99 Ib 60
7. Urteil vom 2. Februar 1973 i.S. Eidg. Justiz- und Polizeidepartement gegen Politische Gemeinde Gossau (St. Gallen) und Eidg. Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten.
Regeste (de):
- Bundesgesetz über den Zivilschutz; Zivilschutz- Verordnung: Subventionierung von Zivilschutzanlagen und -einrichtungen.
- - Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
- - Gesetzmässigkeit des Art. 106 Abs. 3 Zivilschutz-Verordnung.
Regeste (fr):
- Loi fédérale sur la protection civile; ordonnance sur la protection civile: subventions pour les installations et dispositifs de protection civile.
- - Recevabilité du recours de droit administratif.
- - Légalité de l'art. 106 al. 3 de l'ordonnance sur la protection civile.
Regesto (it):
- Legge federale sulla protezione civile; ordinanza sulla protezione civile: sussidi per gli impianti e dispositivi di protezione civile.
- - Ammissibilità del ricorso di diritto amministrativo.
- - Legittimità dell'art. 106 cpv. 3 dell'ordinanza sulla protezione civile.
Sachverhalt ab Seite 61
BGE 99 Ib 60 S. 61
A.- Die Gemeinde Gossau hat beim Bundesamt für Zivilschutz das Begehren um Gewährung eines Bundesbeitrages an die Errichtung einer Sanitätshilfsstelle im Gesamtkostenbetrag von Fr. 2 097 170.-- gestellt. Das Bundesamt sicherte einen Bundesbeitrag von 60% zu, jedoch nur auf einem reduzierten Betrag der Anlagekosten von Fr. 1 805 000.--. Die entsprechende Herabsetzung des beitragsberechtigten Betrages um Fr. 292 170.-- betraf die 5 Positionen Gebäudekosten, Sanitäre Installationen, Baunebenkosten, Grundstückerwerb und Bauzinse. Die Gemeinde anerkannte den Abzug der Gebäudekosten und der Kosten für sanitäre Installationen, führte aber Beschwerde gegen den Abzug der Baunebenkosten, der Grundstückerwerbskosten und der Bauzinse. Die Eidg. Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten wies das Begehren um Ausrichtung eines Bundesbeitrages an die Landerwerbskosten ab. Dagegen sicherte sie der Gemeinde die Bundesbeiträge von 60% "an die effektiv von ihr zu bezahlenden oder zu verrechnenden allgemeinen Nebenkosten an die Kanalisations-, Anschluss-, Klär- und Feuerschutzbeiträge sowie die Bauzinse" zu.
B.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und die Eidg. Finanzverwaltung, die Beitragszusicherung für Baunebenkosten und Bauzinse (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Dispositivs) sei aufzuheben. Die Politische Gemeinde Gossau und die Eidg. Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gegen den Entscheid der Eidg. Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten ist nach. 97 und Art. 98 lit. e OG
BGE 99 Ib 60 S. 62
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Unzulässigkeitsgründe im Sinne der Art. 99 bis 102 OG liegen nicht vor; insbesondere ist Art. 99 lit. h nicht anwendbar, da das Bundesrecht im vorliegenden Fall einen Anspruch auf die Subvention einräumt (Art. 69 Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 25. März 1962; ZSG). Zur Beschwerde ist nach Art. 103 lit. b OG das in der Sache zuständige Departement - hier das EJPD (Art. 8 Abs. 1 ZSG) - berechtigt. Das EJPD lässt sich unter Hinweis auf die vermögensrechtliche Natur der Streitigkeit und in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 2 OG durch die Eidg. Finanzverwaltung vertreten. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Eidg. Finanzverwaltung ist jedoch nicht Partei.
2. Nach Art. 69 Abs. 1 ZSG leistet der Bund Beiträge an Massnahmen, die er verbindlich vorschreibt und die für die Betroffenen finanzielle Folgen haben. Sie betragen unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Kantone und mit Rücksicht auf die Berggebiete 55 bis 65 Prozent der Kosten. Nicht als beitragsberechtigte Kosten gelten nach Art. 106 Abs. 3 der Verordnung über den Zivilschutz vom 24. März 1964 in der Fassung gemäss BRB vom 14. Januar 1970 (ZSV) kantonale und kommunale Abgaben und Gebühren sowie Kapitalzinsen. Unbestritten ist, dass es sich bei den in der Beitragszusicherung umstrittenen Positionen einerseits um Kapitalzinse und anderseits - mit Ausnahme der gesondert zu prüfenden Unterposition "Anteil allgemeine Nebenkosten" - um Abgaben und Gebühren im Sinne von Art. 106 Abs. 3
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
BGE 99 Ib 60 S. 63
intra legem, einschliesslich sinngemässe Ergänzung des Gesetzes im Rahmen seines Zweckes, ermächtigen können oder aber darüber hinaus zum Erlass ergänzender Verordnungsbestimmungen praeter legem befugen und dass die Grenzen zwischen den beiden Ermächtigungsformen fliessend sind (BGE 98 Ia 287 mit Hinweisen). a) Art. 89 Abs. 1 ZSG ermächtigt den Bundesrat, die "erforderlichen Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen" zu erlassen. Vorinstanz und EJPD sind sich darüber nicht einig, ob es sich bei Art. 106 Abs. 3
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 105 Unterhalt und Betriebsbereitschaft von Schutzbauten - Das BABS kann die technischen Einzelheiten für den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Schutzbauten regeln. |
BGE 99 Ib 60 S. 64
weder nähere materielle Gesetzesbestimmungen noch eine besondere Ermächtigungsnorm zum Erlass ergänzender Ausführungsbestimmungen. Mangels spezieller gesetzlicher Einschränkungen ist somit davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Kosten der vorgeschriebenen Massnahmen beitragsberechtigt sind. Dieser Grundsatz kann in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 ZSG durch Verordnungsvorschrift nicht beschränkt werden. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass mögliche Abgrenzungsprobleme auf dem Verordnungsweg geregelt werden. So ist abzugrenzen, inwieweit indirekte Kosten (wie beispielsweise Finanzierungskosten) den subventionsberechtigten Zivilschutzmassnahmen zuzurechnen sind oder zu entscheiden, ob allfällige kommunale und kantonale Abgaben und Gebühren, Zeitverwendung von Behörden u.a.m. überhaupt zu den subventionsberechtigten Kosten gehören. Solche Fragen in einer für die Subventionsentrichtung praktikablen Weise und im Rahmen des Art. 69 ZSG zu regeln, ermächtigt Art. 89 Abs. 3 ZSG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Subventionierungsbestimmungen des ZSG darin liegt, Bundesbeiträge nur an die eigentlichen (mehr oder weniger unmittelbaren) Kosten der zu Zivilschutzmassnahmen Verpflichteten zu entrichten. In dieser Sicht sind einerseits finanzielle Aufwendungen, welche direkt oder indirekt in Form von Abgaben und Gebühren an den Kostenträger zurückfallen, nicht als Kosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZSG zu betrachten. Anderseits erscheinen auch Kapitalzinsen nur als indirekte Kosten im Sinne von Finanzierungskosten. Sie stehen zwar mit den subventionsberechtigten Massnahmen im Zusammenhang und belasten buchhalterisch den Kostenträger im vollen Umfang, doch ist nicht zu übersehen, dass sie nur dann anfallen, wenn die Finanzierung im Wege der sog. Fremdfinanzierung erfolgt. Grundsätzlich sind indes sowohl Eigen- als auch Fremdfinanzierung möglich. Die Wahl des Finanzierungsmodus hängt von Gesichtspunkten ab, die keinen unmittelbaren Bezug zum erstellenden Werk haben. Es führte nun - ohne einheitliche Regelung dieser Abgrenzungsfragen - zu einem aufwendigen und komplizierten Verfahren, müsste in jedem Einzelfall genau herausgeschält und ausgeschieden werden, welcher Anteil an Abgaben und Gebühren den massnahmeverpflichteten Subventionsempfänger effektiv belastet, ob überhaupt bzw. in welchem Ausmass
BGE 99 Ib 60 S. 65
Fremdfinanzierung notwendig war bzw. ob allenfalls durch Eigenfinanzierung finanzielle Folgen in der Form von Kapitalzinsen hätten vermieden werden können. Ohne einheitliche Regelung dieser Abgrenzungsfragen dürfte ein Entscheid von Fall zu Fall Gefahr laufen, in Willkür und rechtsungleiche Behandlung zu verfallen. Art. 106 Abs. 3
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
3. Die Subventionsberechtigung der umstrittenen Unterposition "Anteil allgemeine Nebenkosten" hat die Vorinstanz mit der Begründung anerkannt, der Ausschluss der Kosten sei ungerechtfertigt, weil als finanzielle Folgen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZSG auch die allgemeinen Baunebenkosten zu betrachten seien. Insbesondere sehe selbst Art. 106 Abs. 3
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
BGE 99 Ib 60 S. 66
Gossau hat diese Argumentation in ihrer Vernehmlassung beanstandet. Sie macht geltend, dass erst heute über die Unterposition Auskunft verlangt werde. Es handle sich um Erschliessungskostenanteile, welche gemäss Tarif der Dorfkorporation Gossau erhoben würden. Damit ist die Frage gestellt, ob es sich bei den genannten Nebenkostenanteilen um kommunale Gebühren handelt, die gemäss Art. 106 Abs. 3
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.