98 III 71
16. Auszug aus dem Entscheid vom 11. Dezember 1972 i.S. F.
Regeste (de):
- Pfändung von Rechtsansprüchen, welche die Konkursmasse gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. 2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. 3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 - Gegenstand der Abtretung ist nur das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der streitigen Ansprüche der Konkursmasse. Dieses Prozessführungsrecht stellt ein Nebenrecht der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Sinne von Art. 170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. 2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. 3 Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
Regeste (fr):
- Saisie de prétentions dont la masse a fait cession à des créanciers en application de l'art. 260 LP.
- L'objet de la cession est uniquement le droit de faire valoir en justice la prétention litigieuse de la masse. Ce droit de procéder représente, par rapport à la créance fondant la poursuite du créancier cessionnaire, un droit accessoire au sens de l'art. 170 CO. Il ne peut donc être saisi qu'avec celle-ci.
Regesto (it):
- Pignoramento delle pretese di cui la massa ha fatto cessione a dei creditori in applicazione dell'art. 260 LEF.
- Oggetto della cessione è solo il diritto di far valere giudizialmente le pretese litigiose della massa. Questo diritto costituisce un accessorio delle pretese del creditore cessionario a'sensi dell'art. 170 CO. Non può quindi essere pignorato separatamente da queste.
Sachverhalt ab Seite 71
BGE 98 III 71 S. 71
A.- A. führt gegen F. eine Betreibung für eine Forderung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 3. Januar 1972. Am 13. Juni 1972 pfändete das Betreibungsamt unter Pos.-Nr. 5 ein "Guthaben des Schuldners im Betrage von Fr. 300'000.-- gegenüber der Schweizerischen Kreditanstalt Zürich (Prozess beim Handelsgericht des Kantons Zürich pendent)". Der Gläubiger verlangte am 26. Juli 1972 eine Nachpfändung.
Dieses Begehren betraf die
"Konkursverlustforderung von Fr. 299'194.57 zu Gunsten des F. gegenüber der Konkursitin P. AG und das damit verbundene, gemäss Art. 260

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
BGE 98 III 71 S. 72
B.- A. erhob Beschwerde bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte, dem Nachpfändungsbegehren sei stattzugeben. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 1972 ab. Sie teilte den Standpunkt des Betreibungsamtes, dass die im Nachpfändungsbegehren angegebene und die bereits gepfändete Forderung identisch seien, weil sie dem gleichen Lebensvorgang und damit dem gleichen Sachverhalt entspringen. Der Gläubiger zog diesen Entscheid an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, welche den Rekurs am 24. November 1972 teilweise guthiess und das Betreibungsamt anwies, die Nachpfändung der Konkursverlustforderung von Fr. 299'194.57 des F. gegen die P. AG und des damit verbundenen, gemäss Art. 260

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
C.- F. erhebt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes und beantragt, den Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 24. November 1972 aufzuheben und das Nachfändungsbegehren abzulehnen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Schuldner gewährte der P. AG ein Darlehen von Fr. 280'000.--, das er teilweise auf ein Konto bei der Schweizerischen Kreditanstalt Zürich einzahlte. Diese Bank liess einen gewissen L. über diese Beträge verfügen, der sie für die Firma P. Vertrieb verwendete, so dass die P. AG schliesslich in Konkurs geriet und der Schuldner zu Schaden kam. Für das von ihm gewährte Darlehen erhielt er einen Konkursverlustschein über Fr. 299'194.57. Der Schuldner behauptete nun, die Schweizerische Kreditanstalt habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie L., der weder zeichnungsberechtigt noch bevollmächtigt
BGE 98 III 71 S. 73
gewesen sei, über die von ihm einbezahlten Beträge habe verfügen lassen. Er machte daher der Kreditanstalt gegenüber in eigenem Namen Schadenersatzansprüche geltend, die zum Teil seiner Klage an das Handelsgericht des Kantons Zürich zugrundeliegen. Die in Ziffer 5 der Pfändungsurkunde enthaltene Umschreibung des am 13. Juni 1972 gepfändeten Guthabens des Schuldners trifft nur auf diese Forderung zu. Neben seinem eigenen Schadenersatzanspruch macht der Schuldner aber gegenüber der gleichen Bank auch noch einen Schadenersatzanspruch der konkursiten Firma P. AG geltend, der sich aus dem gleichen Lebensvorgang herleitet und den sich der Schuldner als Konkursgläubiger dieser Firma gemäss Art. 260

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. |
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1 | Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. |
2 | Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. |
3 | Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen. |