99 IV 68
14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. April 1973 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Caluori.
Regeste (de):
- Bedingter Strafvollzug.
- 1. Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). - 2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
Regeste (fr):
- Sursis.
- 1. Art. 41 ch. 1 CP: En statuant sur l'octroi du sursis, il faut tenir compte de l'effet des règles de conduite imposées en même temps (changement de jurisprudence).
- 2. Art. 41 ch. 3 al. 2 CP: Rien n'empêche, s'agissant du pronostic à poser avant de prononcer la révocation d'un sursis, de prendre en considération l'effet d'une seconde peine qui doit être subie.
Regesto (it):
- Sospensione condizionale della pena.
- 1. Art. 41 num. 1 CP. Statuendo sulla concessione della sospensione condizionale, occorre tener conto degli effetti delle regole di condotta contemporaneamente imposte (cambiamento di giurisprudenza).
- 2. Art. 41 num. 3 cpv. 2 CP: Nella prognosi relativa alla revoca della sospensione condizionale della pena, nulla osta che si tenga conto anche degli effetti di una seconda pena che deve essere eseguita.
Erwägungen ab Seite 68
BGE 99 IV 68 S. 68
Aus den Erwägungen:
II. 2. - a) Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer am 13. Dezember 1972 zu 45 Tagen Gefängnis verurteilt und ihm den bedingten Strafvollzug deshalb verweigert, weil ihm 1970 für die Gefängnisstrafe von 12 Monaten nur mit grössten Bedenken und in der bestimmten Erwartung einer "radikalen Umkehr" der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei, er aber trotzdem wieder straffällig geworden sei, weshalb nicht erwartet werden könne, er lasse sich durch eine neue bloss bedingte Strafe von 45 Tagen Gefängnis von weiteren Straftaten abhalten.
BGE 99 IV 68 S. 69
Anschliessend hat das Kantonsgericht davon abgesehen, den Vollzug der 1970 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 12 Monaten anzuordnen, mit der Begründung, wenn Caluori eine Gefängnisstrafe von 45 Tagen zu verbüssen habe und ihm weiterhin der Vollzug von 12 Monaten Gefängnis drohe, so bestehe die vom Gesetz geforderte begründete Aussicht auf Besserung. b) Die Staatsanwaltschaft rügt den "krassen Widerspruch" zwischen diesen beiden Entscheiden und beantragt, auch die Vorstrafe von 1970 vollziehbar zu erklären. Zur Entscheidung steht damit, ob der Richter in einem solchen Fall beide Male im gleichen Sinn zu entscheiden hat. Auf den ersten Blick ruft die Frage einer bejahenden Antwort, zumal die Entscheide über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
BGE 99 IV 68 S. 70
gewährleisten, wenn der bedingte Strafvollzug mit solchen unterstützenden Massnahmen verbunden wird (vgl. auch BGE 94 IV 12). Dann aber müssen diese auch bei Wertung der Besserungsaussichten sowohl nach Ziff. 1 Abs. 1 wie nach Ziff. 3 Abs. 2 von Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |