97 IV 104
24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1971 i.S. Villard gegen Generalprokurator des Kantons Bern und Schweiz. Bundesanwaltschaft.
Regeste (de):
- Art. 276 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert,
1 Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, 2 Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. - 1. Begriff der Aufforderung zur Dienstverweigerung (Erw. 3 a, b).
- 2. Vorsatz (Erw. 4 b).
Regeste (fr):
- Art. 276 ch. 1 al. 1 CP; provocation à la violation de devoirs militaires.
- 1. Définition de la provocation au refus de servir (consid. 3 a et b).
- 2. Intention (consid. 4 b).
Regesto (it):
- Art. 276 num. 1 cpv. 1 CP; provocazione alla violazione degli obblighi militari.
- 1. Definizione della provocazione al rifiuto di servire (consid. 3 a e b).
- 2. Intenzione (consid. 4 b).
Sachverhalt ab Seite 104
BGE 97 IV 104 S. 104
A.- Im Zusammenhang mit dem Besuch, den General Westmoreland, Stabschef Armee der amerikanischen Streitkräfte und früherer Oberkommandierender im Vietnamkrieg, der Schweiz vom 11. bis 14. September 1969 abstattete, riefen das Komitee gegen den Besuch Westmorelands, der Schweizer Zweig der Internationale der Kriegsdienstgegner und andere politisch links stehende Bewegungen für Samstag 13. September 1969 zu einer Demonstration in Bern auf. Die Kundgebung begann um 17 Uhr bei der Heiliggeistkirche, worauf sich der Zug der Demonstranten über die Spitalgasse und den Bundesplatz zum Sitz des Eidgenössischen Militärdepartements und dann zur amerikanischen Botschaft bewegte, um schliesslich gegen 19 Uhr ungefähr auf dem gleichen Weg zur Heiliggeistkirche zurückzukehren. Im Verlaufe der Kundgebung wurden verschiedene Reden gehalten, so auch von Arthur Eric Villard, der zu den Demonstranten vor der Heiliggeistkirche, dem Sitz des Eidgenössischen Militärdepartementes und der amerikanischen Botschaft sprach. Nach einem in der Tribune de Genève vom 15. September 1969 erschienenen, vom Bundeshauskorrespondenten Jean Ryniker verfassten Bericht soll Villard dabei die Demonstranten aufgefordert haben, keinen Militärdienst mehr zu leisten und den jungen Amerikanern nachzueifern, die ihre Militärpapiere zerrissen hatten.
BGE 97 IV 104 S. 105
Gestützt auf diesen Bericht wurde gegen Villard vom Präsidenten der Sektion Genf der Association suisse des troupes mécanisées et légères Strafanzeige im Sinne des Art. 276
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
B.- Am 22. August 1970 sprach der Gerichtspräsident VIII von Bern Villard von der Anklage der Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten frei. Auf Appellation der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft des Mittellandes des Kantons Bern verurteilte das Obergericht dieses Kantons Villard am 12. Januar 1971 wegen Aufforderung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten gemäss Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
C.- Villard führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft und der Generalprokurator des Kantons Bern haben sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. In der Sache selbst bestreitet Villard, den objektiven Tatbestand des Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
BGE 97 IV 104 S. 106
demnach keinen Anhalt für eine solche Auslegung. Auch wird man dem im Schrifttum (s. ausser HAFTER, a.a.O., auch LOGOZ, N 2 lit. c zu Art. 259 und N 2 zu Art. 276) mit dem Begriff der öffentlichen Aufforderung verbundenen Gedanken einer gewissen Dringlichkeit nicht jene Bedeutung beimessen können. Wo von einer dringlichen Einladung zu einem bestimmten Verhalten die Rede ist, legt schon die natürliche Lesart ein Verständnis des Ausdrucks im Sinne der obergerichtlichen Auffassung nahe. Diese lässt sich zudem auf Überlegungen stützen, die aus der Besonderheit des Deliktstatbestandes des Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 98 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Ausreissen im Aktivdienst, auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zum Ausreissen im Aktivdienst, zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
3 | Erfolgt die Aufforderung oder die Verleitung vor dem Feinde, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe bestraft. |
BGE 97 IV 104 S. 107
Moment einer gewissen Eindringlichkeit gehört also zum Wesen der Aufforderung und unterscheidet diese von der bloss neutralen Aussage. Die Vorinstanz hat deshalb die von der Lehre gegebene Umschreibung der öffentlichen Aufforderung als eine mit einer gewissen Dringlichkeit erfolgende Einladung zu einem bestimmten Verhalten zutreffend im genannten Sinne verstanden. Mehr darf in den Begriff der Aufforderung nicht hineingelegt werden, soll nicht ein über den gesetzlichen Rahmen hinausgehendes Tatbestandsmerkmal geschaffen werden. Darum muss es nach Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 81 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern: |
a | nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt; |
abis | den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt; |
b | eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt; |
c | seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt; |
d | nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder |
e | nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.145 |
1bis | Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.146 |
2 | Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
3 | Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995147 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen. |
4 | Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. |
5 | Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen. |
6 | Artikel 84 bleibt vorbehalten.148 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 278 - Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.387 |
BGE 97 IV 104 S. 108
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Beziehung fest, Villard habe die Teilnehmer an der Kundgebung aufgerufen, unter den "Herren" Gnägi und Gygli, die dem Kriegsverbrecher Westmoreland die Ehre erwiesen, nicht mehr in der Armee zu dienen, die jungen Amerikaner, die sich einer Einberufung nach Vietnam widersetzen, nachzuahmen und die Militärpapiere zu zerreissen. Der heutige Versuch des Beschwerdeführers, seine damaligen Ausführungen in eine blosse Solidaritätserklärung zugunsten der Gegner des Vietnamkrieges umzudeuten und eine Aufforderung zur Dienstverweigerung in der Schweizer Armee zu bestreiten, ist angesichts jener für den Kassationshof verbindlichen Annahmen nicht nur unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 278 - Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.387 |
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 81 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern: |
a | nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt; |
abis | den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt; |
b | eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt; |
c | seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt; |
d | nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder |
e | nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.145 |
1bis | Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.146 |
2 | Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
3 | Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995147 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen. |
4 | Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. |
5 | Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen. |
6 | Artikel 84 bleibt vorbehalten.148 |
Der Einwand aber, durch den genannten Aufruf sei die militärische Sicherheit nicht gemäss dem Randtitel der Art. 276 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 278 - Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.387 |
4. b) Was aber die Frage anbelangt, ob der Wille des Täters auf die Verwirklichung seiner Aufforderung gerichtet sein müsse,
BGE 97 IV 104 S. 109
so besteht hierüber im schweizerischen Schrifttum tatsächlich keine Übereinstimmung. Während HAFTER (Bes. Teil S. 452 in Verbindung mit S. 686) der Meinung ist, dass der Täter die Tat, zu welcher er auffordert, wünschen müsse, halten THORMANN/v. OVERBECK (N 6 zu Art. 259 in Verbindung mit N 6 zu Art. 276) und LOGOZ (N 3 zu Art. 259 in Verbindung mit N 2 b zu Art. 276) dafür, dass der Täter eine wirkliche Begehung der Tat nicht ernsthaft wollen müsse. Die letztere Auffassung entspricht allein der Vorschrift des Art. 18 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 276 - 1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
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1 | Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, |
2 | Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. |
BGE 97 IV 104 S. 110
Auffassung des Kommentars FRANK mit dem dort "allerdings bemerkenswerten Hinweis auf den agent provocateur" erwähnt wird). Dass Villard im vorliegenden Fall mit solchem Vorsatz gehandelt hat, wird in der Beschwerde selber nicht in Abrede gestellt und könnte angesichts der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch nicht mit Erfolg bestritten werden. Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass der Täter, der zur Dienstverweigerung auffordere, die Aufforderung und ihre Öffentlichkeit in seine Vorstellung und in seinen Willen aufnehmen müsse. Dabei hat es den Begriff der Aufforderung als eine mit einer gewissen Dringlichkeit erfolgende Einladung zur Dienstverweigerung verstanden, die gerade wegen jener Eigenschaft geeignet ist, den Willen der Adressaten zu beeinflussen (s. oben Erw. 3 a). Seine Annahme, Villard habe vorsätzlich zur Dienstverweigerung "aufgefordert", schliesst demnach die verbindliche Feststellung des Bewusstseins um jene Eignung seines öffentlichen Aufrufes zur Beeinflussung der Zuhörer in sich. Jede andere Annahme erschiene übrigens nach den gesamten Umständen des Falles wirklichkeitsfremd. Villard ist Präsident des Schweizer Zweiges der Internationalen der Kriegsgegner; er glaubt nach seinen eigenen Angaben, in der Verwirklichung antimilitaristischer Bestrebungen den Schlüssel zur endgültigen Befriedung der Völker gefunden zu haben, verweigert selber den Militärdienst und ist dafür schon verurteilt worden. Wenn er sich deshalb die Mühe genommen hat, seine Ideen anlässlich der öffentlichen Kundgebung in Bern in die Masse zu tragen und sich zu diesem Zwecke zuvor sogar vorzubereiten, so kann das bei seiner Intelligenz und Bildung nur im Bewusstsein geschehen sein, dass seine Aufforderung auch objektiv geeignet sei, Teilnehmer an der genannten Demonstration in dem von ihm gewollten Sinne zu beeinflussen. Im übrigen würde sich nach dem Gesagten auch der Schluss aufdrängen, dass der Beschwerdeführer nicht bloss die darin liegende Möglichkeit des Erfolgseintritts in seinen Vorsatz einbezogen, sondern auch den Erfolg selbst, d.h. die Verwirklichung seiner Aufforderung durch Teilnehmer an der Kundgebung gewünscht hat.