98 IV 159
31. Urteil des Kassationshofes vom 7. September 1972 i.S. Voser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). - 1. Zusammenfassung der geltenden Grundsätze (Erw. 1).
- 2. Es ist unzulässig, bei einer den Wert von zwei Promille übersteigenden Angetrunkenheit den bedingten Strafvollzug einzig auf Grund des Blutalkoholgehalts auszuschliessen (Erw. 2).
- 3. Würdigung der gesamten Umstände (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Art. 41 ch. 1 al. 1 CP. Octroi du sursis en matière d'ivresse au volant.
- 1. Résumé des principes déterminants (consid. 1).
- 2. Il est inadmissible, lorsque le taux d'alcoolémie dépasse 2 ‰, de refuser le bénéfice du sursis en se fondant uniquement sur la teneur du sang en alcool (consid. 2).
- 3. Appréciation de l'ensemble des circonstances (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 41 num. 1 cpv. 1 CP. Sospensione condizionale della pena nei casi di guida in stato di ebrietà.
- 1. Riassunto degli elementi determinanti (consid. 1).
- 2. Non è ammissibile rifiutare il beneficio della sospensione condizionale della pena, fondandosi esclusivamente sul fatto che il tasso alcoolico del sangue supera il 2 ‰ (consid. 2).
- 3. Apprezzamento del complesso delle circostanze (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 159
BGE 98 IV 159 S. 159
A.- Der in Holderbank wohnhafte Hans-Peter Voser hatte am 18. Oktober 1971 beruflich am Zürichsee zu tun. Auf dem Heimweg nahm er in Zürich das Abendessen ein und besuchte anschliessend während mehrerer Stunden verschiedene Wirtschaften im Niederdorf, in denen er hauptsächlich Bier trank. Nach Mitternacht bestieg er sein Motorfahrzeug, das er in der Nähe des Landesmuseums abgestellt hatte, um die Heimfahrt fortzusetzen. Bereits auf dem Limmatplatz in Zürich verlor er die Herrschaft über den Wagen und fuhr auf einen Inselpfosten, wobei Sachschaden entstand und Voser eine Rissquetschwunde am Kopf erlitt. Die Blutprobe ergab, dass er mit einem Alkoholgehalt von 2,4 Gewichtspromille gefahren war.
B.- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Voser wegen Fahrens in angetrunkenem Zustande (Art. 91 Abs. 1
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |
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1 | Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |
2 | Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103 |
2bis | Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten: |
a | Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen); |
b | Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren; |
c | Fahrlehrern; |
d | Inhabern des Lernfahrausweises; |
e | Personen, die Lernfahrten begleiten; |
f | Inhabern des Führerausweises auf Probe.106 |
2ter | Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107 |
3 | Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören. |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
BGE 98 IV 159 S. 160
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich legte gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges Berufung ein. Das Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Zürich setzte durch Urteil vom 8. Mai 1972 die Freiheitsstrafe auf21 Tage Gefängnis und die Busse auf Fr. 200.-- fest und verweigerte den bedingten Strafvollzug.
C.- Voser führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei hinsichtlich der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges aufzuheben und die Sache zur Zubilligung dieser Massnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Nach ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, darf angetrunkenen Motorfahrzeugführern der bedingte Strafvollzug nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Der Grund dafür liegt zunächst in der jedem Fahrzeuglenker bekannten Tatsache, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wird, und sodann in der Erkenntnis, dass Motorfahrzeugführer, die unbekümmert um dieses Wissen und trotz häufigen und eindringlichen Warnungen in der Presse, im Radio und Fernsehen in Kauf nehmen, durch Angetrunkenheit am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren auszusetzen, in der Regel eine Gesinnung bekunden, die als hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden muss und auf einen Charakterfehler schliessen lässt. An die Gewähr, die ein nach Art. 91 Abs. 1
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
Anderseits hat auch im Strassenverkehrsrecht wie überall, wo Art. 41
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
BGE 98 IV 159 S. 161
bedingte Strafvollzug praktisch zum vorneherein verschlossen bleibt. Unzulässig ist es aber auch, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
2. Im angefochtenen Urteil begründet die I. Strafkammer des Obergerichts die Ablehnung des bedingten Strafvollzuges unter Hinweis auf einen früheren Entscheid (wiedergegeben in SJZ Bd. 68/1972 S. 80) in erster Linie mit ihrer feststehenden Praxis. Nach dieser sei einem Fahrzeuglenker, auch wenn er erstmals wegen Angetrunkenheit vor dem Strafrichter stehe, der bedingte Strafvollzug regelmässig zu verweigern, wenn er mit einem Blutalkoholgehalt von zwei und mehr Gewichtspromille ein Motorfahrzeug geführt habe, obschon er bereits beim Trinken mit der Fahrt habe rechnen müssen. Ausnahmen von dieser Regel könnten selbst dann nicht gemacht werden, wenn keine besonders erschwerenden Tatumstände vorlägen und der Leumund des Täters im wesentlichen ungetrübt sei. Bei einer Alkoholkonzentration von mehr als zwei Promille, also in Fällen schwerer Trunkenheit, dürfe der bedingte Strafvollzug überhaupt nur dann gewährt werden, wenn der Lenker den Entschluss zum Führen eines Motorfahrzeuges erst nachträglich und zwar gestützt auf eine neue, unvorhergesehene Situation gefasst habe, mit deren Eintritt er vor und während des Trinkens nicht gerechnet habe und auch nicht habe rechnen müssen. Diese Praxis, mag sie auch den Bestrebungen zur Erreichung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegenkommen, widerspricht dem Sinn des Art. 41
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
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SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
BGE 98 IV 159 S. 162
zugrundeliegt. Die Höhe der Blutalkoholkonzentration besitzt indessen auf dem Gebiete des bedingten Strafvollzuges nicht das entscheidende Gewicht, das ihr normalerweise bei der Feststellung der Angetrunkenheit zukommt, abgesehen davon, dass die kritische Grenze von 0,8 Promille in Wirklichkeit nur einen Richtwert darstellt und nach unten keine Straffreiheit garantiert (BGE 90 IV 166 f. Erw. 4). Insbesondere darf nicht einem bestimmten Blutalkoholgehalt die Bedeutung eines Grenzwertes in dem Sinne beigemessen werden, dass die Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafaufschubes ausschliesslich von ihm abhängig gemacht wird. Das Ausmass der Alkoholisierung bildet regelmässig nur einen unter mehreren Tatumständen, und ausser diesen müssen nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
3. Im vorliegenden Falle ist jedoch im Ergebnis dem Entscheid der Vorinstanz beizupflichten. Der damals 32-jährige Beschwerdeführer hat den Zwischenhalt in Zürich ohne irgendwelche besondere Veranlassung dazu benützt, um im Niederdorf eine "Pintenkehr" zu unternehmen, obschon er beabsichtigte, noch am gleichen Abend im Auto von Zürich nach Holderbank zurückzufahren. Ohne ersichtlichen Grund zechte er während Stunden in verschiedenen Lokalen, bis er schliesslich nach Mitternacht mit einem Blutalkoholgehalt von 2,4 Gewichtspromille, also in einem schweren Rauschzustand, mit seinem Fahrzeug die verhältnismässig lange Heimfahrt
BGE 98 IV 159 S. 163
antrat. Dieser ungewöhnlich masslose, auf blosser Zechlust beruhende Alkoholgenuss und die Bedenkenlosigkeit, mit der sich der Beschwerdeführer über seine völlige Fahruntüchtigkeit hinwegsetzte, worüber er sich schon während des Trinkens Rechenschaft geben musste, offenbaren eine ausgeprägte Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit, die einen ernsthaften Charakterfehler erkennen lassen. Diese Beurteilung ist umso begründeter, als der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Zugabe dazu neigt, bereits nach dem Genuss einer geringen Alkoholmenge jedes Mass zu verlieren. Wie er vor Bezirksgericht ferner erklärte, ist es mindestens schon dreimal vorgekommen, dass er nach übermässigem Alkoholkonsum, um nicht angetrunken mit dem Auto nach Hause zu fahren, in einem Hotel übernachtete. Dies tat er aber nicht aus eigenem Antrieb, sondern immer nur auf Veranlassung von Kollegen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer, wenn er zu trinken beginnt, bei seinem Hang zur Masslosigkeit haltlos wird und nicht imstande ist, von sich aus rechtzeitig Sicherungsvorkehren zu treffen, um zu verhindern, dass er sich betrunken an das Steuer seines Fahrzeuges setzt. Diese im Strafverfahren offenkundig gewordene Charakterschwäche zeigt, dass die Tat nicht einem einmaligen Versagen zuzuschreiben ist, sondern damit gerechnet werden muss, dass sich der Beschwerdeführer in späteren ähnlichen Lagen gleich verhalten wird. Unter diesen Umständen bietet der Beschwerdeführer trotz bisheriger Vorstrafenlosigkeit und gutem Leumund keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. Die Vorinstanz hat daher durch die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.