Urteilskopf

98 Ib 280

40. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juli 1972 i.S. Landolt gegen Gasverbund Ostschweiz AG und Eidg. Verkehrs und Energiewirtschaftsdepartement (EVED).
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Erwägungen ab Seite 280

BGE 98 Ib 280 S. 280

Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des EVED, das das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei die geplante Linienführung der Rohrleitungsanlage ausserhalb ihrer Liegenschaft zu verlegen, abwies. Das Bundesgericht beurteilt nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 21 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG; als solche gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Der angefochtene Entscheid zählt zu derartigen Verfügungen; er stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung eines Departements des Bundes (Art. 98 lit. b
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 21 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
OG) ist jedoch nur zulässig, sofern der angefochtene Entscheid unter keine der in den Art. 99 bis
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RLG Art. 21 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
102 OG aufgezählten Ausnahmen fällt. Von diesen ist im vorliegenden Fall einzig Art. 99 lit. c
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RLG Art. 21 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
OG von Bedeutung. Darnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Pläne, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, kann eine Verfügung über einen Plan demnach nur dann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn es sich um einen Einspracheentscheid im Enteigungs- oder Landumlegungsverfahren handelt. Im Unterschied zum Enteigungsgesetz (EntG) sieht nun das Bundesgesetz
BGE 98 Ib 280 S. 281

über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (RLG) zwei aufeinanderfolgende Verfahren vor: das Plangenehmigungsverfahren (Art. 21 ff
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 21 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
. RLG) und das Enteignungsverfahren (Art. 26
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 26
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG47 durchgeführt.48
2    ...49
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
RLG). Allfällige Einsprachen müssen innert der Planauflagefrist von 30 Tagen im Plangenehmigungsverfahren erhoben werden (Art. 22
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RLG Art. 22
RLG). Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen; Einsprachen gegen die Enteigung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind ausgeschlossen (Art. 26 Abs. 2
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 26
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG47 durchgeführt.48
2    ...49
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
RLG). Daraus erhellt, dass Rohrleitungsanlagen betreffende Einspracheentscheide nicht im Enteignungsverfahren ergehen. Eine wörtlich strenge Auslegung des Art. 99 lit. c
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RLG Art. 21 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
OG müsste mithin dazu führen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen im Plangenehmigungsverfahren ergangene Einspracheentscheide nicht zulässig wäre, weil es sich nicht um "Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen" handelt. Eine solche Auslegung entspricht aber dem Sinne und Zweck der Bestimmung nicht. Es kann nämlich ernstlich keinen für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ins Gewicht fallenden Unterschied darstellen, ob die Einsprache gegen die Enteignung bzw. für eine Planänderung im Plangenehmigungs- oder im Enteignungsverfahren erhoben werden muss; es wäre denn auch unerklärlich, dass im einen Fall nicht, im andern Fall jedoch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sein sollte. Einspracheentscheide, die in Anwendung von Art. 21 ff
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 21 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
. RLG ergehen, sind mithinjenen "Entscheiden über Einsprachen gegen Enteignungen" gleichzuachten, die, als Ausnahme von der Ausnahme, nach Art. 99 lit. c mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können. Eine derartige Auslegung der Bestimmung erscheint überdies umso mehr gerechtfertigt, als sie bei der Anwendung des analoge Probleme aufwerfenden Nationalstrassengesetzes anerkannt wird (BGE 97 I 579).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 98 IB 280
Datum : 12. Juli 1972
Publiziert : 31. Dezember 1972
Quelle : Bundesgericht
Status : 98 IB 280
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Rohrleitungsanlagen (BG vom 4. Oktober 1963; RLG). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Einspracheentscheide


Gesetzesregister
OG: 97  98  99  99bis
RLG: 21 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 21 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
22 
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 22
26
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RLG Art. 26
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG47 durchgeführt.48
2    ...49
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
BGE Register
97-I-573 • 98-IB-280
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einspracheentscheid • departement • entscheid • plangenehmigung • uvek • verkehr • bundesgericht • ausserhalb • tag • gewicht • weiler • landumlegung