BGE-98-IV-97
Urteilskopf
98 IV 97
19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1972 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Schmidli, Wanner und Valentin.
Regeste (de):
- 1. Art. 187 Abs. 2
StGB. Die Gewaltanwendung des Täters muss die Widerstandskräfte der Frau in einem solchen Masse lahmlegen, dass irgendwelche Bewegungen, zu denen das Opfer noch fähig ist, das Vorhaben des Angreifers weder zu vereiteln noch zu beeinträchtigen vermögen (Erw. 1).SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
- 2. Art. 187
StGB schliesst die Anwendung von Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
StGB aus, wenn zwischen der Freiheitsberaubung und der Notzucht ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass die Handlungen des Täters bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (Erw. 2).SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
Regeste (fr):
- 1. Art. 187 al. 2 CP. La force utilisée par l'auteur doit annihiler la capacité de résistance de la femme, à tel point qu'aucun des mouvements dont elle est encore capable ne puisse déjouer, ni même contrarier les projets de l'agresseur (consid. 1).
- 2. L'art. 187 CP exclut l'application de l'art. 182 ch. 2 al. 1 CP, lorsque, entre la séquestration et le viol, il existe de si étroites relations de temps et de lieu que la conduite de l'auteur apparaît, dans le cours naturel des choses, comme un seul et même acte (consid. 2).
Regesto (it):
- 1. Art. 187 cpv. 2 CP. La forza utilizzata dall'autore deve paralizzare la capacità di resistere della donna al punto che nessun movimento che ancora le sia possibile valga a compromettere o ad ostacolare il proposito dell'aggressore (consid. 1).
- 2. L'art. 187 CP esclude l'applicazione dell'art. 182 n. 2 cpv. 1 CP, ove tra il sequestro e la violenza carnale sussistano relazioni di luogo e di tempo tanto strette da far apparire la condotta dell'autore, considerata nel quadro del corso normale delle cose, come un unico atto contestuale (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 97
BGE 98 IV 97 S. 97
A.- Die Nacht vom 22. auf den 23. August 1970 verbrachte die damals 21-jährige X. in dem von ihrem Bekannten Metzger gemieteten Bauernhaus in Y., wo sich eine grössere Zahl von Personen zusammengefunden hatte, unter denen sich Ferdinand Schmidli, Bruno Wanner, Oswald Valentin und ein Willy Stuber befanden. Nachdem bis tief in die Nacht hinein getrunken und diskutiert worden war, zog sich X. um 02.30 Uhr ins Zimmer
BGE 98 IV 97 S. 98
Metzgers zurück, um dort zu schlafen. Kaum hatte sie sich mit diesem zu Bett begeben, drangen Schmidli, Valentin und Wanner ins Zimmer ein und forderten sie auf, zu ihnen ins Nebenzimmer zu kommen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, zerrten die drei die Frau aus dem Bett und trugen sie trotz Abwehr ins nebenanliegende Zimmer, indem sie sie an Armen und Beinen fassten. Dort warfen sie X. auf eine am Boden liegende Matratze und zogen sie gewaltsam aus, woraufSchmidli und Wanner versuchten, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, während Valentin sie ausgreifen wollte. Zufolge der heftigen Gegenwehr der X. und nachdem Dritte auf die lauten Schreie der Frau hin eingeschritten waren, gaben Schmidli, Valentin und Wanner ihr Vorhaben auf. Um 08.00 Uhr morgens, als sich X. bereits angezogen hatte, betraten die drei Burschen und ein vierter Unbekannter erneut das Zimmer der Frau, stürzten sich auf diese, rissen ihr trotz Abwehr bis auf Büstenhalter und Pullover die Kleider vom Leib, trugen sie erneut ins Nebenzimmer auf die Matratze und hielten sie darauf an Armen und Beinen gewaltsam fest, als sie sich wehrte. Daraufhin missbrauchten Schmidli, Wanner, Valentin und der etwas später dazugekommene Stuber die X., indem die ersten beiden abwechslungsweise wiederholt (je 3-4 mal) mit ihr verkehrten, Stuber einmal den Geschlechtsakt vollzog und Valentin die Frau zwischenhinein wiederholt unzüchtig am Geschlechtsteil betastete. Der Vorfall dauerte ungefähr zwei Stunden, und die Burschen liessen von X. erst ab, als bei dieser Blutungen auftraten.
B.- Mit Urteil vom 21. Mai 1971 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern schuldig: Schmidli und Wanner der fortgesetzten Freiheitsberaubung (Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 98 IV 97 S. 99
Auf Appellation der Verurteilten änderte das Obergericht des Kantons Luzern am 13. Dezember 1971 den erstinstanzlichen Entscheid teilweise ab. So sprach es Schmidli und Wanner von der Anklage der fortgesetzten Freiheitsberaubung frei, brachte bezüglich der Notzucht und der Gehilfenschaft dazu nur Absatz 1 von Art. 187
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie Schmidli und Wanner der fortgesetzten Freiheitsberaubung (Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Obergericht habe im vorliegenden Falle zu Unrecht das zum Tatbestand des Art. 187 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
BGE 98 IV 97 S. 100
gemacht werden, was nach der Auffassung des Bundesgerichtes z.B. durch Fesselung geschehen könne. Das Festhalten der Arme und das gewaltsame Spreizen der Beine des Opfers durch Wanner und Valentin während der Beischlafshandlungen Schmidlis, bzw. des Valentin und des Schmidli während des Geschlechtsverkehrs Wanners mit dem Opfer sei der Fesselung der Frau gleichzustellen. Dazu komme, dass Valentin der X., um ihre Hilferufe zu ersticken, mit der Hand den Mund zugehalten und ihr überdies in die Scheide gegriffen habe, wodurch sie in ihrer Abwehr zusätzlich behindert worden sei. Angesichts dieser von den Tätern herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit könne sich bloss fragen, ob der erste Verkehr von Schmidli und Wanner nach Art. 187 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
BGE 98 IV 97 S. 101
gleiche Wirkung haben wie ein Fesseln des Opfers, welche Art der Gewaltanwendung von Rechtsprechung und Lehre als taugliches Mittel zum Widerstandunfähigmachen anerkannt wurde (HAFTER, besonderer Teil, S. 120; LOGOZ, N. 3 zu Art. 187
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
BGE 98 IV 97 S. 102
zuerst eine Frau gegen ihren Willen wehrlos machen, um sie hernach "ohne Widerstand" zu missbrauchen, könnte diese Feststellung zusammen mit den anschliessenden Erwägungen (S. 90 unter Ziff. 3 b) zur Annahme verleiten, Art. 187 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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BGE 98 IV 97 S. 103
Frau herbeiführen, soll es nach Art. 187 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
BGE 98 IV 97 S. 104
Die Sache ist daher in diesem Punkte zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Staatsanwaltschaft erblickt eine Verletzung von Bundesrecht weiter darin, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegner von der Anklage der fortgesetzten Freiheitsberaubung nach Art. 182 Ziff. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
BGE 98 IV 97 S. 105
Mass dessen hinausging, was zur Verwirklichung der Unzuchtsdelikte gehörte (vgl. SCHÖNKE/SCHRÖDER, a.a.O.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Falle sind die Täter nicht weitergegangen, als es zur Vergewaltigung der Frau nötig gewesen ist. Soweit daher X. während der Unzuchtshandlungen selber durch das Festhalten in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt wurde, bildete diese letztere Handlung Bestandteil der Unzuchtsdelikte und ging in diesen auf. b) Es kann sich deshalb bloss noch fragen, ob nicht das der Notzucht und der unzüchtigen Nötigung zum Teil vorausgegangene Befördern der Frau von ihrem Zimmer in einen Nebenraum eine gesonderte Straftat darstelle, die mit den Unzuchtshandlungen konkurriere. Die Vorinstanz hat die Frage verneint, weil beides so nahe beieinander gewesen sei, dass man sagen könne, es sei in einem Zuge geschehen und bilde eine Tateinheit. Denn um mit X. gewaltsam verkehren zu können, hätten die Beschwerdegegner sie zunächst in das nebenanliegende grössere Zimmer befördern müssen, um den nötigen Raum zur Verfügung zu haben. Im übrigen hätten sie den deliktischen Entschluss schon vor dem Zubettgehen gefasst, ihn aber zufolge äusserer Umstände erst am darauffolgenden Morgen verwirklichen können. Die Vorbereitungen seien indessen sowohl in der Nacht als auch am Morgen allein auf die Haupttat ausgerichtet gewesen, sodass angenommen werden könne, sie gingen in der fortgesetzten Notzucht bzw. in der fortgesetzten Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung auf. Der Umstand, dass die Beschwerdegegner X. zunächst in einen Nebenraum ihres Zimmers befördern mussten, um ihr deliktisches Vorhaben ausführen zu können, reicht nicht aus, um eine Realkonkurrenz auszuschliessen. Auch in dem in BGE 89 IV 87 beurteilten Fall würden die Täter die Frau nicht zunächst in einen abgelegenen Weg verbracht haben, wenn sie die Tat dort ebenso hätten ausführen können, wo sie die Frau zunächst angetroffen hatten. Sodann kann dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zukommen, dass die Vorbereitung der Notzucht allein auf diese ausgerichtet gewesen ist. Auch die qualifizierte Freiheitsberaubung im Sinne des Art. 182 Ziff. 2 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
BGE 98 IV 97 S. 106
ist im vorliegenden Fall eine Handlungseinheit deswegen zu bejahen, weil X. bloss von ihrem Zimmer in einen Nebenraum getragen wurde, diese Handlung im Rahmen des gesamten Geschehens nur von kurzer Dauer gewesen ist und sich die Unzuchtshandlungen unmittelbar daran angeschlossen haben. Soweit die Frau zu andern unzüchtigen Handlungen (Art. 188
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Gesetzesregister
StGB 2
StGB 25
StGB 139
StGB 144
StGB 182
StGB 187
StGB 188
StGB 212
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |