98 Ib 325
47. Urteil vom 28. April 1972 i.S. X. AG gegen Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Glarus.
Regeste (de):
- Wehrsteuer vom Reinertrag der Aktiengesellschaft: Berechnung nach dem Ergebnis des ersten Geschäftsjahres (Art. 58 Abs. 4
und 5
WStB).
- Begriff des Geschäftsjahres.
Regeste (fr):
- Impôt pour la défense nationale perçu sur le rendement net d'une société anonyme; taxation fondée sur le résultat du premier exercice (art. 58 al. 4 et 5 AIN).
- Définition de l'exercice.
Regesto (it):
- Imposta per la difesa nazionale prelevata sul reddito netto d'una società anonima; tassazione fondata sul risultato del primo esercizio (art. 58 cpv. 4 e 5 DIN).
- Nozione d'esercizio.
Sachverhalt ab Seite 325
BGE 98 Ib 325 S. 325
A.- Die X. AG wurde am 10. Dezember 1964 gegründet und am folgenden Tag in das Handelsregister eingetragen. Sie übte im Jahre 1964 noch keine Geschäftstätigkeit aus, erstellte aber auf den 31. Dezember 1964 eine "Schlussbilanz", in welcher Bankguthaben im Betrag von Fr. 293'800.-- und die aktivierten Gründungskosten von Fr. 6'200.-- dem Aktienkapital von Fr. 300'000.-- gegenüberstehen. Obwohl nach den Statuten das erste "Geschäftsjahr" bereits am 31. Dezember 1964 abgelaufen war, bezog sich der erste Geschäftsbericht des Verwaltungsrates auf die ganze Zeit vom 11. Dezember 1964 bis zum 31. Dezember 1965. Auf dieses Datum wurde auch die erste Gewinn- und Verlustrechnung abgeschlossen. Sie weist einen Gewinn von Fr. 32'860.30 aus. In der Steuererklärung für die Wehrsteuer der 13. Periode (Steuerjahre 1965/66) stellte die Gesellschaft auf das Ergebnis des Zeitraums vom 11. bis zum 31. Dezember 1964 ab; sie deklarierte einen Verlust von Fr. 6'200.-- (Gründungskosten). Die kantonale Wehrsteuerverwaltung betrachtete im Einspracheverfahren als massgebliches erstes Geschäftsjahr den Zeitraum vom 11. Dezember 1964 bis zum 31. Dezember 1965; sie rechnete dessen Ergebnis, den Gewinn von Fr. 32'860.30, auf 360 Tage um, so dass sich ein steuerbarer Reinertrag von Fr. 31'000.-- ergab. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Einspracheentscheid wurde von der kantonalen Rekurskommission am 10. Februar 1971 abgewiesen.
B.- Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhebt die Pflichtige Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, die kantonale Wehrsteuerverwaltung sei anzuweisen, auf die
BGE 98 Ib 325 S. 326
Besteuerung eines Reinertrags für die 13. Wehrsteuerperiode zu verzichten; eventuell sei "das Ergebnis des Geschäftsjahres 1964 nur bei der Berechnung der Steuer für das Jahr 1965 anzuwenden". Es wird geltend gemacht, nach Art. 58 Abs. 4
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C.- Die kantonalen Behörden und die Eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Wehrsteuer vom Reinertrag der Aktiengesellschaft wird in der Regel nach dem durchschnittlichen Ergebnis der zwei Geschäftsjahre bemessen, die mit den beiden der Veranlagungsperiode vorangegangenen, die Berechnungsperiode bildenden Kalenderjahren zusammenfallen oder in der Berechnungsperiode vor Ablauf dieser Kalenderjahre abgeschlossen worden sind (Art. 58 Abs. 1
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BGE 98 Ib 325 S. 327
2. Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Auffassung, dass der Zeitraum vom 11. bis zum 31. Dezember 1964 massgebend sei, auf ihre Statuten. Zu Unrecht. Ob eine bestimmte Zeitspanne unter den gesetzlichen Begriff des Geschäftsjahres falle oder nicht, beurteilt sich nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes, nicht nach dem Willen des Steuerpflichtigen. Der WStB enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Mindest- und Höchstdauer eines Geschäftsjahres; seinem Wortlaut lässt sich lediglich entnehmen, dass ein Geschäftsjahr auch länger oder kürzer als ein Kalenderjahr sein kann (Art. 58 Abs. 5
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3. Im vorliegenden Fall kann nicht schon der Zeitraum vom 11. bis zum 31. Dezember 1964 als erstes Geschäftsjahr im Sinne der Abs. 4 und 5 des Art. 58
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BGE 98 Ib 325 S. 328
Ihre Leitung hat es auch nicht für nötig befunden, schon für dieses "Geschäftsjahr" eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und einen Geschäftsbericht herauszugeben. Auf Ende 1964 ist noch nicht einmal die geringste Abschreibung auf den aktivierten Gründungskosten vorgenommen worden (vgl. Art. 664
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4. Allerdings wird das Ergebnis des Jahres 1965 mehr als einmal von der Wehrsteuer auf dem Ertrag erfasst, nämlich zunächst bei der Veranlagung für die 13. Periode und sodann - zusammen mit dem Ergebnis des Jahres 1966 - bei der Einschätzung für die 14. Periode. Das ist aber die notwendige Folge der gesetzlichen Ordnung und daher hinzunehmen (BGE 84 I 243, BGE 94 I 148). Würde das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin gutgeheissen, so bliebe sie entgegen dieser Ordnung in der 13. Periode, trotz ihren damaligen ansehnlichen Gewinnen, ertragssteuerfrei.
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualbegehren, dass "das Ergebnis des Geschäftsjahres 1964 nur bei der Berechnung der Steuer für das Jahr 1965 anzuwenden" sei, ist ebenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Wehrsteuer - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - auf derselben Berechnungsgrundlage für je zwei Jahre, welche die Veranlagungsperiode bilden, festgesetzt wird (Art. 7
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BGE 98 Ib 325 S. 329
erörtern. Entscheidend ist, dass sie in jenem Zeitraum noch gar keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, dass sie ihn deshalb selber nicht wie ein Geschäftsjahr behandelt hat und dass er dementsprechend auch von der Steuerbehörde nicht als solches betrachtet werden kann.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.