seit einiger Zeit traue sie sich kaum mehr alleine aus dem Haus. Ihr Mann müsse sie wieder begleiten, wenn sie zur Arbeit gehe oder einkaufen müsse. Die in diesem Zusammenhang bestehenden katastrophisierenden Gedanken bezögen sich auf körperliche Symptome (Sorge hinsichtlich eines möglichen Herzinfarkts oder eines Hirninsults). Weiter habe sie Angst vor einer möglichen Urininkontinenz und der damit verbundenen Scham, wenn sie sich zu sehr anstrengen müsse. Immer wieder komme es zu Krisen, so etwa beim Einkaufen von wo aus sie dann fluchtartig das Geschäft verlassen müsse und sich erst wieder in ihrer Wohnung sicher fühle.

Die Angaben sind zu wenig konkret, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit vor Oktober 2006 echtzeitlich zu begründen. Q____ notierte als Angabe der Versicherten, dass sie seit Mai 2006 in einem Pensum von ungefähr 50% (11 Uhr bis 15 Uhr) bei einem Catering Service sowie in einer Kantine als Küchenhilfe und bei der Reinigung arbeite. Diese Arbeit gefalle ihr sehr, sie sei jedoch nach diesen wenigen Stunden jeweils sehr erschöpft und könne dann zuhause kaum mehr etwas machen. Sie sei dadurch auf die Mithilfe ihres Ehemannes und der Kinder angewiesen. Q____ verwies auch auf die im Sommer des Jahres 2016 durchgeführten Abklärungen bezüglich einer IV-Rente und das Abklärungsergebnis des Gutachters L____ (Gutachten vom 13. Juli 2006, IV-Akte 28 S. 160 ff.), der keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Klägerin davor schon im Rahmen der Abklärungen eines involvierten Krankentraggeldversicherers begutachtet worden war. I____ hatte mit Gutachten vom 8. Mai 2006 (IV-Akte 25 S. 129 ff.) aufgrund der Exploration vom 30. März 2006 eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert. Er hatte aus psychiatrischer Sicht für körperlich optimal angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Es lagen somit vor Oktober 2006 zwei in Abständen von rund 1 Vierteljahr durchgeführte psychiatrische Gutachten vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinen.

Zu ergänzen ist, dass die involvierten rheumatologischen Gutachter, welche die Versicherte vor Oktober 2006 untersucht hatten, ihrerseits eine Einschränkung verneint hatten. M____ hatte gemäss seinem Gutachten vom 13. Juli 2006 (IV-Akte 29 S. 171 ff.) aus somatisch-rheumatologischer Sicht bezüglich der früheren beruflichen Tätigkeiten sowie für Verweisungstätigkeiten mit mässiggradig körperlich belastendem Arbeitsprofil eine Einschränkung verneint. J____ hatte im Rahmen der zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers erstatteten Begutachtung (Gutachten vom 30. März 2006, IV-Akte 25 S. 120 ff.) zwar ein panvertebrales Syndrom mit chronischer Zervikotharkolumbalgie sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert. Er attestierte jedoch für eine Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. für eine andere angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 25 S. 127 f.).

Zur Beweiskraft der Gutachten von L____ und M____ hatte sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bereits in seinem Urteil IV 2007 21 vom 29. August 2007 (IV-Akte 65 S. 270 ff.) geäussert. Es hatte den Einschätzungen der Gutachter gegenüber abweichenden Bewertungen behandelnder Ärzte in Nachachtung der für die Beweiswürdigung massgeblichen Praxis den Vorzug gegeben (Urteil vom 29. August 2007, Erw. 3 ff., IV-Akte 65 S. 273 ff.). Gestützt darauf hatte das Gericht die Verfügung vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S. 209 ff.) geschützt, mit welcher die IV das Leistungsbegehren der Klägerin abgewiesen hatte.

Darauf ist nicht zurückzukommen. Es kann darum namentlich nicht auf die von der Klägerin angeführten Arztberichte von K____ (vgl. verbesserte Klage S. 4 Ziff. 8) abgestellt werden. Bereits in seinem Urteil vom 29. November 2006 war das Sozialversicherungsgericht dessen Einschätzungen nicht gefolgt (Erw. 3.2.2.). K____ hatte gemäss Arztbericht von 14. Oktober 2005 (IV-Akte 6 S. 39 ff.) bei Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms zwar noch als "ev. bis 100%" arbeitsfähig für "nicht zu schwere Arbeit" mit "wenig Rückenbelastung" bezeichnet. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin hatte er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50% attestiert (vgl. auch Bericht R____ vom 7. Juli 2003, IV-Akte 6 S. 45). Mit Bericht vom 26. Oktober 2005 (IV-Akte 21 S. 98) setzte der gleiche Arzt dann allerdings die Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2005 auch für rückenschonende Arbeit auf 50% herab, dies verbunden mit der Empfehlung einer vertrauensärztlichen Beurteilung. Das Sozialversicherungsgericht äusserte in seinem Urteil vom 29. November 2006 Zweifel hinsichtlich dieser zweiten Einschätzung, weil K____ dabei sehr stark abgestellt hat auf die Äusserungen der Klägerin. K____ hatte nämlich geschrieben, die Klägerin gebe "jetzt aber an, dass sie bereits am alten Arbeitsplatz" eine nicht rückenbelastende Arbeit "erhalten habe (Lingerie), diese zeitlich aber nur zu 50% habe ausführen können".

Bei dieser Aktenlage lässt sich mit Blick auf die nun mehr als 15 Jahre zurückliegende Entwicklung nicht mit hinreichender Beweiskraft eruieren, dass die Versicherte bereits vor Oktober 2016 bereits über längere Zeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.


4.3. Die Klägerin war ab 1. August 1988 bis 31. Oktober 2005 bei der G____, [...], im Reinigungsdienst angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert (Vorsorgeausweis vom 29. März 2004, Klagantwort der Beklagten 1 S.2, Klagbeilage 2). Nach dem Dargelegten ist der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schliesslich zur Invalidität und zu der darauf gestützten Berentung der Klägerin gemäss Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.; Viertelrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007) geführt hat, auf Oktober 2006 zu verlegen. Somit ist diese Arbeitsfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten 1 versichert war.



4.4. Die Klage ist darum, soweit sie sich gegen die Beklagte 1 richtet, abzuweisen.




5.
==


5.1. Nach Erlass der Verfügung der IV. vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.; Viertelrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007) hatte die Klägerin mit Revisionsantrag vom 2. Februar 2011 (IV-Akte 135 S. 493) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Die IV hatte mit Verfügung vom 9. Januar 2013 eine Rentenerhöhung abgelehnt. Mit Urteil IV 2013 29 vom 15. Juli 2013 (IV-Akte 190 S. 644 ff.) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin abgewiesen.


Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens der IV wurde die Klägerin durch P____ ein weiteres Mal begutachtet (Gutachten vom 5. Dezember 2016, IV-Akte 270 S. 824 ff., vgl. auch Verfügung der IV vom 14. Juni 2016, IV-Akte 288 S. 868, gerichtet an die Beklagte 1).

Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 290 S. 873 ff.) sprach die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75% zu.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte 1, da sie gemäss dem vorstehend Dargelegten mangels Konnexität keine Leistungspflicht mit Bezug auf die mit der Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 bejahte Invalidität trifft, auch für die nachträgliche Erhöhung der Invalidität gemäss Verfügung der IV vom 14. Juni 2016 nicht belangt werden kann (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S. 346 f. Rz 1068).


5.2. 5.2.1. Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenentschädigung sind für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt und bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert (Art. 2 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
, Art. 10 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
, Art. 60 Abs. 2 lit. e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG; Art. 22a Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 22a Beiträge an die Sozialversicherungen - 1 Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG97.98
1    Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG97.98
2    Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.99 Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.
3    Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren.100
4    Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.101 Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Als Arbeitssuchende war die Klägerin ab 1. November 2005 (vgl. Anmeldebestätigung vom 13. Oktober 2005, IV-Akte S. 63; Schreiben vom 16. April 2019 mit angefügten Berechnungen, Beilage 8 zur Klageverbesserung) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.


Diese hatte ihrerseits als Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG den 1. Oktober 2006 anerkannt und erbringt gestützt darauf mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42% (vgl. Klagbeilagen 14 ff.).

Die Klägerin arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei der H____. Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1. Oktober 2006 bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____ berufsvorsorgerechtlich versichert.

Die Klägerin war somit zum Zeitpunkt, ab welchem die Arbeitsfähigkeit, deren Ursache schliesslich zu der mit Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 bejahten Invalidität geführt hat (1. Oktober 2006), sowohl bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, als auch bei den Beklagten 2 versichert.

5.2.2. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2006 bei der H____ weitergeführt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat hingegen ihre Leistungspflicht anerkannt.

Vorliegend hat die Klägerin zwar nicht zeitgleich zwei Teilzeittätigkeiten ausgeübt, sondern sie hatte sich einerseits ab 1. November 2005 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet und andererseits ab 1. Mai 2006 eine das Pensum von 50% nicht übersteigende Anstellung bei der H____ angetreten (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 7 Ziff. 19).

Zur Frage der Leistungspflicht in Konstellationen mit zwei in Betracht fallenden, zeitgleich involvierten Vorsorgeeinrichtungen äussern sich die Lehre und Praxis (vgl. Stauffer, a.a.O., S. 346 f. Rz 1069) differenziert. Liegen zwei Teilzeitarbeitsverhältnisse vor und tritt eine volle Invalidität ein, sind beide Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig. Jede Vorsorgeeinrichtung muss je eine ganze Rente aus dem versicherten Teilzeitarbeitsverhältnis ausrichten. Tritt jedoch eine Teilinvalidität bei zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen ein, sind verschiedene Lösungsansätze denkbar. Die Praxis hat klargestellt (BGE 129 V 132), dass jene Vorsorgeeinrichtung, bei der das aufgegebene Teilzeitpensum versichert war, verpflichtet ist, eine ganze Rente auszurichten. Die andere Vorsorgeeinrichtung wiederum, bei der die andere, weiter ausgeübte Teilzeitstelle versichert war, muss keine Leistung ausrichten. Zum gleichen Ergebnis führt die Konstellation, in der aufgrund der eingetretenen Teilinvalidität eine Stelle invaliditätsbedingt zwingend aufgegeben werden muss, eine andere jedoch weiter ausgeübt werden kann.

Fest steht nach dem bereits Dargelegten, dass die Klägerin im Rahmen der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit die Tätigkeit bei der H____ weitergeführt hatte. In sinngemässem Nachvollzug der in BGE 129 V 132 niedergelegten Lösung ist somit die Leistungspflicht der Beklagten 2, soweit es den mit der Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 festgestellten Invaliditätsgrad von 42% betrifft, zu verneinen.


5.3. Eine Leistungspflicht der neuen Vorsorgeeinrichtung ist jedoch dann zu bejahen, wenn ein anderer, neuer Invaliditätsgrund vorliegt und diese Invalidität ein gesetzlich oder reglementarisch festgelegtes rentenbegründendes Ausmass erreicht (vgl. Stauffer, a.a.O., S. 346 Ziff. 1068).


Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) sprach die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42% eine Viertelsrente zu. Wie vorstehend dargelegt, hatte in der Folge die Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Klägerin eine entsprechende Invalidenrente ausgerichtet.

Mit Revisionsantrag vom 2. Februar 2011 (IV-Akte 135 S. 493) hatte die Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Die IV hatte mit Verfügung vom 9. Januar 2013 eine Rentenerhöhung abgelehnt. Mit Urteil IV 2013 29 vom 15. Juli 2013 (IV-Akte 190 S. 644 ff.) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin abgewiesen.

Gesamtmedizinisch (IV-Akte 110, S. 451) waren N____ und O____ in ihrem vor Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2010 erstatteten Gutachten zum Schluss gelangt, dass die 10%-ige Einschränkung der Klägerin aus rheumatologischer Sicht in der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von neu 30% nicht mitenthalten sei. Gesamthaft sei ab Oktober 2006 von einer 40%-igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen (leichten bis intermittierend mittelschweren, rückenadaptierten [IV-Akte 109, S. 434]) Tätigkeit auszugehen.

Das Gericht war in seinem Urteil vom 15. Juli 2013 zum Schluss gelangt, dass aufgrund der seit der Verfügung vom 9. Juli 2010 bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 9. Januar 2013 verfassten medizinischen Unterlagen (vgl. Urteil Erw. 3.2. ff., IV-Akte 190 S. 650 ff.) keine wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten sei (Urteil Erw. 3.3.3., IV-Akte 190 S. 655). Das Gericht schloss sich der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes an, dass sich auch eine im Jahr 2008 diagnostizierte Belastungsinkontinenz der Klägerin insgesamt nicht wesentlich verbessert, aber auch nicht verschlechtert habe. Die Klägerin sei dadurch im Rahmen der ihr gutachtlich noch im Umfang von 60% zugemuteten leichten bis intermittierend mittelschweren Verweisungstätigkeiten weiterhin nicht (zusätzlich) eingeschränkt. Das Gericht verwies darauf, dass die Klägerin die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Grosskantine seit Mai 2006 mit einem 50%-Pensum ausüben (IV-Akte 146) konnte.

Die Klägerin arbeitete bis 30. November 2012 bei der H____. Mit Blick auf das Urteil vom 15. Juli 2013 bzw. die durch dieses geschützte Verfügung der IV vom 9. Januar 2013 ergibt sich somit, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin in dem Zeitintervall, in welchem sie bei den Beklagten 2 versichert war, nicht verschlechtert hat.

Zwar hat die IV im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens die Klägerin ein weiteres Mal begutachten lassen. P____, FMH gelangte mit seinem Gutachten vom 5. Dezember 2016 (IV-Akte 270 S. 824 ff.) zum Ergebnis, die Klägerin sei zu 75% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Den Beginn der Einschränkung in diesem Mass verlegt P____ auf Mitte 2015 (IV-Akte 270 S. 841: «Ritengo che questa percentuale è valida da metà 2015, da quando l'A. si è "rifugiata" in Ticino»):

Es ergibt sich aus diesem Gutachten somit, dass eine schliesslich zu einer ganzen Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2017, IV-Akte 290 S. 873 ff., ganze Rente ab 1. Februar 2016) führende Verschlechterung erst nach dem Austritt der Klägerin bei den Beklagten 2 eingetreten ist. Es fällt somit auch aus diesem Grunde eine Leistungspflicht der Beklagten 2 ausser Betracht.


5.4. Somit ist die Klage auch, soweit sie sich gegen die Beklagten 2 richtet, abzuweisen.




6.
==

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die gegen die Beklagte 1 und die gegen die Beklagten 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

- Klägerin
- Beklagte 1 + 2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BV.2020.21
Date : 22. September 2021
Published : 29. Oktober 2021
Source : BS-Entscheide
Status : Publiziert als BV.2020.21
Subject area : Sozialversicherungsgericht
Subject : Zuständigkeit der Beklagten 1 + 2 zur Leistungspflicht verneint (Beschwerde bei Bundesgericht hängig)


Legislation register
AVIG: 22a
BGG: 42  47  95  100
BVG: 2  6  10  22  23  60  73
IVG: 28
IVV: 73ter
BGE-register
120-V-112 • 123-V-269 • 126-V-308 • 129-V-132 • 134-V-20 • 135-V-13 • 144-V-58
Weitere Urteile ab 2000
8C_380/2009 • 8C_41/2011 • 9C_368/2008 • 9C_464/2015 • 9C_530/2020 • 9C_679/2013 • 9C_81/2010
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • precautionary institution • basel-stadt • pension plan • federal court • foundation • ancillary institution • enclosure • psychotherapy • beginning • feature • language • disablement pension • psychiatry • full pension • letter of complaint • position • disabled's benefit • quarter pension • painter • temporal correlation • diagnosis • medical report • rejoinder • duration • clerk • discopathie • evidence • question • hamlet • psychiatric expertise • physical condition • rape • authenticity • watch • drawn • decision • legal demand • request to an authority • president • document • incapability to work • unemployment insurance law • [noenglish] • [noenglish] • demand for insurance benefit • counterplea • [noenglish] • company • employee • form and content • certification • court and administration exercise • [noenglish] • dismissal • evaluation • access • obligation • dimensions of the building • extent • signature • time limit • employment law • mother-tongue • [noenglish] • default interest • man • survivor • wine • month • measure • day • protective measures • officialese • local medical service • instructions about a person's right to appeal • sentencing • drawee • harm to health • doubt • cleaning • surgery • meeting • doctor • depression • crisis • time-limit for appeal • internal medicine • personnel precautionary trust • invalidity insurance office • waiting time • leaving • pain • death
... Don't show all
Decisions of the TPF
BV.2020.21