99 II 39
7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Mai 1973 i.S. Lautenschlager gegen Brügger.
Regeste (de):
- Art. 32 ff. OR; Stellvertretung.
- 1. Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis, wenn der Dritte sich mit der Behauptung des Vertreters, er sei Generalbevollmächtigter eines andern, zufriedengibt (Erw. 1).
- 2. Auslegung einer Generalvollmacht, die der Vertreter zur Aufnahme eines Darlehens verwendet (Erw. 2).
- 3. Weisungen über den Gebrauch der Vollmacht oder sachliche Beschränkung der Ermächtigung (Erw. 3)?
Regeste (fr):
- Art. 32 ss. CO; représentation.
- 1. Etendue des pouvoirs dans les rapports externes, lorsque le tiers se contente de la déclaration du représentant selon laquelle il serait le représentant général d'un autre (consid. 1).
- 2. Interprétation d'une procuration générale que le représentant utilise pour obtenir un prêt (consid. 2).
- 3. Instructions relatives à l'utilisation de la procuration ou limitation matérielle des pouvoirs? (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 32 seg. CO; rappresentanza.
- 1. Portata dell'autorizzazione nei rapporti esterni, qualora il terzo si fondi sulla semplice dichiarazione del rappresentante, il quale dichiara di essere rappresentante generale (consid. 1).
- 2. Interpretazione di una procura generale che il rappresentante utilizza per ottenere un prestito (consid. 2).
- 3. Istruzioni relative all'utilizzazione di una procura o limitazione materiale dei poteri? (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 39
BGE 99 II 39 S. 39
A.- Am 13. März 1970 kaufte Georges Brügger das Gasthaus "Gemsli" in Wilen-Walzenhausen, das er im Dezember 1970 wieder verkaufte. Bei beiden Kaufgeschäften liess er sich durch seinen Vater vertreten, dem er am 6. März und 30. April 1970 je eine Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis aus stellte. Durch Vertrag vom 18. Juni 1970 gewährten die Eheleute
BGE 99 II 39 S. 40
Josef und Martha Lautenschlager dem Georges Brügger ein Darlehen von Fr. 50'000.--. Auch bei diesem Vertrag trat Vater Brügger als Vertreter seines Sohnes auf. Er nahm zudem am 22. Juni und 21. Juli 1970 die Darlehenssumme in Raten entgegen und quittierte dafür. Durch den Vertrag verpflichtete sich der Borger, auf der Liegenschaft "Gemsli" zwei Grundpfandtitel von je Fr. 25'000.-- zu errichten und sie den Eheleuten Lautenschlager auszuhändigen, die vorher Inhaberaktien als Sicherheit erhielten. Da die Titel nicht errichtet wurden, kündigten die Eheleute Lautenschlager am 8. Mai 1971 das für mindestens ein Jahr fest gewährte Darlehen und verlangten dessen Rückzahlung bis 30. Juni 1971. Am 27. Juli erklärten sie sich damit einverstanden, dass das Darlehen je Ende September und Oktober 1971 in Raten zurückbezahlt werde. Georges Brügger bestritt jedoch eine Schuldpflicht, da sein Vater den Darlehensvertrag ohne sein Wissen abgeschlossen habe.
B.- Im Dezember 1971 klagten die Eheleute Lautenschlager gegen Georges Brügger auf Zahlung von Fr. 55'000.--nebst 5% Zins. Das Amtsgericht Luzern-Land hiess die Klage am 6. Juli 1972 dahin gut, dass es den Beklagten verpflichtete, den Klägern Fr. 54'971.10 nebst 5% Zins von Fr. 35'000.-- seit 1. Oktober 1971 sowie von Fr. 15'000.-- seit 1. November 1971 zu bezahlen. Auf Appellation des Beklagten wies das Obergericht des Kantons Luzern am 13. November 1972 die Klage dagegen ab, weil von einer rechtsgenüglichen Mitteilung einer Vollmacht durch den Beklagten an die Kläger nicht die Rede sein könne.
C.- Die Kläger haben gegen dieses Urteil die Berufung erklärt. Sie beantragen, es aufzuheben und die Klage im Sinne des erstinstanzlichen Entscheides gutzuheissen. Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das Urteil des Obergerichts zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht führt aus, der Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis beurteile sich nach der Mitteilung des Vertretenen an den Dritten, insbesondere nach der dem Dritten vorgewiesenen Vollmachtsurkunde (Art. 33 Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
BGE 99 II 39 S. 41
Brügger habe ihnen weder das Original noch eine amtlich beglaubigte Abschrift der Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis vorgelegt; er habe sich vielmehr damit begnügt, sich als Generalbevollmächtigter seines Sohnes auszugeben. Eine solche Mitteilung vermöge für sich allein die nach dem Gesetz einzig massgebende Kundgabe des Vertretenen aber nicht zu ersetzen, weshalb eine rechtswirksame Vertretung des Beklagten durch seinen Vater beim Abschluss des Darlehensvertrages zu verneinen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Sie verkennt den Sinn und Zweck der direkten Stellvertretung. Art. 32 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |

SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 16 Örtliche Zuständigkeit - 1 Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen. |
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1 | Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen. |
2 | Die Grenzen der Grundbuchkreise folgen dem Verlauf der Liegenschaftsgrenzen. |
3 | Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Haupt- und Nebenaufnahmen von Grundstücken, die in mehreren Grundbuchkreisen liegen, bleiben bestehen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
BGE 99 II 39 S. 42
als empfangsbedürftige Willenserklärung bloss dem Vertreter zugehen muss und dass Art. 33 Abs. 3 von der Mitteilung einer schon erteilten Vollmacht ausgeht. Die Vollmacht ist gültig, wenn sie dem Bevollmächtigten mitgeteilt wird (BECKER, N. 3 zu Art. 32

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
2. Im vorliegenden Fall kann sich somit bloss fragen, ob
BGE 99 II 39 S. 43
Vater Brügger, der sich den Klägern gegenüber als Vertreter des Beklagten ausgegeben hat, gestützt auf die Generalvollmachten vom 6. März und 30. April 1970 ermächtigt gewesen sei, den Darlehensvertrag mit Wirkung für seinen Sohn abzuschliessen. Welchen Umfang der Vollmachtgeber einer Vollmacht geben will, steht in seinem Belieben. Er kann sie für ein einzelnes Geschäft (Spezialvollmacht), für eine bestimmte Gattung von Geschäften (Gattungsvollmacht), aber auch für alle seine Rechtsgeschäfte wirtschaftlicher Natur (Generalvollmacht) ausstellen. Selbst eine Generalvollmacht ist jedoch beschränkt. Die Beschränkung kann sich aus den Umständen oder schon aus dem Gesetz ergeben. Dies trifft z.B. nach Art. 396 Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 396 - 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 459 - 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 462 - 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 463 |

SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen. |
BGE 99 II 39 S. 44
ist, wie aus der beigefügten Wendung erhellt, nicht abschliessend, sondern nach der Vertrauenstheorie zu ergänzen. Dabei ergibt sich selbst bei zurückhaltender Auslegung, dass die Aufnahme von Darlehen durch den Text, aber auch durch den Sinn und Zweck der Vollmacht gedeckt ist. Vater Brügger war nach dem Wortlaut der Urkunden befugt, Grundstücke zu veräussern und mit Hypotheken zu belasten. In dieser Befugnis war als das Mindere die andere eingeschlossen, zur Finanzierung von Geschäften des Vollmachtgebers Darlehen aufzunehmen. Jenes ist dem Prokuristen ohne besondere Ermächtigung denn auch untersagt, dieses jedoch nicht (vgl. Art. 459

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 459 - 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 462 - 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. |
3. Das Obergericht nimmt an, es liege jedenfalls eine inhaltliche Beschränkung der Vollmachten auf die Kaufgeschäfte vor, da die beiden Vollmachten als Ausweis für die Eintragung im Grundbuch hinterlegt werden mussten und Vater Brügger von seinem Sohn keine weiteren Abschriften erhalten habe. Das Amtsgericht vertrat dagegen die Auffassung, der Beklagte habe durch seine angeblichen Weisungen, die Vollmachten bloss für die Kaufgeschäfte zu verwenden, nicht das rechtliche Können des Vertreters, sondern nur dessen Dürfen zu beschränken vermocht; denn ein Vertrag, den der Vertreter im Rahmen der erteilten Vollmacht, aber in Missachtung von Weisungen abschliesse, binde den Vertretenen. Nach VON TUHR/SIEGWART (OR Allg. Teil I S. 315), auf die das Amtsgericht sich beruft, berühren Weisungen des Vollmachtgebers über den Gebrauch der Vollmacht deren Inhalt nicht, sondern nur das Ermächtigungsgeschäft (vgl. auch BGE 95 II 449). Die Folge davon ist, dass der Vertretene rechtsgültig verpflichtet wird, wenn der Abschluss eines Vertrages durch den Vertreter zwar einer Weisung widerspricht, sich aber mit der dem Dritten mitgeteilten Vollmacht verträgt; er muss sich nach Art. 33 Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. |
BGE 99 II 39 S. 45
der Ermächtigung gewertet werden. Die Beschränkung einer dem Dritten nicht mitgeteilten Vollmacht wird schon mit der Erklärung gegenüber dem Vertreter wirksam, und wenn der Vertreter sich darüber hinwegsetzt, kann der Vollmachtgeber die Verletzung der Beschränkung auch dem Dritten entgegenhalten. Er ist damit nur ausgeschlossen, wenn er dem Dritten die Vollmacht, nicht aber die Beschränkung mitgeteilt und der Dritte vom teilweisen Widerruf auch sonst keine Kenntnis erhalten hat (Art. 34 Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 34 - 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.6 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts - I. Kammer - des Kantons Luzern vom 13. November 1972 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Klägern Fr. 54'971.10 nebst 5% Zins von Fr. 35'000.-- seit 1. Oktober 1971 sowie von Fr. 15'000.-- seit 1. November 1971 zu bezahlen.