98 III 31
6. Auszug aus dem Entscheid vom 14. Juni 1972 i.S. Sch.
Regeste (de):
- Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Automobil).
- Massgebend für die Bestimmung der Kompetenzqualität eines Personenwagens im Konkursverfahren sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Inventaraufnahme (Bestätigung der Rechtsprechung). Die bevorstehende Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die dadurch bedingte allfällige Veränderung der Lage des Schuldners können dabei keine Berücksichtigung finden.
Regeste (fr):
- Art. 92 ch. 3 LP. Insaisissabilité des objets nécessaires à l'exercice d'une profession (automobile).
- Pour juger si une automobile est un objet de compétence dans une procédure de faillite, les circonstances du moment de la prise d'inventaire sont déterminantes (confirmation de la jurisprudence). La résiliation prochaine des rapports de travail et les modifications qu'elle pourra apporter à la situation du débiteur n'entrent pas en considération.
Regesto (it):
- Art. 92 n. 3 LEF. Impignorabilità degli oggetti necessari all'esercizio d'una professione (automobile).
- Determinanti per decidere nel fallimento se un'automobile è oggetto necessario all'esercizio di una professione sono le circostanze esistenti al momento dell'inventario (giurisprudenza confermata). Non sono da considerare il prossimo scioglimento del rapporto di lavoro nè le modificazioni che tale scioglimento può comportare per la situazione del debitore.
Sachverhalt ab Seite 31
BGE 98 III 31 S. 31
A.- Das Konkursamt Zürich-Aussersihl eröffnete am 31. Januar 1972 über das Vermögen des Sch. auf Grund seiner Insolvenzerklärung den Konkurs. Am 10. Februar 1972 nahm das Konkursamt das Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen auf. Da nachträglich festgestellt wurde, dass der Gemeinschuldner auch ein Personenauto besitzt, wurde das Inventar am 23. Februar 1972 diesbezüglich ergänzt. Das Konkursamt behielt sich jedoch vor, die Kompetenzqualität des Wagens zu prüfen. Mit Schreiben vom 10. März 1972 teilte es dem Schuldner mit, dass der Wagen nicht als Kompetenzstück anerkannt werden könne. Gleichzeitig forderte es den Schuldner auf, den Wagen bis spätestens 17. März 1972 einer Garage in Zürich abzuliefern. Inzwischen hatte der Schuldner sein Dienstverhältnis bei der Firma M. in Dielsdorf am 12. März 1972 gekündigt. Am 1. Mai 1972 trat er bei der Firma E. in Appenzell eine Stelle als Vertreter an.
BGE 98 III 31 S. 32
B.- Gegen die Verfügung des Konkursamtes vom 10. März 1972 erhob der Schuldner Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, das Automobil als Kompetenzstück im Sinne von Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
|
1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
C.- Sch. erhebt gegen den Entscheid des Obergerichts Rekurs an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Entscheid über den vorliegenden Rekurs hängt davon ab, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kompetenzqualität des Wagens massgebend ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie sie im Entscheid 97 III 59 Erw. 3 letztmals wiedergegeben wurde, ist hiefür allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Inventaraufnahme oder, anders ausgedrückt, zur Zeit der Konkurseröffnung und kurz danach (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 1965 i.S. Hamel, Erw. 2) abzustellen. Da der Konkursbeschlag schon mit der Konkurseröffnung wirksam wird (Art. 197 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367 |
|
1 | Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367 |
2 | Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. |
|
1 | Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. |
2 | ...410 |
Im vorliegenden Fall fand die Konkurseröffnung am 31. Januar 1972 und die Inventaraufnahme am 10. Februar 1972 statt. Die Aufnahme des streitigen Automobils ins Inventar erfolgte durch eine Ergänzung desselben am 23. Februar 1972, wobei sich das Konkursamt den Entscheid über die Kompetenzqualität des Wagens noch vorbehielt und diesen
BGE 98 III 31 S. 33
erst am 10. März 1972 traf. Während dieser ganzen Zeit stand der Rekurrent in ungekündigter Stellung bei der Firma M. in Dielsdorf. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Rekurrent während der Dauer seiner Anstellung bei dieser Firma nicht auf die Benützung eines Wagens angewiesen war, was von diesem übrigens auch nicht bestritten wird. Hingegen beruft sich der Rekurrent auf die Tatsache, dass er das Dienstverhältnis mit der Firma M. am 12. März 1972, also zwei Tage nach dem negativen Entscheid des Konkursamtes über die Frage der Kompetenzqualität des Wagens, auf den 30. April 1972 gekündigt hat, und zwar, wie er unter Hinweis auf ein Arztzeugnis geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen, die schon seit längerer Zeit bestanden haben sollen. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz hat der Rekurrent sogar behauptet, schon vor Abgabe der Insolvenzerklärung sei festgestanden, dass er seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müsse, und diese Tatsache habe ihn u.a. zur besagten Erklärung bewogen. Das Konkursamt weist allerdings in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz darauf hin, dass der Rekurrent anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Februar 1972 hierüber eine andere Darstellung gegeben habe. In seinerjetzigen Stellung als Vertreter der Firma E. in Appenzell soll der Rekurrent auf einen eigenen Wagen angewiesen sein. Mit diesen Vorbringen will er dartun, dass die bevorstehende Veränderung der Verhältnisse bereits im Zeitpunkt der Inventaraufnahme des Wagens hätte berücksichtigt werden sollen.
Dieser Auffassung des Rekurrenten kann indessen nicht beigepflichtet werden. Wenn die Verhältnisse im Zeitpunkt der Inventaraufnahme für die Kompetenzqualität eines Vermögensobjekts massgebend sind, so ist auf die Situation des Rekurrenten abzustellen, wie sie sich dem Konkursamt im Februar 1972 darbot. Dass der Rekurrent bereits damals, wie er behauptet, zur Kündigung entschlossen war, kann auf den Entscheid des Konkursamtes somit keinen Einfluss haben. Andernfalls wäre es nicht möglich, für die Feststellung der Aktivmasse im Konkurs möglichst rasch klare Verhältnisse zu schaffen. Wollte man die vom Rekurrenten nachträglich ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses bei der Beurteilung der Kompetenzqualität des Wagens noch berücksichtigen, würden hiefür Umstände massgebend, die erst einige Monate nach der Konkurseröffnung
BGE 98 III 31 S. 34
eintreten können und noch näherer Abklärung bedürfen; so hat denn auch der Rekurrent seine neue Stelle erst am 1. Mai 1972 angetreten. Das würde jedoch dem Sinn des Konkursverfahrens - das hier erst noch durch den Rekurrenten selber ausgelöst wurde - widersprechen und zu grosser Unsicherheit Anlass geben. Die im angefochtenen Entscheid erwähnte Gefahr, dass der Gemeinschuldner die Beurteilung der Kompetenzqualität gewisser Vermögensobjekte durch sein eigenes Verhalten nach der Konkurseröffnung beeinflussen könnte, wäre in der Tat nicht von der Hand zu weisen. Wenn das Bundesgericht im Entscheid 97 III 53 Erw. 1 gefunden hat, die im massgebenden Zeitpunkt bereits erfolgte Kündigung des Anstellungsverhältnisses sei bei der Beurteilung der Kompetenzqualität zu berücksichtigen, so kann daraus nicht abgeleitet werden, auch eine bevorstehende Kündigung müsse in Betracht gezogen werden. Es besteht für das Bundesgericht nach dem Ausgeführten kein Anlass, die erwähnte Praxis noch weiter auszudehnen. Dem Begehren des Rekurrenten, dem umstrittenen Personenwagen Kompetenzqualität im Sinne von Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
|
1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |