99 Ia 557
67. Auszug aus dem Urteil vom 28. November 1973 i.S. SBB gegen Schmid und Obergericht des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Art. 89
OG (Beschwerdefrist).
- Zustellung der Entscheidungsgründe von Amtes wegen im bernischen Strafverfahren.
Regeste (fr):
- Art. 89 OJ (délai de recours).
- Notification d'office des considérants à l'appui de la décision attaquée en procédure pénale bernoise.
Regesto (it):
- Art. 89
OG (termine ricorsuale).
- Notifica d'ufficio della motivazione della decisione impugnata nella procedura penale bernese.
Sachverhalt ab Seite 557
BGE 99 Ia 557 S. 557
Aus dem Tatbestand:
Der Präsident der staatsrechtlichen Kammer hat beim Obergericht des Kantons Bern, Strafkammern, einen Amtsbericht zur Frage eingeholt, ob die Urteilsmotive den Parteien in jedem Fall von Amtes wegen zugestellt würden. Im Namen des Plenums der Strafkammern des Obergerichts hat dessen Präsident dem Bundesgericht mitgeteilt, die Strafkammern seien im Verlaufe des Jahres 1972 dazu übergegangen, ihre motivierten Entscheide sämtlichen in oberer Instanz an einem Strafverfahren beteiligten Parteien ohne besonderes Verlangen zuzustellen. Die Zustellung erfolge für jene Parteien, welche die eidg. Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hätten, in der vom Gesetz für die Zustellung gerichtlicher Akte vorgeschriebenen Weise, für die übrigen Parteien mittels einfachem Brief.
BGE 99 Ia 557 S. 558
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 89 Abs. 1




BGE 99 Ia 557 S. 559
in Frage stand, zutraf. Indessen scheint die neue Praxis des Obergerichts in Strafsachen doch feststehend und auch unangefochten zu sein. Zumindest heute findet sie die Zustimmung des Plenums der Strafkammern. Sie beruht somit nicht nur auf einer Übung der Gerichtskanzlei, von der befürchtet werden müsste, dass sie in nächster Zeit wieder geändert werden könnte. Es scheint der feste Wille des Gerichts zu sein, auch in Zukunft an dieser Praxis festzuhalten. Die Zustellung der Entscheidungsgründe erfolgt in jedem Fall. Dass ein Unterschied in der Zustellungsart (als gerichtlicher Akt oder als einfacher Brief) gemacht wird, je nachdem, ob die Partei Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat oder nicht, tut nichts zur Sache (im Interesse der einwandfreien Feststellung des Zustellungszeitpunktes auch in Fällen, wo einzig die staatsrechtliche Beschwerde erhoben wird, wäre es freilich zu wünschen, dass alle Entscheidungen wenigstens als eingeschriebene Sendungen zugestellt würden). Kann somit davon ausgegangen werden, dass das Berner Obergericht den Parteien die schriftlich begründeten Entscheide in Strafsachen nach ständiger Praxis unaufgefordert und in jedem Fall zustellt, so läuft die Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 2
