Urteilskopf

99 V 125

41. Urteil vom 13. Juni 1973 i.S. Eidgenössische Militärversicherung gegen Casutt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 125

BGE 99 V 125 S. 125

A.- Durch Entscheid vom 19. Juli 1972 trat das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt aufein von Georg Casutt beschwerdeweise gestelltes Rentengesuch nicht ein, hiess indessen ein Eventualbegehren gut, indem es die angefochtene Verfügung der Militärversicherung vom 30. Juli 1971 aufhob und feststellte, dass der Kläger nicht verpflichtet werden könne, sich einer operativen Neurolyse zu unterziehen, und dass ihm aus dieser Weigerung keine Rechtsnachteile erwachsen dürfen. Dem Versicherten, der in der grundsätzlichen, für den Prozess entscheidenden Frage obsiege, seien aufGrund von Art. 56 Abs. 1 lit. e
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
MVG von der Militärversicherung die Parteikosten zu ersetzen. Der dritte Satz des Dispositivs lautet: "Das Verfahren ist kostenlos; die Beklagte trägt die Parteikosten des Klägers."
B.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Militärversicherung die Anträge, a) es sei das Dispositiv des Urteils im Kostenpunkt aufzuheben und das kantonale Versicherungsgericht zu verpflichten, die
BGE 99 V 125 S. 126

von der Militärversicherung zu tragenden Parteikosten betragsgemäss festzusetzen; b) evtl.: der Kostenbetrag sei durch das Eidg. Versicherungsgericht selber zu bestimmen. Die Versicherung verweist zur Begründung auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 26. Juni 1967 i.S. Pfister, wonach ein kantonaler Entscheid (damals ebenfalls ergangen vom Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt) bundesrechtswidrig ist, der dem obsiegenden Beschwerdeführer eine nicht zahlenmässig bezifferte Prozessentschädigung zuspricht. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt enthält sich eines Antrages. Es räumt ein, das fragliche Urteil übersehen zu haben, wirft aber die Frage auf, ob dieser Entscheid schlüssig sei. Georg Casutt lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei ohne Prüfung der Begründetheit zurückzuweisen, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen und subeventuell sei die Sache zur Bestimmung der von der Militärversicherung zu tragenden Parteikosten an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.
Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist allein die Frage, ob der vorinstanzliche Kostenschluss, wodurch die Militärversicherung verpflichtet wurde, dem obsiegenden Georg Casutt dessen Parteikosten ohne jede zahlenmässige Bestimmung zu ersetzen, zulässig sei. Zu prüfen ist vorerst, ob dieser Kostenentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden kann.
2. Gemäss Art. 128
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
und 98
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
lit. b bis h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Für den Begriff der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
OG auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Nach Art. 5 Abs. 1 VwG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, hinsichtlich ihres Gegenstandes näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).
BGE 99 V 125 S. 127

Aus Art. 101 lit. b
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
OG ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Der Entscheid in der Hauptsache entspricht dem Verfügungsbegriff des Art. 5 VwG. Er fällt unter Art. 98 lit. g
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MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
OG und ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch keine Ausschlussbestimmung entzogen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat deshalb auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung über die Parteientschädigung einzutreten, wenn diese sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt.
3. Die Kantone regeln gemäss Art. 56 Abs. 1
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MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
MVG das Rekursverfahren. Lit. e dieser Bestimmung lautet (in der Fassung gemäss BBl 1949 II 529): "Der im Prozess obsiegende Kläger hat gegenüber der Militärversicherung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Kosten seiner Prozessführung und Vertretung (auch bei unentgeltlicher Verbeiständung) nach gerichtlicher Festsetzung." Daraus folgt, dass in Militärversicherungsstreitigkeiten ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung nach gerichtlicher Festsetzung besteht. Ein entsprechender kantonaler Kostenentscheid kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden; er stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und erfüllt den Verfügungsbegriff des Art. 5 VwG. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil vom 26. Juni 1967 i.S. Pfister erklärt, die bloss grundsätzliche Auferlegung einer Prozessentschädigung ohne ziffernmässige Festsetzung des Betrages verstosse gegen Art. 56 Abs. 1 lit. e
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MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
MVG, "nach dessen klarem Wortlaut das kantonale Versicherungsgericht die Prozessentschädigung, welche die Militärversicherung einem obsiegenden Kläger schuldet, festsetzen muss". Es fragt sich, ob im Hinblick auf Art. 135
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MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 6 OG an dieser Rechtsprechung vollumfänglich festgehalten werden kann. Laut Art. 159 Abs. 6 OG wird die Verfügung der kantonalen Instanz, durch die eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, vom Eidg. Versicherungsgericht je nach dem Entscheid über die Hauptsache bestätigt, aufgehoben oder abgeändert. Dabei kann das Eidg. Versicherungsgericht die Entschädigung nach Massgabe des kantonalen Tarifes selbst
BGE 99 V 125 S. 128

festsetzen oder die Festsetzung der zuständigen kantonalen Behörde übertragen. In BGE 98 V 126 Erw. d führte das Gericht dazu aus, dass den Kantonen auch im Sozialversicherungsprozess nicht vorgeschrieben werden könne, wie sie die Parteientschädigung zu verteilen und zu bemessen haben; sie seien dafür allein zuständig. b) Art. 56 Abs. 1 lit. e
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
MVG schreibt vor, dass die Parteientschädigung gerichtlich festzusetzen sei; wie das geschieht, richtet sich indessen nach kantonalem Recht. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt werden mit dem materiellen Entscheid die ausserordentlichen Kosten vorerst ohne ziffernmässige Festlegung zugesprochen. Die kostenpflichtige Partei hat allenfalls später die Möglichkeit, beim Gericht entweder ein Moderations- oder ein Tarifierungsbegehren einzureichen. Diese Praxis, die eine - wenn auch nachträgliche - gerichtliche Festsetzung erlaubt, verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. c) Demnach ist das bereits zitierte Urteil Pfister in dem Sinne zu präzisieren, dass ein kantonaler Entscheid in Militärversicherungsstreitigkeiten, welcher der obsiegenden Partei eine Prozessentschädigung zuspricht, ohne sie zu beziffern, eine - nachträgliche - gerichtliche Festsetzung jedoch gewährleistet, nicht bundesrechtswidrig ist.
5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die im Urteil Pfister gestützt auf EVGE 1961 S. 127 festgelegten bundesrechtlichen Bemessungsgrundsätze im Hinblick auf BGE 98 V 126 Erw. d zu bestätigen sind.
Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 99 V 125
Datum : 13. Juni 1973
Publiziert : 31. Dezember 1974
Quelle : Bundesgericht
Status : 99 V 125
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Parteientschädigung (Art. 56 Abs. 1 lit. e M VG und Art. 159 Abs. 6 OG). Ein kantonaler Entscheid, welcher der obsiegenden


Gesetzesregister
MVG: 56
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
OG: 97  98  101  128  135  159
VG: 56
BGE Register
98-V-123 • 99-V-125
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
versicherungsgericht • basel-stadt • hauptsache • frage • parteientschädigung • ersetzung • kostenentscheid • entscheid • berechnung • eidgenössisches versicherungsgericht • begründung des entscheids • verfahrenskosten • gerichts- und verwaltungspraxis • rechtsbegehren • sozialversicherung • mais • erwachsener • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • kantonales recht • vorinstanz • kantonale behörde • moderation • beklagter • sachverhalt
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BBl
1949/II/529