99 V 19
5. Urteil vom 3. April 1973 i.S. Omlin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
Regeste (de):
- Grenzen der Zuständigkeit des Richters zur Lückenfüllung.
- Art. 85
KUVG gibt den Pflegekindern keinen Anspruch auf Hinterlassenenrente.
Regeste (fr):
- Limites de la compétence du juge de combler des lacunes de la loi.
- L'art. 85 LAMA ne confère pas de droit à la rente de survivants aux enfants recueillis.
Regesto (it):
- Limiti entro i quali al giudice compete di colmare lacune della legge.
- L'art. 85 LAMI non permette di erogare a figli elettivi rendite di superstiti.
Sachverhalt ab Seite 19
BGE 99 V 19 S. 19
A.- Der 1962 geborene Michael Omlin ist seit Geburt in Pflege bei seinem Grossonkel und seiner Grosstante väterlicherseits, den Ehegatten Anton Omlin-Ruffiner, welche wegen eigener Kinder Michael nicht adoptieren konnten; dagegen wurde dem Pflegekind vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Führung des Familiennamens Omlin bewilligt. Am 5. September 1971 verunglückte Anton Omlin tödlich. Mit Verfügung vom 21. Oktober 1971 gewährte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Witwe und der Mutter des Versicherten eine Hinterlassenenrente, lehnte jedoch die Ausrichtung einer solchen Rente an das Pflegekind ab (Verfügung vom 14. Januar 1972).
BGE 99 V 19 S. 20
B.- Durch Entscheid vom 22. August 1972 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von Michael Omlin gegen die Verfügung vom 14. Januar 1972 erhobene Klage ab.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Michael Omlin beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm eine SUVA-Waisenrente zuzuerkennen... Es wird im wesentlichen geltend gemacht, an der bisherigen Rechtsprechung (EVGE 1969 S. 85) könne nicht mehr festgehalten werden. Die Auslegung von Art. 85
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Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Hinterlassenenrenten-Ordnung des zweiten Titels des KUVG (Unfallversicherung) sieht Renten für den Ehegatten (Art. 84
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2. Kinder, die bereits zur Zeit des Unfalles in gesetzlicher Weise angenommen oder ehelich erklärt waren, sind den ehelichen gleichzuhalten. 3. Dasselbe gilt für aussereheliche Kinder bezüglich der Ansprüche, die aus dem Tode der Mutter hergeleitet werden. 4. Ein aussereheliches Kind wird bezüglich der Ansprüche aus dem Tode des Vaters gehalten wie ein eheliches Kind, sofern die Vaterschaft
BGE 99 V 19 S. 21
durch einen rechtskräftigen Entscheid oder durch eine glaubwürdige, schriftliche Anerkennung des Versicherten festgestellt ist." Das Eidg. Versicherungsgericht hat in EVGE 1943 S. 70 erkannt, die Pflegekinder seien in Art. 85
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2. Der Umstand, dass Art. 85
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
BGE 99 V 19 S. 22
in stärkerem Masse als nicht vollständig zu betrachten, d.h. im Rahmen des sachlich Gebotenen wenn möglich das Vorliegen einer echten Lücke zu bejahen" (IMBODEN, a.a.O., Nr. 241, S. 123 f.), in der Sozialversicherung, deren Rechtsgebiete häufig Revisionen unterworfen sind, mit der Annahme echter Lücken Zurückhaltung geboten. Ob eine zwingende Notwendigkeit zur Aufnahme einer Bestimmung über die Pflegekinderrente besteht und wie bei Annahme einer echten Lücke diese zu füllen sei, hat der Richter nach anerkannten Auslegungsregeln zu prüfen (MEIER-HAYOZ, N. 255 ff. zu Art. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
3. a) Die Erforschung der Umstände, unter denen Art. 85
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
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SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. |
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1 | Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht. |
3 | Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 35 Kinderrente - 1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. |
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1 | Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. |
2 | ...224 |
3 | Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.225 |
4 | Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG226) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.227 |
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SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 31 - Wo die Militärversicherung für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung aufkommt, kann je nach den Familienlasten des Versicherten ein Abzug vom Taggeld erfolgen. |
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SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 9 Kinder- und Ausbildungszulagen - 1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1. |
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1 | Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1. |
2 | Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG31 gelten sinngemäss: |
a | Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs); |
b | Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz); |
c | Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge); |
d | Artikel 9 (Auszahlung an Dritte); |
e | Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung). |
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SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 9 Kinder- und Ausbildungszulagen - 1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1. |
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1 | Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1. |
2 | Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG31 gelten sinngemäss: |
a | Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs); |
b | Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz); |
c | Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge); |
d | Artikel 9 (Auszahlung an Dritte); |
e | Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung). |
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SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 6 Kinderzulagen - 1 Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden26 für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden. |
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1 | Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden26 für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden. |
2 | Anspruch auf Kinderzulagen besteht für: |
a | die Kinder des Dienstleistenden; |
b | die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.27 |
BGE 99 V 19 S. 23
Diese Tatsache lässt indessen nicht auf das Bestehen einer echten Lücke im KUVG schliessen. Vielmehr ist der Umstand, dass im Jahre 1952 Art. 85
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SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. |
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1 | Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht. |
3 | Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. |
4. Das Gericht verkennt allerdings nicht, dass der geltende Rechtszustand nicht zu befriedigen vermag. Es handelt sich dabei jedoch um einen rechtspolitischen Mangel und damit um eine unechte Gesetzeslücke (MEIER-HAYOZ, N. 273, 293 und 294 zu Art. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
BGE 99 V 19 S. 24
Koordination der Gesetzgebung über die Hinterlassenenrenten. Der Richter würde die Grenzen zwischen Justiz und Legislative verwischen, wenn er einen Anspruch auf Pflegekinderrente aus Art. 85
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Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.