98 Ia 653
94. Urteil vom 22. Juni 1972 i.S. X. gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Regeste (de):
- Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Art. 88 OG.
- Das Vorgehen der Behörde bei der Besetzung einer Stelle kann vom unberücksichtigt gebliebenen Bewerber nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. (Bestätigung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Qualité pour former un recours de droit public. Art. 88 OJ.
- La personne dont la candidature n'a pas été retenue lors de la repourvue d'un poste de l'administration n'a pas qualité pour attaquer, par la voie du recours de droit public, la manière de procéder de l'autorité (confirmation de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Legittimazione a proporre ricorso di diritto pubblico. Art. 88 OG.
- Il candidato che non è stato scelto in occasione di un concorso per un posto dell'amministrazione non è legittimato ad impugnare con ricorso di diritto pubblico il modo di procedere dell'autorità (conferma della giurisprudenza).
Erwägungen ab Seite 653
BGE 98 Ia 653 S. 653
1. Auf eine Ausschreibung im Kantonsblatt Basel-Stadt hin bewarb sich neben andern X. um die Stelle des Leiters des Basler Gewerbemuseums. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wählte dann Gustav Kyburz. Gegen den betreffenden Regierungsratsbeschluss vom 26. Oktober/15. November 1971 führt X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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2. a) Die für die Zulassung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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BGE 98 Ia 653 S. 654
ist vorliegend gegeben; das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 25. April 1972 den vom Beschwerdeführer gleichzeitig erhobenen Rekurs als unzulässig erklärt und ist darauf nicht eingetreten. b) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte i.S. von Art. 84
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BGE 98 Ia 653 S. 655
1971 i.S. C.). Der Beschwerdeführer ist auch dadurch nicht in seiner Rechtsstellung betroffen, dass der Regierungsrat sich bei der Wahl des Gustav Kyburz nicht an den in der Ausschreibung festgelegten Rahmen hielt, in welchem die Qualifikation des Direktors des Gewerbemuseums sich zu bewegen hat. Wenn, wie der Beschwerdeführer meint, andere Interessenten sich von einer Bewerbung um die Stelle abhalten liessen, weil sie den in der Ausschreibung gestellten Anforderungen nicht genügten, so ist er dadurch weder in seinen rechtlichen noch tatsächlichen Verhältnissen berührt. Auch sein Vorbringen, er hätte im Falle der Nichtigerklärung der Wahl von Gustav Kyburz neben den verbleibenden andern Bewerbern Aussicht, gewählt zu werden, verweist wohl auf sein tatsächliches Interesse an der Sache, nicht aber auf ein rechtliches Interesse, welches nur bestünde, wenn er einen Anspruch hätte, gewählt zu werden. Die Vorschriften, welche bestimmte Qualifikationen für eine Stelle verlangen - seien sie gesetzlich festgelegt oder nicht - dienen nicht dem Schutze der Bewerber, sondern verfolgen den ausschliesslich im öffentlichen Interesse stehenden Zweck, dass eine Stelle nur von Leuten mit bestimmten Fähigkeiten besetzt wird. Der Beschwerdeführer ist daher nicht legitimiert, die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen geltend zu machen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.