98 IV 313
60. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Dezember 1972 i.S. Bräm gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste (de):
- Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). - Voraussage über das künftige Verhalten.
Regeste (fr):
- Art. 41 ch. 1 al. 1 CP, sursis à l'exécution de la peine.
- Prévision du comportement futur.
Regesto (it):
- Art. 41 num. 1 cpv. 1 CP; sospensione condizionale della pena.
- Prognosi sul comportamento futuro.
Erwägungen ab Seite 313
BGE 98 IV 313 S. 313
Aus den Erwägungen:
3. Subsidiär rügt die Beschwerde eine Verletzung von Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es jedenfalls nicht zulässig wäre, die von der Revision angestrebte Neuerung dadurch zu vereiteln, dass die Straftaten, für welche der Täter zusammen weniger als drei Monate Freiheitsstrafe erlitten hat, einfach als Begründung einer negativen Prognose für sein künftiges Wohlverhalten herangezogen würden. Das Obergericht hat sich jedoch nicht mit dem Hinweis auf die Freiheitsstrafen von
BGE 98 IV 313 S. 314
über zwei Monaten begnügt. Es legt ebenso viel Gewicht auf den Umstand, dass der Angeklagte innert der letzten fünf Jahre dreimal bestraft werden musste und führt ergänzend aus, seine Bedenken gründeten "namentlich auf die zahlreichen bisherigen Verurteilungen". In der Tat wurde Bräm von 1950 bis 1969 häufig gerichtlich verurteilt, und zwar jeweils mehrmals wegen Diebstahl, Zechprellerei, Urkundenfälschung,Veruntreuung, Betrug, Betrugsversuch und Fahren in angetrunkenem Zustand. Bräm ist also immer wieder in die Kriminalität zurückgefallen, hat trotz erlittener Freiheitsstrafen wieder gleichartige Delikte begangen und musste auch in den letzten fünf Jahren vor der neuen Tat wieder dreimal gerichtlich verurteilt werden. Das rechtfertigt durchaus eine schlechte Prognose. Von einer Überschreitung des der Vorinstanz insoweit zustehenden Ermessens, was ein Einschreiten des Kassationshofes erlauben würde, ist keine Rede (BGE 96 IV 103, BGE 91 IV 114).