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BGE-98-IV-166 - 1972-06-23 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3, 100 Abs. 1 StGB. Zuständigkeit zum Widerruf des bedingten...
Urteilskopf

98 IV 166

33. Urteil des Kassationshofes vom 23. Juni 1972 i.S. Jugendanwaltschaft Basel-Stadt gegen B.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 166

BGE 98 IV 166 S. 166

A.- B. wurde am 28. Oktober 1971 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raubes zu sechs Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Ferner wurde gemäss Art. 41 Ziff. 3
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 41 [1]  
  1.   Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a.   eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b.   eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
  2.   Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
  3.   Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB eine vom Jugendgericht Bremgarten am 25. November 1969 bedingt ausgesprochene Einschliessungsstrafe von vier Monaten als vollziehbar erklärt. Eine Appellation der Jugendanwaltschaft wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 8. März 1972 abgewiesen.

B.- Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des appellationsgerichtlichen Entscheids über den Vollzug der Jugendstrafe mangels Zuständigkeit.

Erwägungen


Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach der neuen Fassung des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 41 [1]  
  1.   Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a.   eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b.   eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
  2.   Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
  3.   Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB entscheidet bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe. Die Jugendanwaltschaft vertritt die Auffassung, diese Bestimmung sei bei Jugendstrafen nicht anwendbar. Art. 41
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 41 [1]  
  1.   Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a.   eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b.   eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
  2.   Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
  3.   Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
beziehe sich nur auf Strafen im Sinne von Art. 35 ff
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 35  
  1.   Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. [1] Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
  2.   Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
  3.   Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
. StGB, nicht auf die in Art. 95 vorgesehenen Sanktionen. Der Entscheid über den nachträglichen Vollzug einer Jugendstrafe sei ausschliesslich von der Behörde zu treffen, die den bedingten Vollzug angeordnet hat, weil sie den Jugendlichen und seine persönlichen Verhältnisse

BGE 98 IV 166 S. 167


besser kenne als der die neue Tat beurteilende Richter. Das Jugendstrafrecht sei ein in sich abgeschlossenes System. Der Beschwerdegegner war zur Zeit der vom Strafgericht beurteilten Tat etwas über 18 Jahre alt. Gemäss dem seit 1. Juli 1971 in Kraft stehenden Art. 100 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 100  
  Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.
StGB gelten für Täter im Alter zwischen 18 und 25 Jahren die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, wozu auch Art. 41 gehört. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des die neue Tat beurteilenden Richters zum Entscheid über den allfälligen Vollzug auch einer Jugendstrafe (für deren grundsätzlichen Strafcharakter s. GERMANN, Schweizer. StGB, 8. Auflage, S. 184). Ob das Jugendstrafrecht ein in sich geschlossenes System darstellt, ist ohne Belang. Es geht hier nicht um die Beurteilung eines Jugendlichen, sondern eines jungen Erwachsenen im Sinne von Art. 100
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 100  
  Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.
rev. StGB. In der vorberatenden Expertenkommission ist die Unterstellung der jungen Erwachsenen unter das Jugendstrafrecht ausdrücklich abgelehnt worden, unter anderm aus der Überlegung heraus, dass diese Altersgruppe schon aus psychologischen Gründen nicht mehr vor den Jugendrichter gehöre (Botschaft, BBl 1965 I 597). Auch der Einwand, das Jugendgericht kenne den Jugendlichen und seine persönlichen Verhältnisse besser, stösst ins Leere, weil der von ihm beurteilte Jugendliche inzwischen zum jungen Erwachsenen geworden ist. Zudem können sich die persönlichen Verhältnisse aus andern Gründen als solchen der durch das Alter bedingten Entwicklung ändern, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Das Appellationsgericht stellt fest, dass der Beschwerdegegner seit drei Jahren in Basel wohnt und arbeitet, weshalb das die neue Tat beurteilende Basler Strafgericht seine letzte Entwicklung kannte. Es besass darum auch weit eher die Möglichkeit einer gründlichen Abklärung der derzeitigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners als das Jugendgericht Bremgarten, das dafür auf die Rechtshilfe der Basler Behörden angewiesen wäre. Nicht zuletzt würde die von der Beschwerdeführerin verfochtene Aufteilung der Zuständigkeit in Fällen wie dem vorliegenden die durch die Revision des Gesetzes verwirklichten Vorteile prozessökonomischer und praktischer Art (Einheitlichkeit der Anordnung und Durchführung des Vollzugs in einem einzigen Verfahren) wieder aufheben.

Dispositiv


Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
98 IV 166 23. Juni 1972 31. Dezember 1972 Bundesgericht 98 IV 166 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3, 100 Abs. 1 StGB. Zuständigkeit zum Widerruf des bedingten...

Gesetzesregister
StGB 35
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 35  
  1.   Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. [1] Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
  2.   Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
  3.   Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB 41
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 41 [1]  
  1.   Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a.   eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b.   eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
  2.   Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
  3.   Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB 100
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 100  
  Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.
BGE Register
BBl