SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 7 Erteilung der Bewilligung - 1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schausteller- und Zirkusgewerbe. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht - 1 Keine Bewilligung braucht, wer: |
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1 | Keine Bewilligung braucht, wer: |
a | seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt); |
b | an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet; |
c | eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat. |
2 | Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 7 Erteilung der Bewilligung - 1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schausteller- und Zirkusgewerbe. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 7 Erteilung der Bewilligung - 1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schausteller- und Zirkusgewerbe. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 7 Erteilung der Bewilligung - 1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schausteller- und Zirkusgewerbe. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
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1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 943.1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden HRG Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende - 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
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1 | Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet. |
2 | Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: |
a | der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; |
b | der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; |
c | der Wohnsitznachweis; |
d | die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht; |
e | gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. |
3 | Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648. |
3bis | Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.9 |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |