98 III 67
15. Sentenza del 27 novembre 1972 nella causa Massa fallimentare Interform SA
Regeste (de):
- Art. 250 Abs. 3 SchKG, Art. 65 KV. Kollokationsplan: Verbot der Abänderung nach Anhebung einer Klage; Anwendung im summarischen Verfahren.
- 1. Zur Bestimmung des Prozessgewinns, der nach Art. 250 Abs. 3 SchKG dem Gläubiger zukommt, welcher den Kollokationsplan mit Erfolg anficht, ist notwendig, dass dieser Plan während der Rechtshängigkeit des Kollokationsprozesses nicht abgeändert wird (Erw. 2).
- 2. Art. 65 KV ist auch anwendbar, wenn ein Gläubiger nicht gegen die Masse, sondern gegen einen andern Gläubiger klagt. In diesem Falle kann die Konkursverwaltung, da sie nicht Partei ist, die Klage nicht im Sinne von Art. 66 KV anerkennen (Erw. 1).
- 3. Ein rechtskräftiger Kollokationsplan darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgeändert werden (Erw. 3).
- 4. Diese Regeln gelten auch für das summarische Verfahren.
Regeste (fr):
- Art. 250 al. 3 LP, art. 65 OOF. Etat de collocation; interdiction de le modifier lorsqu'un procès est pendant; application de cette règle dans une procédure sommaire.
- 1. Pour pouvoir déterminer le gain revenant, en vertu de l'art. 250 al. 3 LP, au créancier qui attaque avec succès l'état de collocation, il est nécessaire que celui-ci ne soit pas modifié pendant le procès (consid. 2).
- 2. L'art. 65 OOF s'applique aussi dans le cas où un créancier procède non pas contre la masse, mais contre un autre créancier. Dans ce dernier cas, n'étant pas partie, l'administration de la faillite ne peut reconnaître la créance au sens de l'art. 66 OOF (consid. 1). 3.
- 3. modification de l'état de collocation passé en force n'est admissible que pour des motifs graves (consid. 3).
- 4. Les règles ci-dessus s'appliquent aussi à une faillite liquidée en procédure sommaire.
Regesto (it):
- Art. 250 cpv. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. 2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. 3 ...447 - 1. Per determinare il premio riservato dall'art. 250 cpv. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. 2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. 3 ...447 - 2. L'art. 65
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 65 - 1 Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist.79
1 Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist.79 2 Die Abänderung ist neu zu publizieren (Art. 67 Abs. 3). SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 66 - 1 Will die Konkursverwaltung in dem gegen sie geführten Kollokationsstreit es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lassen und anerkennt sie das geltend gemachte Rechtsbegehren nachträglich ganz oder zum Teil, so kann diese Anerkennung nur unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, gemäss Artikel 250 SchKG die Zulassung der Forderung oder den ihr neu angewiesenen Rang ihrerseits noch zu bestreiten.
1 Will die Konkursverwaltung in dem gegen sie geführten Kollokationsstreit es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lassen und anerkennt sie das geltend gemachte Rechtsbegehren nachträglich ganz oder zum Teil, so kann diese Anerkennung nur unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, gemäss Artikel 250 SchKG die Zulassung der Forderung oder den ihr neu angewiesenen Rang ihrerseits noch zu bestreiten. 2 Zu diesem Zwecke hat die Konkursverwaltung die aus ihrer nachträglichen Anerkennung sich ergebende Abänderung des ursprünglich aufgelegten Kollokationsplanes neu aufzulegen und zu publizieren. 3 Vorbehalten bleibt die dem Gläubigerausschuss allfällig übertragene Kompetenz zum Abschluss oder zur Genehmigung von Vergleichen gemäss Artikel 237 Absatz 3 Ziffer 3 SchKG. In diesen Fällen hat eine Neuauflage und Publikation des durch den Vergleich abgeänderten Kollokationsplanes nicht stattzufinden. - 3. La modifica d'una graduatoria definitiva è possibile solo per gravi ragioni (consid. 3).
- 4. Le regole di cui sopra sono applicabili anche nella procedura sommaria.
Sachverhalt ab Seite 68
BGE 98 III 67 S. 68
A.- Con decreto del 6 agosto 1971 il Pretore di Mendrisio dichiarava chiusa la procedura di fallimento aperta nei confronti della Lema SA A domanda di un creditore pignoratizio, la liquidazione continuava nondimeno sull'immobile, sito a Vacallo, della fallita, che garantisce anche altri creditori. L'Ufficio di esecuzione e fallimenti di Mendrisio (designato qui appresso: l'Ufficio) deponeva il 10 aprile 1972 l'elenco degli oneri gravanti l'immobile. La Massa fallimentare Interform SA impugnava tale elenco degli oneri e promuoveva avanti la Pretura di Mendrisio-Sud sette cause, sei delle quali si concludevano con il riconoscimento da parte dei convenuti delle ragioni fatte valere dall'attrice. La settima causa è tutora pendente. L'Ufficio formava successivamente un nuovo elenco degli oneri, depositato il 23 maggio 1972, nel quale non figurano più gli importi delle sei cause giudizialmente risolte, nè quello della settima, tuttora in corso; figura invece quale credito ipotecario un importo di fr. 50 000.-- della Società SIFE, menzionato nell'elenco del 10 aprile 1972 quale credito chirografario.
B.- Contro l'elenco degli oneri del 23 maggio 1972 insorgeva la Massa fallimentare Interform SA, che presentava reclamo alla Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale di appello del cantone Ticino quale autorità di vigilanza. Questa respingeva il reclamo con decisione dell'11 ottobre 1972. La Massa fallimentare Interform SA ha impugnato la decisione dell'autorità cantonale di vigilanza, chiedendo che l'elenco degli oneri del 23 maggio 1972 sia annullato e sostituito da quello precedente del 10 aprile 1972.
Erwägungen
Considerando in diritto:
1. La liquidazione che ha luogo attualmente avanti l'Ufficio di Mendrisio e che ha per oggetto l'immobile di proprietà della società Lema SA deve avvenire secondo le norme della procedura sommaria di fallimento, come il Tribunale federale l'ha stabilito nella sua sentenza RU 97 III 38 consid. 3. Ne segue che sono applicabili l'art. 231
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass: |
|
1 | Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass: |
1 | aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder |
2 | die Verhältnisse einfach sind. |
2 | Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet. |
3 | Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen: |
1 | Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen. |
2 | Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist. |
3 | Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf. |
4 | Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden. |
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 96 - Für das summarische Verfahren gelten, ausser den Artikeln 32, 49, 70 und 93, folgende Besonderheiten:103 |
|
a | Schlägt der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vor, so ist eine Gläubigerversammlung einzuberufen, wenn er die Kosten dafür vorschiesst. |
b | Für Grundstückssteigerungen gelten die Bestimmungen der Artikel 134-137 und 143 SchKG; ein allfälliger Zahlungstermin darf jedoch nicht mehr als drei Monate betragen. Im Übrigen gelten für die Verwertung die Vorschriften der Artikel 71-78 und 80 dieser Verordnung. |
c | ... |
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 70 - Ein Kollokationsplan ist stets auch im summarischen Verfahren zu erstellen. Dabei sind die auf die Errichtung, Auflage, Publikation und Anfechtung des Kollokationsplanes bezüglichen Vorschriften des SchKG sowie der vorliegenden Verordnung in gleicher Weise zu beobachten. |
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 96 - Für das summarische Verfahren gelten, ausser den Artikeln 32, 49, 70 und 93, folgende Besonderheiten:103 |
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a | Schlägt der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vor, so ist eine Gläubigerversammlung einzuberufen, wenn er die Kosten dafür vorschiesst. |
b | Für Grundstückssteigerungen gelten die Bestimmungen der Artikel 134-137 und 143 SchKG; ein allfälliger Zahlungstermin darf jedoch nicht mehr als drei Monate betragen. Im Übrigen gelten für die Verwertung die Vorschriften der Artikel 71-78 und 80 dieser Verordnung. |
c | ... |
BGE 98 III 67 S. 69
III 121). Per effetto del rinvio disposto dall'ultima parte di detto art. 70
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 70 - Ein Kollokationsplan ist stets auch im summarischen Verfahren zu erstellen. Dabei sind die auf die Errichtung, Auflage, Publikation und Anfechtung des Kollokationsplanes bezüglichen Vorschriften des SchKG sowie der vorliegenden Verordnung in gleicher Weise zu beobachten. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 241 - Die Artikel 8-11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17-19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden. |
|
1 | Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden. |
2 | Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden. |
3 | Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch. |
4 | Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt. |
5 | Der Artikel 250 ist anwendbar. |
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 55 - Die Erklärungen des Gemeinschuldners über die einzelnen Forderungen (Art. 244 SchKG) sind entweder im Verzeichnis der Forderungseingaben oder in einem besondern Protokoll zu verurkunden und von ihm zu unterzeichnen. Ist der Gemeinschuldner gestorben oder abwesend, so ist dies anzugeben. Die Bestimmung in Artikel 30 Absatz 1 hiervor betreffend die Kollektiv-, Kommandit-, Aktiengesellschaften und Genossenschaften findet hier ebenfalls Anwendung. |
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 70 - Ein Kollokationsplan ist stets auch im summarischen Verfahren zu erstellen. Dabei sind die auf die Errichtung, Auflage, Publikation und Anfechtung des Kollokationsplanes bezüglichen Vorschriften des SchKG sowie der vorliegenden Verordnung in gleicher Weise zu beobachten. |
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 122 - Für die Verwertung von Grundstücken im Konkursverfahren gelten die Vorschriften der Verordnung vom 13. Juli 1911188 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), mit den aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Ergänzungen und Änderungen. |
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 122 - Für die Verwertung von Grundstücken im Konkursverfahren gelten die Vorschriften der Verordnung vom 13. Juli 1911188 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), mit den aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Ergänzungen und Änderungen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 65 - 1 Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist.79 |
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1 | Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist.79 |
2 | Die Abänderung ist neu zu publizieren (Art. 67 Abs. 3). |
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 66 - 1 Will die Konkursverwaltung in dem gegen sie geführten Kollokationsstreit es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lassen und anerkennt sie das geltend gemachte Rechtsbegehren nachträglich ganz oder zum Teil, so kann diese Anerkennung nur unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, gemäss Artikel 250 SchKG die Zulassung der Forderung oder den ihr neu angewiesenen Rang ihrerseits noch zu bestreiten. |
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1 | Will die Konkursverwaltung in dem gegen sie geführten Kollokationsstreit es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lassen und anerkennt sie das geltend gemachte Rechtsbegehren nachträglich ganz oder zum Teil, so kann diese Anerkennung nur unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, gemäss Artikel 250 SchKG die Zulassung der Forderung oder den ihr neu angewiesenen Rang ihrerseits noch zu bestreiten. |
2 | Zu diesem Zwecke hat die Konkursverwaltung die aus ihrer nachträglichen Anerkennung sich ergebende Abänderung des ursprünglich aufgelegten Kollokationsplanes neu aufzulegen und zu publizieren. |
3 | Vorbehalten bleibt die dem Gläubigerausschuss allfällig übertragene Kompetenz zum Abschluss oder zur Genehmigung von Vergleichen gemäss Artikel 237 Absatz 3 Ziffer 3 SchKG. In diesen Fällen hat eine Neuauflage und Publikation des durch den Vergleich abgeänderten Kollokationsplanes nicht stattzufinden. |
2. Affinchè possa essere determinato ed assegnato il vantaggio finanziario riconosciuto dalla legge al creditore che
BGE 98 III 67 S. 70
abbia agito con successo giudizialmente contro un altro creditore in relazione con la graduatoria, è indispensabile che l'incanto si fondi sulla graduatoria originaria, ossia su quella che ha dato motivo alla controversia. Infatti, per poter versare al creditore vittorioso la parte del ricavo dell'incanto spetantegli, dev'essere preteso il pagamento in contanti dei debiti garantiti da pegno contestati con successo (RU 49 III 106-107). Il prelevamento dal ricavo dell'incanto del supplemento a cui il menzionato creditore ha diritto avviene poi in base alla graduatoria rettificata al momento del riparto (cfr. anche FRITZSCHE 2a ediz. vol. 2 p. 150 nota 219; sul calcolo dell'ammontare supplementare spettante al creditore vittorioso e sulla procedura che deve osservare l'ufficio o l'amministrazione fallimentare, cfr. RU 50 III 59 e 81 III 76-77).
3. L'impugnata decisione giustifica la modificazione della graduatoria originaria effettuata dall'Ufficio di Mendrisio anche riferendosi alla facoltà eccezionalmente riconosciuta dalla giurisprudenza all'ufficio di modificare una graduatoria definitiva (RU 96 III 78 consid. 3). I presupposti per un siffatto modo di procedere, riservato a casi del tutto particolari e nei quali esistono ragioni gravi che lo giustifichino, non sono manifestamente dati nella fattispecie, la quale non presenta alcun aspetto inconsueto di grande rilevanza, tale da rendere necessario il ricorso a questo mezzo estremo. Al contrario, il caso in esame non si distingue in nulla da quelli normali in cui un creditore prenda l'iniziativa di agire in giudizio per conseguire una modifica della graduatoria.
4. 5. - Poiché il gravame della ricorrente è fondato, l'elenco degli oneri del 23 maggio 1972 deve essere annullato e sostituito da quello precedente del 10 aprile 1972; l'Ufficio dovrà annotarvi, ai sensi dell'art. 64 cpv. 2
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 64 - 1 Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so sind seine Verfügungen im Kollokationsplan anzugeben. |
|
1 | Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so sind seine Verfügungen im Kollokationsplan anzugeben. |
2 | Ebenso ist von allfälligen Kollokationsstreitigkeiten und der Art und Weise ihrer Erledigung im Kollokationsplan Vormerk zu nehmen. |
Dispositiv
Il Tribunale federale pronuncia:
Il ricorso è accolto, l'elenco oneri del 23 maggio 1972 è annullato ed è ripristinato quello del 10 aprile 1972.