Urteilskopf

98 IV 289

57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1972 i.S. Dürst gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 290

BGE 98 IV 289 S. 290

A.- Hans Gerhard Dürst wurde am 3. November 1965 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Am 22. November 1967 erkannte das Bezirksgericht Zürich ihn des gleichen Deliktes schuldig und bestrafte ihn mit 28 Tagen Gefängnis; diese Strafe hat Dürst verbüsst. Am 6. Juni 1971 wurde er erneut gemäss Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG rückfällig. An diesem Morgen fuhr er mit seinem Wagen von Ascona nach Kesswil (TG). Um ca. 20.00 Uhr trat er die Rückfahrt über Buchs nach Chur an, nachdem er tagsüber mehrmals alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Den letzten Alkoholgenuss gab er zunächst für 16.00 Uhr an; später behauptete er, bis kurz vor 20.00 Uhr mit Freunden Alkohol und hernach um 22.00 Uhr nochmals einen Gin-Tonic getrunken zu haben. Da Dürst auf der Reise nach Chur im Zick-Zack und zeitweise sogar über die Mittellinie hinaus fuhr und weil er dabei trotz Gegenverkehrs das Vollicht eingeschaltet hatte, erstatteten hinter ihm herfahrende Automobilisten in Chur Anzeige. Die Polizei veranlasste um 24.00 Uhr eine Blutprobe. die für diesen Zeitpunkt bei Dürst noch einen Alkoholgehalt von 0,65 Gewichtspromille ergab.
B.- Am 17. August 1972 wurde Dürst vom Kreisgerichtsausschuss Chur des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand sowie der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Eine von Dürst gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde
BGE 98 IV 289 S. 291

vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit Entscheid vom 20. September 1972 abgewiesen.
C.- Dürst führt Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung... an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
D.- Der Kassationshof wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Übermüdung wäre zwar für die Abklärung einer allfälligen Nichtbeherrschung des Fahrzeuges erheblich, könne aber für die Beurteilung seiner Angetrunkenheit, die festgestelltermassen die 0,8 Promillegrenze nicht erreicht hatte, nicht berücksichtigt werden. Wenn die Vorinstanz bei dieser Blutalkoholkonzentration eines Automobilisten ein Fahren in angetrunkenem Zustand annehme, verletze sie Art. 91
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG. a) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Motorfahrzeugführer dann ohne jeden weitern Beweis als angetrunken im Sinne von Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG zu betrachten, wenn der Alkoholgehalt in seinem Blut im Zeitpunkt der kritischen Fahrt 0,8 Gewichtspromille oder mehr betragen hat. Doch wurde von jeher betont, dass dieser Satz keine absolute Grenze nach unten darstelle; vielmehr könne auch schon ein Alkoholgehalt im Blut etwa von 0,5 Gewichtspromille an bei gleichzeitig wirksamen, weitern Umständen (wie Krankheit, Übermüdung oder Beeinträchtigung durch beruhigende Medikamente) Folgen zeitigen, wie sie bei gesunden, ausgeruhten Menschen erst bei höheren Alkoholkonzentrationen auftreten (BGE 90 IV 167 und 226/7). Wie das Bundesgericht in BGE 90 IV 162 E. 3 ausführte, können nämlich Krankheit, Übermüdung oder bestimmte Heilmittel die Alkoholverträglichkeit vermindern. In solchem Zustand ist ein Mensch - zufolge seines geschwächten Allgemeinbefindens - schon bei einem Alkoholspiegel ab 0,5 Gewichtspromille "angetrunken" im Sinne von Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG (vgl. BUSSY/RUSCONI, Circulation routière, 1972, S. 327 N. 2.3 c). Nach diesen Grundsätzen ist auch der vorliegende Beschwerdefall zu beurteilen, ohne dass bereits zu der
BGE 98 IV 289 S. 292

Frage Stellung genommen werden muss, ob nicht allgemein der Grenzwert von 0,8 Promille herabgesetzt werden sollte. b) Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer erklärt, er habe nach 16.00 Uhr keinerlei alkoholische Getränke mehr zu sich genommen. Da die ihm um 24.00 Uhr entnommene Blutprobe einen Alkoholgehalt im Blut von 0,65 Gewichtspromille ergeben hat, errechnete die Vorinstanz für den auf ca. 20.00 Uhr fallenden Beginn der Rückfahrt des Beschwerdeführers Richtung Chur einen Alkoholpegel von 1,05 Gewichtspromille in dessen Blut. Dabei legte sie ihrer Rechnung den für Dürst günstigeren Abbausatz von 0,1 Gewichtspromille pro Stunde zugrunde, während nach der allgemein herrschenden Auffassung der stündliche Alkoholabbau im Blute eines Menschen mit 0,15 Promille angesetzt wird (GRISEL, L'analyse du sang, in Journal des Tribunaux, 106e année, IV, S. 140 Ziff. 3; GERCHOW/SCHNEBLE, Alkohol im Strassenverkehr, S. 22). Würde letzterer Wert zugrunde gelegt, so hätte der Alkoholgehalt im Blute des Beschwerdeführers zu Beginn der kritischen Fahrt um ca. 20.00 Uhr mithin nicht bloss 1,05, sondern 1,25 Gewichtspromille betragen. Nach der ursprünglichen Darstellung des Sachverhalts durch Dürst könnte also - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - in jedem dieser beiden Fälle schon aufgrund des Alkoholspiegels an dessen Angetrunkenheit nicht gezweifelt werden, ungeachtet einer weiteren Einwirkung durch Übermüdung oder Unwohlsein. c) Wollte man aber von der nachträglichen Schilderung des Beschwerdeführers ausgehen, wonach dieser kurz vor Beginn der Fahrt um ca. 20.00 Uhr Alkohol und um 22.00 Uhr zudem noch einen Gin-Tonic zu sich genommen haben will, und würde man gestützt hierauf die Alkoholkonzentration beim Beschwerdeführer auf der kritischen Fahrt mit diesem auf "maximal 0,7 Gewichtspromille" annehmen, so müsste auch aufgrund dieser Darstellung des Sachverhalts die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers bejaht werden, wie es die Vorinstanz subsidiär mit Fug getan hat. Der Kantonsgerichtsausschuss geht nämlich - für den Kassationshof bindend (Art. 277 bis Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
BStP) - davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vor der langen und anstrengenden Fahrt von Ascona nach Kesswil und zurück bis nach Chur lediglich 2 Stunden geschlafen hatte; zudem habe dieser noch "Tabletten" zu sich genommen. Dürst habe sich
BGE 98 IV 289 S. 293

daher seiner "bereits durch andere Umstände bewirkten Fahruntüchtigkeit bewusst sein" müssen. Nach der oben angeführten Rechtsprechung war es keineswegs bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz der erheblichen Übermüdung des Beschwerdeführers infolge des völlig ungenügenden Schlafes vor der kritischen Fahrt als Begleitumstand zur festgestellten Alkoholisierung Rechnung getragen hat. Wenn schon von einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Gewichtspromille an eine bedeutende Beeinträchtigung des Automobilisten in seiner Seh- und Reaktionsfähigkeit nachweisbar ist (GERCHOW/SCHNEBLE, a.a.O. S. 18; EDGAR JÖRG, Probleme der Alkohol-Verkehrsstraftat, S. 76/7; vgl. dazu auch GERCHOW, Medizinische Grundlagen zur Frage Alkohol und Fahrtüchtigkeit im Handbuch für den Verkehrsjuristen, S. 35), dann kann nicht der geringste Zweifel darüber bestehen, dass bei einer so empfindlichen Übermüdung des Fahrers die Alkoholisierung von 0,7 Gewichtspromille unvermeidlicherweise eine Angetrunkenheit im Sinne von Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG bewirkte. Das geht - wenn es dazu überhaupt noch eines weitern Beweises bedürfte - im vorliegenden Falle denn auch deutlich aus der verantwortungslosen und gefährlichen Fahrweise des Beschwerdeführers hervor: Dieser fuhr verschiedenen zuverlässigen Zeugenaussagen zufolge im Zick-Zack bald rechts, bald links in seiner Fahrbahnhälfte und hat sogar des öftern die Mittel- und Sicherheitslinie überfahren. Der Beschwerdeführer blendete trotz Gegenverkehrs auch seine Scheinwerfer nicht ab; ferner fuhr er im auf 60 km/h Höchstgeschwindigkeit beschränkten Innerortsbereich von Chur mit mindestens 80 km/h, nachdem er auf der Autostrasse N 13 zuvor zeitweise unter 60 km/h gefahren war.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 98 IV 289
Datum : 15. Dezember 1972
Publiziert : 31. Dezember 1972
Quelle : Bundesgericht
Status : 98 IV 289
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 91 Abs. 1 SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand. 1. Bei der Ermittlung der Angetrunkenheit stellt der Wert von 0,8 Gewichtspromille


Gesetzesregister
BStP: 277bis
SVG: 91
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
BGE Register
90-IV-159 • 98-IV-289
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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