SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 105 Unterhalt und Betriebsbereitschaft von Schutzbauten - Das BABS kann die technischen Einzelheiten für den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Schutzbauten regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 106 Zivilschutzfremde Nutzung von Schutzbauten - 1 Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
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1 | Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen. |
2 | Zivilschutzfremde Nutzungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen müssen, den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorgenommen werden sollen. |
3 | Die Nutzung von Schutzanlagen bei Katastrophen und in Notlagen muss jederzeit möglich sein. Dies gilt auch für öffentliche Schutzräume, die als Notunterkünfte vorgesehen sind. |
4 | Das BABS kann die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte regeln. |