98 Ib 120
18. Auszug aus dem Urteil vom 24. März 1972 i.S. Einwohnergemeinde Bremgarten und Konsorten gegen Aargauisches Elektrizitätswerk, Kanton Aargau und Eidg. Departement des Innern.
Regeste (de):
- Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei und Vollziehungsverordnung dazu (FPolG; FPolV); Bundesgesetz über den Natur-und Heimatschutz (NHG); Rodung in einer Schutzwaldung.
- 1. Kreis der nach Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: a den Gemeinden; b den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: b1 die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, b2 sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. 2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. 3 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. 4 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. 5 Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. - 2. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2).
- 3. Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen nach Art. 26
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: a den Gemeinden; b den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: b1 die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, b2 sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. 2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. 3 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. 4 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. 5 Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: a eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); b Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); c Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). 3 Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. 4 ...18 - 4. Wo innerhalb des Regulierungsperimeters zum Ersatz für eine Rodung aufgeforstet werden soll, ist Ermessensfrage (Erw. 4 c).
Regeste (fr):
- LF concernant la haute surveillance de la Confédération sur la police des forêts et Ordonnance d'exécution (LPF et OPF); LF sur la protection de la nature (LPN); défrichement en forêt protectrice.
- 1. Associations qui ont qualité pour former un recours de droit administratif en vertu de l'art. 12 LPN (consid. 1).
- 2. Recevabilité du recours de droit administratif (consid. 2).
- 3. Pesée des intérêts en présence, selon l'art. 26 OPF et 3 LPN, lors de la décision relative à l'autorisation de défricher (consid. 4 a et b).
- 4. C'est une question d'appréciation que de décider en quel endroit un reboisement doit être exécuté en compensation du défrichement (consid. 4 e).
Regesto (it):
- Legge federale concernente l'alta vigilanza della Confederazione sulla polizia delle foreste e sua Ordinanza di esecuzione (LPF e OPF); legge federale sulla protezione della natura e delpaesaggio (LPNP); dissodamento di un bosco protettore.
- 1. Associazioni che hanno veste per interporre un ricorso di diritto amministrativo giusta l'art. 12 LPNP (consid. 1).
- 2. Ammissibilità del ricorso di diritto amministrativo (consid. 2).
- 3. Contrapposta valutazione degli interessi in gioco, giusta gli art. 26 OPF e 3 LPNP, nella decisione relativa al permesso di dissodare (consid. 4 a e b).
- 4. Il quesito di sapere in qual posto va eseguito il rimboschimento compensativo attiene all'apprezzamento (consid. 4 e).
Sachverhalt ab Seite 121
BGE 98 Ib 120 S. 121
Auszug aus dem Sachverhalt:
A.- Der Kanton Aargau erliess am 15. Oktober/14. Dezember 1969 das Reusstalgesetz. § 1 nennt als dessen Zweck, die Gemeinden Aristau, Hermetschwil, Jonen, Merenschwand, Mühlau, Oberlunkhofen, Rottenschwil und Unterlunkhofen vor Überschwemmungen durch die Reuss und deren Seitenbäche zu schützen, sie zu entwässern und soweit erforderlich zu meliorieren. Der Bund sicherte durch Bundesbeschluss vom 10. März 1971 dem Kanton Aargau einen Bundesbeitrag von 30% der tatsächlichen Kosten - nach Abzug des Kostenbeitrages des Kraftwerkes Bremgarten-Zufikon - zu. Im Zusammenhang mit der Reussmelioration soll das Kraftwerk Bremgarten-Zufikon neu gebaut werden. Das bisherige Kraftwerk, das aus der Frühzeit der Elektrizitätswirtschaft stammt, wird in einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 1972 als baufällig bezeichnet. Gegen die Erteilung der Konzession für das neue Kraftwerk hatten sich starke Widerstände in der Bevölkerung geregt. Hauptträger der Opposition ist der Reusstalbund, Aargauische Vereinigung zum Schutze der Fluss- und Seelandschaften. Trotz der Opposition wurde die Konzession für die Wasserkraftnutzung der Reuss am 23. November 1967 mit Inkrafttreten auf den 1. Mai 1970 vom Regierungsrat mit Genehmigung des Grossen Rates erteilt. Über die Beziehungen zwischen dem Kraftwerkbau und der Reusstalsanierung bestimmt § 10 des Reusstalgesetzes: "1 Das Kraftwerk Bremgarten-Zufikon ist Bestandteil der Sanierung der Reussebene. Die Projekte für den wasserbaulichen Teil, den meliorationstechnischen Teil und das Kraftwerk BremgartenZufikon sind aufeinander abgestimmt. 2 Die Ausführung des wasserbaulichen Teils, des meliorationstechnischen Teils und des Kraftwerkes Bremgarten-Zufikon ist zu koordinieren. 3 Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der Bauten und Anlagen, die sowohl dem wasserbaulichen Teil als auch dem Kraftwerk Bremgarten-Zufikon dienen, sind vom Regierungsrat nach Massgabe des Interesses auf Staat und Kraftwerk zu verlegen. Durch diesen Kostenverteiler darf der Stromkonsument nicht zusätzlich belastet werden." Die Gegner des Reusstalgesetzes führten gegen die Erteilung der Baubewilligung für das Kraftwerk Beschwerde beim Regierungsrat
BGE 98 Ib 120 S. 122
und beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wurden aber vom letzteren mit Entscheid vom 11. Januar 1972 abgewiesen. Die Reusskorrektion oberhalb von Bremgarten und die Errichtung des neuen Kraftwerkes bedingen teils dauernde, teils vorübergehende Eingriffe in die Waldungen der Uferböschungen der Reuss. Der Schutz dieser Uferwaldungen ist ein Hauptanliegen der Gegner des Kraftwerkbaus. Zum Schutze der Uferwaldungen wurden in Art. 4 des Subventionsbeschlusses des Bundes folgende Bestimmungen aufgenommen: "1. Die Rodungen sind auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und durch flächengleiche Aufforstungen im Regulierungsperimeter zu ersetzen. 2. In den beteiligten Gemeinden sind im Rahmen des Gesamtperimeters Waldperimeter auszuscheiden, in denen die Rodungen und die Ersatzaufforstungen festgelegt werden. Für die Ersatzaufforstungen sind frühzeitig die erforderlichen Flächen zu reservieren. 3. ..."
Der Reussflusslauf gilt als eine Landschaft, deren Erhaltung von nationaler Bedeutung ist; die Uferwälder sind Schutzwaldungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 (FPolG).
B.- Das Eidg. Departement des Innern (EDI) bewilligte am 24. November 1971 "generell" die im Zusammenhang mit der Reusstalmelioration erforderlichen Rodungen im Ausmass von "ungefähr 30 ha". Es hielt fest, die Rodungen seien auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und durch flächengleiche Aufforstungen im Regulierungsperimeter - wenn möglich in der Reussebene - zu ersetzen. Gleichzeitig erteilte es die Bewilligung, in einer ersten Etappe 12'850 m2 Wald zu roden.
C.- Gegen diese Verfügung des EDI führen die Einwohnergemeinde Bremgarten, der Reusstalbund sowie eine Anzahl regionaler und gesamtschweizerischer Verbände Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde Bremgarten beruht auf einem entsprechenden Beschluss der Gemeindeversammlung. Es werden darin folgende Begehren gestellt:
BGE 98 Ib 120 S. 123
"Die Rodungsbewilligung des Eidg. Departements des Innern sei aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes nach Massgabe des bezüglichen BG vom 1. Juli 1966 zu verweigern. Sollte die Rodungsbewilligung geschützt werden, sei nach Massgabe der Subventionsverhandlungen über das Reusstalgesetz im Nationalrat der am Reussufer gerodete Wald wieder in der Uferzone aufzuforsten. Als Mindestforderung sei das Inkrafttreten der Rodungsbewilligung zeitlich soweit zu verschieben, bis über die Initiative 'Freie Reuss' rechtskräftig entschieden ist." Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Reusstalbundes, die sich inhaltlich mit den Verwaltungsgerichtsbeschwerden der weiteren beschwerdeführenden regionalen und gesamtschweizerischen Verbände deckt, rügt im wesentlichen folgendes: Das Verfahren vor dem EDI sei mangelhaft und in Verletzung der Richtlinien des Schweiz. Forstvereins für Rodungsgesuche durchgeführt worden. Insbesondere fehlten ein Zeitplan für die Rodung und genaue Angaben über die Rodungsflächen und die als Ersatz geplanten Aufforstungsflächen. Als Ersatz für die Rodung der ersten Etappe solle ganz am Rande des Rodungsperimeters in der "Nüeschhau/Besenweid" aufgeforstet werden. Dies widerspreche aber der Verschärfung der Rodungsbestimmungen, die der Nationalrabeschlossen habe (StenBull NR 1971, 178/79). Auch weitere Aufforstungen in der "Nüeschhau/Besenweid" entsprächen nicht dem Willen des Gesetzgebers bzw. des Bundesbeschlusses. Vorgängig der Erteilung irgendeiner Rodungsbewilligung müsse ein Gesamtplan erstellt werden. Nur ein Gesamtplan gewährleiste die Respektierung der Vorschriften des Bundesbeschlusses. Er müsste die gesamten Wiederaufforstungsflächen bezeichnen und auch die Rodungen für den meliorationstechnischen Teil aufführen. Bis jetzt seien aber nicht einmal die zu rodenden Flächen endgültig bestimmt. Die bewilligten Rodungen verletzten Art. 26
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
BGE 98 Ib 120 S. 124
Hochwasserschutz könne ohne Kraftwerkbau durch Verstärkung und Erhöhung der heute bestehenden Dämme und die Erhaltung der Feuchtbiotope durch Beibehaltung des Stausees des heutigen Kraftwerkes Zufikon gewährleistet werden. Dazu wären lediglich Rodungen im Umfange von etwa 1 ha notwendig.
D.- Der Regierungsrat des Kantons Aargau, das Aaargauische Elektrizitätswerk und das Eidgenössische Departement des Innern beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission beschloss am 24. November 1971, sie stelle sich "einhellig hinter die Gesamtlösung", auch wenn grössere Waldrodungen nicht zu umgehen seien. Wesentlich sei die Wiederaufforstung innerhalb des Regulierungsperimeters.
E.- Eine Abordnung des Bundesgerichts nahm am 14. März 1972 in Bremgarten einen Augenschein vor. In einem Schreiben vom 21. März 1972 erklärte das EDI, mit seiner Verfügung vom 24. November 1971 habe es die Rodung von 30 ha Wald bewilligt. Die Freigabe einzelner Rodungsetappen sei im Rahmen der im Bundesbeschluss vom 10. März 1971 verankerten Überwachung der Vorschriften betr. Rodungen und Aufforstungen zu verstehen. Gegen die Freigabe der folgenden Rodungsetappen könne keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehr geführt werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
BGE 98 Ib 120 S. 125
hauptsächlich dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zwecken widmen. Die beiläufige Erwähnung des Natur-und Heimatschutzes oder verwandter, rein ideeller Zwecke in den Statuten einer gesamtschweizerischen Sportvereinigung legitimiert diese Vereinigung deshalb nicht ohne weiteres zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 12 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
2. Die angefochtene Verfügung des EDI enthält
- eine "generelle" Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Reussmelioration (wasserbaulicher Teil) erforderlichen Rodungen im Ausmass von ungefähr 30 ha; - die Bewilligung einer ersten Rodungsetappe über 12'850 m2 mit Anweisung, wo die Ersatzaufforstungen durchzuführen sind; - Anweisungen für das Vorgehen bei den weiteren Rodungsetappen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Rahmen von Art. 97 ff
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
BGE 98 Ib 120 S. 126
Art. 5 VwG. Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Entscheides über die erste Rodungsetappe und die im Zusammenhang damit erforderliche Ersatzaufforstung bilden solche Verfügungen, denn sie begründen das Recht, zu roden, und die Pflicht, aufzuforsten. Aber auch die "generelle" Rodungsbewilligung für ungefähr 30 ha Wald, die sich auf das Gesamtprojekt bezieht, muss zusammen mit den damit verbundenen Anweisungen für das Vorgehen bei den nächsten Rodungsetappen als solche Verfügung qualifiziert werden. Zwar begründet sie im Unterschied zur Bewilligung für die erste Rodungsetappe nicht ein Recht, zu roden, oder eine Pflicht, aufzuforsten. Diese Rechte und Pflichten können bezüglich der restlichen Rodung erst begründet werden, wenn Rodungs- und Aufforstungsflächen genau bekannt sind und sich die Notwendigkeit der Rodung beurteilen lässt, was vorläufig nicht zutrifft. Mit ihrer generellen Rodungsbewilligung stellt die Vorinstanz hingegen im Sinne von Art. 25 VwG fest, dass Rodungen von ungefähr 30 ha, soweit sie für das Gesamtprojekt unbedingt notwendig sind, im öffentlichen Interesse liegen. Zu den Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG zählen aber auch Feststellungsverfügungen. Sowohl die generelle Rodungsbewilligung und die mit ihr verbundenen Anordnungen als auch die Bewilligung für die erste Rodungsetappe können demnach grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Da der angefochtene Entscheid von einem Departement des Bundesrates ausgeht und keine der in Art. 99 bis
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
3. Die Beschwerden könnten nur gutgeheissen werden, wenn dargetan wäre, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beruht (Art. 104 lit. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
BGE 98 Ib 120 S. 127
Zur Abklärung der Frage, ob die verlangten Rodungen im Sinne von Art. 4 Ziff. 1 des Subventionsbeschlusses vom 10. März 1971 unbedingt notwendig sind, hat das Oberforstinspektorat einen Augenschein durchgeführt. Es besteht keine bundesrechtliche Pflicht, über einen solchen Augenschein ein Protokoll zu erstellen (vgl. Art. 19 VwG, Art. 55
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 55 - 1 Die Partei ist verpflichtet, an ihrer Person und an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen den Augenschein zu dulden. Ihre Weigerung würdigt der Richter nach Artikel 40. |
|
1 | Die Partei ist verpflichtet, an ihrer Person und an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen den Augenschein zu dulden. Ihre Weigerung würdigt der Richter nach Artikel 40. |
2 | Dritte sind verpflichtet, an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen den Augenschein zu dulden, soweit sie nicht in sinngemässer Anwendung von Artikel 42 zur Weigerung berechtigt sind. Unbefugte Weigerung zieht Bestrafung gemäss Artikel 44 Absätze 3 und 4 nach sich. Der Einlass in Liegenschaften zur Besichtigung kann überdies polizeilich erzwungen werden. |
3 | Kann die zu besichtigende Sache vor Gericht gebracht werden, so ist sie wie eine Urkunde vorzulegen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 56 - 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
|
1 | Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
2 | Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme. |
3 | Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 56 - 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
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1 | Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
2 | Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme. |
3 | Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 56 - 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
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1 | Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
2 | Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme. |
3 | Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 56 - 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
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1 | Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
2 | Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme. |
3 | Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 56 - 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
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1 | Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
2 | Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme. |
3 | Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 56 - 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
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1 | Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
2 | Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme. |
3 | Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen. |
4. Eine Verletzung von Bundesrecht wird unter vier Gesichtspunkten gerügt:
BGE 98 Ib 120 S. 128
- Verletzt sei Art. 26 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 56 - 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
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1 | Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
2 | Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme. |
3 | Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 56 - 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
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1 | Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
2 | Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme. |
3 | Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
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1 | Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
2 | Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: |
a | eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); |
b | Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); |
c | Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). |
3 | Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. |
4 | ...18 |
BGE 98 Ib 120 S. 129
der Rodungen der Ufergehölze zu machen, soweit dieselben noch keine Schutzwaldungen darstellten. Da diese Uferwaldungen inzwischen Schutzwaldungen geworden sind, sind für Rodungen von über 30 a ausschliesslich die Bundesbehörden zuständig. Die Erteilung der Wasserrechtskonzession durch den Regierungsrat steht deshalb der freien Interessenabwägung durch die forstpolizeilichen Instanzen des Bundes und durch das Bundesgericht nicht entgegen. Dagegen ist bedeutsam, dass sowohl der aargauische Gesetzgeber als auch die Bundesversammlung festgestellt haben, das Kraftwerk sei Bestandteil der Sanierung der Reussebene. Dementsprechend sind auch die für das Kraftwerk unbedingt notwendigen Rodungen Massnahmen zur Sanierung der Reussebene und liegen insofern im öffentlichen Interesse. In der Botschaft zum Subventionsbeschluss der Bundesversammlung (BBl 1970 II 403) wird über die Bedeutung des Kraftwerkes folgendes ausgeführt: "Das Aargauische Elektrizitätswerk (AEW) will anstelle des bestehenden alten Kraftwerkes Bremgarten-Zufikon ein neues, grösseres bauen, um die jährliche Energieerzeugung von 12 auf rund 100 Millionen kWh zu steigern. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben ergeben, dass sich im Zusammenhang mit der Melioration der Reussebene ein Neubau der Anlage sehr wohl rechtfertigen lässt. Den Ausschlag für die Konzessionserteilung gibt aber die Tatsache, dass der Bau dieses Werkes die Ausführung der Reussebenemelioration im Interesse der Landwirtschaft wesentlich erleichtert. Die vom AEW vorgesehenen Bauten und Anlagen, insbesondere Dämme, Kanäle und Pumpwerke, dienen gleichzeitig dem Hochwasserschutz, und sie verbilligen den wasserbaulichen Teil des Sanierungsprojektes um rund 4,6 Millionen Franken. In bezug auf die Vorflutverhältnisse ist festzuhalten, dass sie nur dank dem Kraftwerkbau so saniert werden können, dass die Reusslandschaft nicht beeinträchtigt wird. Ein im Jahre 1961 erstelltes reines Entwässerungsprojekt trug den Wünschen des Naturschutzes zu wenig Rechnung. Es musste dann eine Verständigungslösung gesucht werden. Diese liegt nun in dem Gesamtprojekt vor, das nur in Verbindung mit dem Kraftwerkbau gleichzeitig die Interessen der Entwässerung und Melioration der Reussebene, des Hochwasserschutzes und des Landschaftsschutzes in bestmöglicher Weise zu berücksichtigen erlaubt. Der Kraftwerkbau kann daher füglich als Bestandteil des ganzen Sanierungswerkes bezeichnet werden." In der Vernehmlassung des EDI wird erklärt, dass der Aufstau der Reuss von der heutigen Kote 375,5 m auf die Kote 380 m für die Kontrolle der Grundwasserhaltung und den
BGE 98 Ib 120 S. 130
Weiterbestand der Naturschutzzonen nach der Durchführung der Reusskorrektion unbedingt erforderlich sei. Der Flachsee bei Unterlunkhofen habe auch grosse Bedeutung für die Erhaltung der Vogelwelt. Durch die Verweigerung der Rodungen würden die Interessen des Naturschutzes nicht etwa gewahrt, sondern geschmälert. Die äusserst reichhaltigen Ried- und Auengebiete würden in ihrer ökologischen Grundlage bedroht, wenn nicht aufgestaut würde. Nach Ansicht der kantonalen Instanzen und der Bundesbehörden, der allerdings von den Beschwerdeführern widersprochen wird, besteht also im vorliegenden Falle kein Interessengegensatz zwischen den Anliegen des Natur- und Umweltschutzes einerseits und den Bedürfnissen der Technik und der Elektrizitätswirtschaft anderseits. Das schliesst nicht aus, dass zwischen einem der verschiedenen Anliegen des Naturschutzes - der Erhaltung der Uferwaldungen - und den übrigen Anliegen des Naturschutzes sowie den Anforderungen der Technik ein Interessenkonflikt besteht: Ohne gewisse Rodungen der Uferwaldungen kann das Gesamtwerk der Reussmelioration mit all seinen vielfältigen Funktionen nicht verwirklicht werden. Dieser Konfliktssituation war sich nicht nur der Kanton, sondern auch die Bundesversammlung voll bewusst. Dementsprechend wurden im Plenum des Nationalrates die Bestimmungen über die zulässigen Rodungen und den Standort der Ersatzaufforstungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates noch verschärft (StenBull NR 1971, 166-179). Die Auflagen für die Subventionsgewährung des Bundes gehen als lex specialis dem Art. 26
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
BGE 98 Ib 120 S. 131
zugrunde legen. Das überwiegende öffentliche Interesse am Gesamtprojekt und an den bewilligten Rodungen im Umfange von 12'850 m2, deren unbedingte Notwendigkeit anlässlich des Augenscheins vom 14. März 1972 klar zutage trat, ist daher zu bejahen. b) Auch das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz ist nicht verletzt. Gemäss Art. 24 sexies Abs. 1 BV ist der Natur- und Heimatschutz grundsätzlich Sache der Kantone. Der Bund ist lediglich verpflichtet, in Erfüllung seiner Aufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Er hat darüber hinaus die ihm in Art. 24 sexies Abs. 3 und 4 eingeräumten Befugnisse. Das BG über den Natur- und Heimatschutz hält sich an diese Kompetenzausscheidung. Die Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
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1 | Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
a | die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; |
b | die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen; |
c | die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen. |
2 | Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 11 - Bei militärischen Bauten und Anlagen, die nach Artikel 126 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199528 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die zuständige Bundesbehörde von der obligatorischen Begutachtung befreit.29 Sie ist auch nicht verpflichtet, Unterlagen für die fakultative Begutachtung zu liefern. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
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1 | Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
a | die genaue Umschreibung der Objekte; |
b | die Gründe für ihre nationale Bedeutung; |
c | die möglichen Gefahren; |
d | die bestehenden Schutzmassnahmen; |
e | den anzustrebenden Schutz; |
f | die Verbesserungsvorschläge. |
2 | Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
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1 | Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
2 | Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: |
a | eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); |
b | Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); |
c | Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). |
3 | Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. |
4 | ...18 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
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1 | Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
a | die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; |
b | die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen; |
c | die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen. |
2 | Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
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1 | Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
2 | Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: |
a | eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); |
b | Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); |
c | Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). |
3 | Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. |
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Diese Pflicht hat weder die Bundesversammlung bei der Subventionsgewährung noch das EDI bei der Erteilung der Rodungsbewilligung verkannt. Wie erwähnt gehen beide davon
BGE 98 Ib 120 S. 132
aus, dass die Rodungen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken sind, um das Landschaftsbild zu schonen. Sie glauben aber, dass das allgemeine Interesse nicht die absolute ungeschmälerte Erhaltung des heutigen Zustandes verlangt, sondern dass die im Interesse des Gesamtwerkes notwendigen Rodungen durchaus dem allgemeinen Interesse entsprechen. Diese Auffassung verletzt das NHG nicht. c) Die Beschwerdeführer bestreiten zu Recht nicht, dass die Rodung von 12'850 m2 in der Umgebung des neuen Kraftwerkes, wie sich auch anlässlich des Augenscheins herausgestellt hat, für dessen Bau unbedingt erforderlich ist. Dagegen rügen sie, dass die Ersatzaufforstung am äussersten Rand des Regulierungsperimeters erfolgen soll. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der von der Bundesversammlung angenommenen Rodungsauflagen. Der Standort der Ersatzaufforstung innerhalb des Regulierungsperimeters ist jedoch grundsätzlich eine Ermessensfrage. Die Handhabung des Ermessens kann vom Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensmissbrauchs überprüft werden (Art. 104 lit. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
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1 | Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
a | den Gemeinden; |
b | den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen: |
b1 | die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, |
b2 | sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. |
2 | Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. |
4 | Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. |
5 | Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 98 Ib 120 S. 133
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Beschwerden der Einwohnergemeinde Bremgarten, der Aqua Viva, Nationale Aktionsgemeinschaft zur Erhaltung der Flüsse und Seen, Biel, und des Rheinaubundes, Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für Natur und Heimat, Schaffhausen, werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.- Auf die Beschwerden des aargauischen Kantonalverbandes des Touristenvereins "Die Naturfreunde", Ammerswil, des Schweiz. Kanu-Verbandes, Nautische Sektion des TCS-Basel, des Verbandes Schweizerischer Wasserfahrvereine, Basel, des Satus-Wasserfahrerverbandes der Schweiz, Basel, des Reusstalbundes, Aargauische Vereinigung zum Schutze der Fluss- und Seelandschaften, Bremgarten, des Schweiz. Fischerei-Verbandes, Vacallo und des Schweiz. Pontonier-Fahrvereins, Wilchingen, wird nicht eingetreten.