98 V 119
32. Auszug aus dem Urteil vom 20. April 1972 i.S. Conte gegen Krankenkasse Helvetia und Obergericht des Kantons Schaffhausen
Regeste (de):
- Art. 102 lit. d
OG.
- Unter "vorgängigen andern Beschwerden oder Einsprachen", deren Zulässigkeit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, sind nur ordentliche Rechtsmittel zu verstehen.
Regeste (fr):
- Art. 102 lit. d OJ.
- Par "tout autre recours ou opposition préalable" dont l'ouverture exclut le recours de droit administratif, il ne faut entendre que des moyens de droit ordinaires.
Regesto (it):
- Art. 102 lit. d
OG.
- Per "ogni altro ricorso o opposizione preliminari", la cui liceità esclude quella del ricorso del diritto amministrativo, si intendono unicamente rimedi giuridici ordinari.
Erwägungen ab Seite 120
BGE 98 V 119 S. 120
Aus den Erwägungen:
Das Bundesamt erhebt gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde den formellen Einwand der Unzulässigkeit. Dabei stützt es sich auf den auch im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht anwendbaren Art. 102OG, derunterlit. d bestimmt, d.ass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, wenn offensteht: "jede vorgängige andere Beschwerde oder Einsprache". Zur Begründung bringt das Bundesamt vor: Die Beschwerdeführerin verlange die Aufhebung des kantonalen Entscheides, weiles ihr nunmehr gelungen sei, einen berichtigten Geburtsschein beizubringen; dabei handle es sich um ein Revisionsbegehren im Sinn des Art. 30bis Abs. 3 lit. h



BGE 98 V 119 S. 121
nachher der kantonale Richter das Fehlen einer Prozessvoraussetzung feststellen und auf Nichteintreten erkennen würde. Aus allem ergibt sich, dass der vom Bundesamt erhobene Einwand der Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht stichhaltig ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge einzutreten.