99 IV 6
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Februar 1973 i.S. Borer gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Art. 141
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Für die Anwendung dieser Bestimmung spielt es keine Rolle, ob die fremde, bewegliche Sache dem Täter mit oder ohne Willen des Berechtigten zugekommen ist. Verhältnis der Unterschlagung zur Veruntreuung.
Regeste (fr):
- Art. 141 CP. Détournement.
- En ce qui concerne l'application de cette disposition, peu importe que la chose mobilière appartenant à autrui soit parvenue en mains de l'auteur de par la volonté du propriétaire, ou indépendamment de celle-ci. Relation entre les délits de détournement et d'abus de confiance.
Regesto (it):
- Art. 141 CP. Defraudamento.
- Per l'applicazione di questa disposizione è irrilevante che la cosa mobile altrui sia pervenuta all'autore per volontà del proprietario. Relazione fra il defraudamento e l'appropriazione indebita.
Sachverhalt ab Seite 6
BGE 99 IV 6 S. 6
A.- Im Juni 1970 will Schärer, Inhaber eines Haar-Ateliers in Sumiswald/BE erfahren haben, dass sich die Gebrüder Josef und Reinhard Borer, Coiffeurgeschäft in Laufen/BE, für den Kauf von Perücken und Haarteilen interessieren. Schärer stellte deshalb eine Auswahlsendung Perücken zusammen, die er per Post den Gebrüdern Borer zukommen liess. Irrtümlicherweise wurde das Paket jedoch mit "Gebrüder Rohrer" anstatt "Gebrüder Borer" angeschrieben. Als Schärer nach geraumer Zeit keine Bestätigung des Eingangs dieses Pakets erhielt, sandte er an dieselbe Adresse eine Mahnung. Diese kam jedoch mit dem Vermerk "Adresse unbekannt" zurück. Im August will Frau Schärer sodann telefonisch mit dem Coiffeurgeschäft Borer in Laufen Kontakt aufgenommen haben; dabei soll einer der Herren Borer erklärt haben, ein Paket mit Perücken sei bei ihnen nie eingetroffen. Bei einer von der Polizei im Beisein von Frau Schärer durchgeführten Haussuchung im Geschäft Borer bezeichnete diese aus einer Anzahl von 72 Perücken deren drei als aus ihrem Geschäft stammend. Die Gebrüder Borer bestritten nach wie vor, die fragliche Sendung je erhalten zu haben. Sie verneinten auch, die Firma Schärer in Sumiswald überhaupt zu kennen und dieserje einen Auftrag erteilt zu haben. Hingegen gaben sie zu, von Frau Schärer der fraglichen Sendung wegen einen Telefonanruf erhalten zu haben.
B.- Der Gerichtspräsident von Laufen verurteilte am 8. Juni 1972 Josef Borer wegen Veruntreuung zu einem Monat
BGE 99 IV 6 S. 7
Gefängnis, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren. Am 1. September 1972 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern Josef Borer wegen Unterschlagung im Sinne von Art. 141
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
C.- Borer führt Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Freisprechung von Schuld und Strafe.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ...
2. Die Beschwerde macht hinsichtlich der Unterschlagung einen Unterschied zwischen dem Fall, wo eine fremde, bewegliche Sache dem Täter durch Naturgewalt, Zufall oder Irrtum ohne den Willen des Berechtigten zugekommen ist, und demjenigen, wo dies mit dem Willen des Berechtigten geschehen ist. In diesem Falle wolle der Berechtigte nämlich ausdrücklich, dass die fremde, bewegliche Sache in den Gewahrsam des Empfängers komme. Art. 141
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 99 IV 6 S. 8
sein kann. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Art. 141
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
3. Im vorliegenden Fall stellt das Obergericht verbindlich fest, dass der Angeschuldigte die von Schärer irrtümlich mit "Gebrüder Rohrer" adressierte Perücken-Auswahlsendung vom 9. Juni 1970 tatsächlich erhalten hat, ohne je eine entsprechende Bestellung aufgegeben zu haben. Weiter steht fest, dass Borer die ihm ohne seinen Willen zugekommene Ware seinem eigenen Perücken-Lager einverleibt und sich somit angeeignet hat. Auch ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei dieser Aneignung in Bereicherungsabsicht gehandelt hat, tatsächlicher Art und damit für den Kassationshof verbindlich (BGE 90 IV 48 Erw. 3).
Sind demnach die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 141
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.