97 IV 153
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. November 1971 i.S. Achermann gegen Bachmann, Böschenstein, Lüönd und Petermann.
Regeste (de):
- 1. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
- 2. Art. 28
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. 2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. 3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. 4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
Regeste (fr):
- 1. Art. 72 ch. 2 al. 2 CP. La prescription de l'action pénale continue à courir après le prononcé d'un jugement de dernière instance cantonale portant libération ou non-lieu, même lorsque l'accusateur public ou privé s'est pourvu en nullité devant le Tribunal fédéral (consid. 2).
- 2. Art. 28 CP. Contenu et forme de la plainte contre l'auteur d'un article de presse. (consid. 3).
Regesto (it):
- 1. Art. 72 num. 2 cpv. 2 CP. La prescrizione dell'azione penale continua a decorrere dopo la pronuncia di un giudizio dell'ultima istanza cantonale che sancisce l'assoluzione dell'accusato o un abbandono della procedura, e ciò quando pure l'accusatore pubblico o privato abbia interposto un ricorso per cassazione davanti al Tribunale federale (consid. 2).
- 2. Art. 28 CP. Contenuto e forma della querela contro l'autore di un servizio di stampa (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 153
BGE 97 IV 153 S. 153
A.- Anton Achermann betreibt in "Hofgalerie" genannten Räumlichkeiten in Luzern den Handel mit Bildern. Im Juli 1967 kündigte er eine Bilderausstellung als "Exposition van Gogh und französische Impressionisten" an, die über 100 bisher unbekannte Gemälde und Zeichnungen van Goghs und französischer Meister aus dem Besitz des inzwischen verstorbenen holländischen Sammlers Jelle T. de Boer, Amsterdam, zeige. In der Hofgalerie hingen während der am 7. Juli 1967 eröffneten Ausstellung 126 Bilder, die als Werke von van Gogh, Cézanne, Toulouse-Lautrec, Chagall, Klee, Matisse und Manet bezeichnet waren. Die Bilder waren käuflich. Die in den aufgelegten Listen genannten Preise entsprachen echten Werken der genannten Künstler.
BGE 97 IV 153 S. 154
Am 13. Juli 1967 richteten Mitglieder des Vorstandes des Kunsthandelsverbandes der Schweiz ein Schreiben an Achermann, in welchem sie diesen darauf aufmerksam machten, dass sämtliche in der Hofgalerie ausgestellten Bilder gefälscht seien; es dränge sich deshalb eine möglichst rasche Schliessung der Ausstellung auf. Als Achermann sich weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen, übergab der Kunsthandelsverband den genannten Brief der Presse zur Veröffentlichung. Am 15. Juli 1967 erschien im Luzerner Tagblatt ein Bericht, der den Brief des Kunsthandelsverbandes auszugsweise wiedergab. Verfasser des mit pe gezeichneten Artikels war Dr. Roland Petermann. Am 22. Juli 1967 enthielt das Luzerner Tagblatt einen von Dr. Hans Bachmann verfassten und mit vollem Namen gezeichneten Artikel, in dem dieselbe Stelle aus dem Brief des Kunsthandelsverbandes wörtlich wiedergegeben wurde wie im genannten Bericht von Dr. Petermann. Am 25. Juli 1967 erschien im Luzerner Tagblatt ein von Hermann Böschenstein mit vollem Namen gezeichneter Bericht über die Hofgalerie-Ausstellung und den damit verbundenen Skandal. In der gleichen Ausgabe des Luzerner Tagblattes schrieb Dr. Petermann in einem mit pe gezeichneten Artikel "der Hofgalerie-Besitzer krebst"; Achermann habe auf die am 22. Juli 1967 veröffentlichte und zur Diskussion gestellte Frage nach der strafrechtlichen Seite des Luzerner Kunstskandals insofern reagiert, als er seine Unterlagen dem Amtsstatthalteramt angeboten und erklärt habe, entweder unterlasse er jeglichen Verkauf bis zur Abklärung des Expertenstreites oder er verkaufe nur mit dem ausdrücklichen Hinweis auf diese Kontroverse. Am 26. Juli 1967 erschien im Luzerner Tagblatt ein weiterer, von Dr. Petermann verfasster und mit pe gezeichneter Artikel, der die Hofgalerie-Ausstellung zum Gegenstand hatte. Am 29. Juli 1967 veröffentlichte das Luzerner Tagblatt eine Mitteilung des Amtsstatthalteramtes Luzern-Stadt, wonach gegen Achermann und de Boer eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. Im Anschluss daran schrieb Dr. Petermann in einem mit pe gezeichneten Artikel über diese Massnahme. Am 14. August 1967 wurden die in der Hofgalerie ausgestellten Bilder vom Amtsstatthalter beschlagnahmt.
BGE 97 IV 153 S. 155
Am 16. August 1967 brachte das Luzerner Tagblatt einen mit vollem Namen gezeichneten Bericht von Karl Lüönd über die Beschlagnahme der Bilder. Am 31. August 1967 erschien im Luzerner Tagblatt ein mit einem * gezeichneter Artikel, der den Hofgalerie-Skandal zum Gegenstand hatte. Am 30. Dezember 1967 brachte das Luzerner Tagblatt eine Jahresrückschau. Im allgemeinen Vermerk am Schlusse dieser Beilage wurde als Verfasser Karl Lüönd erwähnt. In einem nicht gezeichneten Text über den Monat Juli wurde unter dem Zwischentitel "falsche van Goghs - und die Folgen" über den Hofgalerie-Kunstskandal berichtet.
B.- Gestützt auf eine Ehrverletzungsklage des Achermann vom 21. Oktober 1967 hat das Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 12. November 1970 die Angeklagten Böschenstein und Lüönd in allen Punkten von Schuld und Strafe, die Angeklagten Dr. Bachmann und Dr. Petermann von der Anschuldigung der Verleumdung und der Kreditschädigung freigesprochen; hingegen wurden die Angeklagten Dr. Bachmann der üblen Nachrede und Dr. Petermann der wiederholten üblen Nachrede gemäss Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233 |
3 | Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
BGE 97 IV 153 S. 156
C.- Gegen das obergerichtliche Urteil führt Achermann eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit u.a. folgenden Anträgen: a) Das angefochtene Urteil sei aufzuheben;
b) die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, alle vier Angeklagten der Verleumdung oder der üblen Nachrede schuldig zu erklären und ihnen dafür eine angemessene Strafe sowie eine ins richterliche Ermessen gestellte Genugtuungsleistung aufzuerlegen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
2. Die vom Beschwerdeführer als ehrverletzend eingeklagten Presseartikel sind unter folgenden Daten und unter folgender Verfasserschaft veröffentlicht worden: 1. Artikel vom 15. 7.1967 von Dr. Petermann
2. Artikel vom 22. 7.1967 von Dr. Bachmann
3. Artikel vom 25. 7.1967 von H. Böschenstein
4. Artikel vom 25. 7.1967 von Dr. Petermann
5. Artikel vom 26. 7.1967 von Dr. Petermann
6. Artikel vom 29. 7.1967 von Dr. Petermann
7. Artikel vom 16. 8.1967 von K. Lüönd
8. Artikel vom 31. 8.1967
9. Artikel vom 30.12.1967 von K. Lüönd
Soweit diese Presseberichte Ehrverletzungen gegen Achermann enthalten, wurden diese Taten mit der Veröffentlichung, mithin an den oben angegebenen Daten, verübt. Nach Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
|
1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
In denjenigen Fällen, in denen der Ankläger gegen einen zugunsten des Angeklagten ergangenen Einstellungsbeschluss oder ein freisprechendes Urteil der obern kantonalen Instanz eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht führt, indem er Überweisung an den Strafrichter bzw. Verurteilung des Angeklagten verlangt, ist der Weiterlauf der Verfolgungsverjährung über den Zeitpunkt des letztinstanzlichen angefochtenen kantonalen Erlasses hinaus anzunehmen (PERRIN, ZStR, 1963,
BGE 97 IV 153 S. 157
S. 13). Demnach hat der Lauf der Verfolgungsverjährung im vorliegenden Falle, wo der den Strafanspruch ausübende Beschwerdeführer beim Bundesgericht gegen einen Einstellungsbeschluss und ein freisprechendes Urteil des Obergerichts eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde führt, indem er die Bestrafung aller Angeklagten fordert, nicht etwa mit der Fällung des angefochtenen Urteils aufgehört, sondern ist weitergegangen. Wenn der Kassationshof in gewissen Fällen erklärt hat, die Verfolgungsverjährung höre mit der Vollstreckbarkeit des letztinstanzlichen kantonalen Urteils auf (BGE 91 IV 145 Erw. 1, BGE 85 IV 170,BGE 73 IV 14,BGE 72 IV 106), so handelte es sich um Fälle, bei denen es zu einer Verurteilung des Beklagten gekommen war und in denen mithin wirklich ein im Strafpunkt vollstreckbares kantonales Urteil vorlag. In Fällen wie dem vorliegenden jedoch, wo es zu einer Einstellung des Verfahrens bzw. zu einem Freispruch der Beklagten gekommen ist, liegt im Strafpunkt ein vollstreckbares kantonales Urteil aber nicht vor, da weder die Einstellung eines Strafverfahrens noch ein Freispruch "vollstreckbar" sind. Diese Sachlage hat zur Folge, dass nach Art. 178 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
BGE 97 IV 153 S. 158
Strafanspruch geltend zu machen hat. Entscheidend bleibt, ob ein solcher dann noch besteht und geltend gemacht wird, wenn beim Bundesgericht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Einstellungsbeschluss oder ein freisprechendes Urteil eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Begehren auf Überweisung an den Strafrichter bzw. auf Bestrafung des Angeklagten geführt wird. Das aber ist mit PERRIN zu bejahen, möge dabei der öffentliche oder ein privater Ankläger diesen Strafanspruch geltend machen. Wird die Weiterexistenz des Strafanspruchs für solche Fälle angenommen, dann ist diese aber nicht ohne die gleichzeitige Annahme eines Weiterlaufs der Verfolgungsverjährung möglich. Daher ist auch in Ehrverletzungsstreitigkeiten, bei denen nach kantonalem Prozessrecht ein privater Ankläger den Strafanspruch gegen den oder die Angeklagten wahrzunehmen hat, der Weiterlauf der Verfolgungsverjährung über den Zeitpunkt der letztinstanzlichen kantonalen Urteilsfällung hinaus dann zu bejahen, wenn der private Ankläger in Ausübung des Strafanspruches - wie im vorliegenden Falle - eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen obergerichtlichen Einstellungsbeschluss und gegen einen obergerichtlichen Freispruch erhoben hat und mit dieser die Überweisung des oder der Angeklagten an den Strafrichter und ihre Verurteilung durch diesen verlangt. Daraus erhellt, dass das Verfahren mit Bezug auf die ersten acht eingeklagten Presseartikel gegenüber allen vier Angeklagten zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen ist.
3. c) Das Obergericht hat das Ehrverletzungsverfahren gegen Lüönd deswegen eingestellt, weil es an einem gültigen Strafantrag des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 28
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
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1 | Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
2 | Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. |
3 | Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. |
4 | Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
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1 | Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
2 | Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. |
3 | Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. |
4 | Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. |
BGE 97 IV 153 S. 159
Mit dem Obergericht ist festzustellen, dass nach Art. 27 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.