99 Ib 299
37. Arrêt du 18 mai 1973 dans la cause X. contre Conseil d'Etat du canton de Genève
Regeste (de):
- Entzug der Ausweiskarte des Kleinreisenden.
- 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten, obwohl die Karte infolge Zeitablaufs während des Verfahrens ungültig geworden ist (Erw. 1).
- 2. Natur und Tragweite der Weisungen, die das Bundesamt für Indu. strie, Gewerbe und Arbeit der kantonalen Stelle gestützt auf Art. 4 Abs. 2 lit. c HRG und Art. 7 Vollziehungsverordnung erteilt (Erw. 2).
- 3. Begriff der entehrenden Strafe im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. c HRG (Erw. 4).
Regeste (fr):
- Retrait de la carte de voyageur de commerce au détail.
- 1. Le recours de droit administratif est recevable, quand bien même la carte de légitimation a perdu sa validité par l'écoulement du temps en cours de procédure (consid. 1).
- 2. Nature et portée des instructions données à l'Office cantonal par l'Office fédéral de l'industrie, des arts et métiers et du travail, en vertu des art. 4 al. 2 lit. c
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.
1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. 2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: a der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; b der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; c der Wohnsitznachweis; d die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; e gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. 3 Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. 3bis Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. - 3. Notion de peine infamante au sens de l'art. 4 al. 2 lit. c
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.
1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. 2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: a der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; b der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; c der Wohnsitznachweis; d die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; e gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. 3 Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. 3bis Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Regesto (it):
- Ritiro della tessera di legittimazione di viaggiatore di commercio al minuto.
- 1. Il ricorso di diritto amministrativo è ammissibile anche se la tessera di legittimazione ha perduto la sua validità per decorso del tempo durante la procedura (consid. 1).
- 2. Natura e portata delle istruzioni date dall'Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro all'autorità cantonale, in virtù dell'art. 4 cpv. 2 lett. c
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.
1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. 2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: a der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; b der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; c der Wohnsitznachweis; d die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; e gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. 3 Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. 3bis Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 7 Erteilung der Bewilligung - 1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schausteller- und Zirkusgewerbe.
- 3. Nozione di pena infamante ai sensi dell'art. 4 cpv. 2 lett. c
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.
1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. 2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: a der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; b der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; c der Wohnsitznachweis; d die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; e gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. 3 Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. 3bis Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Sachverhalt ab Seite 300
BGE 99 Ib 299 S. 300
X. a sollicité du Département du commerce, de l'industrie et du travail du canton de Genève (ci-après: le Département cantonal) la délivrance de la carte de légitimation pour voyageur de commerce au détail (carte payante) prévue par l'art. 3 al. 2
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht - 1 Keine Bewilligung braucht, wer: |
|
1 | Keine Bewilligung braucht, wer: |
a | seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt); |
b | an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet; |
c | eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat. |
2 | Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen. |
Erwägungen
Considérant en droit:
1. a) Pris dans un cas d'espèce, se fondant sur le droit public fédéral (cf. RO 82 IV 45 consid. 3a) et modifiant la situation
BGE 99 Ib 299 S. 301
juridique du recourant, l'arrêté attaqué est une décision au sens de l'art. 5
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
|
1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 7 Erteilung der Bewilligung - 1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schausteller- und Zirkusgewerbe. |
2. L'art. 4
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
"2. La carte de légitimation de voyageur au détail (carte payante) ne sera délivrée que si le voyageur: a) possède un permis d'établissement ou de séjour;
b) justifie d'une bonne réputation;
c) n'a été condamné à aucune peine infamante privative de liberté durant les trois ans qui ont précédé le jour où a été sollicitée la délivrance de la carte. S'il a subi une peine, le délai de trois ans court du jour de l'élargissement.
3. La carte payante sera refusée si le voyageur représente une maison convaincue, par un jugement exécutoire rendu au cours des trois années qui ont précédé le jour de la demande, d'avoir porté préjudice à sa clientèle par des procédés commerciaux déloyaux." Quant à l'art. 7, al. 1 et 2, du règlement d'exécution, du 5 juin 1931, modifié par arrêté du Conseil fédéral du 24 août 1956, il est ainsi conçu: "2. Dispostion particulieres aux cartes payantes
a) Réputation et antécédents du voyageur
1. Le voyageur au détail d'une maison suisse fera la preuve de bonne réputation qui est prescrite par l'article 4, 2e alinéa, lettre b), de la loi, en produisant un certificat officiel, datant de trois ans au plus. Ce certificat sera présenté à l'office préposé à la délivrance des cartes en même temps que la demande par laquelle la maison sollicite soit la délivrance, soit le transfert d'une carte
BGE 99 Ib 299 S. 302
payante, ou encore l'inscription sur la carte du nom d'un second voyageur. 2. L'autorité préposée à la délivrance des cartes transmettra d'office chaque demande directement au bureau fédéral de la police centrale pour savoir si la condition posée à l'article 4, 2e alinéa, lettre c), de la loi, est remplie. Si c'est le cas, le bureau en fera mention sur la demande et la renverra directement à l'office. Si le bureau estime qu'il n'y a pas lieu de délivrer la carte, il transmettra la demande à l'Office fédéral de l'industrie, des arts et métiers et du travail, qui donnera les instructions nécessaires à l'office préposé à la délivrance des cartes et les portera en même temps à la connaissance de l'office central du canton." Les autorités cantonales se considèrent comme liées par les instructions que. leur donne l'Office fédéral au sujet de l'application de l'art. 4 al. 2
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 7 Erteilung der Bewilligung - 1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schausteller- und Zirkusgewerbe. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
BGE 99 Ib 299 S. 303
en question l'efficacité de la loi tout autant qu'une interprétation trop étroite de la notion de peine infamante au sens de l'art. 4 al. 2
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
3. En vertu de l'art. 7
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 7 Erteilung der Bewilligung - 1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schausteller- und Zirkusgewerbe. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
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SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
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4. a) Le sens de l'expression de peine infamante doit se déduire du but de la disposition. Le voyageur de commerce au détail se présente chez les particuliers. Il entre souvent en relations avec des personnes inexpérimentées. S'il est enclin à la délinquance, ses clients courent le risque de devenir ses victimes. C'est pour parer à ce danger que la loi écarte de l'activité de voyageur au détail, pour une certaine période, les personnes frappées d'une peine infamante. Sera donc infamante au sens de
BGE 99 Ib 299 S. 304
la loi une peine infligée en raison d'une infraction dénotant que l'auteur est nettement enclin à abuser de la confiance ou de l'inexpérience de ses pratiques; tel sera le cas notamment des peines prononcées pour infractions graves contre le patrimoine ou contre les moeurs (cf. arrêt du 9 juillet 1972 dans la cause K., consid. 2a et arrêt de ce jour dans la cause Département fédéral de l'économie publique c. F.). On ne saurait considérer comme infamantes les seules peines de réclusion, ni dénier de manière générale ce caractère aux peines d'emprisonnement ou d'arrêts prononcées en raison d'infractions qui ne sont pas aussi passibles de réclusion (cf. MEISTER, Die Rechtsstellung des reisenden Kaufmanns in der Schweiz, 1933, p. 27), ni se référer, pour interpréter cette notion, à l'art. 139 al. 2
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
BGE 99 Ib 299 S. 305
d'abord, le juge de première instance a arrêté la durée de celle-ci précisément en raison du fait que le recourant se verrait retirer sa carte de légitimation et que cette mesure administrative aurait pour lui un effet punitif. Sans cet élément d'appréciation la peine eût été plus longue. En outre et surtout, les circonstances de la cause dénotent une mentalité réellement inquiétante. Manquant d'argent et désirant se procurer des skis coûteux, le recourant a réussi à convaincre un ami encore mineur de détourner au détriment de son employeur et de lui remettre trois paires de skis d'une valeur de plus de 1700 fr. au total, contre un versement de 400 fr. seulement, dont ledit ami devait conserver 50 fr. pour lui. Si le juge pénal ne l'a pas condamné comme instigateur - tout en retenant qu'il avait dans une mesure importante décidé son coaccusé à commettre un abus de confiance ("den Mitangeklagten weitgehend zu der von ihm verübten Veruntreung bestimmt hat"), ce qui est la définition même de l'instigation (art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
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1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
BGE 99 Ib 299 S. 306
travaillé comme voyageur que pendant quelques mois. Sa formation universitaire lui permet sans aucun doute de trouver un autre emploi. Son intérêt à continuer d'exercer l'activité de voyageur ne l'emportait certainement pas sur l'intérêt public à l'en éloigner. Au demeurant, ce point est aujourd'hui sans importance, puisque la carte de légitimation délivrée au recourant à titre provisoire est échue et qu'il n'est plus question de la retirer, mais bien de refuser d'en délivrer une nouvelle (cf. consid. 1b ci-dessus).
Dispositiv
Par ces motifs, le Tribunal fédéral:
Rejette le recours.