BGE-83-IV-65
Urteilskopf
83 IV 65
16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1957 i.S. Morger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
- Die richterliche Weisung nach Ziff. 2 ist nur zur Unterstützung desjenigen zulässig, der die in Ziff. 1 abschliessend geregelten Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges erfüllt.
Regeste (fr):
- Art. 41 CP. Rapport entre les ch. 1et 2.
- La règle de conduite que le juge peut imposer conformément au ch. 2 n'est admissible que pour soutenir celui qui remplit les conditions du sursis réglées de façon exhaustive par le ch. 1.
Regesto (it):
- Art. 41 CP. Rapporto tra le num. 1 e2.
- La norma di condotta che il giudice può imporre giusta il num. 2 è ammissibile soltanto per sostenere chi adempie le condizioni della sospensione condizionale della pena regolate in modo limitativo dal num. 1.
Erwägungen ab Seite 65
BGE 83 IV 65 S. 65
Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten nicht zu beseitigen. Insbesondere seine Erklärung, er sei bereit, auf das Führen eines Motorfahrzeuges zu verzichten, ändert an der Beurteilung der Besserungsaussichten nichts. Das Versprechen enthält nicht schon die Gewährleistung, dass es eingehalten wird, und ebensowenig bildet es einen Ersatz. für die nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
BGE 83 IV 65 S. 66
zum bedingten Strafvollzug verhelfen, der ihn subjektiv nicht verdient. Eine andere Betrachtungsweise könnte zur Unbilligkeit führen, dass der finanziell besser gestellte Täter, der sich den Verzicht leisten kann, gegenüber demjenigen bevorzugt würde, der auf das persönliche Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen bleibt.
Gesetzesregister
StGB 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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