99 IV 279
63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1973 i.S. Sklenak gegen Staatsanwaltschaft Baselland.
Regeste (de):
- Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
- Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, begangen dadurch, dass der Überholende mit ungenügendem Abstand vom Überholten nach rechts einbog und anschliessend sein Fahrzeug abbremste.
Regeste (fr):
- Art. 90 ch. 2 LCR.
- Violation grave des règles de la circulation commise par le conducteur qui, après avoir rattrapé un véhicule, se rabat à une distance insuffisante de celui-ci et freine immédiatement.
Regesto (it):
- Art. 90 num. 2 LCStr.
- Violazione grave delle regole della circolazione, commessa dal conducente che, sorpassato un veicolo, svolta a destra a distanza insufficiente e frena immediatamente.
Erwägungen ab Seite 280
BGE 99 IV 279 S. 280
Aus den Erwägungen:
2. Der Fahrzeugführer, der überholt, hat nach Art. 34 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 10 Überholen im Allgemeinen - (Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG) |
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1 | Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren. |
2 | Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...76 |
3 | Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
BGE 99 IV 279 S. 281
den gegebenen Umständen notwendig erkennen, dass er schon durch das Einschwenken mit einem völlig ungenügenden Abstand von 5-7 m und erst recht durch das unmittelbar anschliessende Abbremsen den Überholten erheblich gefährdete. Der Vorwurf, dass er sich rücksichtslos über Verkehrsregeln hinweggesetzt hat, ohne sich um die Sicherheit anderer Strassenbenützer zu kümmern, ist daher begründet. Dem Verhalten des Beschwerdeführers liegt eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht zugrunde, die nach Art. 90 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |